Anwaltshonorar: Gegenstandswert und Einigungsgebühr bei Scheidungsfolgenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die klagende Rechtsanwältin verlangte aus mehreren Mandaten (Scheidungsfolgenregelung und Darlehenswiderruf) restliches Honorar vom Mandanten. Streitig waren u.a. die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Mandatsbedingungen, die Höhe der Geschäftsgebühr, der Gegenstandswert sowie das Entstehen einer Einigungsgebühr. Das LG Bielefeld bejahte seine Zuständigkeit und sprach der Klägerin überwiegend Vergütung zu. Der Gegenstandswert durfte u.a. den Wert des Miteigentumsanteils und die vollständige Haftentlassung aus dem Gesamtschuldnerdarlehen umfassen; eine Einigungsgebühr entstand durch Mitwirkung an einer Gesamtregelung der Scheidungsfolgen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltsvergütung überwiegend stattgegeben; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung in Mandatsbedingungen ist nach § 38 ZPO unwirksam, wenn keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt; dann bleibt es bei den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 12, 13 ZPO.
Die Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG richtet sich nach § 14 RVG; eine 2,0-Geschäftsgebühr kann bei überdurchschnittlichem Umfang und Komplexität einer vermögensrechtlichen Scheidungsfolgenregelung billigem Ermessen entsprechen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit in Scheidungsfolgenverhandlungen kann die Haftentlassung aus einer gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeit als eigenständiges wirtschaftliches Interesse mit der Restvaluta angesetzt werden, wenn sie nicht bloße Zahlungsmodalität der Vermögensübertragung ist.
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt eine Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung über ein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis voraus; an Streit oder Ungewissheit sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen.
Bei der anwaltlichen Prüfung und Durchsetzung eines Widerrufs/Rückabwicklungsbegehrens kann sich der Gegenstandswert am wirtschaftlichen Interesse in Form der beanspruchten Rückgewähr nach §§ 346 ff. BGB (hier: bisher erbrachte Leistungen) orientieren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.844,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, i.H.v. 6.002,96 seit dem 07.10.2015, i.H.v 5.893,48 seit dem 21.10.2015, i.H.v. 1.947,91 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 88 %, die Klägerin zu 12 %.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus Anwaltsverträgen geltend.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin in mehreren Angelegenheiten als Rechtsanwältin.
I.
1.
Mit Anwaltsvertrag vom 12.01.2015 beauftragte der Beklagte die Klägerin zur Einleitung des Scheidungsverfahrens und Regelung sämtlicher Scheidungs- und Trennungsfolgen zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau. Der Beklagte leistete einen Vorschuss i.H.v. 1.213,80 €.
Dem Vertrag lagen die Mandatsbedingungen der Klägerin bei, welche vom Beklagten unterzeichnet wurden. Diese Vertragsbedingungen enthielten eine Gerichtsstandsvereinbarung, gemäß deren Wortlaut als Gerichtsstand der Ort des Kanzleisitzes der Klägerin vereinbart wurde.
Im Rahmen der Beauftragung der Scheidungsangelegenheit führte die Klägerin die folgenden Tätigkeiten durch:
Die Klägerin führte am 12.01.2015 eine Besprechung mit dem Beklagten und reichte den Antrag auf Ehescheidung am 21.01.2015 ein.
Darauf wurde am 05.02.2015 auf Wunsch des Beklagten eine Besprechung mit der damaligen Ehefrau des Beklagten und deren Lebensgefährten geführt. Diese Besprechung dauerte zwischen 1,5 und 2 Stunden.
Am 01.06.2015 führte die Klägerin eine Unterredung mit dem Rechtsanwalt der damaligen Ehefrau des Beklagten. Dieser sowie die Klägerin verhandelten in dem Termin folgende Gesichtspunkte, welche die Scheidungsfolgen betrafen:
Zunächst sollte der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der ehelichen Immobilie, dessen Wert auf 262.500,00 € (Gesamtwert 525.000,00 €) geschätzt wurde, an den neuen Lebensgefährten der damaligen Ehefrau des Beklagten übertragen werden. Im Gegenzug dazu sollte der Lebensgefährte den Beklagten von seiner gesamtschuldnerischen Darlehnsverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse O. freistellen. Hierzu sollte der Lebensgefährte in die Position des Beklagten gegenüber der Sparkasse eintreten. Weitere Gesamtschuldnerin aus diesem Vertrag war die damalige Ehefrau des Beklagten. Das Darlehen hatte in diesem Zeitpunkt eine Restvaluta von 235.00,00 €.
