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Landgericht Bielefeld·3 O 253/19·11.09.2022

Haustürkauf von Faksimiles: Widerruf mangels Formular und Ersatz von Finanzierungskosten

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines in ihrer Wohnung geschlossenen Kaufvertrags über vier Faksimiles sowie Ersatz von Kreditkosten. Streitpunkt war u.a., ob die Widerrufsfrist mangels Übergabe eines Muster-Widerrufsformulars lief und ob eine Täuschung über Werthaltigkeit/Wiederverkauf vorlag. Das LG bejahte einen wirksamen Widerruf, weil das Musterformular nicht in Papierform ausgehändigt wurde; das anwaltliche Anfechtungsschreiben wurde als Widerruf ausgelegt. Zusätzlich sprach es Finanzierungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen arglistiger Täuschung zu; lediglich Zinsen auf die Finanzierungskosten gab es erst ab deren Anfall. Annahmeverzug der Verkäuferin wurde festgestellt.

Ausgang: Klage weitgehend stattgegeben (Rückzahlung Zug um Zug, Annahmeverzug, Finanzierungskosten, RA-Kosten); nur hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular in Papierform ausgehändigt hat; ein bloßer Hinweis auf einen Download genügt nicht.

2

Eine Erklärung, die erkennbar die Lösung vom Vertrag und Rückabwicklung verlangt, ist als Widerruf auszulegen, auch wenn sie sprachlich als Anfechtung bezeichnet wird, sofern der Wille zum Nichtfesthalten am Vertrag eindeutig ist.

3

Täuscht ein Verkäufer (bzw. dessen Erfüllungsgehilfe) über die Werthaltigkeit und realistische Wiederverkäuflichkeit der Kaufsache und veranlasst dadurch den Vertragsschluss, kann der Käufer Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 123 BGB verlangen.

4

Finanzierungskosten eines zur Kaufpreiszahlung aufgenommenen Darlehens sind als adäquater Schaden ersatzfähig, wenn der Darlehensabschluss durch die arglistige Täuschung veranlasst wurde.

5

Bietet der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung die Ware am eigenen Wohnort zur Abholung an und verweigert der Verkäufer die Rücknahme, kann Annahmeverzug des Verkäufers eintreten; eine Rücksendungspflicht besteht dann nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 312b BGB§ 312g BGB§ 355 BGB§ 357 Abs. 1 BGB§ 312b Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.996,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles „Matthäus Merian Kupferbibel Biblia 1630 – Neues Testament" Exemplar 39/999,  „Die Bibel des Patricius Leo" Exemplar 10/499, „Leonardo da Vinci II“ Exemplar 329/950 und „Der Ptolemäische Prachtatlas" Exemplar 13/250 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem vorgenannten Satz näher benannten Faksimiles seit dem 14.11.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,22 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 26.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über vier Faksimiles in Anspruch.

3

Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen, welches sich mit dem Direktvertrieb von sogenannten Faksimiles befasst. Dabei handelt es sich um Nachbildungen historischer, häufig mittelalterlicher Schriften und Bilder.

4

In der Zeit von 2004 bis 2012 erwarb die 1937 geborene Klägerin bei anderen Direktvertrieblern insgesamt acht Faksimiles zu Einzelkaufpreisen zwischen 1.600,00 Euro und 2.500,00 Euro.

5

Am 02.11.2017 erschien die Zeugin U. bei der Klägerin. Der Besuch war zuvor auf Initiative der Zentrale der Beklagten telefonisch mit der Klägerin vereinbart worden. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs bot die Zeugin U. der Klägerin folgende Faksimiles zum Kauf an:

6

       „Matthäus Merian Kupferbibel Biblia 1630 – Neues Testament“ zum Preis von 2.499,00 Euro,

7

       „Die Bibel des Patricius Leo“ zum Preis von 2.999,00 Euro,

8

       „Leonardo da Vinci II“ zum Preis von 4.499,00 Euro,

9

       „Der Ptolemäische Prachtatlas“ zum Preis von 13.999,00 Euro.

