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Landgericht Bielefeld·3 O 4/08·16.02.2010

Schadensersatz nach Stromsperre: keine Geldentschädigung und kein Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom Land und einem Energieversorger materielle sowie immaterielle Schäden wegen einer im März 2004 durchgesetzten Stromsperre nach Zwangsvollstreckung. Sie stützten sich u.a. auf eine behauptete Amtspflichtverletzung beim Erlass eines Beschlusses nach §§ 758, 758a ZPO sowie auf Grundrechtsverletzungen. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil weder ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch eine Gesundheitsverletzung substantiiert dargetan waren. Materielle Schäden und deren Kausalität zur kurzfristigen Stromsperre seien ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen; insbesondere fehle ein Zusammenhang zu späteren Notar- und Finanzierungskosten.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung, Schmerzensgeld sowie Feststellung/Erstattung weiterer Schäden wegen Stromsperre abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; zudem müssen andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehen.

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Ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung insbesondere nach Art und Schwere der Beeinträchtigung, Verschuldensgrad sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu beurteilen.

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Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung erfordert substantiierten Vortrag zur konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Kausalität; der pauschale Hinweis auf „Schockschäden“ genügt hierfür nicht.

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Für materielle Schadensersatz- und Feststellungsansprüche ist nachvollziehbar darzulegen, welche Vermögensnachteile entstanden sind und dass diese adäquat kausal auf das beanstandete Ereignis zurückzuführen sind.

5

Ein zeitlich deutlich nach dem schädigenden Ereignis entstandener Kostenposten begründet ohne konkrete Kausalitätsdarlegung keinen ersatzfähigen Schaden.

Relevante Normen
§ 758 ZPO§ 758a ZPO§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB§ 839 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

              des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger machen gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer im Jahre 2004 erfolgten Stromsperre geltend.

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Der Kläger und die Beklagte zu 2) führten im Jahre 2003 einen Rechtsstreit vor dem Amtsgerichts Halle (7 C 173/03). Gegenstand des Rechtsstreits war neben behaupteten Zahlungsrückständen in Höhe von 466,49 € aus einem Stromlieferungsvertrag auch der von der Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Zutritts durch ihre Mitarbeiter in die Wohnung des Klägers zu 1) zur Unterbrechung der Stromzufuhr. Im Wege der Widerklage nahm der Kläger zu 1) die Zweitbeklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigung seines Grundstücks anlässlich eines früheren Sperrversuchs in Anspruch. Am 07.10.2003 verurteilte das Amtsgericht Halle den Kläger zu 1), an die Beklagte zu 2) 466,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2003 und 2,56 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Ferner wurde der Kläger zu 1) verurteilt, den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) Zugang zu dem in seinem Hause I. Str. xx, I. befindlichen Stromzähler zwecks Durchführung einer Stromsperre zu gestatten.   Auf seine Widerklage hin wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger zu 1) 487,80 € zu zahlen. Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Viertel der Beklagten zu 2) und zu drei Vierteln dem Kläger zu 1) auferlegt.

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Mit Schreiben vom 11.11.2003 (Bl. 12 d.A.) erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) im Auftrag ihrer Mandantin gegenüber dem vom Amtsgericht Halle festgestellten Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) in Höhe von   487,80 € die Aufrechnung mit den ebenfalls titulierten Zahlungsansprüchen ihrer Mandantin sowie den sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts ergebenden Kostenerstattungsansprüchen. Ferner teilten sie mit, dass der Kläger zu 1) eine Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 2) bzgl. des derzeitigen Zahlungsrückstandes zudem gesondert erhalten werde. Die Beklagte zu 2) forderte den Kläger zu 1) mit Schreiben vom 17.11.2003 (Bl. 127 d.A.) vergeblichauf, bis zum 01.12.2003 einen Betrag i.H.v. 232,41 € an sie zu zahlen und drohte für den Fall, dass der Gesamtbetrag nicht termingerecht bei ihr eingehen werden, die Einstellung der Versorgung mit Strom am 03.12.2003 an. In dem Schreiben heißt es:

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„ ... Bitte überweisen Sie die Energiekostenrückstände laut Urteil des Amtsgerichts Halle von 07.10.2003 in Höhe von 466,49 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins ab 13.03.2003 und 2,56 € vorgerichtliche Mahnkosten