Weiterhin sollte der Lebensgefährte an den Beklagten einen Betrag von 145.000,00 € zahlen.
Darüber hinaus wurde besprochen, dass der Beklagte gegenüber den Eltern seiner damaligen Ehefrau einen Betrag von 5.000,00 € aus einer weiteren Darlehensverbindlichkeit zurückzahlen solle.
Gegenstand der Unterredung war ferner, dass der Beklagte sowie seine damalige Ehefrau wechselseitig auf Unterhalt sowie Zugewinnausgleich verzichten wollten.
Weiter wurde die Teilung des Hausrats angesprochen.
Zudem sollte der Beklagte im Rahmen der Übertragung seines Miteigentumsanteils die Grundschuld in Höhe von 140.000,00 € zu Gunsten der N. GmbH & Co. KG löschen lassen.
Die Klägerin setzte den Beklagten darauffolgend vom Inhalt des Gesprächs in Kenntnis. Im Nachgang hierzu wurden die oben aufgeführten Aspekte der Scheidungsabwicklung mit notariellem Vertrag vom 15.10.2015 beurkundet.
Die Klägerin stellte dem Beklagten für ihre diesbezügliche Tätigkeit eine Rechnung (Rechnung Nr. 1500267) vom 31.07.2015 in Höhe von 6.813,94 €. Die Klägerin legte dieser Rechnung einen Gegenstandswert von 502.500,00 € sowie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 zu Grunde. Die Klägerin berechnete den Gegenstandswert aus den folgenden Beträgen, die sie im Gesamtwert auf einen Betrag von 502.500,00 € reduzierte:
Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Immobilie: 262.500,00 €
Haftentlassung Darlehensstand: 235.000,00 €
Herauszahlungsbetrag Mandant: 145.000,00 €
Darlehen Schwiegereltern: 5.000,00 €
Der verhandelte Unterhalts- und Zugewinnausgleichsverzicht wurden seitens der Klägerin bei der Gegenstandswertfestsetzung bewusst nicht berücksichtigt.
Die dem Beklagten gesetzte Zahlungsfrist bis zum 10.08.2015 verstrich erfolglos.
Weiterhin verlangt die Klägerin in selbiger Angelegenheit mit Rechnung vom 22.09.2015 (Rechnungsnummer 1500321) die Zahlung von 6.002,96 € aufgrund einer Einigungsgebühr i.H.v. 1,5. Als Zahlungsziel setzte die Klägerin den 06.10.2015. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Abzüglich der Anzahlung von 1.213,80 € leistete der Beklagte keine Zahlungen auf die vorgenannten Rechnungen, so dass ein Betrag von 11.603,10 € offen blieb.
2.
Am 31.07.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten eine weitere Rechnung (Rechnungsnummer 1500268) in Höhe von weiteren 1.029,35 € für das Scheidungsverfahren.
3.
Die Klägerin wurde für den Beklagten zudem in einer Angelegenheit gegenüber der Sparkasse O. tätig. Mit Mandatsvertrag vom Februar 2015 beauftragte der Beklagte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau die Klägerin, die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages vom 19.08.2009 zu prüfen. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau hatten aus dem Darlehensvertrag gemeinsam eine monatliche Zahlung i.H.v. 881,35 € an die Sparkasse O. zu leisten. Die erste Rate zahlten sie im September 2009. Bei den monatlichen Raten handelte es sich um die Tilgung der jährlich anfallenden Zinsen. Die Tilgung des Darlehens an sich sollte erst am 01.09.2021 durch die Auszahlung einer Rentenversicherung erfolgen. In diese Rentenversicherung zahlten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bis Februar 2015 etwa 35.000,00 € ein. Sämtliche Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag wurden seitens der damaligen Eheleute an die Sparkasse O. abgetreten.
Nach Prüfung der Widerrufsbelehrung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2015 an die Sparkasse O.. Nachdem diese zunächst die Ansprüche des Beklagten und seiner Ehefrau zurückgewiesen hatte, macht sie später einen Vergleichsvorschlag hinsichtlich des Verzichts auf 50 % der Vorfälligkeitsentschädigung unter weiteren Bedingungen.
