Vergewaltigung mit Messerandrohung und Fesselung – Tateinheit mit § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte zwang seine getrennt lebende Ehefrau auf einem Waldweg nach Messerandrohung und Fesselung zum vaginalen Geschlechtsverkehr, während der siebenjährige Sohn in unmittelbarer Nähe anwesend war. Streitentscheidend war u.a., ob die Aussage der Zeugin glaubhaft ist und ob für § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB eine besondere Einbeziehungsabsicht gegenüber dem Kind erforderlich ist. Das Landgericht verurteilte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verneinte es, weil der Tatentschluss zur Vergewaltigung beim Einsatz des Messers nicht sicher feststand.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Vergewaltigung liegt vor, wenn das Opfer unter dem Eindruck von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Geschlechtsverkehr gegen seinen erkannten entgegenstehenden Willen duldet.
Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat erfüllt die Qualifikation des § 177 Abs. 3 StGB; ein zur Fesselung eingesetztes Seil kann zugleich ein Mittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand darstellen.
§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Wahrnehmung des Kindes als Zweck oder „entscheidenden Faktor“ der sexuellen Handlung anstrebt; ausreichend ist vorsätzliches Handeln bei zumindest billigend in Kauf genommener Wahrnehmung durch ein Kind.
Eine Qualifikation wegen „Verwendens“ eines gefährlichen Werkzeugs zur sexuellen Nötigung scheidet aus, wenn nicht feststellbar ist, dass der Täter bei der Werkzeugverwendung bereits den Entschluss zur späteren Vergewaltigung gefasst oder die Bedrohung zur Überwindung des entgegenstehenden Willens einsetzen wollte.
Für eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit bedarf es belastbarer Anknüpfungstatsachen für eine krankheitswertige Störung; eine akzentuierte, hypomanisch-impulsive Persönlichkeit allein genügt hierfür nicht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe
I.
Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wuchs als ältestes von insgesamt 00 Geschwistern (00 Jungen und 00 Mädchen) im Elternhaus auf. Der Vater war als C und D tätig, während die Mutter – eine gelernte Verkäuferin – sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Beide Elternteile sind mittlerweile verstorben; die Geschwister haben untereinander nur noch wenig Kontakt.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und im Alter von 00 Jahren aus der neunten Klasse der Volksschule mit Abgangszeugnis entlassen. Danach absolvierte er eine Lehre als C. Als er im Anschluss zur Bundeswehr einberufen werden sollte, bewarb sich der Angeklagte statt dessen bei der E und wurde angenommen. Die dort geforderte Arbeitsweise war ihm jedoch nach eigenen Angaben zu genau, zu „pingelig“, so dass er die Ausbildung bereits nach einem Jahr abbrach, um nunmehr seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr anzutreten. Im folgenden verpflichtete er sich als Zeitsoldat. Anfang Februar 0000 erlitt er im Dienst einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er lebensgefährlich Verletzungen zuzog, die einen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Als Folge des Unfalls leidet der Angeklagte noch heute an einer Nervenlähmung im linken Arm mit Sensibilitätsstörungen, einer Fehlstellung und andere Einschränkungen; seine Erwerbsfähigkeit ist aufgrund dieser bleibenden Schäden um 60 % vermindert. Hierdurch bedingt konnte der Angeklagte seinen Dienst bei der Bundeswehr nicht mehr verrichten und schulte daher 0000 zunächst zum F, dann – nachdem ihn gesundheitliche Probleme zum Abbruch dieser Maßnahme gezwungen hatten – zum G um. Im April 10000 fand er eine Anstellung in der Verwaltung des Landesversorgungsamtes B. Dort arbeitete er – zuletzt als Fachangestellter – 0000 Jahre lang, bis er im Jahr 0000 seine Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben musste. Er bezieht seitdem eine Rente; diese betrug zuletzt 0.000,00 € im Monat. Seit seiner Berentung verbrachte er die Zeit u.a. damit, Waren auf Flohmärkten zu verkaufen und – bis zu vier Mal in der Woche – tanzen zu gehen.
Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine erste Ehefrau kennen, die Hochzeit erfolgte im August 0000. 0000 kam eine gemeinsame Tochter, 0000 ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit der Ehefrau kam es jedoch zu Problemen, die letztlich zum Scheitern der Ehe führten: Im Jahr 0000 trennte sich die Ehefrau vom Angeklagten und zog zusammen mit den Kindern aus. Die Scheidung wurde im Mai 0000 ausgesprochen.
Nachdem der Angeklagte nach der Trennung zunächst mehrere kurzzeitige Beziehungen geführt hatte, lernte er im Mai 0000 seine jetzige Ehefrau, die Zeugin I kennen, deren Vergewaltigung dem Angeklagten vorliegend zur Last gelegt wird. Die Zeugin I war zu diesem Zeitpunkt des Kennenlernens noch verheiratet, lebte jedoch bereits in Trennung von ihrem ersten Ehemann. Schon bald nach dem ersten Kontakt zog der Angeklagte zu seiner neuen Partnerin und deren aus erster Ehe stammenden Tochter J. Die Eheschließung erfolgte am 00.00.0000 nach der Scheidung der Zeugin I von ihrem ersten Ehemann, wobei im Rahmen des Scheidungsverfahrens – worauf noch einzugehen sein wird – das alleinige Sorgerecht für J dem Vater des Mädchens übertragen worden war.
Fortan lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und dem am 00.00.0000 geborenen gemeinsamen Sohn K zusammen. In den folgenden Jahren gab es in der von Beginn an nicht harmonisch verlaufenden Ehe – wie noch näher auszuführen sein wird – häufige Auseinandersetzungen und Streitereien, auch mehrere – vergebliche – Trennungsversuche seitens der Ehefrau. Im März 0000 reichte diese die Scheidung ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts P vom 19.09.2002 wurde ihr das alleinige Sorgerecht für K übertragen. In dem im Juni 0000 anberaumten Scheidungstermin nahm sie den Scheidungsantrag wieder zurück. Der Angeklagte, der bereits im Jahr 0000 mit Wissen seiner Ehefrau ein intimes Verhältnis mit einer anderen Frau, nämlich einer Frau H geführt hatte, hatte dabei in der Zwischenzeit seinen Angaben nach mehrere, vorwiegend sexuell gestaltete Beziehungen mit Frauen, die er als aktiver Hobby- und Turniertänzer auf entsprechenden Veranstaltungen oder in der Tanzschule kennengelernt hatte.
Spätestens seit seiner Berentung im Jahr 0000 befindet sich der Angeklagte in regelmäßiger Betreuung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, da die turnusmäßige Vorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinungen Voraussetzung seiner Rentenbewilligung ist. Nach Anweisung dieses Arztes sollte er regelmäßig ihm verschriebene Medikamente – namentlich Opipramol, Brotizolam und Carbamazepin – einnehmen; tatsächlich griff er auf die Medikamente nur dann zurück, wenn er sich in schlechter Stimmung befand.
Gegen den Angeklagten sind bereits mehrfach Strafverfahren geführt worden; der Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf :
Mit Strafbefehl vom 10.06.1996 belegte ihn das Amtsgericht N (1 Cs 59 Js 1980/96) wegen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM.
Am 12.06.1996 wurde seitens der Edirektion B die Erteilung der Waffenbesitzkarte an den Angeklagten widerrufen.
Das Amtsgericht N (11 Ds 303 Js 4924/97) verurteilte ihn am 24.11.1997 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zunächst drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte war gegen den früheren Schwiegervater seiner Ehefrau tätlich geworden und hatte diesen verletzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 19.07.2002 wurde die Strafe mit Wirkung vom 22.08.2002 erlassen.
Mit Urteil vom 16.08.1999 (11 Ds 508 Js 3659/99) verhängte das Amtsgericht N gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung hatte dabei zugrundegelegen, dass der Angeklagte seiner damaligen Freundin Hin deren Wohnung im Verlauf eines Streits zweimal mit der Faust an die Brust geschlagen und sich im Anschluss auf entsprechende Aufforderung geweigert hatte, die Wohnung zu verlassen. Die Strafe ist mittlerweile erlassen.
In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts P vom 17.07.2003 (5 Gs 624/03) in Untersuchungshaft, und zwar zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld – Brackwede I.
II.
