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Landgericht Bielefeld·3 O 146/22·17.12.2023

Beschluss: Ausfallentschädigung Dolmetscher nach §9 Abs.5 JVEG (170 €)

VerfahrensrechtKostenrechtDolmetschervergütung (JVEG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Dolmetscher begehrte gerichtliche Festsetzung einer Ausfallentschädigung für einen am 20.03.2023 ausgefallenen Termin. Streitpunkt war, ob die Frist von "zwei vorhergehenden Tagen" Sonn‑ und Feiertage mitzählt. Das Landgericht wertet die Tage als Werktage und setzte die Entschädigung auf 170,00 EUR (zwei Stundensätze) fest; maßgeblich war der Gesetzeszweck zum Schutz gegen Wochenendrisiken.

Ausgang: Antrag des Dolmetschers auf Festsetzung einer Ausfallentschädigung in Höhe von 170,00 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 5 JVEG besteht, wenn die Aufhebung nicht durch einen in der Person des Dolmetschers liegenden Grund veranlasst wurde, die Mitteilung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage erfolgte und der Dolmetscher den erlittenen Einkommensverlust versichert hat.

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Bei der Auslegung des Begriffs "die beiden vorhergehenden Tage" in § 9 Abs. 5 JVEG sind Sonn‑ und gesetzliche Feiertage nicht mitzuzählen; es handelt sich um Werktage.

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Der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 5 JVEG (Schutz vor nicht ausgleichbaren Einkommensverlusten durch kurzfristige Aufhebungen) rechtfertigt eine werktagsbezogene Auslegung entgegen einer rein wörtlichen Lesart, die Wochenendtage einschließt.

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Die Höhe der Ausfallentschädigung ist nach den maßgeblichen Stundensätzen bzw. nach § 4 JVEG zu bemessen; bei nachgewiesenem und unvermeidbarem Verdienstausfall kann auch die Festsetzung mehrerer Stundensätze gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 4 JVEG§ 9 Abs. 5 JVEG

Tenor

wird die Ausfallentschädigung des Dolmetschers gem. § 4 JVEG für den ausgefallenen Termin am 20.03.2023 auf einen Betrag von 170,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Auf den Antrag des Dolmetschers Herrn X. vom 11.08.2023 auf gerichtliche Entscheidung war die von ihm begehrte Entschädigung auf einen Betrag von 170,00 EUR festzusetzen.

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Gem. § 9 Abs. 5 JVEG steht einem Dolmetscher dann ein Anspruch auf Entschädigung für nicht durchgeführte Termine, zu denen er geladen war, zu, wenn die Aufhebung nicht durch seinen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.

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Dabei kommt es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob es sich bei den beiden vorhergehenden Tagen um Werktage handelt. Daraus folgt in der Literatur sowie der Rechtsprechung, dass Sonnabende und Feiertage mitgezählt werden (vg. OLG München, Beschl. v. 27.01.2014, AZ: 4c Ws 2/13).

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Die Gesetzesbegründung hingegen enthält die nachfolgenden Erwägungen zur Einführung der vorgenannten Entschädigung:

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"Von den ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern wird immer wieder beklagt, dass durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen oder Verschiebungen von Terminen erhebliche Einkommensverluste entstehen. Diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher – anders als bei Sachverständigen oder Übersetzern – regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden. Satz 2 soll hier einen Ausgleich schaffen, indem in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich wenn die Abladung erst am Tag des ursprünglich vorgesehenen Termins oder an einem der beiden vorangehenden Tage erfolgt – eine pauschale Vergütung in Höhe maximal eines Stundensatzes gewährt wird, soweit die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat." (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 183).

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Ausgehend davon kann die Intention des Gesetzgebers nur umgesetzt werden, wenn der Wortlaut des § 9 Abs. 5 JVEG dahingehend ausgelegt wird, dass es sich bei den beiden vorherigen Tagen um Werktage handeln muss und daher Sonnabende und Feiertage eben gerade nicht mitzählen. Denn es kann eben nicht von einem Dolmetscher verlangt werden, dass er sich an Sonnabenden und Feiertagen noch um eine mögliche Tätigkeit bemüht.

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Daher war vorliegend die Vergütung des Dolmetscher auf den Betrag von zwei Stundensätzen festzusetzen. Der Termin für den 20.03.2023 (Montag) wurde aufgrund der Erkrankung der Dezernentin am 17.03.2023 (Freitag) aufgehoben. Hierüber wurde der Dolmetscher nach eigenen Angaben noch am 17.03.2023 informiert. Aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes war dem Sachverständigen nach den vorherigen Ausführungen eine Entschädigung gem. § 9 Abs. 5 JVEG zu gewähren.

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Bielefeld, 18.12.2023

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3. Zivilkammer

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