Die Klägerin stellte dem Beklagten eine Rechnung vom 18.02.2015 in Höhe von 3.137,91 € abzüglich eines gezahlten Vorschusses i.H.v. 1.190,00 €. Die Rechnungsnummer (1600046) setzte die Klägerin erst nach Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens mit Schreiben vom 27.01.2016 fest. Zur Berechnung des Vergütungsanspruchs legte die Klägerin der Rechnung die geschätzte Restverbindlichkeit der Eheleute gegenüber der Sparkasse O. i.H.v. 200.000,00 € sowie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zu Grunde.
Die Klägerin setzte dem Beklagten eine letztmalige Zahlungsfrist bis zum 13.07.2015. Diese verstrich jedoch erfolglos.
II.
Die Klägerin ist der Ansicht, die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folge aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bei Honoraransprüchen aus einem Anwaltsvertrag das Gericht am Wohnsitz des Mandanten für örtlich zuständig erklärt.
Die in den Rechnungen vom 31.07.2015 (Rechnungsnr. 1500267) angesetzte Geschäftsgebühr von 2,0 sei angemessen, da es mehrere Erörterungstermine u.a. sowohl mit der damaligen Ehefrau des Beklagten als auch mit deren Rechtsbeistand gegeben habe.
Der in der Rechnung vom 18.02.2015 angesetzte Gegenstandswert i.H.v. 200.000,00 € sei nicht nur angemessen, sondern begünstige den Beklagten darüberhinaus, da bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen sogar der Gegenstandswert des Nettodarlehensbetrag eingesetzt werden könne, die Klägerin aber lediglich die Restvaluta berücksichtigt habe.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.791,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 aus 1.947,91 € sowie seit dem 11.08.2015 aus 7.843,29 € zu zahlen.
Im Wege der Klageerweiterung beantragte die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 6.002,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen.
Aufgrund der Zahlung des Beklagten vom 06.11.2015 auf die Rechnung vom 31.07.2015 (Rechnungsnummer 1500268) hat die Klägerin die Klage i.H.v. 1.029,35 € zurückgenommen.
Weiterhin hat die Klägerin auch den Gegenstandswert ihrer Rechnung in der Darlehensangelegenheit vom 18.02.2015 korrigiert. Nach dem danach maßgeblichen Gegenstandswert i.H.v. 82.592,90 € hat die Klägerin ihre Gebühren nunmehr mit 2.217,45 € beziffert, wovon sie den gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.091,00 € noch in Abzug gebracht hat. Eine diesbezügliche Klagerücknahme erklärte die Klägeirn jedoch nicht.
Daraufhin beantragt die Klägerin nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.764,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 aus 1.947,91 €, seit dem 11.08.2015 aus 7.843,29 € sowie seit dem 07.10.2015 aus 6.002,96 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Bielefeld sei unzuständig. Die Klägerin sei an die in ihrem Mandatsvertrag vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.
Er ist weiterhin der Ansicht, die Rechnungen aus der Scheidungsangelegenheit vom 31.07.2015 und 22.09.2015 über 6.813,94 € bzw. 6002,96 € seien falsch. In der Rechnung vom 31.07.2017 sei bereits der Ansatz einer 2,0 Gebühr unbillig. Der Ansatz einer Einigungsgebühr in der Rechnung vom 22.09.2015 sei darüber hinaus unberechtigt, da zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau keine tatbestandliche Einigung über die Scheidungsfolgen erfolgt sei. Eine die Einigungsgebühr begründende Einigung setze ein streitiges oder ungewisses Rechtverhältnis voraus. Über sämtliche in der notariellen Vereinbarung getroffenen Regelungen habe jedoch keinerlei Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien bestanden.
Weiterhin sei der Gegenstandswert nach dem die Klägerin die Scheidungsangelegenheit abgerechnet habe, zu hoch angesetzt. Es dürfe hinsichtlich des Verkehrswerts der Immobilie lediglich der halbe Miteigentümeranteil im Wert von max. 262.500,00 € berücksichtigt werden. Der Herauszahlungsbetrag i.H.v. 145.000,00 € sowie die Befreiung von der hälftigen Darlehensschuld i.H.v. 117.500,00 € dürften hierbei nicht werterhöhend berücksichtigt werden, da sich bei diesen Beträgen lediglich um die Regelung der Zahlungsmodalitäten handele.