10

Die Klägerin erwarb die vier Faksimiles. Die von der Beklagtenseite insoweit vorgelegten Vertragsunterlagen nebst Widerrufsbelehrung enthalten das Datum 02.11.2017, außer für das Faksimile „Matthäus Merian Kupferbibel Biblia 1630 – Neues Testament“ – dort ist der 08.11.2017 als Unterschriftsdatum notiert. Ebenfalls von der Klägerin unterzeichnet wurde eine Kundeninformation, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B4 (Bl. 105 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Die Klägerin hat darüber hinaus ein Schriftstück über die Bedeutung eines Faksimiles unterschrieben. Insoweit wird auf die Anlage B5 (Bl. 108 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

11

Streitig ist, ob der Klägerin ein Muster-Widerrufsformular übergeben worden ist.

12

Zur Finanzierung des Gesamtkaufpreises von 23.996,00 Euro musste die Klägerin einen Kredit über 10.000,00 Euro aufnehmen, der ihr ebenfalls von der Zeugin U. bei der A-Bank vermittelt worden ist. Ausweislich der Anlage K1 (Bl. 23 der Gerichtsakte) wurde der Darlehensvertrag zwischen der A-Bank GmbH und der Klägerin am 06.11.2017 ausgefertigt und hatte eine Laufzeit von 25 Monaten. Für die Darlehensgewährung fielen Zinsen in Höhe von 506,22 Euro an. Die erste Rate war am 01.01.2018 fällig; der Kreditvertrag ist vollständig von der Klägerin zurückgezahlt.

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Nach Auszahlung des Kreditbetrages zahlte die Klägerin den Gesamtkaufpreis für die Faksimiles in Höhe von insgesamt 23.996,00 Euro an die Beklagte und erhielt daraufhin die vier Faksimiles übersandt. Die Überweisungsträger zur Bezahlung der vier Faksimiles hatte sie bereits im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit der Zeugin U. am 02.11.2017 unterzeichnet und dieser mitgegeben.

14

Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 ließ die Klägerin über ihren vormaligen Bevollmächtigten die Anfechtung des Kaufvertrages der Beklagten gegenüber erklären und forderte diese auf, den Kaufpreis in Höhe von 23.996,00 Euro bis zum 20.10.2018 Zug um Zug gegen Abholung der vier Faksimiles zurück zu zahlen. Darüber hinaus forderte sie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro auf. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Anwaltsschreibens vom 28.09.2018 wird auf die Anlage K5 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

15

Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

16

Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin U. ihr die Faksimiles als besonders hochwertig verarbeitet und echte Wertanlage angeboten habe. Sie habe der Zeugin U. offen gelegt, dass sie eigentlich die bereits in ihrem Besitz befindlichen Faksimiles verkaufen wolle, ihr aber von den Handelsvertretern der anderen Faksimileverkäufer gesagt worden sei, dass eine vollständige Sammlung – über die sie noch nicht verfüge – zu einem deutlich höheren Preis veräußerbar sei. Die Zeugin U. habe daraufhin mit ihr gemeinsam alle bereits im Besitz der Klägerin befindlichen und die noch von der Beklagten zu erwerbenden Faksimiles handschriftlich in zwei Gruppen aufgelistet. Die erste Gruppe habe aus sechs Faksimiles bestanden, die zweite aus fünf. Den Ptolemäischen Prachtatlas habe man „außen vor“ gelassen. Für die erste Gruppe habe die Zeugin U. ihr einen Verkaufserlös von ca. 60.000,00 Euro, für die zweite Gruppe von ca. 20.000,00 Euro prognostiziert. Auf die Frage der Klägerin, wo man denn die Faksimiles veräußern könne, habe ihr die Zeugin U. das Münchner Auktionshaus Sotheby’s vorgeschlagen. Motivation für den Erwerb der vier streitgegenständlichen Faksimiles sei allein gewesen, dass die Klägerin ihre Sammlung der Faksimiles dann zu einem höheren Preis glaubte verkaufen zu können. Sie sei außerdem bei Erwerb der Faksimiles davon ausgegangen, dass es sich um neu hergestellte Bücher handele. Ein Musterwiderrufsformular habe sie bei Vertragsunterzeichnung nicht erhalten.

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Anfang April 2018 bis Mai 2018 habe die Klägerin dann mehrfach versucht, die Zeugin U. telefonisch zu erreichen, weil sie ihre Sammlung verkaufen habe wollen. Die Zeugin U. sei für sie jedoch nicht mehr erreichbar gewesen.