1. Vorgeschehen
Die besonders anfangs von Sexualität geprägte Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I gestaltete sich Mitte der 90´iger Jahre von Beginn an äußerst wechselvoll, wobei Aggressivität und Reibereien nicht nur intern auftraten, sondern insbesondere auch Herrn L, den ersten Ehemann der Zeugin I sowie dessen Eltern betrafen. Anlass der Streitigkeiten war dabei vor allem die – vom Angeklagten zumindest unterstützte – Ansicht der Zeugin I, dass ihr noch ein größerer Geldbetrag von ca. 00.000,00 DM von ihrem getrennt lebenden Ehemann zustünde. Diesen forderte sowohl sie wie auch der Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten vehement von L bzw. dessen Eltern ein. Schließlich drohte die Zeugin I gegenüber den Eltern des L an, dass sie, sollte nicht umgehend gezahlt werden, ihrem ersten Ehemann das – im am 00.00.0000 ergangenen Scheidungsurteil im Einverständnis der Parteien geregelte – gemeinsame Sorgerecht für die Tochter J entziehen lassen würde, indem sie diesen der sexuellen Nötigung des Kindes bezichtigen würde. Zur Zahlung der 00.000,00 DM kam es dennoch nicht. In der Folgezeit legte die Zeugin gegen das Scheidungsurteil Beschwerde ein mit dem Antrag, das Sorgerecht nunmehr – zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung - auf sie allein zu übertragen. Zur Begründung gab sie an, zu befürchten, dass der Vater das Mädchen sexuell missbrauchen würde, wobei sowohl sie als auch der Angeklagte als ihr neuer Lebensgefährte entsprechende falsche eidesstattliche Versicherungen über vermeintlich Herrn L belastende Beobachtungen abgaben. Darüber hinaus legte der Angeklagte in diesem Verfahren eine weitere, L entsprechend belastende eidesstattliche Versicherung vor. Letztlich wurde der Zeugin I jedoch mit Beschluss des OLG Celle vom 06.11.1995 unter Zurückweisung ihrer Beschwerde das Sorgerecht für J aberkannt und auf den Vater des Kindes übertragen, da sich sämtliche gegen L erhobenen Vorwürfe als falsch erwiesen hatten. Die Spannungen zwischen der Zeugin I und dem Angeklagten einerseits und Familie L andererseits wirkten danach weiterhin fort; u.a. führte eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und als dem ehemaligen Schwiegervater seiner Partnerin im Hause der Familie L zu der bereits aufgeführten, im Jahr 0000 erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung, da der Angeklagte – von M zum Verlassen des Hauses aufgefordert - unvermittelt mehrfach mit der Faust auf diesen eingeschlagen und ihn damit erheblich verletzt hatte; das Opfer erlitt neben einem Schock eine Schädelprellung, eine Orbitfraktur links, multiple Prellungen, eine Jochbeinfraktur links sowie Platzwunden an der rechten Stirnseite, der Oberlippe und der linken Wange.
Insbesondere nach der Geburt von K im Dezember 0000 kam es – neben endlosen Auseinandersetzungen und zahlreichen, über die Sexualität geprägten Versöhnungen – häufig auch zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin P.. Diese führten u.a. dazu, dass die Zeugin sich zusammen mit ihrem Sohn insgesamt vier Mal – vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 - im Frauenhaus in N aufhielten.
Dennoch war die Zeugin I aufgrund eines zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden pathologischen Beziehungsgeflechts, eines sogenannten „Appetenz–Aversionkonfliktes“ nicht in der Lage, weitere Konsequenzen zu ziehen, insbesondere, sich dauerhaft vom Angeklagten zu trennen.
Zwar erstattete sie, nachdem der Angeklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung auf sie eingeschlagen und ihr damit u.a. diverse Hämatome am ganzen Körper beigebracht hatte, im März 0000 eine Anzeige gegen ihn wegen Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung. Der Angeklagte wurde im Verlauf des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (203 Js 2248/96 StA Bückeburg) nach den Vorschriften des PsychKG für mehrere Wochen in eine geschlossene Abteilung der Medizinischen Hochschule B eingewiesen, wo im Rahmen seiner auch im Landeskrankenhaus O durchgeführten Behandlung der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und aggressiven Anteilen diagnostiziert wurde. Letztlich zog die Zeugin I die Anzeige jedoch zurück, da sie der Ansicht war, der Angeklagte sei durch den Aufenthalt in der Unterbringung „genug gestraft“ worden; das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde daraufhin eingestellt.
Obwohl sich die Zeugin nach diesem Vorfall im März 0000 „offiziell“ vom Angeklagten trennen wollte, kam es - jeweils nach Phasen zeitweiliger Trennung - immer wieder dazu, dass sie ihn in die weiterhin von ihr und dem Sohn genutzte Ehewohnung aufnahm und die Beziehung – auch in sexueller Hinsicht – fortführte. Im April 0000 verließ schließlich sie die Wohnung und ließ K beim Angeklagten zurück, der den Jungen im Folgenden allein versorgte und betreute, während sie – die Zeugin – sich bei Freunden in P aufhielt und plante, dort eine eigene Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden, „um den Teufelskreis zu durchbrechen“. Dennoch traf sie sich auch in dieser Zeit regelmäßig mit dem Angeklagten, wobei sie mit ihm auch häufig an verschiedenen Orten wie etwa „Q“ in P Geschlechtsverkehr hatte. Weihnachten 0000 kehrte sie, obwohl sie mittlerweile ein eigenes kleines Appartement im Haus R in S angemietet hatte, auf Betreiben des Angeklagten zunächst in die eheliche Wohnung zurück. Jedoch floh sie bereits nach wenigen Tagen nach einem weiteren gewalttätigen Übergriff ihres Mannes auf inständiges Bitten ihres Sohnes hin zusammen mit diesem nachts aus der Wohnung. Fortan lebte sie mit K in ihrem Appartement in S, wobei es bis zum März 0000 neben häufigen Telefonaten mit dem Angeklagten auch immer wieder dazu kam, dass sie sich mit ihm traf und mit ihm auch Geschlechtsverkehr hatte. Dabei setzte sie der Angeklagte gleichzeitig zunehmend unter Druck und bedrohte sie massiv, dies vor allem mit dem Ziel, seinen Sohn, der seit Ende 0000 den Kontakt mit ihm aus Angst verweigerte, treffen zu können. Insbesondere nachdem die Zeugin I einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechts für K gestellt hatte, belästigte der Angeklagte sie durch dauernde Anrufe und Versuche, sie und das Kind etwa vor dem Haus R abzufangen. Er erschien auch vor dem Kindergarten, den K zu dieser Zeit besuchte, um – letztlich vergeblich – unter massiver Bedrohung der Kindergartenleiterin eine Herausgabe seines Sohnes zu erzwingen. Gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Zeugin T, erklärte er in einer im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens durchgeführten Anhörung, er wolle seinen Sohn nachts allein aus der Wohnung holen; außerdem brauche er keinen Anwalt, er setze die Menschen lieber selber unter Druck, zudem habe er als Rentner auch genug Zeit zur Verfügung, um seine Familie zu terrorisieren. Auf die Zeugin wirkte er hierbei unruhig, laut und zu keinem vernünftigen Gespräch in der Lage. Dieses Verhalten setzte er auch im das Aufenthalts- und Sorgerecht betreffenden Familiengerichtstermin fort, wo er dazu überging, neben seiner Ehefrau auch der Zeugin T selbst Gewalt anzudrohen, da sie sich dagegen ausgesprochen hatte, ihm auch nur ein Umgangsrecht mit seinem Sohn zuzubilligen.
Im Folgenden gelang es der Zeugin I, sich soweit von ihrem Ehemann zu lösen, dass es jedenfalls ab August 0000 nicht mehr zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr kam und sich schließlich der Kontakt überwiegend auf Telefonate beschränkte. Dennoch zog sie im Rahmen des im Juni 0000 stattfindenden Scheidungstermins ihren Antrag auf Scheidung der Ehe aus Sorge um den Verlust ihr zustehender Versorgungsansprüche zurück, woraufhin der Angeklagte die Hoffnung hegte, dass es wieder zu einer Annäherung und Versöhnung zwischen ihnen kommen könnte. Danach rief er seine Ehefrau regelmäßig mindestens ein- bis zweimal am Tag an; zu Verabredungen oder zwischen ihnen kam es dagegen nicht. In diesem Zeitraum bis zum 00.00.0000 – dem Tattag – fühlte sich der Angeklagte dabei insgesamt gut, so dass er – wie üblich - die ihm von seinem Arzt verordneten Medikamente nicht einnahm.
2. Tatgeschehen
Nachdem jedenfalls seit dem Scheidungstermin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden hatte, brach dieser wenige Tage vor dem 00.00.0000 deshalb ab, da die Zeugin I ihr Telefon ausgeschaltet hatte.
Am Morgen des 00.00.0000 verließ die Zeugin I zusammen mit ihrem Sohn K gegen 00:00 Uhr das Haus R in S, um den zu diesem Zeitpunkt 00 Jahre alten Jungen – wie jeden Morgen – zu Fuß zum Schulbus zu bringen
Sie waren erst wenige Meter zusammen gegangen, als die Zeugin hinter sich Geräusche vernahm. Sie drehte sich daraufhin um, bemerkte zunächst eine Bewegung in den vor dem Haus befindlichen Rhododendrenbüschen und erkannte dann, dass diese vom Angeklagten herrührten, der sich hinter den Büschen verborgen hatte. Sie forderte daraufhin den Jungen sinngemäß mit den Worten „K, der Papa ist da, schnell zurück ins Haus !“ auf, zurückzulaufen, was dieser befolgte. Sie selbst versuchte ebenfalls, sich in Richtung der Haustür zu bewegen. Der Angeklagte lief jedoch auf sie zu und hielt sie fest. Sodann zog er ein Klappmesser, öffnete es, führte es in Richtung des Halses seiner Ehefrau, ohne diese allerdings damit zu berühren, und bedrohte sie mit den Worten „Schreist Du, passiert was !“. Unter dem Eindruck dieser Drohung stellte die Zeugin I angstvoll jegliche Flucht- und Abwehrbemühungen ein. K, der zunächst zum Hauseingang zurückgelaufen war und sich nicht in die Nähe seines Vaters begeben wollte, kehrte schließlich nach entsprechenden Aufforderungen zur Mutter zurück und fasste sie an die Hand. Der Angeklagte verlangte sodann von seiner Ehefrau, sich zusammen mit ihm und dem Sohn auf dem vor dem Haus verlaufenden Fußweg zu einer nahegelegenen Bank zu begeben, sich dort zu setzen und miteinander zu reden. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit und der Umgebung wird dabei gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 144 bis 148 der Akte, sowie den Auszug aus dem Stadtplan, Bl. 149 der Akte Bezug verwiesen.
