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Landgericht Bielefeld·3 KLs 38/07·27.08.2007

Schwerer Raub in Serie: Mittäterschaft des Fahrers und Zurechnung von Tatmitteln

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte zwei Brüder wegen mehrerer nächtlicher Raubüberfälle auf Privatpersonen. A. wurde wegen schweren Raubes in vier Fällen (teils tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung) zu 12 Jahren und 6 Monaten, B. wegen schweren Raubes in drei Fällen (einmal tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung) zu 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Gericht bejahte Mittäterschaft auch beim jeweils nur als Fahrer eingesetzten B. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und wesentlicher Tatbeiträge. Qualifikationsmerkmale (Messer, Klebeband/Fesseln, Gaspistole) wurden den Mittätern zugerechnet; minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB wurden verneint.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafen wegen schweren Raubes (mehrfach, teils tateinheitlich) und Kostenauferlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäter kann auch sein, wer am Tatort nicht unmittelbar gegenüber dem Opfer auftritt, aber aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Fluchtfahrer einen wesentlichen Tatbeitrag leistet und ein eigenes Tatinteresse hat.

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Bei mittäterschaftlicher Begehung sind qualifikationsbegründende Tatmittel (z.B. Messer, Klebeband/Fesseln, Waffe als Drohmittel) einem Tatbeteiligten zuzurechnen, wenn er deren Einsatz zumindest für möglich hält und billigt.

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Werkzeuge zur Fesselung oder Fixierung des Opfers (z.B. Klebeband, Strumpf, Seil) können Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB sein, wenn sie zur Verhinderung von Widerstand oder zur Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage eingesetzt werden sollen.

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Das Locken eines Opfers an einen abgelegenen Ort, das Festhalten in einer Bemächtigungslage und die Ausnutzung dieser Lage zur Wegnahme von Vermögenswerten erfüllen tateinheitlich neben schwerem Raub den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB).

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Ein minder schwerer Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, wenn die Tatausführung durch planmäßiges Vorgehen, Einsatz gefährlicher Werkzeuge sowie erhebliche körperliche und psychische Tatfolgen geprägt ist.

Relevante Normen
§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB§ 239 Abs. 1 StGB§ 239a Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB

Tenor

Es sind schuldig

der Angeklagte A. des schweren Raubes in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

der Angeklagte B. des schweren Raubes in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung.

Es werden verurteilt

der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

12 Jahren und 6 Monaten

sowie der Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 9 Monaten.

Die Angeklagten haben die Kosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 239 Abs. 1, 239 a Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Angeklagte A. wurde am 00.00.00 als zweitjüngstes von 0 Kindern seiner Eltern in C., einem Vorort von D. an der E. Grenze zu F. geboren. Er hat 00 Schwestern und 00 Brüder. Abgesehen von seinem Bruder B., dem Mitangeklagten, lebt die gesamte Herkunftsfamilie des Angeklagten noch in E. Der gegenwärtig zwischen 55 und 60 Jahre alte Vater des Angeklagten arbeitete Anfang der 00er Jahre für kurze Zeit auch als Gastarbeiter in G.. Nach seiner Rückkehr betrieb er über mehrere Jahre ein AF-. Mittlerweile arbeitet er für einen H.. Er ist I.. Die zwischen 50 und 55 Jahre alte Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Sie ist J.. Beide Eltern sind K..

5

Der Angeklagte besuchte ab dem 7. Lebensjahr die 5-jährige Grundschule und später eine 3-jährige Mittelschule. In den Schulferien arbeitete er u.a. in einer N. und in dem O.-Geschäft eines Verwandten in L.. Spätestens mit dem Beginn der Pubertät wurde das Interesse des Angeklagten an der Schule immer geringer. Nach Abschluss der Mittelschule hatte der Angeklagte die Möglichkeit, eine M.-Schule zu besuchen. Angesichts seines bisher gezeigten mangelhaften schulischen Engagements waren seine Eltern damit jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grund war seine schulische Laufbahn nach insgesamt 8 Schuljahren im Alter von 15 Jahren beendet. Anschließend arbeitete er zunächst für kurze Zeit in einer N. in D., wohin die Familie zwischenzeitlich verzogen war. Danach ging er allein nach L., wo er bei einem Cousin wohnte. Dort arbeitete er etwa 2 Jahre in einem O.-Geschäft, bevor er wieder zu seiner Familie nach D. zurückkehrte. Nach Abschluss der Schulzeit begann der Angeklagte, regelmäßig Alkohol und Cannabis zu konsumieren. Seine Freizeit verbrachte er im Wesentlichen in Spielhallen.

6

In D. arbeite der Angeklagte vorübergehend bei dem H., für den heute auch sein Vater tätig ist. Schon nach wenigen Monaten schickte sein Vater ihn allerdings nach G., wo der älteste Bruder des Angeklagten A., der Angeklagte B., bereits seit einigen Jahren lebte. Der Vater des Angeklagten war der Meinung, dass A. in den falschen Kreisen verkehrte und angesichts seines gesamten Verhaltens zu befürchten sei, dass er in E. Straftaten begehen und deshalb vielleicht eines Tages im Gefängnis landen werde. Der Angeklagte versuchte zunächst, über P. nach G. zu gelangen, was ihm indes nicht gelang. Er wurde in P. festgenommen und war dort für etwa 3 Monate inhaftiert. Anschließend ging er zunächst nach E. zurück, um sich schon bald wieder auf den Weg nach G. zu machen. Ende 0000 reiste er schließlich illegal nach G. ein und stellte in Q.einen Asylantrag.

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Im Jahre 0000 lernte der Angeklagte in einer Diskothek seine spätere Ehefrau kennen, eine G., die bereits aus einer früheren Verbindung ein Kind hatte. Die beiden heirateten im September 0000. Infolgedessen erhielt der Angeklagte eine Aufenthaltsgenehmigung. In den folgenden vier Jahren war er als R. bei der Firma S. in T. beschäftigt, wo er zuletzt monatlich etwa 1.750,00 € netto verdiente. In seiner Freizeit spielte er intensiv U. in der Landes- bzw. Bezirksliga. Neben diesem von außen betrachtet geordnet erscheinenden Dasein konsumierte der Angeklagte zunehmend Alkohol, Marihuana und später auch Kokain. Außerdem begann er, noch vor dem ersten eigenen Konsum, mit Kokain Handel zu betreiben, weswegen ihn das Amtsgericht Q.(Az.) – worauf noch näher einzugehen sein wird – mit Urteil vom 00. Juni 0000 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilte, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auch diese Verurteilung veranlasste den Angeklagten indessen nicht, den Drogenkonsum einzustellen. Bis zu seiner Inhaftierung in dem gegen ihn wegen weiterer Raubüberfälle geführten Verfahren (Az.) konsumierte er regelmäßig Marihuana und Kokain.