18

Sie sei dann misstrauisch geworden und habe ihre Faksimiles sachverständig überprüfen lassen. Dabei sei herausgekommen, dass die Faksimiles nur einen Bruchteil ihres Kaufpreises wert seien. Ein Verkauf gelang nicht. Die Klägerin geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich um ein Wuchergeschäft handele und sie außerdem arglistig getäuscht worden und sie somit zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts berechtigt sei. Darüber hinaus habe sie den Kaufvertrag wirksam widerrufen.

19

Die Klägerin beantragt mit ihrer am 25.07.2019 erhobenen Klage,

20

1.    die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 23.992,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles „Matthäus Merian Kupferbibel Biblia 1630 – Neues Testament" Exemplar 39/999,  „Die Bibel des Patricius Leo" Exemplar 10/499, „Leonardo da Vinci II“ Exemplar 329/950 und „Der Ptolemäische Prachtatlas" Exemplar 13/250 zu zahlen;

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2.    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Ziffer 1. näher benannten Faksimiles seit dem 14.11.2018 in Annahmeverzug befindet;

22

3.    die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 806,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2018 zu zahlen;

23

4.    die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein etwaiger Widerruf verfristet gewesen sei.

27

Ein Wuchergeschäft läge nicht vor. Die Verkaufspreise auf Internetportalen, in Antiquariaten oder Auktionshäusern seien nicht vergleichbar mit den Preisen, die die auf den Vertrieb und Verkauf von wissenschaftlich hochwertigen Faksimiles spezialisierten Unternehmen wie die Beklagte berechnen könnten. Der Verlust, der dem ursprünglichen Erwerber oder dessen Erben durch den Verkauf auf dem Sekundärmarkt entstehe, würde oft billigend in Kauf genommen. Einzelne Verkäufe würden aufgrund von wirtschaftlichen Notlagen erfolgen oder Erbengemeinschaften strebten einen raschen Verkauf an, bei dem nicht der Preis, sondern die zeitnahe Realisierung das Hauptanliegen seien. Der tatsächliche Verkehrswert der streitgegenständlichen Faksimiles könne nicht mithilfe von Internet-Angeboten ermitteln werden.

28

Darüber hinaus sei die Klägerin der Zeugin U. nicht kognitiv unterlegen gewesen und auch nicht in ihrer Leichtgläubigkeit ausgenutzt worden. In dem Beratungsprotokoll habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift außerdem ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Faksimiles nicht um ein Finanzanlageprodukt handele und der Preis von Angebot und Nachfrage geregelt werde.

29

Die Zeugin U. habe ihr nicht in Aussicht gestellt, dass das „Ensemble“ aller Faksimiles für rund 80.000,00 Euro zu verkaufen sei.

30

Hinsichtlich der weiteren Ausführung der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 persönlich angehört und darüber hinaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. sowie die uneidliche Vernehmung der Zeugin U.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 14.09.2020 (Bl. 362 ff. der Gerichtsakte) sowie die Sitzungsprotokolle vom 16.02.2022 (Bl. 653 ff. der Gerichtsakte) und vom 22.08.2022 (Bl. 750 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

I.

34

Die zulässige Klage ist – bis auf einen geringen Teil der Verzugszinsforderung auf die Finanzierungskosten – begründet.

35

1.

36

Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der streitgegenständlichen vier Faksimiles gemäß §§ 312b, 312g, 355, 357 Abs. 1 BGB zu. Sie hat den Kaufvertrag wirksam widerrufen.

37

Der Kaufvertrag über die vier streitgegenständlichen Faksimiles ist am 02.11.2017 in der Wohnung der Klägerin geschlossen worden. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung klar angegeben, dass die Zeugin U. nur am 02.11.2017, nicht aber erneut am 08.11.2017 bei ihr gewesen sei. Sie könne sich das auf den Vertragsunterlagen teilweise abweichende Datum nur so erklären, dass dies mit der Bewilligung des Kredites zusammenhänge und man die Unterlagen insoweit vordatiert habe. Die Zeugin U. sei nur vor dem 02.11.2017 einmal kurz bei ihr gewesen, um sich vorzustellen.

