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Landgericht Bielefeld·3 O 233/21·18.10.2022

Inkasso-SMS zur Zahlungsaufforderung: keine aggressive Handlung und keine unzumutbare Belästigung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)VerbraucherschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherverband begehrte die Unterlassung von Inkasso-Abmahnungen per SMS sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Gericht verneinte eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) und eine unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG), da eine SMS nicht intensiver als E‑Mail/Post wirke und zeitversetzt zur Kenntnis genommen werden könne. Ein Verstoß gegen § 35a GmbHG liege nicht vor, weil die verlinkte Website die erforderlichen Impressumsangaben bereithielt; ebenso genügten die bereits postalisch erteilten DSGVO-Informationen. Der hilfsweise Unterlassungsantrag zur Mahnung nicht bestehender Forderungen per SMS sei zudem verjährt (§ 11 UWG).

Ausgang: Klage auf Unterlassung von Forderungs-SMS und auf Abmahnkostenerstattung insgesamt abgewiesen; Hilfsantrag zudem verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlungsaufforderung per SMS zur Forderungsbeitreibung stellt für sich genommen weder eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG noch eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG dar, wenn sie nicht stärker in die Privatsphäre eingreift als Mahnungen per E‑Mail oder Post und zeitlich selbstbestimmt zur Kenntnis genommen werden kann.

2

Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit i.S.d. § 7 UWG ist auf die Sicht eines durchschnittlich empfindlichen Marktteilnehmers abzustellen; erforderlich ist eine Belästigungsintensität, die von einem großen Teil der Marktteilnehmer als unerträglich empfunden wird.

3

Den Anforderungen des § 35a GmbHG kann bei elektronischer Kontaktaufnahme genügt sein, wenn die Pflichtangaben über eine in der Nachricht enthaltene Verlinkung auf eine Website unmittelbar abrufbar bereitgestellt werden.

4

Sind die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO dem Betroffenen bereits im Rahmen einer vorherigen Erstinformation mitgeteilt worden, ist eine erneute Information allein wegen einer nachfolgenden Mahnung per SMS nicht erforderlich.

5

Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG unterliegen der sechsmonatigen Verjährung des § 11 UWG; ein später nachgeschobener Hilfsantrag, der eine eigenständige Zielrichtung hat, wird hiervon erfasst und ist bei Fristablauf verjährt.

Relevante Normen
§ Unterlassungsklagengesetz§ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 35a GmbHG§ 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG§ 7 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, l-4 U 252/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Abmahnungen per SMS in Anspruch.

3

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz institutionell gefördert und verfolgt gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, insbesondere indem er Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften – insbesondere das Unterlassungsklagengesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften, durch geeignete Maßnahmen sowohl national als auch international, unterbindet.

4

Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen.

5

Mit Schreiben vom 14.01.2021 forderte die Beklagte die Verbraucherin A. – im Folgenden Verbraucherin – im Auftrag von Amazon zur Zahlung in Höhe von insgesamt 38,13 Euro auf. Dieses Schreiben enthielt auch ein Informationblatt gemäß Art 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (Bl. 76 GA).

6

Mit Schreiben vom 26.01.2021 forderte die Beklagte die Verbraucherin zur Zahlung in Höhe von 38,15 Euro auf und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 02.02.2021.

7

Am 29.01.2021übersandte die Beklagte der Verbraucherin schließlich eine SMS mit dem folgenden Inhalt:

8

„Hallo An A., Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung: www.B..com/de-de/ selfservice/ S.21.0175582.01.4 – B. GmbH (no reply)“

9

Unmittelbar beim Aufrufen der in der SMS angegebenen Internetseite wurde die Betroffene zunächst über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die eingesetzten Cookies informiert. Hier waren zusätzliche Impressumsangaben hinterlegt, über die die Pflichtangaben nach § 35a GmbHG abgerufen werden können.