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Außerdem ist der Angeklagte leidenschaftlicher Spieler. Seiner Spielleidenschaft ging er entweder in Spielhallen oder in E. V. nach, wo er bei Karten- und Würfelspielen teilweise auch hohe Geldsummen verspielte. Aus diesem Grund kam es in wachsendem Maße zu Streitigkeiten mit seiner Ehefrau. Die ständigen Auseinandersetzungen eskalierten schließlich am 00. März 0000, als der Angeklagte seine Ehefrau an der Kehle packte, sie gegen einen Schrank drückte und von dort aus ins Badezimmer schleifte, wo er sie sodann mindestens 30 Minuten einsperrte. Wegen dieses Vorfalls verhängte das Amtsgericht Q.– worauf noch näher einzugehen sein wird – gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 00. 00. 0000 eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Ehefrau des Angeklagten nahm diese Tat zum Anlass, sich endgültig von ihrem Mann zu trennen. Die Ehe wurde inzwischen geschieden.

9

Nach der Trennung von seiner Ehefrau, widmete sich der Angeklagte noch intensiver den Drogen und dem Glücksspiel. Er stellte den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer ein und versäumte es auch, die ihm in der Sache (Az.) erteilten Bewährungsauflagen zu erfüllen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde seine Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Im November 0000 wurde ihm schließlich wegen wachsender Spannungen mit seinem Chef gekündigt. Seitdem lebte der Angeklagte von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.030,00 €. Seine Freizeit verbrachte er zunehmend in Spielhallen oder E. V.. Er konsumierte inzwischen täglich Alkohol, Marihuana sowie zusätzlich Kokain, wenn es ihm zur Verfügung stand.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang folgendermaßen aufgefallen:

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a)       Am 6. Juni 00 verurteilte ihn das Amtsgericht Q.(Az.) – wie bereits erwähnt – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde wegen unzureichender Auflagenerfüllung mit Beschluss vom 1. Juni 0000 um ein Jahr bis zum 05. Juni 0000 verlängert.

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b)       Wie ebenfalls bereits erwähnt verhängte das Amtsgericht Q. (Az.) gegen ihn mit Strafbefehl vom 18. 00. 0000 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €. Der Strafbefehl ist seit dem 10. Januar 0000 rechtskräftig. Bis zu seiner Inhaftierung in dem Verfahren (Az.) hatte der Angeklagte die verhängte Geldstrafe teilweise bezahlt. Der noch ausstehende Teil der Strafe wurde in der Zeit seiner Inhaftierung bis auf einen Restbetrag von 20,00 € im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Den Restbetrag von 20,00 € hat der Angeklagte während der im vorliegenden Verfahren laufenden Hauptverhandlung durch Zahlung beglichen. Die Geldstrafe ist damit vollständig erledigt.

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c)       Am 2. Mai 0000 verurteilte die IV. große Strafkammer des Landgerichts Q.(Az.) den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in 3 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und ein anderes Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Nach den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen hat der Angeklagte A. im Juni und Juli 0000 u.a. gemeinsam mit den gesondert verfolgten W. und X., die auch an der vorliegend abgeurteilten Tat zum Nachteil der Eheleute Y. (vgl. nachfolgend Ziffer II.4.) mitgewirkt haben, drei Raubüberfälle auf Tankstellen begangen und versucht, des Weiteren eine Spielhalle zu überfallen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Dass er an derartigen Taten beteiligt war, hat er in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren im Grundsatz eingeräumt.

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Im Zuge des letztgenannten Verfahrens (Az., vgl. Buchstabe c) ist der Angeklagte am 21. Juli 0000 vorläufig festgenommen worden. Seither befindet er sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Q.(Az.) vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Z..

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2.

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Der Angeklagte B. ist der älteste Bruder des Angeklagten A.. Er wurde am 00.00.0000 ebenfalls in C. geboren.

17

Nachdem er altersgerecht eingeschult worden war, besuchte er für 5 Jahre die Grundschule. Eine weiterführende Schule besuchte er nicht. Der Schulweg wäre sehr lang und wegen der damaligen innenpolitischen Spannungen auch nicht sicher gewesen. Nach der Grundschule war der Angeklagte zunächst als Helfer in der AA. beschäftigt. In diesem Bereich unterstützte er auch seinen Vater, nachdem dieser von einem vorübergehenden Arbeitsaufenthalt in G. Anfang der 00er Jahre zurückgekehrt war. Im Jahr 00 trat der Angeklagte B. seinen 18-monatigen Wehrdienst an. Anschließend arbeitete er noch bis August 00 bei der E. Armee.

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Im Jahr 00 heiratete der Angeklagte in der E. seine jetzige Ehefrau, eine G. E. Herkunft. Die Hochzeit war von den Familien der Eheleute arrangiert. Im Jahr 0000 oder 0000 siedelte der Angeklagte in G. über, wo in den Jahren 0000, 0000 und 0000 seine Söhne geboren wurden. Am 00. Februar 0000 fand er Arbeit bei einer AB.. Anschließend war er ab Januar 0000 für 3½ Jahre als AC. bei einer AD. in AE. beschäftigt, bis der Betrieb Mitte 0000 seinen Sitz verlegte. Der Angeklagte hätte mit seiner Familie umziehen müssen, war hierzu jedoch nicht bereit und gab seine Arbeitsstelle auf. Stattdessen verwirklichte er einen schon länger verfolgten Plan und kaufte einen AF. in AG.. Weil jedoch die Anfahrt nach AG. weit war und die Gewinne hinter den Vorstellungen des Angeklagten zurückblieben, verkaufte er das Geschäft nach 3½ Jahren wieder. Anschließend war er mehrere Monate ohne Beschäftigung, bis er im Jahr 0000 ein E. AF- in der Q. Innenstadt übernahm, das er bis zu dessen Verkauf am 00. September 0000 betrieb. Die monatlichen Gewinne waren unterschiedlich und beliefen sich den Angaben des Angeklagten zufolge auf Beträge zwischen 500,00 und 3.000,00 €. Insgesamt reichten sie aus, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Die Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig.

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Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten B. vom 17. Juli 0000 weist keine Eintragung auf.

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Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren am 6. Februar 0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. vom 7. Februar 0000 (Az.) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AH..

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II.

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Die Angeklagten hatten sich wegen folgender Taten zu verantworten:

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1.

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Der Angeklagte B. ist seit Jahren Mitglied eines der rechtsextremen E. Partei der Nationalistischen Bewegung (hierzulande besser bekannt unter dem Stichwort „AI.“) nahestehenden E. Kulturvereins. In diesem Zusammenhang lernte er vor geraumer Zeit dessen zeitweiligen Vorsitzenden AJ. kennen, der wegen der nachfolgend beschriebenen Überfälle zum Nachteil der Geschädigten AK., AL. und AM. durch das Landgericht Q.(Az.) am 00.00.2007 – noch nicht rechtskräftig – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Über B. lernten auch sein Bruder A. und AJ. einander kennen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt stellte AJ. den Gebrüdern A. und B. seinen Bekannten AN. vor, gegen den wegen der vorliegend abgeurteilten Taten bis zu der am 4. Hauptverhandlungstag erfolgten Abtrennung seines Verfahrens zunächst gemeinsam mit den Angeklagten A. und B. verhandelt worden ist.