38

Die Zeugin U. konnte sich nicht mehr konkret an die Klägerin und das Verkaufsgespräch erinnern. Sie konnte lediglich angeben, dass es sich um einen sog. Außeneinsatz gehandelt haben müsse, also um einen Vertriebseinsatz in einem Gebiet, dass sie normalerweise nicht betreut. An einen mehrfachen Besuch hätte die Zeugin sich jedoch vermutlich erinnern können.

39

Dass alle vier Faksimiles bereits am 02.11.2017 an die Klägerin verkauft worden sind, wobei der Kaufvertrag hinsichtlich des Ptolemäischen Prachtatlasses unter der aufschiebenden Bedingung der Finanzierungsfreigabe stand, ergibt sich auch aus der Vertragsurkunde, welche als Anlage B2 (Bl. 97 der Gerichtsakte) zur Akte gereicht worden ist.

40

Der Vertragsschluss steht letztlich zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

41

Es handelt sich insoweit um ein sog. Haustürgeschäft i. S. d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Klägerin stand insoweit gemäß § 213g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB regelmäßig 14 Tage und beginnt gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Erhalt der Ware, allerdings gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB unterrichtet hat. In letzterem Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Teil der insoweit gesetzlich festgelegten Belehrungspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher ist es, dem Verbraucher nicht nur über das Widerrufsrecht zu belehren, sondern ihm die Belehrung und das Muster-Widerrufsformular in Papierform auszuhändigen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/9, insb. Juris-Rn. 67). Die Klägerin ist hier zwar ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden; diese Belehrung ist der Klägerin auch von der Zeugin U. ausgehändigt worden. Nicht ausreichend ist jedoch der pauschale Hinweise auf die Homepage der Beklagten in der Widerrufsbelehrung, dass dort ein Muster-Widerrufsformular zum Download zur Verfügung stände.

42

Ein Muster-Widerrufsformular in Papierform ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Die Zeugin U. konnte sich an die Klägerin oder das Verkaufsgespräch nicht mehr erinnern. Sie hat auch nicht sagen können, ob sie ein Muster-Widerrufsformular übergeben hat. Ihre Aussage war in diesem Punkt unergiebig.

43

Die Klägerin hat glaubhaft bekundet, dass sie ein solches Formular nicht erhalten hat. Es ist auch keines zur Akte gereicht worden.

44

Die Widerrufsfrist ist somit frühestens im November 2018 abgelaufen. Die Klägerin hat jedoch bereits mit Anwaltsschreiben vom 28.09.2018 – also jedenfalls vor Ablauf der Höchstfrist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB – klar zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Vertragserklärung nicht festhalten und den Vertrag rückabwickeln möchte. Die Erklärung enthält zwar nicht das Wort „Widerruf“, sondern stützt sich auf eine Anfechtung des Kaufvertrages. Aus der Aufforderung, den Kaufpreis vollständig zurück zu zahlen und dem Angebot, die Bücher abzuholen, ergibt sich jedoch der unzweifelhafte und klare Wille der Klägerin, an das Vertragsverhältnis nicht weiter gebunden sein zu wollen. Dies war auch für die Beklagte klar erkennbar, so dass die Erklärung vom 28.09.2018 auch als – fristgerechte – Widerrufserklärung auszulegen ist.

45

Gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen binnen 14 Tagen zurückzugewähren. Die Beklagte ist insoweit grundsätzlich zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 23.996,00 Euro verpflichtet Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der vier streitgegenständlichen Faksimiles. Auf das in § 357 Abs. 4 S. 1 BGB statuierte Zurückbehaltungsrecht dürfte die Beklagte sich aufgrund der unten noch aufzuzeigenden arglistigen Täuschung nicht berufen können.

46

Soweit die Klägerin im Klageantrag zu Ziff. 1 einen Betrag von 23.992,00 Euro verlangt, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler. Aus den dokumentierten Einzelpreisen der streitgegenständlichen Faksimiles ergibt sich ein Gesamtpreis von 23.996,00 Euro, so dass der Antrag zu Ziff. 1 entsprechend auszulegen war.

47

2.

48

a)

49

Die Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 506,22 Euro im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 249 BGB i. V. m. § 123 BGB. Die Klägerin ist durch die falschen Angaben der Zeugin U. zur Werthaltigkeit und Verkäuflichkeit der Faksimiles zur Eingehung der Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag arglistig getäuscht worden, was sich die Beklagte zurechnen lassen muss.