Auch sei die Rechnung vom 18.02.2015 in Bezug auf die Darlehensangelegenheit falsch. Die i.H.v. 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr sei unangemessen. Zudem sei auch der Gegenstandswert nicht zutreffend ermittelt worden. Für diesen sei nicht die Darlehensvaluta, sondern vielmehr das 3,5 fache des Jahresbetrages des Zinsinteresses anzusetzen.
Die Klage ist dem Beklagten am 20.10.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Rechtsanwaltskammer Köln.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Bielefeld ist örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO. Die in den klägerischen Mandatsbedingungen enthaltene und zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ist im Umkehrschluss aus § 38 ZPO unwirksam, da keine der für eine Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben ist.
Die Klägerin ist darüber hinaus auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an die von ihr formulierte Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden. Der Beklagte ist insoweit nicht schützenswert, da dieser an seinem Wohnsitzgericht und damit entsprechend dem prozessualen Grundsatz „actor sequitor forum rei“ verklagt wurde.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.844,35 € aus § 675 BGB i.V.m. Anwaltsvertrag. Der Beklagte hat die Klägerin unstreitig mit der rechtlichen Vertretung hinsichtlich seiner Scheidungsfolgeangelegenheiten sowie der Überprüfung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages bei der Sparkasse O. beauftragt.
1. Beauftragung hinsichtlich der Scheidungsfolgen
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Anwaltshonorar i.H.v. 12.816,00 €:
a) Rechnung vom 31.07.2015 (Rechnung Nr. 1500267) über 6.813,94 €
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen dem Rechnungsbetrag entsprechenden Anspruch. Dieser berechnet sich aus einer 2,0 fachen Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 502.500,00 € gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG. Dies ergibt einen grundsätzlichen Honoraranspruch von 8.027,74 €, von denen der unstreitig gezahlte Vorschuss in Höhe von 1.213,80 € in Abzug zu bringen war.
aa)
Die Klägerin durfte ihre Tätigkeit mit einer 2,0 fachen Geschäftsgebühr abrechnen. Für die Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sind gemäß § 14 RVG alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der entfalteten Tätigkeit sowie die Vermögens und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Der Rechtsanwalt bestimmt seine Gebühr dabei nach billigem Ermessen.
Das Gericht hat hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der von der Klägerin festgesetzten Geschäftsgebühr von 2,0 ein gemäß § 14 Abs. 2 RVG obligatorisches Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Köln eingeholt. Diese kommt zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Geschäftsgebühr von 2,0 nicht unangemessen hoch ist. Es verweist nachvollziehbar darauf, dass es sich bei der einheitlichen Regelung der Trennung und Scheidungsfolgen um mehrere Komplexe der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung handelt. Dies betraf vorliegend nicht nur die Regelungen des Zugewinn- und Unterhaltsausgleichs, sondern auch des Verbleibs der gemeinsamen Immobilie, welche mit einem Darlehen belastet war, welches wiederum durch eine Grundschuld besichert war. Zudem war auch der zeitliche Aufwand in dieser Angelegenheit überdurchschnittlich, da die Klägerin auf Wunsch des Beklagten auch separate Besprechungstermine mit dessen ehemaliger Ehegattin und deren neuen Lebensgefährten führte. Zudem fand eine persönliche Besprechung in den Räumen der Klägerin mit dem daraufhin bestellten Rechtsvertreter der damaligen Ehefrau des Beklagten statt.
bb)
Die Klägerin durfte der Rechnung einen Gegenstandswert von 502.500,00 € gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 39 GKG zugrunde legen.
Dieser setzt sich aus den folgenden Gesichtspunkten zusammen:
aaa)
Gegenstand der im Rahmen der Beauftragung der Scheidungsangelegenheit geführten Verhandlungen mit der damaligen Ehefrau des Beklagten sowie deren Rechtsanwalt war zunächst das Schicksal der gemeinsamen Immobilie. Bei einem Verkehrswert von 525.000,00 € durfte die Klägerin aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten diesbezüglich ein wirtschaftliches Interesse des Beklagten in Höhe von 262.500,00 € zugrunde legen.