Um den Angeklagten nicht zu provozieren und eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden, kam die Zeugin I diesem Begehren nach und sah sich im folgenden heftigen Vorwürfen ihres Ehemannes ausgesetzt, der sie unter anderem bezichtigte, „alles kaputt gemacht“, die Beziehung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zerstört zu haben. Ohne einen äußeren Anlass wie etwa erneute Fluchtbemühungen der Zeugin zog der Angeklagte, der zuvor das Messer wieder eingesteckt hatte - dann ein Seil aus seiner Hosentasche und fesselte seine Ehefrau, indem er ihre Hände fest vor ihrem Körper zusammenband, ohne dass sie hierbei Schmerzen erlitt. Im Folgenden forderte er sie auf, gemeinsam mit ihm den Jungen zum Schulbus zu bringen. K weigerte sich jedoch und bat, doch wieder zurück ins Haus zu gehen, woraufhin ihn der Angeklagte laut und massiv beschimpfte. K – der zuvor auch das mittlerweile vom Angeklagten eingesteckte Messer wahrgenommen hatte, ohne selbst damit von ihm direkt bedroht worden zu sein - empfand in dieser Situation zwar Angst vor seinem Vater, war sich aber sicher, dass dieser ihn insbesondere nicht mit dem Messer verletzen würde; er ging davon aus, dass sein Vater „sich sowieso nicht trauen würde, sein eigenes Kind umzubringen“.
Die Zeugin I fürchtete aber angesichts des massiven und lauten Verhaltens des Angeklagten, dass dieser gegenüber dem Sohn gewalttätig werden könnte. Sie forderte daher den Jungen auf, dem Willen des Vaters zu entsprechen und sich gemeinsam zur Bushaltestelle zu begeben. Sie plante dabei, den gepflasterten Weg „R“ entlangzugehen, und schlug zusammen mit K die entsprechende Richtung ein. Der Angeklagte zog seine nach wie vor gefesselte Ehefrau jedoch nach links auf den ungepflasterten Weg „U“, einen Grasweg, der als Abkürzung zur Straße „V“ führt. Nach ein paar Metern schubste und zerrte er sie dann auf eine kleine, im Gebüsch befindliche Lichtung abseits des Weges, wobei K ihnen folgte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, mit seiner Ehefrau auch gegen deren – von ihm auch erkannten – Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Er forderte den neben seiner Frau befindlichen Sohn auf, sich umzudrehen. Sodann öffnete er die kurze Hose der Zeugin, zog ihr diese wie auch ihren Slip herunter und entblößte ebenfalls seinen Unterkörper. Im Folgenden verlangte er von seiner Ehefrau, vor ihm auf dem Boden verschiedene Positionen - auf dem Bauch, auf der Seite, auf den Knien – einzunehmen, wobei er – mangels Erektion - jeweils vergeblich versuchte, mit dem Penis vaginal in die Zeugin einzudringen. Diese kam dabei seinen Anweisungen nach und wehrte sich nicht, da sie dem Angeklagten aufgrund ihrer körperlichen Konstitution unterlegen, zudem durch die Fesselung in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war und für den Fall ihres Widerstandes Gewalttätigkeiten seitens ihres Ehemannes befürchtete. Schließlich schlug sie ihm – um die für sie angstbesetzte Situation zu beenden – vor, den Geschlechtsverkehr von vorne durchzuführen. Daraufhin zog der Angeklagte sich die Hose und Schuhe aus, legte sich auf seine nunmehr auf dem Rücken liegende Ehefrau und drang mit seinem Penis in ihre Scheide ein. K, der sich während des Geschehens ca. einen Meter von seinen Eltern entfernt aufhielt, hatte sich in der Zwischenzeit unter Missachtung der entsprechenden Anweisung seines Vaters jedenfalls für einen Augenblick umgedreht und dabei – wie der Angeklagte, der ihn daraufhin wiederum zum Wegschauen aufforderte, auch bemerkt hatte - zumindest einen Teil der vorgenommenen sexuellen Handlungen wahrgenommen.
Ohne zum Samenerguss gelangt zu sein, ließ der Angeklagte bereits nach kurzer Zeit wieder von der Zeugin – die den Geschlechtsverkehr als Akt der Demütigung empfunden hatte – ab. Er befreite sie von den Fesseln und ließ es zu, dass sie sich wieder ankleidete. Auch er selbst zog sich wieder vollständig an, wobei er seine Ehefrau mitteilte, dass es nun – da sie ihn ohnehin anzeigen würde – wohl für ihn besser sei, sie, den Sohn und sich selbst umzubringen oder mit dem Jungen zu verschwinden; er habe im übrigen bereits jemanden 0.000 € gegeben, damit dieser sie – die Zeugin – töte. Die Zeugin I, die aufgrund dessen nunmehr Todesangst verspürte, überlegte zunächst, mit ihrem Sohn an der Hand zu fliehen. Da sie aber befürchtete, von ihrem Ehemann eingeholt und massiv drangsaliert zu werden, verhielt sie sich statt dessen ruhig und begab sich zusammen mit K und dem Angeklagten zurück zum Weg „R“. Dort begegneten sie bald einem ihnen entgegenkommenden Fußgänger, dem Zeugen W. Als sie in dessen Nähe gelangt waren, lief die Zeugin P. zusammen mit K auf ihn zu, verbarg sich ängstlich mit dem Kind hinter seinem Rücken und bat ihn sinngemäß mit den Worten „Sie hat der Himmel geschickt, bitte helfen Sie uns !“ um Beistand. K teilte dem Zeugen W, der die Situation zunächst nicht einschätzen konnte, dann mit, dass er und seine Mutter von seinem Vater bedroht würden. Der Zeuge befragte daraufhin den Angeklagten, der ebenfalls stehen geblieben war, was passiert sei, woraufhin dieser sich – ohne zu antworten – plötzlich wieder in Bewegung setzte und entfernte. Die Zeugin P. bat den Zeugen W nun, sie zu begleiten und „unter Leute“ zu bringen, da sie befürchtete, ansonsten wieder von ihrem Mann abgefangen zu werden. Der Zeuge W brachte sie und den Jungen daraufhin zunächst zur nahegelegenen Jugendherberge; auf dem Weg erzählte ihm der Junge noch, dass der Vater mit ihnen Fuchsjagd gespielt und dabei ihn und die Mutter gefesselt hätte. Der Zeuge W vermutete jedoch angesichts des deutlich verängstigten Eindrucks, den vor allem die Zeugin I auf ihn machte, dass der – von der Zeugin auf seine Nachfrage hin durch Nicken bestätigten - Vorgang des Fesselns einen anderen Hintergrund gehabt habe als den eines Spiels. An der Jugendherberge angekommen, forderte er die Zeugin P. auf, dort mit K zu warten, holte dann sein Auto herbei und brachte beide zur Polizeiwache in S, wo die Zeugin I angab, gerade von ihrem Ehemann vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie von dort aus zur Anzeigenaufnahme zur KPB P weitervermittelt worden war, wurden sie und auch K getrennt voneinander von der Zeugin KHK´in X zeugenschaftlich vernommen bzw. angehört.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, und im übrigen auf den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben, die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszug sowie den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts N 24.11.1997 (303 Js 4924/97) und vom 16.08.1999 (508 Js 3659/99).
Den gegen ihn erhobenen Vorwurf hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung – wie auch bereits zuvor im Rahmen des Ermittlungsverfahrens – vehement abgestritten.
Die Anschuldigung sei – so stellt es der Angeklagte dar - vielmehr von seiner Ehefrau, der Zeugin I erfunden worden. Diese habe auch den gemeinsamen Sohn K entsprechend beeinflusst, um den Jungen gegen ihn als „Waffe“ einzusetzen.
Zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf hat sich der Angeklagte dabei im einzelnen wie folgt eingelassen:
Nachdem seine Ehefrau im Rahmen des Gerichtstermins den Antrag auf Scheidung der Ehe zurückgezogen habe, habe sie auch von Annäherung und Versöhnung gesprochen. In der Folgezeit habe man vielfach miteinander telefoniert.
Am 00.00.0000 habe die Zeugin I ihm dann in einem Telefonat mitgeteilt, dass er einen Tag vor seinem Geburtstag, damit am 00.00.0000 morgens zwischen 00 Uhr und 00:00 Uhr zu ihrer Wohnung in der R kommen solle, um den Sohn K zum ersten Mal seit über einem Jahr wiedersehen zu können. Es sei dabei geplant gewesen, das Kind gemeinsam zur Schule zu bringen, dann einige Dinge wie etwa den Unterhalt zu regeln und K dann nach Schulschluss wieder abzuholen, um u.a. gemeinsam Eis essen zu gehen. Die Zeugin habe ihm zudem – wie der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt hat - eine Überraschung zu seinem bevorstehenden Geburtstag angekündigt.