50

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits vor dem Abschluss des hier streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts zum Verkauf ihrer Faksimilesammlung entschlossen war. Dass für einen gewinnbringenden Verkauf eine vollständige Sammlung erforderlich sei, ist der Klägerin zwar nicht von der Zeugin U., sondern bereits von anderen Handelsvertretern anderer Firmen gesagt worden. Dieser Irrtum ist von der Zeugin U. jedoch ausgenutzt worden. Das Gericht ist mit einer Reihe gleichgelagerter Fälle seit Jahren befasst. Dem Gericht ist insoweit bekannt, dass diverse Handelsfirmen mithilfe von Handelsvertretern älteren Herrschaften im Wege von Haustürgeschäften kostspielige Faksimiles verkaufen. Sehr häufig waren diese Kunden früher Mitglieder des Buchclubs der Firma F., wo sie einer vierteljährlichen Abnahmepflicht mindestens eines Buches unterlagen. „Der Club“ der Firma F., über den unter anderem auch die bekannte F.-Lexikothek vertrieben wurde, wurde 2015 eingestellt. Im Nachgang begannen diverse Handelsfirmen mit den Faksimile-Direktverkäufen, wobei diese den Kunden regelmäßig den Eindruck vermittelten, dass sie über die Daten dieser Kunden von der Firma F. verfügten. Aus diesem Zusammenhang ist dem Gericht auch grundsätzlich bekannt, dass es Handelsvertreter gegeben hat, die den Kunden eine gewinnbringende Verkäuflichkeit ihrer Büchersammlung versprachen, wenn diese vollständig sei, wozu dann noch ein oder mehrere der von dem jeweiligen Handelsvertreter angebotenen Faksimiles erworben werden müssten. Vor diesem, dem Gericht allgemein bekannten Hintergrund ist es glaubhaft, dass der Klägerin von anderen Handelsvertretern als der Zeugin U. diese – sich im Nachhinein als falsch erweisende – Auskunft gegeben worden war.

51

Diesen Irrtum der Klägerin hat die Zeugin U. dann zur Überzeugung des Gerichts insoweit ausgenutzt und vertieft, als dass sie ihr die vier streitgegenständlichen Faksimiles als Ergänzung zu ihren bereits vorhandenen Faksimiles anbot und der Klägerin suggerierte, dass damit zwei Faksimile-Gruppen vervollständigt würden. Insoweit hat die Zeugin U., die sich nach ihrem Bekunden zwar nicht an das Gespräch mit der Klägerin erinnern konnte, aber dennoch einräumt, dass es sein könne, dass sie gemeinsam mit ihren Kunden die vorhandenen Faksimiles aufgelistet habe. Sie meint zwar, definitiv keinen Verkaufswert, sondern allenfalls die Kaufpreise zusammengerechnet zu haben. Schon daraus ergibt sich jedoch, dass die Schilderung der Klägerin durchaus glaubhaft ist. Diese hatte nachvollziehbar und bildhaft in ihrer Anhörung geschildert, dass die Zeugin U. die vorhandenen und noch zu erwerbenden Faksimiles in zwei Gruppen aufgeteilt und den jeweiligen Erlös mit 60.000,00 Euro und 20.000,00 Euro prognostiziert habe. Selbst wenn die Zeugin U. insoweit lediglich die Kaufpreise überschlagen und zusammengerechnet haben sollte, hat sie der Klägerin damit suggeriert, dass die Klägerin die Faksimiles zu diesen Preisen wieder würde verkaufen können. Dass dies keineswegs der Fall war, war der Zeugin U. als erfahrene Handelsvertreterin im Faksimilebereich sowie selbst Eigentümerin von Faksimiles bekannt. Dass die Zeugin U. selbst Eigentümerin von Faksimiles ist, ist dem Gericht aus anderen Vernehmungen der Zeugin U. aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt. Darüber hinaus hat sie in ihrer Vernehmung am 22.08.2022 angegeben, selbst schon ein Faksimile bei einem Auktionshaus erworben zu haben. Dass diese bei Auktionen regelmäßig nicht annähernd den ursprünglich gezahlten Kaufpreis aus dem Direktvertrieb erwirtschaften, dürfte der Zeugin klar gewesen sein. Dies hat sie in ihrer Vernehmung zwar nicht eindeutig angegeben. Allerdings hat sie ausgesagt, dass sich der Preis immer an Angebot und Nachfrage orientiere und es letztlich so zuginge wie an der Börse. Es gebe insoweit keine Sicherheit. Dass sie diese Unsicherheit auch der Klägerin gegenüber offen gelegt hätte, sieht das Gericht als widerlegt an. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund der Aussagen der Zeugin U. davon ausging, Faksimiles zu besitzen und zu erwerben, die zumindest den Wert der von ihr gezahlten Kaufpreise besaßen.

