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Landgericht Bielefeld·3 O 15/15·29.01.2019

Kostenfestsetzung nach Vergleich: Beklagte zur Erstattung von Gerichtskosten und Zinsen verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld hat auf Grund eines Vergleichs vom 16.12.2015 der Klägerin gegen die Beklagte Gerichtskosten in Höhe von 2.814,62 EUR zuerkannt; zudem werden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.12.2018 festgesetzt. Die detaillierte Kostenberechnung ist beigefügt. Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Ausgang: Kostenfestsetzung nach Vergleich: Erstattung von Gerichtskosten in Höhe von 2.814,62 EUR nebst Zinsen durch die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlich protokollierter Vergleich berechtigt das Gericht, die im Vergleich bestimmte Kostenverteilung durch Kostenfestsetzungsbeschluss anzuordnen.

2

Gerichtskosten sind erstattungsfähig und können dergestalt festgesetzt werden, dass der Kostenschuldner zur Zahlung des festgestellten Betrags verpflichtet wird.

3

Zinsen auf festgesetzte Kosten sind nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 247 BGB, zu berechnen und können ab dem im Beschluss genannten Zeitpunkt geltend gemacht werden.

4

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine nachvollziehbare Kostenberechnung enthalten; der Beschluss begründet, sofern angegeben, einen vollstreckbaren Titel.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 16.12.2015 von der Beklagten

2.814,62 EUR - zweitausendachthundertvierzehn Euro und zweiundsechzig Cent - Gerichtskosten

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.12.2018 an die Kläger zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

3

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

5

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

6

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

7

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Bielefeld, 30.01.2019Landgericht

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Rechtspflegerin