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490,21 €

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abzüglich Schadensersatzanspruch                                              487,80     zuzüglich Abschläge 2003                                                          230,00 €

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    gesamt                                                                                      232,41 €   bis zum 01.12.2003 auf eines unserer Konten.“                     

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Unter dem 13.01.2004 beauftragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) den Gerichtsvollzieher G. mit der Durchsetzung der erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Entscheidung des Amtsgerichts Halle (7 C 173/03), soweit es um die Gestattung des Zugangs zum Hause I. Str. xx in I. ging. Mit Schriftsatz vom 21.01.2004 beantragten sie beim Amtsgericht Halle den Erlass eines Beschlusses nach §§ 758, 758 a ZPO, der dem Gerichtsvollzieher die gewaltsame Öffnung der Wohnung der Kläger gestattete, da diesem zuvor der Zutritt verweigert worden sei.

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Nach Anhörung des Klägers zu 1) erließ das Amtsgericht am 09.02.2004 (10 M 108/04 AG Halle) einen entsprechenden Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Beschlusses Bl. 14 – 16 d.A. Bezug genommen.

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Die vom Kläger zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 07.10.2003 eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 23.02.2004 (20 S 216/03) zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) am 02.03.2004 zugestellt.

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Am 09.03.2004 wurde auf Initiative der Beklagten zu 2) in dem von den Klägern bewohnten Haus I. Str. xx in I. die Stromzufuhr unterbrochen. Die Unterbrechung dauerte bis zum 28.03.2004.

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Die Kläger tragen vor:Der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.02.2004 sei amtspflichtwidrig erlassen worden. Ein für die Unterbrechung der Stromversorgung notwendiger Zahlungsan-spruch der Beklagten zu 2) habe infolge der am 11.11.2003 vorsorglich erklärten Aufrechnung nicht mehr bestanden. Darüber hinaus stelle die durchgeführte Unterbrechung der Stromversorgung einen rechtswidrigen Eingriff  in ihre Menschenwürde, in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und in die Unverletzlichkeit der Wohnung  dar. Zudem sei infolge der eingelegten Berufung durch den Kläger zu 1) der Titel im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung noch nicht rechtskräftig gewesen.

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Durch die Stromsperre seien unhaltbare Zustände in dem Haus eingetreten. Mangels Stromversorgung hätten die hauseigene Brunnenanlage und die Heizung nicht funktioniert.

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Zu Gesundheitsschäden, deren Verletzungen die Zahlung von Schmerzensgeld nach sich ziehe, würden nicht nur Eingriffe in die äußere körperliche Integrität gehören, sondern auch sog. Schockschäden, hier Lebens- und Existenzängste.

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Zur Darlegung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 3) sind diverse ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden, nämlich die von Dr. M. unter dem 01.06.2004 ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Höhe der Belastungsgrenze (Bl. 134 d.A.), eine weitere Bescheinigung dieses Arztes vom 27.03.2006 (Bl. 135 d.A.), je ein Entlassungsbericht des N. Klinikums von 10.03.2008 (Bl. 137 d.A.) und des Klinikums S. vom 01.11.2008 (Bl. 138 d.A.) sowie Bescheinigung des Dr. M. vom 02.01.2009 (Bl. 139 d.A.). Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Ablichtungen der Bescheinigungen Bezug genommen.

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Das Schmerzensgeld sei für die Kläger zu 1) auf mindestens 1.000,-- €, für den Kläger zu 2) mit mindestens 250,-- € und die Klägerin zu 3) auf mindestens 1.000,-- € zu bemessen.