Er sei daraufhin am 00.00.0000 bereits gut 1 ½ Stunden vor der vereinbarten Zeit am Treffpunkt vor dem Haus gewesen und habe gewartet, bis gegen 00:00 Uhr seine Ehefrau zusammen mit K aus der Haustür getreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht hinter den Rhododendrenbüschen gestanden, sondern ca. 5 Meter seitwärts am Zaun. Seine Frau habe ihn dennoch zunächst nicht sehen können. K habe dann, als er ihn – den Vater – entdeckt hatte, ganz geschockt reagiert, habe geschrieen und geweint, sei in Richtung Parkplatz zurückgelaufen. Der Junge sei dann aber von seiner Mutter „ganz cool eingefangen“ und von ihr auch zu ihm - dem Angeklagten - geführt worden. Er selbst habe seiner Frau Vorwürfe gemacht, da sie K offenbar nicht über das geplante Zusammentreffen informiert habe, und habe sie gebeten, sich mit ihm auf die Bank zu setzen. Sie habe daraufhin den Sohn genommen, der gezittert und sich eng bei der Mutter gehalten habe, und habe sich mit diesem auf die Bank gesetzt, während er – der Angeklagte – davor stehen geblieben sei. Es sei zu einer Unterhaltung gekommen, man habe unter anderem über die zurückgezogene Scheidung, den Unterhalt und das Umgangsrecht gesprochen. Er habe dann seinem Sohn ein Schweizer Taschenmesser gezeigt, das er als Geschenk für diesen bei sich gehabt habe, da K sich ein solches bereits früher von ihm gewünscht hätte. Der Junge sei hierüber auch erfreut gewesen. Er – der Angeklagte - habe im Folgenden auch mit dem Messer hantiert, um dem Kind alle Funktionen und Klingen zu zeigen. Es sei möglich, dass er das Taschenmesser dabei in Kopfhöhe seiner noch auf der Bank sitzenden Ehefrau gehalten habe; er habe sie aber keinesfalls damit bedroht. Diese habe dann jedoch gemeint, dass der Sohn das Geschenk nicht annehmen dürfe, da er noch zu klein dafür sei. Er – der Angeklagte – sei dann böse auf seine Frau gewesen, da sie dem K vorher nichts von dem Zusammentreffen erzählt hätte, und habe daher zu K gesagt „Fesseln wir die Mama mal, aus Spaß, wir spielen Cowboy und Indianer“. Dieses Spiel sei dem Jungen auch bekannt gewesen, er hätte es mit diesem bereits einmal – mit Fesseln und Messern – in seiner Wohnung in B gespielt.
Er habe dann ein Seil hervorgeholt, das er seit dem letzten Flohmarkt in der Hosentasche getragen habe, habe damit seiner Ehefrau die Hände locker zusammengebunden und zu seinem Sohn gesagt „Siehst Du, Mama kann nicht weg, Du kannst Dir das Messer jetzt nehmen !“. Die Zeugin habe ihn dann gefragt, was „der Scheiß“ denn solle, woraufhin er ihr die Fesseln noch an der Bank abgenommen und das Seil wie auch das Messer wieder eingesteckt habe.
Die Zeugin I sei dann mit ihm und dem Jungen unter dem Hinweis, dass man ja noch ein bisschen Zeit hätte, auf einer Abkürzung bis zu einer kleinen Lichtung gegangen. Dort habe sie K aufgefordert, einen Meter weit weg zu gehen und sich umzudrehen. Dann habe sie ihn – den Angeklagten - mit den Worten „Ich weiß, dass Du auch Lust hast, ich habe Dir doch auch ein Geschenk versprochen, wir haben das ja auch schon oft gemacht im Wald“ zum Geschlechtsverkehr aufgefordert, dabei die Knöpfe ihrer Bluse geöffnet und ihre Dessous gezeigt. Seinen Einwand, dass der Junge doch nicht dabei sein dürfe, habe sie unter Hinweis darauf, dass dieser doch weggucke, abgetan. Seine Frau habe dann ihre Shorts und ihren Slip ausgezogen und ihm mitgeteilt, dass sie doch keinen anderen Mann habe und schon ganz „heiß“ sei. Er habe aber gemerkt, dass K - der im übrigen im Alter von vier bzw. fünf Jahren öfter bei sexuellen Aktivitäten seiner Eltern anwesend gewesen sei - trotz gegenteiliger Aufforderung herübergeschielt habe. Daher habe er – der Angeklagte – die Zeugin I erneut aufgefordert, den Sohn doch erst zur Schule zu bringen und danach in ihrer Wohnung oder seinem Auto gemeinsam Sex zu haben. Sie habe dies jedoch ignoriert und sei vielmehr dazu übergegangen, auf dem Boden in drei verschiedenen Stellungen – u.a. seitlich und kniend – vor ihm zu posieren, somit „Sexübungen“ zu machen. Sie habe ihn auch umarmt. Ihm sei dabei ganz heiß geworden, weil sie ihn doch schon einmal wegen Vergewaltigung angezeigt hätte; er habe ihr daher gesagt, dass er eine Falle vermute. Seine Frau habe ihn jedoch mit den Worten „Du bist doch mein Mann, ich habe keinen Freund, Du hast doch so gerne Sex“ beruhigt. Er habe dann seine Hose heruntergelassen, habe aber wegen der Anwesenheit des Sohnes „nicht gekonnt“, habe keine Erektion bekommen, was er der Zeugin auch mitgeteilt habe. Diese habe dann erst erfolglos versucht, ihn oral zu befriedigen und habe ihn dann aufgefordert, „es von vorne“ zu machen. Auch das habe nicht geklappt, obwohl er sich bemüht habe. Ein Eindringen sei ihm mangels Erektion nicht möglich gewesen. Daraufhin sei seine Ehefrau dazu übergegangen, ihn als „Schlappschwanz“ zu beschimpfen und ihm zu drohen, dass er „sonst“ keinen Kontakt mehr zu K bekommen würde und sich das Umgangsrecht „abschminken“ könne. Sie habe mit dem Schimpfen gar nicht mehr aufgehört. Er habe schließlich seine Hose wieder hochgezogen, auch die Zeugin I habe sich wieder angezogen. Sie seien dann gemeinsam mit K weitergegangen, wobei seine Frau mit dem Kind in einem Abstand von ca. zwei Metern vorausgegangen sei. Sie habe mit dem Sohn gesprochen, und dieser habe öfter mit „Ja, Mama“ geantwortet. Schließlich sei ein Spaziergänger – der Zeuge W – aufgetaucht, den die Zeugin I gleich mit den Worten „Hilfe, mein Mann !“ angesprochen habe. Er – der Angeklagte – sei vorbei- und weitergegangen, da er böse und sauer gewesen sei, dass es mit dem Sex nicht geklappt hätte, obwohl er diesen doch, wenn auch später in der Wohnung oder im Auto, gewollt habe. Er habe zwar überlegt, dass er stehen bleiben solle, weil er gewusst habe, dass seine Ehefrau nun eine Anzeige machen würde; er habe aber doch nicht geahnt, dass das so eine „Räuberpistole“ werden würde „mit Fesseln und Messer an den Hals“. Letztlich habe er sich daher – mit „hängenden Ohren vor Enttäuschung“ über den missglückten Sex – doch entfernt und sei nach Hause gefahren. Danach hätte er noch einmal mit seiner Ehefrau telefoniert, wobei sie ihn über ihre gegen ihn erfolgte Anzeigenerstattung mitgeteilt sowie weiter erklärt habe, dass ihm bis auf einen Beschluss, dass er sie jetzt sechs Monate nicht dürfe, nicht viel passieren würde und sie zudem K behalten könne.
Diese Angaben des Angeklagten sind – soweit sie zu den getroffenen Feststellungen im Widerspruch stehen – zur sicheren Gewissheit der Kammer als Schutzbehauptung widerlegt. Die Einlassung, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau habe ihn, obwohl man den gesamten Vormittag zu zweit habe verbringen wollen, frühmorgens auf einer Lichtung in der Anwesenheit des Sohnes und letztlich auch unter der Androhung, er – der Angeklagte - würde „sonst“ K nicht mehr sehen dürfen, zum Geschlechtsverkehr bewegen bzw. schon nötigen wollen, ist bereits in sich derart lebensfern und abwegig, dass ihr schon deshalb nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen hat sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme mit seinen Äußerungen zum Teil selbst zu seiner Einlassung in Widerspruch gesetzt. So wies er auf die Frage der Zeugin I, warum er überhaupt am Tattag bei ihr erschienen sei, nicht auf die von ihm im Rahmen seiner Einlassung geschilderte telefonische Verabredung hin, sondern entgegnete ihr lediglich, er habe doch den K sehen wollen und auch gewollt, dass „das vorwärts ging“. Zudem erklärte er der Zeugin P. zu einem späteren Zeitpunkt sinngemäß: „Wenn Du gesagt hättest, geh mit dem Jungen eine Stunde spazieren, dann wäre die Sache doch gegessen gewesen“. Insbesondere die letztere, ersichtlich spontan und daher glaubhaft abgegebene Äußerung ist mit dem vom Angeklagten selbst geschilderten Geschehensablauf nicht in Einklang zu bringen.
Die Einlassung des Angeklagten ist zudem aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Zeugen I, K, W und KHK´in X zur sicheren Gewissheit der Kammer als Schutzbehauptungen widerlegt.
Die Zeugin I hat das Tatgeschehen einschließlich des Vorgeschehens entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert.