bbb)
Darüber hinaus war ein Gegenstandswert in Höhe von 235.000,00 € für die Haftentlassung aus dem durch die Immobilie abgesicherten, gesamtschuldnerischen Darlehen anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Beklagten, handelt es sich bei der Haftentlassung nicht lediglich um eine Vereinbarung der Zahlungsmodalität der zuvor ausgeführten Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Darlehen gerade nicht nur den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten absicherte, sondern eine gesamtschuldnerische Haftung für die damaligen Eheleute in Höhe der Restvaluta von 235.000,00 € zum Inhalt hatte. Zudem betrifft die Haftentlassung, anders als die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils, nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, sondern vordergründig das Rechtsverhältnis der Eheleute als Gesamtschuldner gegenüber der Sparkasse O..
ccc)
Die Klägerin war darüber hinaus berechtigt, in diesem Zusammenhang weitere 5.000,00 € bei der Festsetzung ihres Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte insoweit mit dem Rechtsanwalt des Beklagten im Rahmen einer Gesamtverhandlung der Scheidungsfolgen die Verpflichtung des Beklagten besprochen, an die Eltern seiner damaligen Ehefrau einen Darlehensbetrag i.H.v. 5.000,00 € zurückzuzahlen.
Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Verhandlung begründet also eine gesonderte Verpflichtung des Beklagten, welche in keinem unmittelbaren Bezug zur synallagmatischen Leistung bezüglich der Immobilienübertragung stand.
ddd)
Da die Klägerin insgesamt einen Gegenstandswert von nur 502.500,00 € angesetzt hat und dieser bereits aus den vorstehenden Lebenssachverhalten erreicht ist, kommt es auf eine weitere Berücksichtigung des für die Miteigentumsübertragung seitens der damaligen Ehefrau des Beklagten zu zahlenden 145.000,00 € nicht an. Hieraus hätte jedoch ohnehin keine Erhöhung des Gegenstandswerts erfolgen dürfen, da dem Herauszahlungsantrag kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse des Beklagten zugrunde lag, sondern dies lediglich ein Teil der Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils war.
b) Rechnung von 22.09.2015 (Rechnungsnummer 1500321) in Höhe von 6002,96 €
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen dem Rechnungsbetrag entsprechenden Anspruch. Dieser berechnet sich aus einer 1,5 fachen Einigungsgebühr bei einem Gegenstandswert von 502.500,00 € gemäß § 13 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 und 2 VV RVG
aa)
Eine im Rahmen des Nr. 1000 Abs. 1 und 2 VV RVG notwendige Mitwirkung der Klägerin für den Abschluss des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten, seiner damaligen Ehefrau und deren Lebensgefährten vom 13.10.2015 ist vorliegend gegeben. Der Vertrag regelt unter anderem die zwischen der Klägerin und dem Rechtsanwalt der damaligen Ehefrau des Beklagten erzielten Verhandlungsergebnisse. Dies betrifft die in der Rechnung angesetzten Sachverhalte: Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils; Entlassung aus dem durch die Immobilie besicherten Darlehensvertrag; Zahlung des Beklagten i.H.v. 5.000,00 € an seine ehemaligen Schwiegereltern aus Darlehensverbindlichkeit.
Darüberhinaus aber auch den Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsverzicht.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt hierin eine tatbestandliche Einigung über ein jeweils ungewisses Rechtsverhältnis.
An einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis sind wie beim Rechtsverhältnis selbst keine hohen Anforderungen zu stellen.
(Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Rn. 48, beck-online)
Bereits die Rechtsnatur einer Scheidung legt die Vermutung eines jedenfalls ungewissen Fortgangs der mit der Scheidung verbundenen vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse nahe. Die seitens des Beklagten geäußerte Rechtsansicht, dass eine tatbestandliche Einigung nicht infrage käme, weil zwischen dem Beklagten und dessen damaliger Ehefrau grundsätzlich kein Streit darüber bestand, welche Eigentumsverhältnisse an der gemeinsamen Immobilie herrschten und welche Möglichkeiten (Verkauf, Teilungsversteigerung) zur Auseinandersetzung dieser Eigentumsverhältnisse nach der Scheidung gegeben sind, verfängt nicht.
Der geschlossene notarielle Vertrag ist in seiner Gesamtheit zu bewerten. Durch diesen soll eine Gesamtlösung zwischen den damaligen Eheleuten (unter Einbeziehung des Lebensgefährten der Ehefrau) zur Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen getroffen werden, sodass davon auszugehen ist, dass gerade die jeweils einzeln geregelten Sachverhalte des Vertrages nur in der konkreten Art und Weise vereinbart wurden, weil eine Gesamtregelung gefunden wurde.
