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Landgericht Bielefeld·3 O 222/08·11.08.2009

Klage des übergegangenen Versicherers wegen mangelhafter Rohbauarbeiten abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als übergegangener Versicherer verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen mangelhafter Rohbauarbeiten. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Beklagte nicht zuvor unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert wurde und eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht vorliegt. Deliktische Ansprüche scheiden mangels Stoffungleichheit aus; eine analoge Anwendung des § 67 VVG wird abgelehnt.

Ausgang: Klage des übergegangenen Versicherers auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung abgewiesen; keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und kein deliktischer Anspruch mangels Stoffungleichheit.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Mängelhaftung und daraus abgeleiteten Leistungsklagen nach den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 323 Abs. 2 BGB setzen grundsätzlich eine vorherige Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit angemessener Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer voraus.

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Eine Aufforderung an den Subunternehmer ersetzt die Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer nicht; der Auftragnehmer bleibt Adressat der Nacherfüllungsaufforderung, da er selbst entscheiden kann, wie er Mängelbeseitigung veranlasst.

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Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist nur in eng begrenzten Fällen gerechtfertigt (z. B. Gefahr im Verzug oder endgültige Verweigerung) und muss substantiiert dargetan werden.

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Deliktische Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung (§§ 823, 831 BGB) sind nur bei Stoffungleichheit gegeben; reine Mangelbeseitigungskosten oder Erwartungsschäden sind vorrangig vertraglich zu regeln und begründen keinen deliktischen Ersatzanspruch.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 634 Nr. 4 BGB§ 636 BGB§ 280 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung.

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Die Klägerin behauptet – von der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin bestritten – Wohngebäudeversicherer der Frau Dr. F. aus Q. (gewesen) zu sein.

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Die Beklagte errichtete für Frau Dr. F. ein Wohnhaus. Jedenfalls für die Durchführung der Rohbauarbeiten bediente sie sich dabei der Nebenintervenientin als Subunternehmerin.

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Am 18.01.2007 ereignete sich an dem von der Beklagten errichteten Objekt ein Sturmschaden, bei dem eine verklinkerte Giebelwand teilweise nach innen gedrückt wurde. Ohne zuvor die Beklagte unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert zu haben, ließ Frau Dr. F. im September 2007 die Schäden durch die Nebenintervenientin beheben. Dabei hatte die Nebenintervenientin nur solche Leistungen zu erbringen, die sie auch bereits als Subunternehmerin der Beklagten bei der Errichtung des Objekts zu erbringen gehabt hatte.

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Die Klägerin regulierte die entsprechende Rechnung der Nebenintervenientin in Höhe der Klageforderung.

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Die Klägerin behauptete, die Arbeiten der Nebenintervenientin bei der Errichtung des Wohnhauses seien insbesondere insoweit mangelhaft gewesen, als sie zu wenige und nicht zug- und druckfeste Drahtanker verwendet und einen Ringbalken nicht erstellt habe; wegen der weiteren Einzelheiten des insoweitigen Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 3 und 4 der Klagschrift (Seite 3 und 4 d. A.) sowie die von der Klägerin eingereichte Anlage K 3 (Blatt 45 ff. d. A.) verwiesen.

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Sie behauptet weiter, diese Mängel seien kausal für den eingetretenen Schaden und sie habe diese unverzüglich gegenüber der Nebenintervenientin angezeigt, was sie für ausreichend hält.

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Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung nebst entsprechender Fristsetzung gegenüber der Beklagten hält die Klägerin für entbehrlich, da Gefahr im Verzug sowie das Vertrauen der Frau Dr. F. in die Beklagte erschüttert gewesen sei, die Mängel jedenfalls teilweise erst bei der Reparatur aufgefallen seien und ferner die Beklagte die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

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Darüber hinaus meint sie analog § 67 VVG auch ohne Anspruch der Frau Dr. F. selbst einen solchen gegen die Beklagte zu haben.