An ihrer generellen Zeugentauglichkeit bestehen dabei zur Überzeugung der Kammer keine Bedenken. Zwar wirkte die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung aufgrund ihrer Angaben zu dem von ihr vermuteten Tatmotiv des Angeklagten psychisch auffällig. So hat sie auch ausgeführt, das Gefühl zu haben, dass ihr Mann eventuell von anderen „geschickt“ worden und möglicherweise daher auch als „Opfer“ zu betrachten sei. Sie habe schon länger den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihr möglicherweise schon zu Beginn der Beziehung „geschickt“ worden sei, dass er eventuell für das BKA gearbeitet habe, da er ihr nicht von der Seite gewichen sei und sie zudem bemerkt habe, dass er ihre Papiere durchwühlt und kopiert hätte. Sie denke, dass der 00.00.0000 letztlich den Grund gehabt habe, Druck auf sie auszuüben, damit sie endlich die Scheidung einreiche, wobei dies von ihrer Familie veranlasst worden sein könnte, möglicherweise aber auch – was als äußerst kriminell einzustufen wäre - von staatlicher Seite. Dies seien allerdings reine Vermutungen, Beweise habe sie hierfür nicht.
Hinweise auf ein psychotisches Erleben der Zeugin ergaben sich aus dieser Darstellung wie auch ihrem sonstigen Auftreten nicht; es bestehen keine Zweifel, dass die Zeugin in der Lage ist, tatsächlich Erlebtes von Phantasien oder ihren bloßen Vermutungen zum Hintergrund des Verhaltens des Angeklagten zu unterscheiden und entsprechend zuverlässig verbal zu reproduzieren. Die zunächst allein mit der Untersuchung des Angeklagten beauftragten Sachverständigen, der Arzt für Psychiatrie Y und der Diplom-Psychologe Z haben hierzu – ohne dazu eine gesonderte Exploration für erforderlich gehalten zu haben – nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausführungen der Zeugin I zum Motiv des Angeklagten und damit ihr Versuch, ihren Mann selbst in dieser Situation zu exkulpieren, als Folge ihrer Abhängigkeit von ihm im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden pathogenen Beziehungsgeflechts zu werten seien. Auszuschließen ist demnach zur Überzeugung der Kammer, dass die Zeugin nicht in der Lage sein könnte, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben und insbesondere von Nichterlebtem abgrenzen zu können.
Auch ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschaussage der Zeugin ist nicht ersichtlich; die Kammer geht vielmehr von der Glaubwürdigkeit der Zeugin aus.
Dabei konnte der Angeklagte selbst ein plausibles Motiv für eine bewusste Falschbelastung letztlich nicht benennen. So betonte er zwar immer wieder, seine Frau würde lügen und den K gegen ihn als „Waffe“ einsetzen. Bei der Frage nach den Beweggründen dieses Verhaltens entgegnete er lediglich, es könne mehrere Motive nennen, ohne hierzu jedoch im folgenden nähere Angaben zu machen. Soweit sich seiner Schilderung des Geschehens entnehmen lassen kann, dass seine Ehefrau ihn möglicherweise deshalb falsch belasten würde, da er – der Angeklagte - sie dann per Beschluss sechs Monate lang nicht mehr sehen dürfte und sie den K behalten dürfte, ist auch diese Motivationslage der Zeugin I nicht nachvollziehbar. Ihr war bereits mit dem – in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen – Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.09.2002 das alleinige Sorgerecht für K zugesprochen worden, zudem hatte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes – die Zeugin T – in ihrem im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens abgegebenen – und in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigten – Bericht sich sogar gegen Besuchskontakte des Angeklagte mit dem Sohn ausgesprochen, so dass die Zeugin I insgesamt keinen Anlass gehabt haben kann, den Entzug des Kindes zugunsten des Vaters zu befürchten. Weiterhin hat der Angeklagte selbst – in Übereinstimmung mit der Zeugin I - angegeben, dass es zuvor zu einer Entspannung der Situation gekommen sei, zu regelmäßigen Telefonaten, nach darüber hinaus gehender Schilderung des Angeklagten sogar zu einer – erneuten - Annäherung mit dem Ziel einer Versöhnung. Für die Annahme, die Zeugin I habe dem Angeklagten in dieser Situation bewusst eine Falle gestellt oder aber sich nach freiwilligen Geschlechtsverkehr spontan dazu entschlossen, ihn falsch zu belasten, ist somit kein plausibler Beweggrund erkennbar; im Gegenteil hat die Zeugin bei einer längeren Haftstrafe des Angeklagten eher eigene Nachteile zu fürchten, da sich für sie bei dem eventuellen Verlust der Versorgungsansprüche des Angeklagten aufgrund einer entsprechenden Verurteilung auch eine erhebliche Einschränkung, wenn nicht der Verlust der gegen ihn bestehenden Unterhaltsansprüche ergeben kann.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I spricht auch ihr Aussageverhalten im Rahmen der Hauptverhandlung. Sie hat den Geschehensablauf in ruhiger und besonnener Weise geschildert und hat dabei keine überschießenden Belastungstendenzen, sondern in etlichen Situationen eher einen Trend zur Entlastung des Angeklagten gezeigt. So hat sie – neben der bereits erwähnten Vermutung, ihr Mann sei möglicherweise „geschickt“ worden und deshalb selbst als Opfer zu betrachten – auch immer wieder betont, sie habe während des Geschehens, dabei insbesondere weder beim Fesseln noch bei Ausführung des Geschlechtsverkehrs Schmerzen verspürt, der Geschlechtsverkehr habe zudem nur kurze Zeit gedauert, und sie wisse nicht und gehe auch nicht davon aus, dass der Angeklagte hierbei zum Samenerguss gelangt sei. Zudem schilderte sie – gemessen an ihren bisherigen Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten – das Ausmaß der vom Angeklagten eingesetzten Gewalt insgesamt als eher gering.
Die Aussage zeigt sich weiterhin im Rahmen einer inhaltlichen Analyse als detailreich, originell, vom Geschehensablauf homogen und nachvollziehbar mit hoher atmosphärischer Dichte und in konstanter Übereinstimmung mit ihrer – von der Zeugin KHK´in X im Termin bestätigten – Elichen Aussage vom 00.00.0000.
Die Aussage der Zeugin I wird zudem gestützt durch die glaubhaften Angaben des K sowie des Zeugen W.
K hat in seiner Vernehmung den Ablauf des Geschehens insoweit bestätigt, als er angab, sein Vater sei morgens, als seine Mutter ihn habe zur Schule bringen wollen, „wie ein Gespenst“ aus dem Gebüsch vor dem Haus aufgetaucht, habe sie „überfallen“ und seine Mutter, die noch versucht habe, mit ihm wegzulaufen, gefangen und festgehalten. Sie seien dann gemeinsam zur Bank gegangen, wo der Angeklagte ihn und seine Mutter bedroht und auch „so ein silbernes Taschenmesser“ gezeigt habe. Der Vater habe die Mutter zudem „so mit den Händen nach hinten“ gefesselt. Seine Eltern hätten dann miteinander gesprochen, die Mutter habe den Vater auch angeschrieen; sie habe wissen wollen, warum sein Vater sie festhalte; mehr wisse er von diesem Gespräch nicht mehr. Sie seien dann zusammen ins Gebüsch, wobei seine Mutter noch gefesselt gewesen sei. Dort sollte er sich umdrehen, dann habe der Vater der Mutter die Hose runtergezogen. Was dann passiert sei, daran könne er sich „echt nicht mehr erinnern“.
Die Kammer hat den mittlerweile 00 Jahre alten K im Verlauf seiner Vernehmung als einen recht offenen, in seinem Auftreten und seiner Wortwahl recht „pfiffigen“ und nach dem von ihm gewonnenen Eindruck sicherlich durchschnittlich intelligenten Jungen kennen gelernt, dem die Ernsthaftigkeit der Situation des gerichtlichen Verfahrens und die Bedeutung wahrheitsgemäßer Berichterstattung für die Entscheidung des Gerichts durchaus bewusst gewesen ist. Zweifel an seiner Zeugentauglichkeit, mithin seiner Fähigkeit, tatsächlich Erlebtes von nicht erlebtem zu unterscheiden und entsprechend verbal zu reproduzieren sind trotz seines noch jungen Alters nicht zutage getreten. Seine Angaben waren in sich schlüssig, insbesondere seine Schilderung des Geschehens vor dem Haus und auf der Bank war detailliert und von hoher atmosphärischer Dichte. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. So hat er die Frage, ob sein Vater ihm das Messer etwa an den Hals gehalten habe, klar verneint und betont, dass er es lediglich aus der Tasche gezogen habe; auch habe er nicht mitbekommen, dass seine Mutter derartig mit dem Messer bedroht worden sei. Er hat weiterhin erklärt, in dieser Situation Angst empfunden zu haben, sich aber gleichzeitig sicher gewesen zu sein, dass sein Vater ihm nichts tun würde.