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Weiter tragen die Kläger vor, infolge der Unbewohnbarkeit des Hauses sei es notwendig gewesen, eine neue Unterkunft zu beziehen. Infolge der Unbewohnbarkeit und aus Angst vor weiteren Stromsperren werde das Objekt I. Str. xx in I. nicht mehr genutzt; sie hätten infolge der Stromsperre ihren Wohnsitz nach H. verlegt. Die Höhe des Schadens sei derzeit nicht absehbar. Durch die Unbewohnbarkeit des Objekts und die damit verbundenen Kosten sei von einem  Schaden in Höhe von derzeit mindestens 2.250,-- € auszugehen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Kläger Aufwendungen für Darlehenszinsen zur Finanzierung ihrer Immobilie hätten und derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft werde, inwieweit diese Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien. Bereits jetzt ergebe sich jedoch schon ein Schadensbetrag von mindestens 1.000,-- €, der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemacht werde. Aufgrund der durch die Stromsperre unbewohnbar gewordenen Immobilie seien sie gezwungen gewesen, eine entsprechende neue Unterkunft zu beziehen. Bereits die Notariatskosten hätten 1.256,60 € betragen, weshalb hier ein Vorschuss aus der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,-- € gerechtfertigt sei (Beweis: Kostenrechnung vom 30.12.2005). Wegen dieser „Kostenrechnung“ wird auf die Ablichtung Bl. 38 d.A. verwiesen.Weiter tragen die Kläger vor: Der materielle Schaden infolge nicht werterhöhender Nebenkosten sowie Zinsaufwendungen aus dem Konto xxx der V-Bank, T. Weg xx in M. zum Grunderwerb S.-Weg xx in H. könne mangels Entscheidung des Finanzgerichts Münster, Geschäfts-Nr. 6 K 5311/06 E, bislang nicht beziffert werden, so dass der Feststellungsantrag zulässig sei.

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Die Kläger beantragen,

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1. Die Beklagten werden jeweils einzeln verurteilt, an jeden einzelnen Kläger und Verletzten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung und Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern infolge Amtspflichtverletzung und unerlaubter Handlung zur Stromsperre am 09. März 2004 entstanden ist.

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3. Die Beklagten werden verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe eines ersten Vorschusses aus dem Antrag zu 2) von 1.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von   5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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          die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land trägt vor:Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Zukunftsschäden lägen nicht vor; eine Amtspflichtverletzung sei im Erlass des Beschlusses vom 09.02.2004 nicht zu sehen. Die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Sperrung der Stromzufuhr habe weder gegen Art. 1 noch Art. 2 GG noch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Im Übrigen sei weder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit noch eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger ersichtlich oder substantiiert behauptet worden.

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In welchem Zusammenhang die Rechnung über die notarielle Beurkundung eines Bauträgervertrages vom 30. Dezember 2005 mit einer 3-wöchigen Sperre der Stromversorgung im März 2004 stehen solle, sei nicht dargelegt. Im Übrigen dürfte ein Schadensersatzanspruch jedenfalls gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sein; die Kläger würden ja selbst vortragen, anderweitig Ersatz ihres Schadens erlangen zu können. Schließlich sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen; dem Kläger zu 1) habe als Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen die durchgeführte Unterbrechung der Stromversorgung die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO als Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, von dem er jedoch – unstreitig - keinen Gebrauch gemacht habe.

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Soweit die Kläger meinen, auch in der Sache 7 C 173/03 AG Halle habe „der Amtsträger“ Grundsätze des Grundgesetzes vorsätzlich missachtet, sei dies unzutreffend. Insoweit werde auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld im Rahmen des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

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Die Beklagte zu 2) trägt vor:Ein Fehlverhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Mangels Rechtsverstoßes bestehe auch keine Verpflichtung, der Klägerseite einen angeblichen finanziellen Schaden auszugleichen oder ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die angebliche Unbewohnbarkeit des Objektes I. Str. xx in I. werde bestritten; im Übrigen würden jegliche Darlegungen dazu und zu dem daraus resultierenden vermeintlichen Schaden und zur Kausalität fehlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auch die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig; die von der Beklagten zu 2) zunächst erhobene Rüge der Prozessfähigkeit des Klägers zu 1) wird nicht weiter aufrechterhalten; nachdem der Kläger zu 1) das Schreiben der W. Universitätsklinikum G. und M. GmbH  vom 28.01.2009 sowie das Schreiben des Universitätsklinikums M. vom 14.11.2006 (Bl. 96 f. d.A.) vorgelegt hat, ist von der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung und auf Schmerzensgeld zu.

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Es kann dahinstehen, ob der vom Amtsgericht Halle am 09.02.2004 erlassene Durchsuchungsbeschluss gem. §§ 758, 758 a ZPO unter den gegebenen Umständen überhaupt den Tatbestand einer die Haftung des Landes begründenden schuldhaften Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB erfüllte und ob die daraus betriebene Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2) sich als unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823, 826 BGB darstellte.