52

Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben ihrer vormaligen Bevollmächtigen vom 28.09.2018, wenn dort formuliert wird: „Sie vertraute beim Kauf und der Darlehensaufnahme darauf, dass sie die nun bestehenden Ensembles gewinnbringend weiterveräußern könne oder zumindest Eigentum an werthaltigen Faksimiles erwerben würde.“ (Seite 2 unten des vorgenannten Schreibens, Bl. 48 der Gerichtsakte). Das Schreiben bestätigt auch im Übrigen grundsätzlich die Angaben der Klägerin. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Bevollmächtigten im Lager der Klägerin stehen. Allerdings spricht die relative zeitliche Nähe des Schreibens zum Verkaufsgespräch für eine wahrheitsgemäße Schilderung der Verkaufsumstände. Wenn dort formuliert wird:

53

„Bei diesem Treffen wurde ihr erläutert, dass durch den Erwerb weiterer Faksimiles der Firma [Beklagte] i. V. m. ihren bisherigen Faksimiles sog. Ensembles bzw. Einheiten entstünden, die besonders werthaltig seien.“ (Seite 2 Mitte des vorerwähnten Schreibens, Bl. 48 der Gerichtsakte) und

54

„Frau U. hatte bei ihrem Besuch am 02.11.2017 auf Anfrage meiner Mandantin nach einem geeigneten Auktionshaus für die Versteigerung ihrer Faksimiles das Auktionshaus Sotheby's in München und als besten Termin für eine solche Herbst 2019 vorgeschlagen. Da meine Mandantin diesbezüglich noch Fragen hatte, bat Frau U. dann um ein Telefonat für Mitte des kommenden Jahre 2019. Allerdings reagierte Frau U. in der Folge weder auf eine SMS noch auf Telefonanrufe meiner Mandantin.“ (Seite 3 oben des besagten Schreibens, Bl. 49 der Gerichtsakte),

55

indiziert dies jedenfalls, dass die Schilderungen der Klägerin der Wahrheit entsprechen und die Zeugin U. hier die Fehlvorstellung der Klägerin ausgenutzt, durch die Auflistung, Aufteilung und verkaufsmäßige Bezifferung der Faksimiles intensiviert und die Unerfahrenheit der Klägerin gezielt ausgenutzt hat, um ein gewinnbringendes Provisionsgeschäft für sich abzuschließen.

56

Dass die Klägerin die mit der Anlage B5 vorgelegte Erklärung, dass Faksimiles sich nicht als Wertanlage eignen und deren Preise sich nach Angebot und Nachfrage orientieren, unterzeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Der Satz „Der Kauf eines limitierten Faksimiles zur Kapitalmaximierung/Anlage ist jedoch nicht zu empfehlen.“ ist zwar sogar durch seine Unterstreichung hervorgehoben; er befindet sich jedoch erst fast ganz am Ende des relativ klein gedruckten DIN-A4-Blattes. Außerdem wird im nahezu gesamten Textteil darüber eher eine besondere Wertigkeit der Faksimiles suggeriert, wenn dort unter anderem wie folgt formuliert wird:

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„Faksimiles werden in den Museen Deutschlands und Europas meist in Form von sogenannten Bilderschriften aufbewahrt. Ein Faksimile ist die möglichst originalgetreue Nachbildung wertvoller Dokumente unserer Geschichte und Kultur.“ oder

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„Perfekte Faksimile-Editionen aber machen heute die Höhepunkte jahrhundertealter Kunst Wissenschaftlern, Sammlern und Bibliophilen gleichermaßen zugänglich. Ein Faksimile ersetzt das Original für bestimmte Bereiche der Forschung und Bibliophile vollwertig. Dabei streben die darauf spezialisierten Buchdruckereien den maximal möglichen Perfektionsgrad an, um das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich zu machen. Der Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken sorgt für eine möglichst originalgetreue Nachbildung. So stellen diese Kunstwerke damals wie heute ein Zeichen der Fertigungskünste ihrer Zeit dar. Die Museen sind dankbar, weil durch die Faksimilierung die Erhaltung solcher Kulturgüter finanziert werden kann. Es ist eine Vorarbeit von einigen Jahren erforderlich, um ein Werk erfolgreich nachzubilden.