Auf Vorhalt einzelner von dem Angeklagten angegebener Umstände hat K mit kindlich-spontanen Ausbrüchen reagiert. So hat er auf entsprechenden Vorhalt der Angaben des Angeklagten durch den Vorsitzenden lebhaft in Abrede gestellt, dass sein Vater ihm das Messer habe schenken wollen („Spinnst Du ?!? Das Messer hat er doch gleich wieder eingesteckt, und er hätte doch nicht die Spitze gezeigt, wenn es ein Geschenk war.“) und auch die Darstellung, dass das Fesseln der Mutter ein Spiel, etwa „Fuchsjagd“ gewesen sei, entschieden abgelehnt („Verarschen kann ich mich selber. Das war kein Spiel. So wie meine Mutter ihn angeschrieen hat, das ist doch wohl kein Fuchsjagdspiel mehr.“ „Das war kein Spiel, das war doch mit dem Messer und so.“). Insbesondere die ersichtliche Spontaneität dieser Äußerungen unterstreicht dabei die Glaubhaftigkeit der Angaben des K, der zur Überzeugung der Kammer gleiche Reaktionen nicht gezeigt hätte, wenn er einen nicht erlebten, sondern z.B. einen von ihm erfundenen oder ihm von der Mutter vorgegebenen Sachverhalt wiedergegeben hätte.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des K oder der I ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Junge während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, sich an das Geschehen „im Gebüsch“ nicht mehr erinnern zu können. Insoweit hat die Zeugin KHK´in X glaubhaft ausgeführt, dass K, der für sie deutlich aufgewühlt und unter dem Eindruck der Erlebnisse stehend gewirkt habe, ihr gegenüber im Rahmen seiner am 00.00.0000 durchgeführten polizeilichen Vernehmung zum Verhalten des Angeklagten auf der Lichtung – wie es auch im Vernehmungsprotokoll festgehalten worden ist - wortwörtlich angegeben habe : „Der hat dann was an Mamas Scheide gemacht, was weiß ich nicht. Dann hat Gerd Befehle gegeben so wie „umdrehen“ und „auf den Bauch legen“. Mama musste das machen.“
Entsprechend ist die Kammer der Überzeugung, dass der Junge jedenfalls einen Teil der im Rahmen des Tatgeschehens stattgefundenen sexuellen Handlungen wahrgenommen hat, und zwar unabhängig von seiner subjektiven Einordnung bzw. Bewertung dieser Vorgänge. Angesichts der von K P. in der Hauptverhandlung angegebenen nunmehr fehlenden Erinnerung an diese Geschehnisse liegt es insofern nahe, diese Aussage als Folge eines mittlerweile stattgefundenen Verdrängungsmechanismus einzuordnen. Eine entsprechende abschließende Beurteilung kann jedoch letztlich dahinstehen; dieses insoweit sehr zurückhaltende Aussageverhalten kann unabhängig von der Ursache Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Jungen schon deshalb nicht begründen, da ein Bestreben, den Angeklagte zu Unrecht zu belasten, in ihm gerade nicht festgestellt werden kann. Auch eine – vom Angeklagten vermutete – gezielte Einflussnahme der Iauf die Angaben des Sohnes ist so nicht ersichtlich, steht doch der Umstand, dass K gerade zum eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben gemacht hat, der Annahme einer von der Mutter mit dem Ziel einer entsprechenden Verurteilung des Angeklagten vorgegebenen Falschaussage deutlich entgegen.
Der Zeuge W hat das Tatnachgeschehen, mithin seine Begegnung mit der „Familie“ detailliert, plausibel und frei von Belastungstendenzen, mithin glaubhaft im Einklang mit den entsprechenden Darstellungen der Zeugin I geschildert und zudem angegeben, dass seinem Eindruck nach die Zeugin deutlich Angst gehabt habe – eine Einschätzung, die im übrigen auch von Angaben der Zeugin KHK´in X bestätigt wird, die hierzu glaubhaft ausgesagt hat, I habe im Verlauf ihrer polizeilichen Vernehmung leicht unter Schock stehend, sehr aufgefühlt und massiv unter dem Eindruck der Geschehnisse stehend gewirkt.
Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer die Darlegungen der I– auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Umstands, dass diese zu früherer Zeit ihren ersten Ehemann L im Verlauf des Sorgerechtsstreits um die Tochter aus erster Ehe wegen dessen angeblicher sexueller Übergriffe auf die gemeinsame Tochter J bewusst falsch bezichtigt hatte und mithin nach ihrer Persönlichkeitsstruktur zu einer vorsätzlichen Falschbelastung als durchaus bereit und in der Lage einzuschätzen ist - als zweifelsfrei glaubhaft erachtet und den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Empfindungen der Zeugen I und K beruhen auf ihren jeweiligen auch insoweit uneingeschränkt glaubhaften Angaben.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs der entgegenstehende Wille seiner Frau bewusst war.
Die letzten sexuellen Kontakte zwischen ihnen hatten nach seinen eigenen Angaben jedenfalls spätestens Ende August 0000 stattgefunden, auch gemeinsame Treffen lagen mit Ausnahme des Scheidungstermins bereits längere Zeit zurück. Selbst wenn man ihm nun zugesteht, dass er aufgrund des von seiner Ehefrau zurückgezogenen Scheidungsantrags grundsätzlich auf eine Versöhnung hoffen konnte, ist angesichts des Vorgeschehens und der gesamten Situation nicht ersichtlich, dass er ein Einverständnis der Zeugin P. mit dem Geschlechtsverkehr zum Tatzeitpunkt hätte annehmen können. Gegen eine solche Annahme spricht neben dem Tatort, der Tatzeit und der Anwesenheit des Sohnes insbesondere, dass der Angeklagte seine Ehefrau unmittelbar zuvor überraschend gestellt, mit einem Messer bedroht, lautstark mit Vorwürfen überhäuft und gefesselt hatte. Vor allem angesichts dieser Umstände ist es zur sicheren Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte die nach mehreren vergeblichen Versuchen letztlich von der Zeugin abgegebene Aufforderung, „es doch von vorne zu machen“, ernstlich als nunmehr vorliegende Freiwilligkeit seiner Ehefrau gedeutet hat. Schließlich zeigen auch die im Rahmen des Nachtatgeschehens ausgesprochenen massiven Drohungen des Angeklagten, dass ihm sehr wohl bewusst gewesen war, gegen den Willen der Zeugin P. gehandelt zu haben – insbesondere die sinngemäße Aussage, es sei wohl besser, sie alle nun umzubringen, da seine Ehefrau ihn nun sowieso anzeigen würde, lässt sich mit einer Vorstellung des Angeklagten von einem zuvor einverständlich durchgeführten Geschlechtsverkehr nicht vereinbaren.
Zudem geht die Kammer sicher davon aus, dass der Angeklagte eine Wahrnehmung der von ihm an seiner Ehefrau vorgenommenen Handlungen durch seinen Sohn K zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er K während des Geschehens habe „herüberschielen“ sehen. Die Annahme, dass ein Kind sich angesichts derartiger in seiner unmittelbaren Nähe stattfindenden Geschehnisse zwischen seinen Eltern durchgehend an eine Anweisung, wegzusehen, halten würde, liegt darüber hinaus auch außerhalb jeder Lebenserfahrung.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 176 Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB) strafbar gemacht.
Er hat unter Anwendung von Gewalt Zeugin I dazu genötigt, gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, damit eine Vergewaltigung im Sinne der § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen. Die gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine „Beziehungstat“ handelte und in früherer Zeit regelmäßig einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte, für seine Ehefrau vor allem aufgrund der äußeren Umstände sowie der bereits seit längerer Zeit bestehenden Trennung mit besonderer Erniedrigung im Sinne des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbunden. Er hat bei der Tatausführung mit dem Taschenmesser bewusst ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt (§ 177 Abs. III Nr. 1 StGB). Zudem hat er mit dem Seil ein Mittel zur Verhinderung bzw. Überwindung eines Widerstandes mit Gewalt nicht nur bei sich geführt – was schon für die Verwirklichung des § 177 Abs. 3 Nr. 2 hätte ausreichen können - , sondern er hat dieses Mittel durch die Fesselung seiner Ehefrau vor und während der Tat auch zum Einsatz gebracht.
Eine Bestrafung nach § 177 Abs. 4 Nr.1 StGB kam dagegen nicht in Betracht, da nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er die Zeugin P. mit dem Messer bedroht und damit ein gefährliches Werkzeug verwendete, den Tatentschluss zur Vergewaltigung noch nicht gefasst hatte und nicht zu belegen ist, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung eine fortwirkende Bedrohung mit dem Messer zur Überwindung des dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willens seiner Ehefrau nutzen wollte.
Der Angeklagte hat sich weiterhin des – tateinheitlich gemäß § 52 Abs.1 StGB begangenen – Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs.3 Nr.1 StGB strafbar gemacht, da er die Wahrnehmung der von ihm an seiner Ehefrau vorgenommenen sexuellen Handlungen durch den sich in unmittelbarer Nähe befindenden, sieben Jahre alten K zumindest billigend in Kauf genommen hatte, ohne dass es ihm jedoch darauf angekommen war.
Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die seitens des OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 21.08.2001 vertretene Auffassung, dass für eine Strafbarkeit über den eindeutigen Wortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB hinaus in weitgehender Entsprechung zur früher geltenden Gesetzeslage weiterhin erforderlich sei, dass „der Täter das Kind in einer Weise in den sexuellen Vorgang mit einbezieht, dass gerade die Wahrnehmung durch das Kind für ihn ein entscheidender Faktor ist“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2001, NStZ 2002, 253).