Darüber hinaus ist aber auch aus dem zur Anlage gereichten Schreiben des Rechtsbeistandes der damaligen Ehefrau des Beklagten vom 18.06.2015 eindeutig ersichtlich, dass zwischen den damaligen Eheleuten durchaus ein Streit über die Regelung des Verbleibs der Immobilie herrschte. So trägt der Rechtsbeistand in seinem Schreiben vor:
„Grundsätzlich ist die diskutierte Regelung möglich, weil unsere Mandantin den Vorgang beendet wissen möchte und wir uns darüber einig sein sollten, dass insbesondere die Aufklärung der Vorgänge aus der Vergangenheit (Versteigerungsverfahren, Investitionen in das Objekt, Darlehen an ihren Auftraggebe, etc.) erhebliche Kapazitäten binden würden und zudem wahrscheinlich auch wirtschaftlich nicht zu einem greifbaren Ergebnis führen würde.“
Bereits die Frage, wer welche Investitionen in eine Immobilie getätigt hat, bietet gerade in Ehescheidungsverfahren ein erhebliches Streitpotenzial.
bb)
Der seitens der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandswert ist entsprechend der oben gemachten Ausführungen unter Ziffer II.1.b) korrekt.
2. Beauftragung Darlehnsangelegenheit
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Restvergütung in Höhe von 1.027,45 € für ihre Tätigkeiten hinsichtlich der Darlehensangelegenheit in Bezug auf das Darlehen des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau bei der Sparkasse O.. Dieser berechnet sich aus einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 82.592,90 € gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG, abzüglich bereits vom Beklagten gezahlten Vorschuss i.H.v. 1.190,00 €.
a)
Die von der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 ist entsprechend des auch zu dieser Frage eingeholt Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Köln angemessen. Eine 1,3 fache Gebühr stellt insofern die so genannte „Schwellengebühr“ dar, von der in Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Umfangs auszugehen ist. (Vergleiche Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, zwar 20. Aufl. 2015, Rn. 33 ff. zu VV 2300)
Unstreitig hat die Klägerin die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung überprüft und sich diesbezüglich mit der Sparkasse O. auseinandergesetzt, welche zuletzt auch eine vergleichsweise Regelung in Form eines Verzichts von 50 % der Vorfälligkeitsentschädigung angeboten hatte. Die Prüfung einer Widerrufsbelehrung ist dabei nicht als unterdurchschnittlich schwierig anzusehen. Dies bereits aufgrund der in zahlreichen Fällen divergierenden Rechtsprechung in erster und zweiter Instanz.
b)
Der seitens der Klägerin zuletzt angesetzte Gegenstandswert i.H.v. 82.592,90 € ist korrekt berechnet. Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 zu dem Aktenzeichen XI ZR 366/15 bemisst sich der Wert der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 GG ZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die der sich auf die Unwirksamkeit Berufende gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
Im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau unstreitig Zahlungen in Höhe von insgesamt 82.592,90 € auf das Darlehen geleistet. Diese teilen sich in eine mit dem Darlehen verbundene Rentenversicherung auf, in die ein Betrag von 35.000,00 € eingezahlt wurde sowie auf Tilgungsleistungen in Höhe von 47.592,90 € (54 Monate á 881,35 €). Von einer Rückzahlung in dieser Höhe im Rahmen des §§ 346 ff. BGB und damit einem entsprechenden wirtschaftlichen Interesse des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau durfte die Klägerin ausgehen.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB aus einem Betrag von 6.002,96 € seit dem 07.10.2015. Zu diesem ist die dem Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung des betreffenden Rechnungsbetrages unstreitig erfolglos abgelaufen.
Ein weiterer Betrag i.H.v. 1.947,91 € ist antragsgemäß erst ab dem 04.02.2016 zu verzinsen.
Der Restbetrag der zugesprochenen Klageforderung ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 21.10.2015 zu verzinsen. Sofern die Klägerin eine Verzinsung in Höhe von 7.843,29 € ab dem 11.08.2015 beantragt, ist dieser Betrag nicht schlüssig dargelegt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO
VI.
Der Streitwert wird auf 15.794,16 € festgesetzt.