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Selbst wenn die Stromsperre zu Unrecht erfolgt wäre, lägen nämlich die Voraussetzungen für die Zubilligung der geltend gemachten Klageansprüche zu Ziff. 1) nicht vor.Allerdings kann die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – wie sie die Kläger zum Gegenstand ihres Klageantrags zu 1) machen – im Einzelfall einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden rechtfertigen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach ständiger Rechtsprechung auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (BGH MDR 2006, 930). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch derartige Verletzungen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht mithin – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, daneben soll sie der Prävention dienen (BGH MDR 2005, 393).

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Indes löst nicht jede rechtswidrige und auch schuldhaft begangene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Eine solche kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, anderweitige befriedigende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen und in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht. Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die aufgrund des Präventionsgedankens nur mit einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, vorliegt, ist dabei jeweils auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigungen und der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handels in den Blick zu nehmen.

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Hiervon ausgehend lässt sich nicht erkennen, dass und weshalb es durch die aufgrund des beanstandeten Beschlusses vom 09.02.2004 erfolgte knapp 3-wöchige Stromsperre zu einer so erheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger gekommen ist, dass dem nur durch die Zubilligung der von ihnen geforderten Geldentschädigung angemessen Rechnung getragen werden könnte. Der Zugang Dritter in die Wohnung der Kläger zwecks Durchführung der Stromsperre ist schon angesichts der kurzen Zeitspanne, in der diese Störung anhält, nicht als tiefgreifender Eingriff zu bezeichnen. Die durch die Stromsperre selbst eingetretenen Probleme sind von ihrem Gewicht her ebenfalls nicht geeignet, eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Die wegen der Stromsperre nach Angaben der Kläger fehlende Trink- und/oder Brauchwasserversorgung und fehlende Heizmöglichkeiten führten sicherlich zu wesentlichen Komforteinschränkungen, eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist darin jedoch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Kläger zu 1), dessen Verhalten sich die anderen Kläger insoweit zurechnen lassen müssen, unschwer möglich gewesen wäre, den Zustand durch Zahlung der offenen Forderung der Beklagten zu 2) – ggf. unter Vorbehalt - abzuwenden.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsverletzung scheitert schon daran, dass weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Kläger infolge der Stromsperre einen Schaden an ihrer Gesundheit genommen haben. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 22.07.2009 ausgeführt worden ist, reicht der allgemeine Hinweis auf „Schockschäden“ nicht aus.Den von der Klägerin zu 3) vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist nicht zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin durch die Stromsperre weiteren Schaden genommen hat. Krankenhausaufenthalte in der Zeit vom 05.10. – 08.10.2003 und vom 23.10. – 01.11.2008 führen insoweit ebenso wenig weiter wie die ärztlichen Bescheinigungen zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit, aus denen sich ergibt, dass sich die Klägerin zu 3) bereits seit 1996 wegen Herzinsuffizienz,  Hypertonus, koronarer Herzerkrankung und Poliarthrose in Behandlung befindet (Bescheinigung vom 01.06.2004, Bl. 134 d.A.).

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Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 2 und 3 fehlt jeder nachvollziehbare Vortrag der Kläger dazu, dass und in welcher Form ihnen aufgrund des Beschlusses des Amts-gerichts Halle vom 09.02.2004 sowie der daraus betriebenen Zwangsvollstreckung durch Vornahme einer Stromsperre materielle Schäden entstanden sind. Insbesondere erschließt sich nicht, welcher ursächliche Zusammenhang zwischen der nur kurzfristigen Stromsperre und den als Schaden angeführten Positionen „nicht werterhöhende Nebenkosten“, Zinsaufwendungen und Kapitalverzinsung besteht. Die Begründung dafür, dass ein Umzug nach H. erforderlich wurde, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen dürfte – wie sich aus der zur Begründung des Klageantrags zu 3) angeführten Kostenberechnung ergibt – erst am 30.12.2005 ein der Kostennote offenbar zugrunde liegender Bauträgervertrag geschlossen worden sein; daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls weiterhin das Haus I. Str. xx in I. bewohnt haben. Schon aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen der im März 2004 beendeten Stromsperre und dem Abschluss eines Bauträgervertrages am 30.12.2005 ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Stromsperre kausal für die Kostennote geworden sein soll. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 22.07.2009 dargelegt, ist ein Zusammenhang zwischen der Stromsperre und den Notariatskosten nicht hinreichend dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.