10

Mit E-Mail vom 01.02.2021 bestritt die Verbraucherin die Forderung der Beklagten gegenüber und teilte mit, keine Bestellung bei Amazon aufgegeben zu haben. Hierauf reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 03.02.2021 (Anlage K4):

11

              „Einstellungsmitteilung

12

Sehr geehrte Frau A.,

13

aufgrund der uns mittlerweile vorliegenden Informationen steht fest, dass Sie zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Wir haben die gegen Sie gerichtete Angelegenheit deshalb eingestellt. Sollten Sie hierdurch in eine unangenehme Situation gekommen sein, möchten wir uns vielmals dafür entschuldigen.

14

Mit freundlichen Grüßen B. GmbH“

15

Mit Schreiben vom 17.02.2021/12.03.2021 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Forderungs-SMS ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 03.03.2021/26.03.2021 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie - mit weiterer Frist - zur Auslagenerstattung auf.

16

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG sowie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Die Forderungs-SMS der Beklagten stelle eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a UWG und unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG dar, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führe und diesen in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

17

Weiterhin fehle in der SMS die für Geschäftsbriefe verpflichtenden Angaben des § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Zudem sei die Beklagte ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 13 DSGVO betreffend die Erhebung von Daten bei Nutzung des Hyperlinks in der SMS nicht nachgekommen.

18

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

19

              die Beklagte wird verurteilt,

20

1.                es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

21

zu unterlassen,

22

im Rahmen geschäftlicher Handlungen, zum Zwecke der Forderungsbeitreibung, Verbraucher per SMS zur Zahlung aufzufordern, wenn dies geschieht wie im Folgenden abgebildet:

23

[Text:

24

„Hallo An A., Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung: www.B..com/de-de/ selfservice/ S.21.0175582.01.4 – B. GmbH (no reply)“]

25

2.       an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

26

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 13.07.2022 erweitert und beantragt nunmehr,

27

              die Beklagte wird verurteilt,

28

1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

29

zu unterlassen,

30

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen, zum Zwecke der Forderungsbeitreibung, Verbraucher per SMS zur Zahlung aufzufordern,

31

und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zur Ziffer 1. a) für unbegründet hält,

32

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen, zum Zwecke der Forderungsbeitreibung, Verbraucher per SMS zur Zahlung auf eine tatsächlich nicht bestehende Forderung aufzufordern,

33

Buchstaben a) und b), wenn dies geschieht wie im Folgenden abgebildet:

34

[Text:

35

„Hallo An A., Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung: www.B..com/de-de/ selfservice/ S.21.0175582.01.4 – B. GmbH (no reply)“]

36

2.       an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

37

Die Beklagte beantragt,

38

              die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

40

Die Beklagte ist der Ansicht, § 35a GmbHG beanspruche keine Geltung für SMS Nachrichten. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liege nicht vor, da die Verbraucherin im Rahmen der postalischen Erstmahnung nicht nur die Pflichtinformationen nach RDG, sondern auch die nach Art. 13, 14 DSGVO geschuldeten datenschutzrechtlichen Erstinformationen übermittelt worden seien.

41

Sie ist weiter der Ansicht, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, da ein Verbraucher durch Verwendung der SMS als Kommunikationsmittel nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könne, die er ohne diese geschäftliche Handlung nicht getroffen hätte. Die SMS stelle daher keine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a UWG und auch keine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG dar. § 7 UWG sei zudem nicht einschlägig, da bereits keine Handlung zu werblichen Zwecken vorläge.

42

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

45

A.

46

I.

47

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, insbesondere nicht gemäß § 8 UWG i.V.m. § 3 UWG, § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen der streitgegenständlichen Mahnung per SMS.

48

In der streitgegenständlichen  SMS Mahnung liegt weder eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a UWG, noch eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG:

49

1.