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Im Herbst 2005 litten die Angeklagten sowie AJ. und AN. unter erheblichen finanziellen Problemen. Der Angeklagte A. ist – wie erwähnt – leidenschaftlicher Spieler. 2005 verlor er einen Geldbetrag von mehreren Tausend Euro. Er hoffte diesen Verlust durch Spielgewinne ausgleichen zu können, doch fehlten ihm die finanziellen Mittel, den erforderlichen Einsatz finanzieren zu können. Aus diesem Grund wandte er sich an unbekannte wucherische Geldverleiher und lieh einen Betrag von etwa 15.000,00 €, wobei er sich verpflichtete, diesen Betrag sowie „Zinsen“ in Höhe von 7.500,00 € innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. Weil seine Gläubiger für das ihm überlassene Geld eine Sicherheit verlangten, gab er sich wahrheitswidrig als Inhaber des von seinem Bruder B. in der Q. Innenstadt geführten Geschäftes aus und bot dieses als „Pfand“ an. Er spielte und verlor die entliehene Gesamtsumme vollständig. In der Folgezeit versuchten seine Gläubiger, das von ihnen entliehene Geld sowie den vereinbarten Zinsbetrag beizutreiben. Etwa 2006 begaben sie sich mit dem Angeklagten A. zu dem von dem Angeklagten B. betriebenen AF-. Nachdem der Angeklagte A. seinen Bruder von der mit seinen Begleitern getroffenen Vereinbarung berichtet hatte, forderten diese von dem Angeklagten B. die Schlüssel zu den Geschäftsräumen. Als der Angeklagte B. deren Übergabe verweigerte, drohten sie ihm an, dass dann sein Bruder A. mit dem Leben zahlen müsse. Daraufhin erklärte sich der Angeklagte B. bereit, für die Schulden seines Bruders aufzukommen. Zugleich bat er sich jedoch Zeit aus, um sein Geschäft zu veräußern. Er selbst hatte etwa 30.000,00 € in Inventar und Ware investiert und hoffte bei einem Verkauf einen ähnlichen Betrag zu erzielen, aus dem er dann die Schulden seines Bruders begleichen könnte. Der geplante Verkauf scheiterte jedoch.

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AJ. und AN. hatten im Verlauf des Jahres 2005 Kokaingeschäfte betrieben, die jedoch spätestens ab Herbst 2005 aus ungeklärter Ursache entweder nicht mehr ausreichend lukrativ waren, um ihren finanziellen Bedarf zu decken, oder aber aus einem unbekannten Grund nicht mehr fortgesetzt werden konnten. AN. war in hohem Maße rauschmittelabhängig. Er konsumierte täglich insbesondere große Mengen Heroin und Alkohol. Zur Finanzierung seiner Sucht war er fortwährend auf erhebliche finanzielle Mittel angewiesen. AJ. hatte Schulden in einer Größenordnung von seinerzeit 30.000,00 bis 40.000,00 €. Darüber hinaus sah er sich in besonderem Maße zur Rückzahlung eines Betrages von 450,00 € verpflichtet, die er zuvor als so genannte Ehrenschulden entliehen hatte. Weil er diesen Betrag nicht selbst aufzubringen vermochte, hatte er sich mit der Bitte an B. gewandt, ihm die genannte Summe kurzfristig zu leihen. B. hatte dies zunächst zugesagt, konnte das Geld dann aber auch nicht aufbringen und verwies AJ. an seinen Bruder A., der AJ. mit dem von diesem benötigten Betrag aushalf.

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Vor diesem Hintergrund kam AJ. die Idee, unter Beteiligung der Angeklagten und AN.s zur Lösung ihrer finanziellen Probleme einen Raubüberfall zu begehen. Etwa Anfang 00. 2005 bekam AJ. von einer unbekannt gebliebenen männlichen Person namens AO. den Tipp, den AP. AQ. AK. in dessen an dem von diesem betriebenen AR. AS-Str. 00 in AT. gelegenen Wohnhaus zu überfallen; Herr AK. verwahre dort erhebliche Summen Bargeld. AJ. fragte zunächst den AN. und den Angeklagten A., ob sie an einem Raubüberfall auf den AP. mitzuwirken bereit wären. Angesichts ihrer drückenden finanziellen Probleme waren beide einverstanden. Der Angeklagte B. lehnte eine Tatbeteiligung trotz mehrfacher Nachfragen AJ.s zunächst ab. Gleichwohl war er aber bereit, AN. am 2. oder 3. 00. 2005 eine defekte Gaspistole zu überlassen, mit der zwar keine Munition mehr verschossen werden konnte, die er, der Angeklagte B., aber gewöhnlich als Attrappe in seinem Pkw mit sich führte. Dabei war ihm bewusst, dass die Pistole bei dem geplanten Überfall auf den AP. als Drohmittel eingesetzt werden sollte. Als weiteres Drohmittel entnahm der Angeklagte A. zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem AF- seines Bruders ein Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge.

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Am Abend des 00.00.2005 fuhr der Angeklagte A. mit AJ. und der unbekannt gebliebenen Person Namens AO. nach AT. zu dem Wohnhaus des Geschädigten AK., um sich dort zur Planung der späteren Tat umzusehen. Während AO. abseits wartete, klingelten der Angeklagte A. und AJ. bei ihrem seinerzeit 00-jährigen späteren Opfer und gaben sich als Mietinteressenten für einen Wohnwagen aus. Nach einem etwa 15-minütigen Gespräch verblieben sie dahin, dass sie am nächsten Tag wiederkommen sollten. Noch am selben Abend oder im Verlauf des nächsten Tages kamen der Angeklagte A. und AJ. mit dem AN. überein, den Überfall am Abend des 00. 00.2005 auszuführen. Sie planten, bei dem Geschädigten AK. zu klingeln und sich sodann hinter einem gegenüber dem Eingang des Wohnhauses gelegenen als Weihnachtsbaum geschmückten Nadelbaum zu verstecken, um das Tatopfer zu überwältigen, nachdem es die Haustür geöffnet hätte. Dabei sollte der Angeklagte A. eigens zu diesem Zweck mitgeführtes Paprikapulver in das Gesicht des Opfers schütten, während es Aufgabe AJ.s gewesen wäre, den Geschädigten AK. niederzuringen. Um etwa 21.30 Uhr trafen der Angeklagte und seine Begleiter an der Wohnanschrift des Geschädigten ein, einer von ihnen klingelte und sie versteckten sich. Als jedoch Herr AK. an der Haustür erschien und öffnete, verließ AJ. der Mut. Der Geschädigte erblickte und erkannte den Angeklagten A. und seine Begleiter. Um zu verhindern, dass er Verdacht schöpfte, verwickelten der Angeklagte A. und seine Begleiter ihn erneut in ein Gespräch über die Anmietung eines Stellplatzes auf dessen AR..