59

Faksimile-Editionen unterliegen nicht immer einer Auflagenbeschränkung, der überwiegende Teil der von uns vertriebenen ist jedoch limitiert und nummeriert. Eine Limitierung verleiht dem Produkt in besonderem Maße Preiswürdigkeit und Wert.“

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Alle vier streitgegenständlichen Faksimiles wurden als Teil von limitierten Auflagen verkauft. Zusammen mit den Angaben der Zeugin U. musste die Klägerin insoweit davon ausgehen, werthaltige Werke zu erwerben, die ihr einen Wiederverkauf ermöglichen, der jedenfalls die Aufwendungen der Klägerin wieder einbringen würden. Der Zeugin U. war dies bei dem Verkaufsgespräch bewusst ebenso wie der Umstand, dass die von der Klägerin aufzubringenden Kosten für den Erwerb der vier Faksimiles voraussichtlich nicht einmal bei einem vollständigen Verkauf der Sammlung der Klägerin wieder vereinnahmt werden können. Dies wird durch das Gutachten des Sachverständigen S. vom 14.09.2020 bestätigt, der folgende Preise auf dem Sekundärmarkt ermittelt hat:

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Für den Ptolemäischen Prachtatlas: 5.400,00 Euro (Verkaufspreis 13.999,00 Euro);

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für die Bibel des Patricius Leo: Angebotspreis auf Ebay: 994,0 Euro, Auktionsergebnis im Auktionshaus Eppli/L.-Echterdingen: 360,00 Euro (Verkaufspreis 2.999,00 Euro);

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für Leonardo da Vinci II: Angebote des gewerblichen Sekundärmarktes: Antiquariat Silke Rohze/Delmenhorst für 980,00 Euro, Antiquariat Books and Beaches/Icking für 2.900,00 Euro (Verkaufspreis 4.499,00 Euro);

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für die Matthäus Merian Kupferbibel: Angebot bei Ebay: 599,99 Euro (Verkaufspreis: 2.499,00 Euro).

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Hinzu kommt, dass zwei der vier streitgegenständlichen Faksimiles tatsächlich bereits in den 1980er von dem D-Verlag hergestellt worden sind. So war der Ptolemäische Prachtatlas bereits Teil einer Auflage von 500 Exemplaren aus dem Jahr 1981 und ist nunmehr als Nr. 113 von 250 Exemplaren als Teil einer „Prachtedition“ erneut veräußert worden. Auch die Bibel des Patricius Leo war bereits Teil einer größeren Auflage, nämlich 1988 als Nr. 353 einer Auflage von 980 Stück, und ist nun nochmals als Nr. 10 von 499 Exemplaren Teil einer „Prachtedition“.

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Auch diese Umstände sind der Klägerin nicht offengelegt worden. Sie ging vielmehr davon aus, dass es sich um neue Werke handelt.

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Sie ist insoweit von der Zeugin U. arglistig getäuscht worden. Der Zeugin U. waren die wahren Umstände, insbesondere die fehlende Veräußerbarkeit zum von ihr prognostizierten Preis und dass die Faksimiles teilweise bereits dreißig Jahre und älter und Teile größerer Auflagen waren, bekannt. Sie wusste, dass die Klägerin insoweit von anderen Umständen, insbesondere einer Verkäuflichkeit der Faksimilesammlung für mindestens 80.000,00 Euro und neuen Werken, ausging und nutzte die Unerfahrenheit und Unwissenheit der Klägerin aus, um diese zum Vertragsabschluss zu bewegen.