Rechtsgut des § 176 Abs.3 Nr.1 StGB ist die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes und damit seine Möglichkeit zur Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit. Bei der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind liegt eine abstrakte Gefahr für das psychische oder physische Wohl des Kindes jedoch unabhängig davon vor, welche Intention der Täter, der die sexuelle Handlung vornimmt, hierbei in Bezug auf das Kind verfolgt. Nach Ansicht der Kammer dürfte unter anderem aus diesem Grund bei der Neufassung des § 176 Abs. 3 Nr.1 StGB – im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. – gerade auch auf das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich selbst, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen, verzichtet worden sein. Dabei führt die von der Kammer vertretene Auslegung nicht zu einer unangemessenen Ausweitung der Strafbarkeit. Dadurch, dass der Täter sich der Sexualbezogenheit seiner Handlung bewusst sein und sein Vorsatz sich zudem auf den Umstand beziehen muss, dass dieser Vorgang von einem Kind erfasst wird, wird eine ausreichende Beschränkung der Strafbarkeit erreicht; unwesentliche sexualbezogene Handlungen können zudem über § 184 c Nr. 1 StGB ausgeschieden werden. Schließlich dürfte die von der Kammer vertretene Auffassung auch in Übereinstimmung mit § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB stehen: Auch diese Tatbestandsalternative erfordert nicht mehr, dass der Täter oder ein Dritter die sexuelle Handlung – hier des Kindes – wahrnimmt, fordert mithin ebenfalls keinen Kontakt zwischen Täter und Kind bei Vornahme der sexuellen Handlung.
Der Angeklagte handelte bei Ausführung der Taten rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und / oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Tatbegehung eingeschränkt (§ 21 StGB) oder gar ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen war, haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist trotz bestehender Auffälligkeiten in seiner hypomanisch–extravertiert geprägten Persönlichkeit vom Vorliegen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten nicht auszugehen.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die Kammer die Sachverständigen Y und Dipl.-Psych. Z angehört, die zusammengefasst folgendes ausgeführt haben :
Aus psychiatrischer und psychologischer Sicht sei zunächst festzustellen, dass der Angeklagte an keiner endogenen oder exogenen Psychose leide; die dafür charakteristischen Störungen, der Wahrnehmung, des Denkens und der Affektivität könnten für die Vergangenheit und die Gegenwart ausgeschlossen werden.
Der Angeklagte sei auch eine hirnorganisch gesunde Persönlichkeit. Von dem im Februar 0000 erlittenen Verkehrsunfall seien zwar neurologische Störungen zurückgeblieben, diese seien jedoch trotz der Halbseitensymptomatik - die allein als Folge der Verletzungen aufgetreten sei - nur als peripher und nicht als zentral zu diagnostizieren. Die im Rahmen der aktuellen Exploration durchgeführte neuropsychologische Untersuchung belege, dass bei dem Angeklagten die basalen Hirnleistungsfunktionen Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis, Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Feinmotorik, visuomotorische Koordination, Umstellungsfähigkeit, Wahrnehmungskonstanz, Gestalterfassung und Gestaltwiedergabe ungestört seien. Die Computer-Tomographie des Schädels und das Elektroenzephalogramm hätten ebenfalls einen völlig unauffälligen Befund ergeben.
Der Angeklagte verfüge über eine überdurchschnittlich hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit; im reduzierten Wechslertest habe er einen Intelligenzquotienten von 115 und damit einen Prozentrangwert von 84 erreicht. Trotz geringer Allgemeinbildung denke er logisch und abstrakt, erkenne Ursachen und Zusammenhänge, könne Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden, könne gedanklich ordnen und gestalten und habe Einsicht in die Normen zwischenmenschlichen Zusammenlebens. Bestätigt würde dieser Befund durch seinen Lebensweg, insbesondere seine berufliche Ausbildung und Selbstbehauptungsfähigkeit.
Der Angeklagte akzentuiere sich stark als Persönlichkeit. Aus phänomenologischer Sicht imponiere sein Leben als extravertiert–expansive Gestalt. Er verfüge über gute Potenzen und gehe seinen Weg selbstbewusst und autonom. Seine Lebenskurve sei schon ab der Schulzeit kontinuierlich aufgestiegen und habe die angestrebte Daseinshöhe erreicht; insbesondere habe er sich bei lebensbejahender und gehobener Grundgestimmtheit an die sozialen Normen gehalten, sei pflichtbewusst, arbeitsam und verlässlich gewesen. Bemerkenswert sei, wie erstaunlich gut er den schweren Verkehrsunfall und die daraus folgende Schwerbehinderung als Schicksalsschlag verkraftet habe; er habe – wie im übrigen auch nach dem Scheitern seiner ersten Ehe - nicht aufgegeben und sein Leben aktiv in beruflicher, familiärer und personaler Hinsicht gestaltet. Er habe integriert und erfolgreich gelebt, sich in allen Bereichen kompetent gezeigt und sei damit als sozial kompetente Persönlichkeit einzuordnen.
Im Gespräch wirke der Angeklagte – wie die Kammer auch selbst im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung reichhaltig erfahren konnte – hypomanisch, das heißt antriebsgesteigert, weitschweifig, gedankenflüchtig, affektbewegt, überaktiv, in steter Bewegung. Testpsychologisch werde dieser Befund bestätigt. Im MMPI Saarbrücken habe er sich in der klinischen Dimension Hypomanie extremisiert, im NEO–Persönlichkeitsinventar als extravertiert, impulsiv und unverträglich charakterisiert und im Trierer Persönlichkeitsfragebogen als psychisch gesund und euphorisch gestimmt vorgestellt. In diesem Sinne lasse er sich beschreiben als zielstrebig, energisch, impulsiv, egozentrisch, überschießend aktiv, voller Ideen und begeisterungsfähig (MMPI). Er sei sorglos und optimistisch, heiter gestimmt, leistungsorientiert, lebenszufrieden, selbstsicher, durchsetzungsfähig, tatkräftig und autoritär (TPF). Im NEO–Persönlichkeitsinventar werde seine problematische Persönlichkeitsstruktur noch deutlicher: Er sei einerseits leistungsfähig, effektiv, urteilsfähig, anspruchslos, genügsam, andererseits dranghaft, wenig kontrolliert und impulsiv, waghalsig, euphorisch, engstirnig, rigide, unkritisch, berechnend, unaufrichtig, manipulierend, dominant, rechthaberisch, streitsüchtig, zänkisch und unnachgiebig.
Eine Borderline–Persönlichkeitsstörung mit psychoseähnlichen Zuständen, eine eventuell schleichend verlaufende psychische Entwicklung bzw. eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und aggressiven Anteilen, wie von der medizinischen Hochschule B bzw. dem Landeskrankenhaus O im Frühjahr 0000 diagnostiziert worden war, sei im Rahmen der Exploration nicht festgestellt worden. Entsprechende Kriterien für das Vorliegen einer solchen krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung seien hier nicht erfüllt, da etwa ein zeitweiliger Realitätsverlust des Angeklagten bzw. eine verzerrte Realitätsbeurteilung mit wahnhaften Verkennungen, eine Einengung seiner Lebensführung, eine Stereotypisierung seines Verhaltens unter Bindung an bestimmte Verhaltensmuster, Icherlebensstörungen und – als wichtiger Aspekt – auch soziale Desintegration insbesondere durch den Abbruch von sozialen Kontakten bzw. aufgrund einer Häufung sozialer Konflikte außerhalb einer Partnerschaft nicht erkennbar seien. Aus sachverständiger Sicht sei der Angeklagte vielmehr eine extrovertiert-hypomanische, impulsive, lebenslustige und triebstarke Persönlichkeit, die noch in der Variationsbreite der Norm stehe. Vom Vorliegen einer andere schwere seelische Abartigkeit mit der Folge einer erheblichen Verminderung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Der Angeklagte bewältige sein Leben, sei psychisch belastungsfähig und leistungsfähig. Insbesondere seien auffällige Kriterien für eine Veränderung seiner – im übrigen ausgeprägten – sozialen Kompetenz auch unter dem Aspekt der Hypomanie nicht feststellbar.
Auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten ärztlicherseits verordneten Medikation ändere sich diese diagnostische Einschätzung wie auch die daraus resultierende forensische Schlussfolgerung nicht. Die dem Angeklagten insoweit verschriebenen Medikamente – Opipramol, Brotizolam und Carbamazepin – würden spannungslösend, stimmungsausgleichend bzw. schlafanstoßend wirken, ohne jedoch – wie es im Hinblick auf die Einnahme bzw. Nichteinnahme von Medikamenten im übrigen die Regel sei - Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit nehmen zu können. Der Angeklagte habe darüber hinaus angegeben, sie entgegen den Anweisungen seines Arztes nur dann eingenommen zu haben, wenn er sich schlecht gefühlt habe, was in den Tagen vor der Tat jedoch nicht der Fall gewesen sei; daher sei davon auszugehen dass er sich zu dieser Zeit auch ohne medikamentöse Unterstützung in einer entspannteren Phase befunden habe.