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Nachdem der Angeklagte A. und seine Begleiter die Wohnanschrift des Geschädigten AK. verlassen hatten, erklärte AJ., die Tat nur unter Mitwirkung eines weiteren Mittäters begehen zu wollen. Man brauche einen Fahrer, um eine schnelle Flucht gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund begaben sich der Angeklagte A., AN. und AJ. zu dem Angeklagten B., um diesen zur Mitwirkung an ihrem Vorhaben zu überreden. Der Angeklagte B. war bereits in den vorangegangenen Tagen mehrfach von AJ. zu einer Tatbeteiligung gedrängt worden, hatte aber trotz seiner erheblichen finanziellen Probleme stets abgelehnt. In dem nun folgendem Gespräch vom 00.00.2005 stellte ihm AJ. eine Gesamttatbeute von 60.000,00 bis 70.000,00 € in Aussicht, von der der Angeklagte einen ausreichenden Betrag erhalten sollte, um die Schulden bei den Gläubigern seines Bruders A. begleichen zu können. Dafür sollte der Angeklagte B. die anderen Mittäter nicht in das Wohnhaus des Geschädigten AK. begleiten müssen, sondern lediglich die Aufgabe des Fahrers übernehmen. Nach anfänglichem Zögern erklärte sich der Angeklagte B. nunmehr einverstanden.

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Kurz nach Mitternacht am 00.00.2005 begaben sich die Angeklagten, AJ. und AN. vermutlich in dem Pkw des Angeklagten B., möglicherweise aber auch in dem Kraftfahrzeug AJ.s erneut zu der Wohnanschrift des Geschädigten. Im Kofferraum des Fahrzeugs führten sie die defekte Gaspistole des Angeklagten B. und in der Seitenablage der Beifahrertür das aus dessen AF- stammende Messer mit sich. Darüber hinaus hatten sie Klebeband zur Fesselung ihres Opfers bei sich. Das Fahrzeug wurde von B. gesteuert. Während der Fahrt zum Tatort warf der auf dem Beifahrersitz sitzende AJ. die Frage auf, auf welche Weise sie den Geschädigten AK. veranlassen sollten, ihnen entweder sein Geld auszuhändigen oder dessen Aufbewahrungsort mitzuteilen. In diesem Zusammenhang erklärte er sich bereit, das in der Seitenablage der Beifahrertür befindliche Messer an sich zu nehmen und den Geschädigten damit zu bedrohen. Zwischen 1.00 und 2.00 Uhr des 00. 00. 2005 trafen sie am Wohnhaus des Geschädigten ein. AN. entnahm dem Kofferraum des Pkw die defekte Gaspistole. Der Angeklagte A. nahm entweder ebenfalls aus dem Kofferraum des Pkw oder vom Grundstück des Geschädigten AK. eine Dachlatte, die er erforderlichenfalls ebenfalls diesem gegenüber als Drohmittel einsetzen wollte. Sodann öffnete AN. durch gewaltsames Rütteln die vermutlich nicht ordnungsgemäß abgeschlossene doppelflügelige Haustür. Anschließend betraten AJ., AN. und der Angeklagte A. das Haus, welches außer dem Geschädigten AK. nur noch von dessen damals demenzkranker, inzwischen verstorbener Mutter bewohnt wurde. Der Angeklagte B. verblieb absprachegemäß im Pkw. Die drei Männer gingen über eine Treppe in das Obergeschoss und öffneten zunächst mehrere Zimmertüren, bevor sie das Schlafzimmer des Geschädigten AK. fanden. Dieser lag um diese Zeit in seinem Bett, war von den Geräuschen allerdings bereits wach geworden. Da die Täter aufgrund ihrer vorangegangenen Begegnungen mit dem Geschädigten wussten, dass es sich bei ihm um einen großen, kräftigen Mann in den 50-zigern handelt, überwältigten sie ihn ohne Zögern, indem sie ihm eine Decke über den Kopf warfen und sich zu dritt auf ihn stürzten. AJ. sprang auf seinen Oberkörper und hielt ihm das Messer direkt an den Hals, wobei er dem Geschädigten im Gerangel eine oberflächliche Schnittwunde in Höhe des rechten Ohres zufügte. Der Angeklagte A. schlug währenddessen mit der von ihm geführten Dachlatte auf den Kopf des sich anfangs noch wehrenden Herrn AK. ein, der infolgedessen eine stark blutende Platzwunde am Kopf erlitt und seinen Widerstand alsbald aufgab. Sodann fesselte AJ. den Geschädigten an Armen und Beinen und umwickelte seinen Kopf, insbesondere die Augen und den Mund mit dem mitgebrachten Klebeband. AJ. fragte den Geschädigten AK., wo sich sein Geld befinde, woraufhin dieser erklärte, dass es im Kleiderschrank sei. Während AJ. bei dem Gefesselten zurückblieb, durchsuchten der Angeklagte A. und AN. das Schlafzimmer und auch ein Nebenzimmer nach Geld. Nachdem sie insgesamt etwa 11.000,00 € in verschiedenen Plastiktüten sowie weitere ca. 1.000,00 € Kleingeld gefunden hatten, verließen sie nach etwa 30 Minuten die Wohnung. Zuvor hatte AJ. dem Geschädigten noch gesagt, dass dieser weder schreien noch sich bewegen solle, sie würden später selbst die Polizei rufen. Der Geschädigte AK. blieb tatsächlich eine ganze Weile still in seinem Bett liegen. Erst nachdem er sicher war, dass die Täter sich entfernt hatten, löste er unter erheblichem Kraftaufwand die Klebebänder von den Handgelenken, vom Kopf und seinen Beinen. Anschließend versicherte er sich, dass seiner Mutter nichts passiert war, wusch sich das Blut vom Kopf und rief schließlich seine in AU. lebende Schwester an, die ihrerseits die Polizei verständigte.

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Die Angeklagten und ihre Begleiter begaben sich unterdessen nach Q.in die Wohnung des Angeklagten A., wo sie die Beute aufteilten. Zunächst erhielt jeder von ihnen etwa 2.750,00 €, wobei der Anteil des Angeklagten B. den Kleingeldbetrag von etwa 1.000,00 € umfasste. AJ. und AN. übergaben von ihrem Beuteanteil jeweils etwa 500,00 € an den Angeklagten A., AJ., um seine Schulden zu begleichen, AN., um den Angeklagten mit Blick auf dessen finanzielle Probleme zu unterstützen.

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Der Geschädigte AK. erlitt neben der bereits erwähnten oberflächlichen Schnittverletzung in Höhe des rechten Ohres sowie der Platzwunde am Kopf eine Schürfwunde an der linken Wange sowie mehrere Schürfwunden und Prellmarken im Bereich der Unterarme und der Stirn. Die Verletzungen sind mittlerweile vollständig verheilt. An den massiven psychischen Folgen der Tat leidet der Geschädigte indessen bis heute. Er hat das inzwischen über 1½ Jahre zurückliegende Geschehen noch nicht verarbeitet und ist nicht in der Lage, darüber zu reden. Bis heute treibt ihn die Frage um, aus welchen Grund er Opfer eines solchen Überfalls werden musste und wer in seinem Umfeld den Tipp für die Tat gegeben haben könnte. Auch im Übrigen ist die Lebensqualität des Geschädigten AK. bis heute erheblich beeinträchtigt. Nach wie vor leidet er unter Schlafstörungen und erheblichen Angstzuständen, die sein gesamtes Wesen verändert haben. Während er früher hilfsbereit, offen und zugänglich war, ist er heute zurückhaltend und verschlossen. Er verlässt sein Haus nur, wenn dies unbedingt nötig ist, und nach Möglichkeit nur in Begleitung. Gewöhnlich begibt er sich allenfalls bis zu dem nahe gelegenen AR.. Die Außenbeleuchtung seines Wohnhauses hat er massiv verstärkt. Abends geht er gar nicht mehr aus. Auch vermeidet er es, nach 19.00 Uhr über die Deele zu gehen, um beispielsweise Holz zu holen. Wenn er nachts Geräusche hört, überfällt ihn massive Angst. Er versucht zu verhindern, dass sein Name in der Öffentlichkeit erscheint. Infolgedessen unterbleibt u.a. jede Werbung für seinen AR., worunter der Betrieb leidet. Infolge einer Nierenerkrankung können die psychischen Probleme des Geschädigten nicht medikamentös behandelt werden. Herr AK. konnte aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen in der Hauptverhandlung durch die Kammer nicht als Zeuge vernommen werden.