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Der Klägerin stand insoweit auch ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zu, dass sie ebenfalls mit Schreiben vom 28.09.2018 erklärt hat. Die Täuschung durch die Zeugin U. muss sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie die Täuschung kennen musste. Durch ihre Erklärungen in dem Dokument „Die Bedeutung eines Faksimiles“ (Anlage B5, Bl. 108 der Gerichtsakte) hat die Beklagte selbst die Grundlage für die Täuschung gesetzt. Darüber hinaus ist der Beklagten bekannt, dass sie Restbestände alter Auflagen aufkauft und durch neue Umverpackungen neu als angeblich kleinere (und damit wertvollere) Auflage vermarktet. Der Beklagten ist auch bekannt, dass die von ihr verlangten Preise auf dem Sekundärmarkt nicht zu erzielen sind.

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Die Beklagte hat durch die arglistige Täuschung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Ein redlicher Vertragspartner täuscht den anderen nicht über vertragswesentliche Umstände. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und ist nicht widerlegt worden. Insbesondere hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Wiederverkaufspreise regelmäßig erheblich unter ihren Verkaufspreisen liegen.

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Ob insoweit auch ein Wuchergeschäft vorliegt, braucht aufgrund der Haftung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht mehr beantwortet zu werden.

71

Wären der Klägerin die wahren Umstände bekannt gewesen, hätte sie die vier streitgegenständlichen Faksimiles nicht erworben. Sie ist somit so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die vier streitgegenständlichen Faksimiles nicht erworben hätte. Daraus ergibt sich neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch eine Erstattung der Finanzierungskosten, da sie den Darlehensvertrag dann ebenfalls nicht abgeschlossen hätte. Die Finanzierungskosten in Höhe von 506,22 Euro ergeben sich aus der zu den Akten (Bl. 23) gereichten Vertragsurkunde mit der A-Bank. Soweit die Klägerin in der Klageschrift im Klageantrag zu Ziff. 3 einen Betrag von 806,22 Euro fordert, handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, da sich aus der Klagebegründung und der Anlage K1 der korrekte Betrag von 506,22 Euro ergibt. Der Antrag zu Ziff. 3 ist entsprechend so auszulegen, dass lediglich 506,22 Euro nebst Zinsen und nicht 806,22 Euro verlangt werden.

72

Aus der Darlehensvertragsurkunde ergibt sich auch, dass das Darlehen jedenfalls jetzt vollständig zurückgezahlt ist und die Darlehenszinsen insoweit vollständig angefallen sind. Es waren 25 Monatsraten ab dem 01.01.2018 zu zahlen, so dass die letzte Rate am 01.02.2020 gezahlt worden sein dürfte.

73

b)

74

Vor diesem Hintergrund dürften die Finanzierungskosten jedoch auch erst ab dem 02.02.2020 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen sein und noch nicht ab dem 14.11.2018, da sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht vollständig angefallen sein dürften.

75

3.

76

Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem 14.11.2018 in Annahmeverzug. Die Klägerin war zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, was sie mit Schreiben vom 28.09.2018 erklären ließ und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufforderte. Die Rückabwicklung hatte am Wohnort der Klägerin zu erfolgen, da sie so zu stellen war, als wenn sie den Vertrag nicht geschossen hätte. Insoweit war sie zur Rücksendung der Faksimiles nicht verpflichtet, sondern es genügte, dass sie der Beklagten die Faksimiles zur Abholung anbot. Dies hat sie getan. Die Beklagte hat die Rückabwicklung mit Schriftsatz vom 25.10.2018 ausdrücklich abgelehnt.

77

4.

78

Aufgrund der arglistigen Täuschung hat die Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kostenberechnung begegnet keinen Bedenken. Die Klage ist am 25.07.2019 zugestellt worden, so dass Prozesszinsen gemäß § 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 26.07.2019 anfallen. Die Anwaltskosten waren im Übrigen bereits mit dem Anwaltsschreiben vom 28.09.2019 geltend gemacht worden, so dass Verzugszinsen auch ab dem 21.10.2018 bereits vertretbar gewesen wären. Die Klägerin hat diese jedoch erst ab Rechtshängigkeit verlangt.

79

II.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einen geringen Teil ihrer Verzugszinsforderung auf die Finanzierungskosten unterlegen, was keine höheren Kosten verursacht hat.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

82

III.

83

Der Streitwert wird auf 24.498,22 Euro festgesetzt.

84

Rechtsbehelfsbelehrung:

85

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

86

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

87

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

88

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

89

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

90

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

91

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

92

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

93

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

94

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

95

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.