Mit seiner Charakterstruktur mache sich der Angeklagte allerdings beziehungsgestört. Er sei im Laufe seines Lebens eine Vielzahl von Beziehungen eingegangen. Er zeige sich dabei unternehmungslustig, triebstark, heiter, frohgestimmt, unterhaltsam, anspruchslos und fürsorglich erwiesen, aber bei Alltagskonflikten engstirnig, dominant, rechthaberisch, impulsiv, aggressiv, unnachgiebig, manipulativ und affektiv unbeherrscht. Er ziehe im Rahmen eines pathologischen Beziehungsgeflechts in akzentuierter Weise an und stoße ab. Er konstelliere immer wieder affektbestimmte Auseinandersetzungen, in deren Verlauf es zu Tätlichkeiten und polizeilichen Interventionen komme, weswegen sich Partner von ihm trennen würden. Seine zweite Ehe entspreche diesem Muster. Auch hier sei es zu wiederholten Streitigkeiten und Tätlichkeiten, zu Trennungen und Versöhnungen gekommen. Seine den Sachverständigen psychisch auffällig erscheinende Ehefrau sei aber nicht in der Lage, sich entschieden von ihm abzugrenzen und auf Dauer von ihm zu lösen. Sie sei von ihm triebhaft oder durch Depression abhängig geworden. Umgekehrt liebe der Angeklagte noch heute seine Frau und fühle sich ihr verbunden. Zwischen beiden Menschen bestehe ein pathologisches Beziehungsgeflecht, es liege ein Appetenz– Aversionskonflikt vor. Dabei habe sich für die Zeugin I die Zuneigung zum Angeklagten vorwiegend darin begründet, dass er sich in materiellen Dingen als fürsorglich und zuverlässig gezeigt habe und zudem – jedenfalls zu Beginn der Beziehung – für sie sexuell attraktiv gewesen sei. Ihre Aversion resultiere dagegen aus dem aggressiven, hypomanischen, für sie daher zumindest zeitweise schwer zu ertragenden Verhalten des Angeklagten, für den es aufgrund seiner Persönlichkeitsprägung geradezu typisch sei, dass er mit sämtlichen anderen zu ihm in alltäglichem sozialen Kontakt stehenden Personen gut zurecht komme, während er sich in engen Beziehungen - insbesondere Partnerschaften – dominant, reizbar, aggressiv und impulsiv zeige. Die Anziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau begründe sich in seinem sexuellen Interesse an ihr sowie in seiner Sehnsucht nach Festigkeit, nach einem Heim und einer Familie und seinem Wunsch nach etwas Geordnetem, Sicherem, einer Verwurzelung / Verankerung. Seine Abneigung ihr gegenüber beruhe dagegen auf ihrer Unberechenbarkeit: Er verstehe ihr Verhalten, insbesondere die Trennung, ihr Weglaufen nicht, könne dies nicht einordnen, wobei er sich bezüglich seines eigenen aggressiven Verhaltens als kritikunfähig erweise.
Zum dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehen sei – unter der Annahme des Zutreffens dieser Vorwürfe - anzumerken, dass die dort zutage getretene schwache Affektkontrolle des Angeklagten sowie dessen Neigung, sich aggressiv durchzusetzen, bereits aus der im Rahmen der Exploration erstellten Persönlichkeitsdiagnostik bekannt sei. Typischerweise sei die Tat – unabhängig von einer bestehenden Verabredung - von ihm konstelliert worden, er habe die Bedingungen hergestellt, das aggressive Tatgeschehen entspreche zudem den Tatvorgestalten. Bezüglich des Tatverlaufs selbst sei zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund seiner emotional instabilen, hypomanischen Persönlichkeitsstruktur gefährdet sei, sich in Affekten zu verlieren. Das Tatgeschehen zeige jedoch keine Affektentgleisung: In dessen Verlauf sei der Angeklagte geplant, geregelt, überlegt und unter dem Einsatz von Instrumenten vorgegangen, er habe durchgehend rational kontrolliert gehandelt und damit insgesamt inkompatibel zu der Annahme einer Affektentgleisung.
Der Sexualakt selbst ließe sich vielmehr damit erklären, dass die bei dem Angeklagten grundsätzlich bestehende Aggressionsbereitschaft sich zu einer sexuellen Aggression umgewandelt habe und letztlich übergeschwappt sei. Hierfür seien zwei Motivationslinien erkennbar : Zum einen sei diese Übersprungshandlung in quasi eine andere Triebkategorie darin begründet, dass ihm der Bereich „Sexualität“ dieser anderen Kategorie von seinen Einstellungen her liege. Zum anderen habe der Angeklagte über Jahre hinweg mit seiner Ehefrau die Erfahrung gemacht, dass sexuelle Annäherung und Geschlechtsverkehr zur Aussöhnung, zum Verzeihen und zur Gemeinsamkeit führe, wobei er sie ohnehin als ausgesprochenen Triebmenschen verstehe, der es nur auf Sex ankomme. Folglich sei davon auszugehen, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau aufgrund der Vorerfahrungen jedenfalls auch in der irrationalen Überzeugung erzwungen habe, so seine Liebe wie bisher unter Beweis stellen und damit Versöhnung erreichen zu können, wobei für ihn dabei ein wichtiges Ziel gewesen sei, über eine Versöhnung den Zugang zu seinem Sohn wiederzuerlangen.
Eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit lasse sich aber auch aus diesen Aspekten nicht schließen, so dass die Sachverständigen zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt insgesamt ausgeschlossen werden könne.
Die Ausführungen der forensisch überaus erfahrenen Sachverständigen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die Sachverständigen sind bei ihrer Gutachtenerstattung auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen; Zweifel an ihrer Sachkunde bestehen nicht. Die Kammer hat daher die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen ihrer eigenen Bewertung zugrunde gelegt.
V.
Bei der Strafzumessung war gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des – unter den tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen die schwerste Strafe androhenden – Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB, mithin von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe, auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zunächst geprüft, ob gegebenenfalls Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder aber in ihrer Gesamtheit die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen. Die Kammer hat dies im Ergebnis abgelehnt.
Die zugunsten des Angeklagten maßgeblich strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände, namentlich seine bei der Tat eher im unteren Bereich anzusiedelnde Gewaltausübung, der spontane Tatentschluss sowie seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer sind in Anbetracht der noch zu erörternden erschwerenden Gesichtspunkte, und zwar insbesondere seiner Vorstrafen, der Anwesenheit des Kindes sowie des Umstands, dass er mit seinem Verhalten neben 2 Alternativen des § 177 Abs. 3 StGB auch zusätzlich das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt hat, nicht als derart gewichtig anzusehen, dass die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart erschiene.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist die Kammer im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Zugunsten des Angeklagten wurde gewertet, dass das Ausmaß seiner Gewaltanwendung im Verhältnis zu anderen Fällen im unteren Bereich anzusiedeln ist und er zudem den Geschlechtsverkehr bereits nach kurzer Zeit beendet hat. Darüber hinaus wirkte sich strafmildernd aus, dass der Eingriff auf die sexuelle Integrität der Zeugin angesichts der vorherigen Beziehung mit bereits stattgefundenen einvernehmlichen Sexualkontakten im Vergleich zu einem entsprechenden Vorgehen eines dem Opfer unbekannten Täters als geringer zu bewerten ist.
Ferner hat der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern diese aus der Situation heraus spontan beschlossen, wobei er zudem – wenn auch nicht erheblich - von dem seit Jahren zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden pathologischen Beziehungsgeflechts beeinflusst und nach den Ausführungen der Sachverständigen bei Tatbegehung zumindest auch irrational motiviert war. Weiterhin scheinen die Folgen des Geschehens für die Zeugin I und auch für K bislang begrenzt zu sein. Für den Angeklagten ist strafmildernd außerdem berücksichtigt worden, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, bereits Untersuchungshaft von mehreren Monaten verbüßt hat und zudem aufgrund des von ihm begangenen Sexualdelikts, wie die Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren weiß, in der Haft Repressalien von Mitgefangenen zu fürchten hat. Letztlich hat die Kammer auch nicht übersehen, dass dem Angeklagten in Folge einer rechtskräftigen Verurteilung möglicherweise der Verlust bestehender Versorgungsansprüche droht.
Straferschwerend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 3 StGB sowie darüber hinaus auch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Zu seinen Lasten war auch die Anwesenheit seines siebenjährigen Sohnes bei dem Tatgeschehen zu werten. Die Kammer hat dabei die gleichzeitige Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 3 StGB als solche nicht straferschwerend gewertet. Die dem Angeklagten zur Last zu legende abstrakte Gefahr einer nachhaltigen Traumatisierung des K ergibt sich unabhängig von dessen Wahrnehmung der eigentlichen sexuellen Handlungen allein schon aus dessen Anwesenheit in der vom Angeklagten geschaffenen gewalt- und drohungsbesetzten Situation. Der Angeklagte hat zudem im Rahmen des Tatgeschehens ein vergleichsweise hohes Drohpotential eingesetzt und zudem, obwohl er in der Zeit zuvor Sexualkontakte verschiedenen anderen Partnerinnen gehabt hatte – mit der Zeugin I ungeschützt den Geschlechtsverkehr vollzogen. Strafschärfend war letztlich auch zu werten, dass der Angeklagte mehrfach und im Hinblick auf die Begehung von Gewaltdelikten auch einschlägig vorbestraft ist und die Tat zudem zu einem Zeitpunkt beging, als er noch aufgrund des u.a. wegen Körperverletzung verhängten Urteils des Amtsgerichts N vom 16.08.1999 unter laufender Bewährung stand.
Bei Gesamtabwägung der gemäß § 46 StGB für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände unter besonderer Berücksichtigung der vorstehend ausdrücklich genannten Gesichtspunkte hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
als tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 StPO.