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2.

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Weil die Beute aus der Tat zum Nachteil des Zeugen AK. zur Lösung der finanziellen Probleme insbesondere der Angeklagten nicht ausreichte, waren sie schnell bereit, mit AJ. und AN. einen weiteren Überfall zu begehen. AJ. hatte von einer langjährigen Bekannten, der Zeugin AV. den Tipp bekommen, ihre Vermieterin, die seinerzeit 00-jährige AW. AL., die allein in ihrem Bauernhaus in der AX-Str. 00 in AZ. lebte, zu überfallen. Frau AL. sollte nach den Angaben der Zeugin AV. über erhebliche Mietzinseinnahmen verfügen, die sie in ihrem Wohnhaus versteckt halte. Frau AL. lebe nach dem Tod ihres Ehemannes allein in ihrem Haus. Das Geld bewahre sie in 2 bis 3 Geldkassetten auf. Für den Fall, dass AJ. und etwaige Mittäter die Zeugin AL. tatsächlich überfallen würden, erwartete Frau AV. einen Beuteanteil. AJ. sprach mit den Angeklagten und AN. über diesen Hinweis und sie wurden sich angesichts ihrer jeweiligen Schuldensituation schnell darüber einig, auch die Frau in dem Bauernhaus zu überfallen.

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Am Abend des 00. 00. 2005 fuhren sie mit dem Pkw PKW1 des Angeklagten B. (amtliches Kennzeichen: xx-xx-0000) gegen 23.00 Uhr zu dem Bauernhaus der Zeugin AL.. AN. schlug das Fenster an der Seiteneingangstür ein, griff durch das entstandene Loch und entriegelte die Tür. AJ., AN. und der Angeklagte A. drangen in das Haus ein, während der Angeklagte B. wie zuvor bei dem Überfall auf den Geschädigten AK. in dem Pkw wartete, um erforderlichenfalls eine schnelle Flucht zu gewährleisten. AN. führte die bereits anlässlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. verwendete defekte Gaspistole bei sich. Da sie nicht wussten, wo sich das Schlafzimmer der Zeugin AL. befand, begaben sie sich zunächst über die Treppe in das Obergeschoss. Kurz darauf hörten sie aus dem Erdgeschoss die Stimme der Zeugin AL., die bereits zu Bett gegangen, durch das Geräusch der zerberstenden Scheibe jedoch wieder wach geworden war und einen großen Schreck bekommen hatte. AJ. und AN. begaben sich nach unten in das Schlafzimmer der Zeugin AL., der Angeklagte A. folgte ihnen. Im Schlafzimmer angekommen ging der bis dahin unmaskierte AJ. zu der ihm nicht nur aufgrund ihres Alters, sondern auch ihrer zierlichen Gestalt körperlich weit unterlegenen Zeugin, hielt ihr die Augen zu und eine Hand vor den Mund. Sodann erklärte er ihr, ein Russe zu sein, und fragte nach Geld. Die völlig verschreckte Zeugin erwiderte ihm, dass sich das Geld in einem anderen Schlafzimmer befinde. Dort stehe ein Eichenschrank, in dessen Schublade eine Kassette mit Geld liege. Während AN. und der Angeklagte A. in dem benannten Zimmer nach dem Geld suchten, fand der gesondert verfolgte AJ. eine Verpackung mit Damenstrümpfen. Hiervon zog er sich einen über den Kopf, mit dem anderen fesselte er die Hände der Zeugin. Nachdem AN. und der Angeklagte A. lediglich 250,00 € gefunden hatten, fragte AJ. erneut nach Geld. Bei dieser Gelegenheit fasste er die Zeugin AL. unsanft am Unterarm und schüttelte sie. Auch AN. redete auf die Zeugin ein, die schließlich erklärte, dass sich im Schlafzimmerschrank noch ein Sparkassenbuch befinde. AN. und der Angeklagte A. durchwühlten nunmehr den Kleiderschrank und fanden neben 2 Sparbüchern mit ausgewiesenen Guthaben von 19.000,00 € und 3.000,00 € verschiedene Schmuckstücke, unter anderem eine Perlenkette, einen Ring, eine Brosche und mehrere Armbanduhren. Der Angeklagte A. und seine Mittäter erkannten, dass sie mit den Sparbüchern selbst kein Geld würden abheben können, da diese mit einem Eintrag versehen waren, der nur Auszahlungen an die Zeugin AL. zuließ. Vor diesem Hintergrund forderte AN. die Zeugin nun auf, ihm zu zeigen, wo sich weiteres Geld und ihre EC-Karte befinde. Er begab sich mit der Zeugin in das Wohnzimmer und setzte ihr dort die defekte Gaspistole direkt auf die Brust. Die Zeugin hielt die Waffe für echt und erklärte in Todesangst sinngemäß: „Ich will euch alles geben, was ich habe, aber lasst mich leben.“ AN. forderte sie daraufhin auf, sich am nächsten Morgen mit dem Sparbuch der Sparkasse AZ., welches ein Guthaben von 19.000,00 € aufwies, zu dem Kreditinstitut zu begeben und den Gesamtbetrag abzuheben. Er selbst würde gegen 14.00 Uhr kommen und das Geld holen. Wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde er mit seinen Mittätern zurückzukommen. Für den Fall, dass sie die Tat zur Anzeige brächte, drohte er ihr an, sie zu erschießen. Anschließend nahmen der Angeklagte A. und seine Begleiter die EC-Karte der Zeugin AL. an sich, ohne jedoch von ihr die PIN-Nummer in Erfahrung bringen zu können, weil diese der Zeugin entfallen war. Schließlich forderten der Angeklagte A. und seine Begleiter die Zeugin auf, sich wieder in ihr Bett zu legen, was diese jedoch ablehnte. Weiter wies AN. die Zeugin an, nichts zu unternehmen, und gab vor, dass das Haus von weiteren Mittätern umstellt sei. Zur weiteren Einschüchterung der Zeugin erwähnte er in diesem Zusammenhang auch, dass seine Mittäter und er ihre Opfer normalerweise erschießen würden. Sodann ließen sie die Zeugin im Wohnzimmer zurück und verließen mit der Beute das Haus, in dem sie sich insgesamt etwa 1 Stunde aufgehalten hatten.

