Abweisung der Schadensersatzklage: verspätete Annahme und Ablehnung durch Vertragsentwurf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schadensersatz, weil sie ein Angebot der Beklagten über Außenraffstores als angenommen ansah. Zentral ist, ob und wann ein wirksamer Vertrag zustande kam. Das LG Bielefeld verneint einen Vertragsschluss: die Annahme war nach §147 Abs.2 BGB verspätet, der von der Klägerin übersandte Vertragsentwurf stellte eine Ablehnung nach §150 Abs.2 BGB dar und Verhandlungen verlängerten die Frist nicht ausreichend. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblich wirksam angenommener Bestellung abgewiesen; kein wirksamer Vertragsschluss festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angebot nach §145 BGB erlischt, wenn die Annahme nicht innerhalb der nach §147 Abs.2 BGB angemessenen Frist erfolgt; bei vergleichbaren Werkvertragsangeboten ist eine Frist von über einem Monat regelmäßig zu lang.
Die Übersendung eines abändernden Vertragsentwurfs ist als Ablehnung des ursprünglichen Angebots zu werten (§150 Abs.2 BGB).
Verhandlungen verlängern die Annahmefrist nach §147 Abs.2 BGB nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anbietende Partei mit einer späteren Annahme rechnen musste; bloßes Schweigen begründet keine Verlängerung.
Eine als Annahme gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich ein neues oder geändertes Angebot enthält, begründet keinen Vertragsschluss, wenn das ursprüngliche Angebot durch die Abänderung effektiv abgelehnt und das neue Angebot vom Anbietenden zurückgewiesen wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung eines Vertrages.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie in der P.straße in C., die sie zu renovieren beabsichtigte. Die Beklagte gab dazu jeweils unter dem 30.01.2008 drei Angebote betr. die Gewerke Fenster, Briefkastenanlage und Außenraffstores ab. Diese schriftlichen Angebote enthielten keine Annahmefrist und waren auch weder in eine positive noch in eine negative Beziehung zueinander gesetzt.
Nach Eingang der Angebote bei der Klägerin traten die Parteien in Verhandlungen über einen alle drei von der Beklagten angebotenen Gewerke umfassenden Vertrag; insbesondere wurde die inhaltliche Ausgestaltung und Einzelheiten verhandelt. U.a. übersandte die Klägerin der Beklagten dabei unter dem 17.04., dem 21.04. sowie dem 23.04.2008 schriftliche Vertragsentwürfe. Der (letzte) Vertragsentwurf der Klägerin vom 23.04.2008 wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2008 abgelehnt.
Unter dem 08.05.2008 nahm die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 30.01.2008 betr. die Außenraffstores an. Dies wurde von der Beklagten am 15.05.2008 abgelehnt. Nach Fristsetzung vergab die Klägerin den Auftrag sodann anderweitig.
Die Klägerin behauptet, während der Verhandlungen stets darauf hingewiesen zu haben, dass ihre Finanzierung noch nicht gesichert sei und dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass die drei Angebote nicht einzeln annehmbar seien. Sie meint, das Angebot vom 30.01.2008 betr. die Außenraffstores wirksam angenommen zu haben.
Die Klägerin behauptet, durch die Fremdvergabe seien ihr Mehrkosten mindestens in Höhe der Klagforderung entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.899,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins ab dem 19.07.2008 sowie weitere 507,50 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, schon vor Abgabe der Angebote und auch während der Verhandlungen stets darauf hingewiesen zu haben, dass diese Angebote jedenfalls zu den angebotenen Preisen nur gemeinsam annahmefähig seien. Sie meint, ein wirksamer Vertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen und bestreitet den von der Klägerin behaupteten Schaden der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen C., L. und X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten vom 30.01.2008 betr. die Außenraffstores grundsätzlich nicht rechtzeitig gem. § 147 Abs. 2 BGB angenommen, wodurch das gem. § 145 BGB grundsätzlich bindende Angebot der Beklagten gem. § 146 BGB erloschen ist. Gem. § 147 Abs. 2 BGB konnte die Klägerin das Angebot der Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, bis zu dem die Beklagte den Eingang der Angebotsannahme unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Ein Zeitraum von über einem Monat ist bei einem Angebot wie dem vorliegenden über einen Werkvertrag mit einem Volumen von unter 10.000,-- € jedenfalls zu lang. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – der Auftraggeber die Realisierung eines größeren Projekts mit mehreren, ggfls. auch mit demselben konkreten Unternehmer zu schließenden Verträgen beabsichtigt. Ggfls. hätte die Klägerin sich eine Annahmefrist ausbedingen müssen.
Überdies hat die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 30.01.2008 bereits durch Übersendung des ersten schriftlichen Vertragsentwurfs gem. § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt, denn der Vertragsentwurf der Klägerin umfasste auch die Leistungen des Angebots der Beklagten und enthielt Änderungen.
Entsprechend vorstehender Ausführungen betr. §§ 147 und 150 BGB führten auch die Verhandlungen der Parteien über eine Beauftragung der Beklagten mit allen drei von ihr angebotenen Gewerken nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, zu einer Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB. Auch der eventuelle Hinweis der Klägerin auf die noch nicht gesicherte Finanzierung führt zu keinem anderen Ergebnis, auch insoweit hätte sich die Klägerin ggfls. eine Annahmefrist ausbedingen müssen.
Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Parteien, insbesondere die Beklagte, durch die Verhandlungen die Annahmefrist für die Klägerin verlängert hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, insbesondere entsprechende Äußerungen der Beklagten, haben die Parteien weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme; allein der – überdies von der Beklagten bestrittene – Umstand des Nichthinweisens auf die fehlende isolierte Annahmefähigkeit der drei Angebote durch die Beklagte reicht jedenfalls gleichfalls nicht aus, denn Schweigen stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar und erhebliche Gesichtspunkte, die eine andere Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Selbst wenn die Annahmefrist für die Klägerin durch die Verhandlungen verlängert worden wäre, so stellte die Annahme der Klägerin vom 08.05.2008, zwei Wochen nach der Ablehnung des letzten vorhergehenden Angebots betr. eine Beauftragung mit allen drei Gewerken durch die Beklagte vom 24.04.2008 keine rechtzeitige Annahme gem. § 147 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere nach den umfänglichen Verhandlungen, auch wenn sie eine Gesamtbeauftragung der Beklagten betrafen, musste die Beklagte nach zwei Wochen nicht mehr mit einer Vertragsannahme durch die Klägerin rechnen, zumal die Verhandlungen bereits Details betroffen und sich überdies als schwierig erwiesen hatten. Der Klägerin war das Angebot hinreichend lange bekannt, und sie hatte sich auch tatsächlich mit ihm derart auseinandergesetzt, dass eine Annahme binnen kürzerer Frist jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.
Schließlich hat die Beklagte das gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu wertende Annahmeschreiben der Klägerin vom 08.05.2008 am 15.05.2008 abgelehnt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.