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Schließlich meint die Klägerin, gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, bzw. § 831 BGB zu haben, da mit Ausnahme der Drahtanker an sich sämtliche Mangelbeseitigungsarbeiten der Streitverkündeten zum Mangel stoffungleich seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.415,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte und Nebenintervenientin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten insbesondere die von der Klägerin behaupteten Mängel sowie deren Kausalität und die weitgehende Stoffungleichheit und treten darüber hinaus den Rechtsauffassungen der Klägerin umfassend entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 323 Abs. 2 BGB, denn die Beklagte wurde nicht unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert.

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Es kann offenbleiben ob die Nebenintervenientin entsprechend aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung durch den Auftraggeber gegenüber dem Subunternehmer des Auftragnehmers eines Werkvertrages macht die Aufforderung zur Mangelbeseitigung nebst Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer selbst nicht entbehrlich. Der Werkvertrag ist wie jedes Vertragsverhältnis grundsätzlich zwischen den Parteien abzuwickeln. Das gilt auch für die Gewährleistung. Es muss dem Auftragnehmer unbenommen bleiben, selbst zu entscheiden, ob, wie und durch wen er die Mangelbeseitigung durchführen lässt. Der Subunternehmer ist auch als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe regelmäßig nicht Empfangsvertreter des Auftragnehmers und Vertragspartners hinsichtlich einer solchen Erklärung.

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Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung nebst Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Aus dem zwischen dem Schadenseintritt und deren Beseitigung liegenden Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erfolgt ohne Weiteres, dass Gefahr im Verzug nicht vorlag. Durch die Beauftragung gerade desjenigen Unternehmers mit der Mangelbeseitigung, der die Mängel verursacht haben soll, wird auch deutlich, dass insoweit kein Vertrauensverlust vorgelegen hat. Soweit Mängel erst bei der Reparatur aufgefallen sein sollte, hätte eine entsprechende Rüge sowie eine Aufforderung zur Beseitigung nebst Fristsetzung dann erfolgen müssen. Schließlich hat die Beklagte die Mangelbeseitigung auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert, denn sie hat das Vorliegen der Mängel in der Klageerwiderung nur hilfswiese bestritten und sie selbst hatte vor der Beseitigung durch die Auftragnehmerin keine Möglichkeit zur Untersuchung der Schäden.

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Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht analog § 67 VVG, da ohne Anspruch des Versicherungsnehmers ein solcher nicht übergehen kann und im Übrigen die Beklagte als Auftragnehmerin eines Werkvertrages allein auf Grund eines nicht vertrags- und gesetzeskonformen Verhaltens eines überobligatorisch handelnden Versicherers ohne erkennbare Rechtfertigung schlechter gestellt würde.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. 831 BGB.

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Grundsätzlich ist insoweit zu beachten, dass die zwischen Vertrags- und Deliktsrecht bestehende Anspruchskonkurrenz nicht zu einer Aushöhlung vorrangiger vertraglicher Regelungen führen darf (BGHZ 96, 221 und Werner/Pastor Rn. 1841).

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Wegen mangelhafter Bauausführung sind daher Anspruche aus Deliktsrecht grundsätzlich nicht gegeben, denn der Auftraggeber erhält insoweit von vorneherein nur mangelbehaftetes Eigentum (BGHZ 39, 366 und 162, 86 sowie OLG Bamberg BauR 87, 211).

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Anderes gilt nur, wenn und soweit durch bzw. in Folge der Werkleistung andere, zuvor unbeschädigte Sachen, die von der Werkleistung grundsätzlich nicht betroffen waren, beschädigt werden (BGHZ 162, 86 und Werner/Pastor, Rn. 1839 n. w. N.).

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Dies gilt auch dann, wenn eine Sanierung, eine spätere Baumaßnahme oder das Werk eines Nachunternehmers zu Schäden an zuvor mangelfrei vorhandenem Eigentum des Auftraggebers führen (BGHZ 117, 183 und 162, 86 sowie Werner/Pastor Rn. 1839, vergl. auch BGHZ 86, 256). Letzteres ist jedoch von der Errichtung eines gesamten Bauwerks zu unterscheiden (vergl. BGHBauR 81, 495).