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Den erbeuteten Schmuck verwahrte zunächst AJ.. Dieser gab ihn sodann weiter an den Angeklagten B., der ihn schließlich seinem Bruder, dem Angeklagten A. überließ. Auf welche Weise die Angeklagten und ihre Mittäter das erbeutete Geld unter sich aufteilten, konnte nicht näher ermittelt werden. Noch in derselben Nacht wurde erfolglos versucht, mit der erbeuteten EC-Karte Geld abzuheben. Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten hieran beteiligt war, war nicht sicher aufzuklären.

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Nachdem die Täter ihr Haus verlassen hatten, begab sich die Zeugin AL. tatsächlich in ihr Bett und blieb dort wach und völlig verängstigt liegen, bis es hell wurde. Gegen 8.00 Uhr stand sie schließlich auf, besah sich das von den Eindringlingen hinterlassene Durcheinander und rief ihre ebenfalls in AZ. wohnende Cousine an. Bei dieser Verwandten und deren Familie blieb die Zeugin AL. auch für die nächsten 6 Wochen, ehe sie wieder in ihr inzwischen mit Gitterfenstern versehenes Haus zurückkehrte.

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Auch die Zeugin AL. hat die Tat bis heute nicht verwunden. Ebenso wie schon der Geschädigte AK. wird auch die Zeugin AL. von der Frage gequält, aus welchem Grund gerade sie Opfer eines Überfalls geworden ist und wer den entscheidenden Hinweis für die Tat gegeben hat. Sie selbst hatte schon früh die Zeugin AV. in Verdacht und hat seither Angst vor ihr. Seit dem Überfall ist die Zeugin AL. schreckhaft. Insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit fährt sie bei jedem ungewohnten Geräusch zusammen. Der Angeklagte A. und seine Mittäter BA. und BB. haben bei der Durchsuchung der Wohnung mehrere Schränke beschädigt, insbesondere Schlösser herausgebrochen. Bis heute sind die Schränke nur provisorisch repariert. Der entstandene Schaden war nicht versichert. Bei dem entwendeten Schmuck handelte es sich zum Teil um Familienschmuck und Erinnerungsstücke. Die Herrenarmbanduhren hatten dem verstorbenen Ehemann der Zeugin AL. gehört, die Perlenkette hatte sie selbst getragen, als sie bei der Hochzeit einer Cousine Brautführerin gewesen war. Bei dem entwendeten Ring handelte es sich um den Ehering ihres Vaters. Der materielle Wert des Schmucks war in der Hauptverhandlung nicht näher zu ermitteln.

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3.

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Weil auch die Beute aus der Tat zum Nachteil der Zeugin AL. nicht ausreichte, um die finanziellen Probleme der Angeklagten und ihrer Mittäter zu lösen, kamen sie bereits etwa 10 Tage später überein, einen weiteren Überfall zu begehen. Opfer sollte der seinerzeit 68-jährige   AM. werden. Ob die Idee zu dieser Tat erneut von AJ. stammte oder aber von dem Angeklagten A., war im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher aufzuklären. Zumindest kannte der Angeklagte A. den späteren Geschädigten von seiner zeitweiligen Tätigkeit bei der Firma S., in deren Rahmen er den Zeugen AM. gelegentlich mit Ware beliefert hatte. Auch dem Angeklagten B. war der Geschädigte persönlich bekannt; er wusste, dass der Zeuge des Öfteren größere Bargeldbeträge in seiner Wohnung in dem Mehrfamilienhaus BC-Str. 00, 00000 Q. , aufbewahrte.

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Am Abend des 28. 00.2005 fuhren AN., AJ. und die Angeklagten zu dem im Erdgeschoss des Hauses BC-Str. 00 in Q. gelegenen BE. des Zeugen AM.. AJ. hatte sich zuvor einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 000 geliehen. Der Angeklagte B. fuhr seinen PKW1. Vor Ort erkannten die Angeklagten und ihre Mittäter, dass eine Überwältigung des Opfers unmittelbar in dessen im 1. Obergeschoss des Hauses gelegener Wohnung wegen der weiteren im Haus wohnenden Mieter mit einem höheren Entdeckungsrisiko verbunden war, als bei den vorangegangenen Taten zum Nachteil des Geschädigten AK. und der Zeugin AL.. Aus diesem Grund fassten sie den Plan, den Zeugen AM. an einen abgelegenen Ort zu locken, ihn dort festzuhalten, zur Herausgabe seines Wohnungsschlüssels und zur Preisgabe der Orte zu nötigen, an denen er sein Geld aufbewahrte, um sodann in seiner Abwesenheit seine Wohnung nach Geld zu durchsuchen. In Ausführung dieses Plans klingelte AN. gegen 23.00 Uhr bei dem Zeugen und gab sich als Kunde aus, der für eine am folgenden Tag stattfindende Feier in BF. noch kurzfristig Getränke benötigte. Die Angeklagten und AJ. warteten abgesetzt. Der Zeuge AM. nahm die Bestellung entgegen und kam mit AN. dahin überein, die Getränke noch am selben Abend zu dem angeblichen Veranstaltungsort zu bringen. Nachdem er sodann seinen Lieferwagen mit den zum Schein bestellten Getränkekisten beladen hatte, ließ er AN. als Beifahrer einsteigen und sich von ihm über die BG.- und die BF.-Straße den Weg weisen. Der Angeklagte B. und AJ., die von AN. zwischenzeitlich über Mobiltelefon von der bevorstehenden Fahrt unterrichtet worden waren, folgten dem Lieferwagen mit ihren beiden Fahrzeugen, der Angeklagte A. saß als Beifahrer im Pkw seines Bruders. AN. lotste den Zeugen AM. zu einem kleinen Waldweg und gab vor, dass sie dort auf seine Kollegen warten müssten, die den Schlüssel zur Festscheune hätten. Der Zeuge AM. hielt daraufhin an, um zunächst die folgenden Fahrzeuge passieren zu lassen. AJ. und der Angeklagte B. fuhren an dem Bulli vorbei und hielten alsdann am Fahrbahnrand. Sie stiegen aus und näherten sich im Dunkeln mit dem Angeklagten A. dem Transporter. Währenddessen zog AN. den Schlüssel aus dem Zündschloss, griff nach den Händen des Zeugen AM. und erklärte, dass diesem nichts passieren werde. Gleichwohl gelang es dem Geschädigten noch, den Verriegelungsknopf der Fahrertür herunterdrücken. Daraufhin kam es zwischen AN. und dem Zeugen zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf BB. den Verriegelungsknopf wieder öffnete. Unterdessen war AJ. an die Fahrertür des Transporters herangetreten. Die Angeklagten hielten sich auf der Beifahrerseite des Transporters versteckt. Weil der Zeuge AM. sie kannte, hatten sie mit AJ. und AN. vorab vereinbart, dass sie nur „im Notfall“ eingreifen und sich im Übrigen im Hintergrund halten sollten. AJ. öffnete die Fahrertür und versetzte dem Zeugen AM. mehrere Faustschläge ins Gesicht, während AN. weiter von der Beifahrerseite auf ihn eindrang. Schließlich stellte der Zeuge AM. seine Gegenwehr ein und ließ sich auf den Beifahrersitz herunterdrücken. Als AJ. und AN. von ihm abließen, nutzte er die Gelegenheit, seine Brieftasche hinter den Beifahrersitz gleiten zu lassen, in welcher sich die gesamten Einnahmen des Wochenendes von insgesamt etwa 1.200,00 bis 1.400,00 € befanden. Die Geldbörse wurde gleichwohl im weiteren Verlauf entweder von AJ. oder AN. gefunden. Nach der Überwältigung des Zeugen AM. nahm AN. auf dem Fahrersitz des Transporters Platz und fuhr das Fahrzeug auf dem Waldweg etwa 100 Meter bis zu einem Wendeplatz, damit es von der Straße aus nicht mehr zu sehen war. Dort stieg er wieder aus und machte AJ. Platz, der inzwischen das bereits bei dem Überfall auf den Zeugen AK. eingesetzte Messer in der Hand hatte und nun erneut hinzutrat. AJ. stellte sich auf der Fahrerseite neben den Transporter, hielt dem Zeugen AK. das Messer unmittelbar unterhalb des Kinns an den Hals und forderte dessen Geld. Sodann durchsuchte er den Zeugen AM. und fand in dessen Kleidung einen Gesamtbetrag von etwa 200,00 €, den er an sich nahm. Ferner nahm er dem Zeugen dessen Schlüsselbund ab. Anschließend fesselte er die Hände des Zeugen mit einem dünnen Seil, das aus dem Fahrzeug des Angeklagten B. stammte. Zusätzlich band er das linke Bein des Zeugen an das Lenkrad des Transporters. Sodann ließ er sich den Wohnungsschlüssel des Zeugen zeigen und erfragte, wo sich noch Geld in der Wohnung des Geschädigten befinde. Bewusst wahrheitswidrig gab der Zeuge AM. vor, auf seinem Küchenschrank einen Geldbetrag von 600,00 € zu verwahren. Er hoffte, auf diese Weise die Täter loszuwerden oder zumindest Zeit zu gewinnen. Tatsächlich befanden sich auf dem Küchenschrank nur mehrere Gläser mit geringeren Kleingeldbeträgen. Nach der Fesselung des Zeugen umwickelte AJ. dessen gesamten Kopf angefangen vom Kinn bis zur Stirn mit Kreppklebeband. Als sich infolgedessen im weiteren Verlauf Atemnot bei dem Zeugen AM. einstellte, gelang es ihm, das Klebeband im Mundbereich ein wenig nach oben zu schieben, so dass eine kleine Öffnung entstand. Die Angeklagten hielten sich während des gesamten Geschehens verabredungsgemäß im Hintergrund, waren aber jederzeit bereit, erforderlichenfalls einzugreifen. Ob der Einsatz des Messers und der Fesseln sowie des Kreppklebebandes vorab zwischen den Angeklagten und ihren Mittätern ausdrücklich vereinbart worden war, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher aufklären. In jedem Fall hielten die Angeklagten aber den Einsatz von Nötigungsmitteln der eingesetzten Art und insbesondere auch eines Messers für möglich und billigten diesen auch.