50

a)

51

§ 4a UWG schützt die Entscheidungsfreiheit der Marktgegenseite nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Einschränkungen. Die Rechtsordnung gewährt Unternehmern Rechte und grundrechtlich geschützte Freiheiten, auf andere Marktteilnehmer Druck auszuüben. So ist es z.B. selbstverständlich, dass ein Unternehmer einen gerichtlichen Titel durchsetzen oder einen Vertrag kündigen darf, wenn sein Vertragspartner nicht zahlt oder sich nicht vertragsgemäß verhält. (MüKoUWG/Raue, 3. Aufl. 2020, UWG § 4a Rn. 52)

52

Die Entscheidungsfreiheit ist beeinträchtigt, wenn der vom Unternehmer ausgehende äußere Druck verhindert oder wesentlich erschwert, dass der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer seine Entscheidung an seinen eigenen Präferenzen ausrichten kann. Anders formuliert muss er sich unter Einsatz seiner mentalen Gegenkräfte noch anders verhalten können, als vom Unternehmer verlangt. (MüKoUWG/Raue, 3. Aufl. 2020, UWG § 4a unter Verweis auf Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Glöckner Einl B Rn. 357 Fn. 681 mwN. Ähnlich Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler § 2 Rn. 146.)

53

b)

54

Nach § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, die den Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. § 7 UWG ergänzt den Schutz der Marktgegenseite aus § 4a UWG, indem sie unangemessene Beeinträchtigungen der privaten bzw. beruflichen Sphäre verbietet. (MüKoUWG/Raue, 3. Aufl. 2020, UWG § 4a Rn. 33)

55

Die Vorschrift umfasst sämtliche geschäftlichen Handlungen (MüKoUWG/Leible, 3. Aufl. 2020, UWG § 7 unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 7 Rn. 16).

56

Die geschäftliche Handlung muss bereits auf Grund der Art und Weise, wie sie den Empfängerkreis erreicht, von diesem als belästigend empfunden werden. Nicht jede noch so geringfügige Belästigung kann aber mit dem Verdikt der Wettbewerbswidrigkeit belegt werden, sondern es bedarf vielmehr einer über das „gesunde Maß“ hinausgehenden Belästigung. Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die Sicht der von einer geschäftlichen Handlung konkret betroffenen Person, sondern die eines durchschnittlich empfindlichen Marktteilnehmers an, der weder besonders feinfühlig reagiert noch besonders unempfindlich ist (MüKoUWG/Leible, 3. Aufl. 2020, UWG § 7 Rn. 45 unter Verweis auf BGH GRUR 2010, 939 Rn. 24 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; 2010, 1113 Rn. 15 – Grabmalwerbung; 2011, 747 Rn. 17 – Kreditkartenübersendung; OLG Frankfurt WRP 2012, 844; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 7 Rn. 21.). Entscheidend ist hierbei, ob die belästigende Handlung von solcher Intensität ist, dass sie von einem großen Teil der Marktteilnehmer als unerträglich empfunden wird. Das kann nicht anhand eines einzelnen Faktors, sondern nur im Rahmen einer umfassenden Abwägung der berührten Interessen festgestellt werden. (MüKoUWG/Leible, 3. Aufl. 2020, UWG § 7 Rn. 46)

57

2.

58

Mit dem Erhalt einer (Mahnungs-) SMS ist entgegen der Ansicht der Klägerseite kein tiefer Eingriff in die Privatsphäre und somit jedenfalls keine unzumutbare Belästigung der Verbraucherin verbunden. Ebensowenig ist hierin eine aggressive geschäftliche Handlung zu sehen, die die Verbraucherin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.

59

Die grundsätzliche Mahnung fälliger Forderungen eines Unternehmers unterfallen selbstverständlich dem Recht des Gläubigers Druck aufzubauen, um seine Forderungen durchzusetzen. Eine Mahnung per SMS stellt zur Überzeugung des Gerichts keine gravierend größere Beeinträchtigung/Beeinflussung des Schuldners dar, als eine Mahnung per E-Mail oder Post. Der Empfänger einer SMS kann – im Gegensatz zu z.B. Anrufen –  zeitlich selbst bestimmen, wann er den Inhalt der SMS zur Kenntnis nehmen möchte. Darüber hinaus kann er eine entsprechende SMS simpel und quasi sofort ohne Aufwand entfernen. (So auch KG Berlin Beschluss vom 03.11.2021 (Az. 5 B 140 / 21).