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Für einen deliktischen Anspruch ist in jedem Fall Stoffungleichheit erforderlich (BGHZ 162, 86). Ein deliktischer Anspruch besteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Auftraggebers verletzt ist, was nicht der Fall ist, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen und es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg eintritt. Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Leistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der Schaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht, sodass ein Anspruch aus Deliktsrecht deshalb grundsätzlich nicht besteht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein funktional abgrenzbares, im Verhältnis zur Gesamtleistung geringwertiges Einzelteil mangelhaft ist und dadurch ein Schaden an dem im Übrigen mangelfreien Gesamtwerk entsteht (vergl. BGHZ 67, 359 und 86, 256, sowie NJW 78, 2241 und Werner/Pastor Rn. 1839).

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Diese Voraussetzungen für einen deliktischen Anspruch liegen nicht vor.

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Vertragspartnerin der Frau Dr. F. war allein die Beklagte und nicht die Nebenintervenientin. Vertragspflicht der Beklagten war die Errichtung eines gesamten Wohnhauses. Dementsprechend hat die Frau Dr. F. zu keinem Zeitpunkt bezogen auf die von der Klägerin behaupteten Mängel mangelfreies Eigentum erhalten.

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Dass die Beklagte sich in unstreitig zulässiger Art und Weise zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der Nebenintervenientin als Subunternehmerin bedient hat, vermag ihr nicht zum Nachteil zu gereichen, da andernfalls der ohne Subunternehmer tätige Werkunternehmer gegenüber dem mit Subunternehmer tätigen Werkunternehmer rechtsgrundlos besser gestellt würde.

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Es liegt auch keine Stoffungleichheit vor, da die Nebenintervenientin lediglich Mängel an ihrem eigenen Subunternehmergewerk beseitigt hat und nicht ersichtlich ist, dass auch Gewerke der Beklagten selbst, bzw. anderer Subunternehmer von ihren Arbeiten betroffen waren. Darüber hinaus sind Rohbauarbeiten zwar möglicherweise funktional vom Rest des Wohnhauses abgrenzbar, sie haben jedoch keinen im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringen Wert, sondern stellen vielmehr die Grundlage des gesamten Wohnhauses dar.

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Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert vor, dass es innerhalb des Gewerks der Nebenintervenientin, insbesondere innerhalb des von der Mangel- bzw. Schadensbeseitigung betroffenen Teils derart abgrenzbare Teilleistungen gegeben habe, die eine entsprechende Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze rechtfertigen könnten. Die Behauptung, lediglich die Anker an sich seien stoffgleich, ist nicht näher begründet und inhaltsleer zumal die Anker mit anderen Bauwerksteilen verbunden werden müssen, um ihre Funktion zu entfalten. Sie steht auch jedenfalls scheinbar im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin, die Nebenintervenientin habe auch insoweit mangelhaft gearbeitet, als sie einen Ringbalken nicht errichtet habe. Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.08.2009 auf das Einzelgewerk "Anschluss der Giebelwand" abstellt, ist dieser Vortrag zum einen schon wegen Verspätung gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und gibt zum anderen auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da auch insoweit kein abgrenzbares Teilgewerk, das nicht als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Gesamtgewerks angesehen werden müsste vorgetragen wird und auch insoweit nicht ein Teil von funktionaler Abgrenzbarkeit und untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung vorläge; der Austausch oder der nachträgliche Einbau des Ringbalkens sowie der Anker ist nicht ohne weiteres und unproblematisch möglich. Selbst das von der Klägerin vorgetragene Einzelgewerk "Anschluss der Giebelwand" setzt sich aus mehreren Teilen und Arbeitsschritten zusammen. Schließlich ist dieser Vortrag der Klägerin auch insoweit offensichtlich unzutreffend, als er lediglich die reinen Materialkosten, jedoch keinerlei Arbeitslohn für stoffgleich hält.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 und 709 ZPO.