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Anschließend blieb – wie zuvor vereinbart – AJ. bei dem gefesselten Opfer zurück, während die Angeklagten mit AN. in dem Pkw des Angeklagten B. zu der Wohnung des Zeugen AM. fuhren und diese nach Geld durchsuchten. Obwohl sie die Wohnung vollständig durchwühlten, fanden sie abgesehen von den auf dem Küchenschrank verwahrten kleineren Münzgeldbeträgen kein Geld. Vor diesem Hintergrund riefen der Angeklagte A. und AN. den AJ. auf dessen Mobiltelefon an, damit dieser den Zeugen AM. noch einmal nach Geldverstecken befragte. Als AJ. den Zeugen AM. daraufhin bedrängte, ihm zu sagen, wo sich das Geld befinde, erklärte dieser, dass er es dann doch wohl bereits zur Bank gebracht haben müsse. Mindestens eine Stunde nach ihrer Abfahrt kehrten die Angeklagten mit AN. zu AJ. und dem Zeugen AM. in das Waldstück zurück. Sie luden einige Getränkekisten aus dem Transporter des Zeugen AM. in den Pkw PKW1 des Angeklagten B.. Dann entfernte AJ. das Klebeband vom Kopf des Zeugen, was für diesen schmerzhaft war, und löste auch dessen Fesseln. Anschließend erklärten AJ. und AN. dem Zeugen, dass er 20.000,00 € von seinem Konto abheben und ihnen am nächsten Tag um 14.00 Uhr in einem bestimmten E. Café übergeben solle. Anderenfalls würden sie erst seine Tochter und dann ihn selbst „abstechen“. Das gleiche Schicksal werde ihn ereilen, wenn er die Polizei verständigte. Da der Zeuge tatsächlich eine erwachsene Tochter hat, nahm er diese Drohung ernst und ging zum Schein auf die Forderung ein. Er erklärte, dass er nur 5.000,00 € abheben könne und diese am Folgetag in die ihm bekannte Teestube BH. in Q. bringen werde. Daraufhin händigten AN. oder AJ. dem Geschädigten seine Schlüssel aus und verließen mit den Angeklagten den Tatort. AN. fuhr mit AJ. nach AT.. Die Angeklagten kehrten nach Q. zurück. Ob und gegebenenfalls wie das erbeutete Geld unter den Tätern aufgeteilt wurde, war im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zu ermitteln. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sie von der Wegnahme des Geldes keine Kenntnis erlangten und insoweit auch nicht an der Beute beteiligt wurden. Den wesentlichen Teil der entwendeten Getränkekästen behielt der Angeklagte B.. Der Angeklagte A. und B., AJ. und AN. erhielten jeweils einen Kasten mit Getränken.

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Der Geschädigte suchte zunächst vergeblich seine Brille, die er zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorangegangenen Gewalttätigkeiten verloren hatte. Anschließend fuhr er nach Hause in seine Wohnung, von wo er gegen 2.45 Uhr die Polizei verständigte. Zu der für den Folgetag geforderten Geldübergabe kam es nicht, weil weder der Zeuge AM. Geld in die Teestube brachte noch einer der Täter sich bei ihm meldete.

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Der Zeuge AM. erlitt infolge der ihm gegenüber angewendeten Gewalt unter anderem ein Hämatom am linken Auge, eine Schädelprellung sowie eine kleine Platzwunde am Kopf. Während der Tat hatte er zwischenzeitig Angst um sein Leben. Auch in der ersten Zeit nach dem Überfall fühlte er sich psychisch sehr schlecht. Insbesondere litt er wegen der gegen seine Tochter gerichteten Drohung unter Angst. In psychiatrische Behandlung hat er sich nicht begeben. Mittlerweile hat er die Tat verwunden.

45

4.