60

II.

61

1.

62

Darüber hinaus besteht auch kein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen eines Verstoßes gegen § 35a GmbHG. Die über die Verlinkung geschehene Weiterleitung auf die Website, auf der die weiteren Impressumsangaben enthalten sind, genügt, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. (BeckOK GmbHG/Schindler, 53. Ed. 1.3.2022, GmbHG § 35a Rn. 15)

63

2.

64

Das seitens der Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 14.01.2021 übersandte Informationblatt über die Information gemäß Art 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (Bl. 76 GA) war ausreichend. Eine erneute Aufklärung mittels SMS war hier nicht notwendig.

65

B.

66

Da der Klageantrag zu 1a) somit unbegründet ist, war auch über den zu 1b) gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Auch diesbezüglich besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers:

67

1.

68

Zunächst ist die Erweiterung der Klage um den mit Ziffer 1b) gestellten Hilfsantrag jedenfalls sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Von einer Sachdienlichkeit ist auszugehen, wenn die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streit zwischen den Parteien endgültig ausräumt und einen neuen Prozess vermeidet. Insofern geht es im Ganzen um die Prozessökonomie. (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 32)

69

Der nachgeschobene Hilfsantrag zielt im Kern auf die Unterlassung eines anderen Verhaltens, nämlich der Mahnung nicht bestehender Forderungen via SMS ab. Der beabsichtigte Schutz ist hier also insbesondere darauf gerichtet, dass der Verbraucher nicht mit Mahnungen (per SMS) belästigt wird, hinsichtlich Forderungen, die tatsächlich nicht bestehen.

70

Da auch dies unstreitig im vorliegenden Fall geschehen ist, ist es prozessökonomisch und daher sachdienlich, auch diese Rechtsfrage in diesem Verfahren zu klären, da andernfalls ein weiterer Prozess drohen würde.

71

2.

72

Der Hilfsantrag ist verjährt. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG verjährt gemäß § 11 UWG binnen 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dies war nach Vortrag des Klägers spätestens mit dem Abmahnungsschreiben vom 17.02.2021 der Fall. Die Klageerweiterung ist aber erst am 13. Juli 2022 und damit fast 1 ½ Jahre später bei Gericht eingegangen. Der Hilfsantrag stellt zur Überzeugung des Gerichts auch kein Minus zu dem bereits mit Klageerhebung gestellten Hauptantrag dar, da die Zielrichtung - wie dargestellt - hierbei nicht vornehmlich auf Mahnungen per SMS, sondern auf die Mahnung nicht bestehender Forderungen ausgerichtet ist.

73

3.

74

Darüber hinaus ist auch die Wiederholungsgefahr zweifelhaft. Die Beklagte hat unstreitig, nachdem sie seitens der Verbraucherin bezüglich des Nichtbestehens der Forderung kontaktiert wurde, vor Tätigwerden des Klägers unverzüglich das Verfahren eingestellt und sich für das Vorgehen entschuldigt. Dies mit folgendem Wortlaut:

75

„Einstellungsmitteilung

76

Sehr geehrte Frau A.,

77

aufgrund der uns mittlerweile vorliegenden Informationen steht fest, dass Sie zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Wir haben die gegen Sie gerichtete Angelegenheit deshalb eingestellt. Sollten Sie hierdurch in eine unangenehme Situation gekommen sein, möchten wir uns vielmals dafür entschuldigen.

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Mit freundlichen Grüßen B. GmbH“

79

Aufgrund der Verjährung muss die Frage der Wiederholungsgefahr vorliegend jedoch nicht entschieden werden.

80

C.

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Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Nebenansprüche.

82

D.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

84

E.

85

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.