46

Am 00. Mai 2006 trafen sich der Angeklagte A. und AN. mit dem gesondert verfolgten seinerzeit 00-jährigen W. und dem gesondert verfolgten seinerzeit 00-jährigen X.. BI. und BJ. , die inzwischen jeweils vom Landgericht Q.– noch nicht rechtskräftig – zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, bestritten ihren Lebensunterhalt ebenfalls aus der regelmäßigen Begehung von Überfällen. Der Angeklagte A. kam auf die Idee, einen ihm bekannten Betäubungsmittelhändler aus AT. in dessen Wohnung zu überfallen und ihm sein Dealgeld abzunehmen. Vor dem Hintergrund ihrer allgemeinen finanziellen Probleme waren alle schnell einverstanden. Gemeinsam fuhren sie mit dem auf die Ehefrau des AN. zugelassenen Fahrzeug PKW2 zu der dem Angeklagten A. bekannten Wohnanschrift des Dealers. Als sie diesen sodann jedoch in dessen Wohnung mit ihrer Geldforderung konfrontierten (was nicht Gegenstand der vorliegenden Verurteilung ist), trat er so aggressiv und bestimmt auf, dass sie sich nicht trauten, ihr Vorhaben gegen seinen Widerstand weiter durchzusetzen, und verließen die Wohnung unverrichteter Dinge wieder.

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Anschließend begaben sich der Angeklagte A. und seine Begleiter in eine Spielothek in AT., wo sie etwas tranken und auch einen oder mehrere Joints rauchten. Sodann kam der gesondert verfolgte X. auf die Idee, die in BK. wohnhaften Eheleute Y. um die von ihm dort vermuteten Geldbeträge und andere Wertsachen zu erleichtern. Das in der BL-Str. 00 in BK. gelegene Anwesen der seinerzeit 66- und 78-jährigen Eheleute BM. und BN Y. war ihm bekannt, weil sich auf ihm eine Bäckerei befindet, die früher von BN Y. selbst und seinerzeit von dem E. Inhaber BO. betrieben wurde, bei dem früher einmal ein Verwandter X.s gearbeitet hatte. X. nahm an, dass die Eheleute Y. als Vermieter der Bäckerei über ein beträchtliches Vermögen verfügen müssten. Die anderen waren schnell einverstanden und gemeinsam fuhren sie mit dem von AN. geführten PKW2 in das etwa 13 km entfernt gelegene BK. . Mittlerweile war es gegen 20.30 Uhr.

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Am Grundstück der Eheleute Y. angekommen betraten die vier Täter unmaskiert und unbewaffnet durch einen unverschlossenen Hintereingang zunächst den Bereich der E. Bäckerei. Während sie dort überlegten, wie sie in das angrenzende Wohnhaus der Zeugen Y. gelangen könnten, wurden sie von den aus der Stadt nach Hause kommenden Geschädigten überrascht. AN. und der gesondert verfolgte W. erklärten diesen daraufhin, dass sie mit dem Bäcker wegen einer E. Hochzeit verabredet seien, dieser aber nicht erschienen sei und sie sich untergestellt hätten, weil es mittlerweile zu regnen begonnen hatte. Da ihr Auftreten freundlich und höflich war, schöpften die Eheleute zunächst keinen Verdacht und ließen die ihnen unbekannten Personen bei der E. Bäckerei zurück. Nachdem ihnen nun klar war, dass die Eheleute Y. zu Hause waren, überlegten der Angeklagte A. und seine Begleiter, wie es ihnen gelingen könnte, ihre Opfer zu überwältigen. Zunächst klingelten sie an der Eingangstür bei den Eheleuten Y. und gaben vor, Wasser für ihr Auto zu benötigen. Vorab hatten sie verabredet, dass einer von ihnen sodann die Tätlichkeiten gegenüber ihren Opfern eröffnen werde und diese dann überwältigt werden sollten. In der Situation selbst ergriff indessen keiner von ihnen die Initiative. Die Zeugin Y. verwies sie zunächst zum Hintereingang, wo der Zeuge Y. ihnen eine Gießkanne mit Wasser brachte und sich noch ein wenig mit ihnen unterhielt.

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Als Herr Y. wieder ins Haus gegangen war, drängte AN. die anderen, den Überfall doch nun endlich durchzuziehen. Daraufhin begaben sie sich zu viert zur Eingangstür und klingelten erneut. AN. verwickelte die Zeugin Y. in ein Gespräch darüber, ob er für den Bäcker BO. Geld und eine Nachricht hinterlassen könne. Die Zeugin Y., die zwischenzeitlich doch ein wenig genervt von den fortwährenden Besuchen der vier Täter war, ansonsten aber immer noch keinen Verdacht geschöpft hatte, holte daraufhin einen Zettel. AN. gab nun vor, eine Nachricht zu schreiben. Kurz darauf setzte sich die Tätergruppe auf ein Zeichen in Bewegung, drängte die Zeugin Y. in den Flur und betrat das Haus. Sie schoben die Zeugin in die Küche, wo sich auch deren Ehemann befand. Dort wurde die laut schreiende Zeugin Y. vermutlich von W. und X. zu Boden gedrückt. Die beiden klebten ihr mit einem in der Küche befindlichen Klebeband die Hände zusammen und umwickelten auch ihren Kopf so, dass Augen und Mund zugeklebt waren. Infolge dieser Gewalttätigkeiten erlitt die Zeugin Rippenprellungen und mehrere Hämatome. Währenddessen hatte der Angeklagte A. den Zeugen Y. in den Kellerbereich geschoben. Anschließend rief er X., damit dieser den Zeugen bewachte. Später löste AN. den X. ab. Während AN. sich bei dem Zeugen aufhielt, forderte er von ihm dessen Portemonnaie und EC-Karte heraus, die dieser auch widerstandslos aushändigte. Auf entsprechende Aufforderung teilte er AN. auch die PIN-Nummer für die EC-Karte mit. In der Brieftasche befanden sich 100,00 €. Während der Zeuge Y. im Keller festgehalten wurde, erklärte ihm einer der Bewacher bewusst wahrheitswidrig, dass er und seine Mittäter ihn, den Zeugen, aufgesucht hätten, weil er einen nahen Verwandten des Täters im Straßenverkehr verletzt habe. Deswegen werde er, der Zeuge Y., nun umgebracht und es werde damit begonnen, ihm einen Finger abzuschneiden. Der Zeuge Y. nahm diese Drohung ernst und fürchtete um sein Leben.

50

In einem im Obergeschoss des Hauses gelegenen Badezimmer fand AN. Schmuck, 2 Perlenketten, 2 Ringe und 2 Armbänder sowie mehrere Uhren in einem Gesamtwert von etwa 4.500,00 €, die er mitnahm. Den Aufbewahrungsort des Schmucks hatte er zuvor von der gefesselt auf dem Küchenboden liegenden Zeugin Y. erfragt. Außerdem entnahm einer der Täter einem in der Küche befindlichen Portemonnaie 50,00 € Bargeld. Während der gesamten Zeit blieb auch einer der Täter in der Küche bei der Zeugin Y. und drückte ihr immer wieder den Kopf auf den Boden, wenn sie sich zu bewegen versuchte. Die Zeugin Y., die wusste, dass sich in der Küche mehrere scharfe Küchenmesser befanden, stand währenddessen Todesangst aus und machte sich überdies Sorgen um ihren Mann, von dem sie nichts mehr hörte.

51

Mit dem Bargeld, dem Schmuck, der EC-Karte und der von dem Zeugen Y. genannten PIN-Nummer verließen die Täter schließlich das Wohnhaus und flüchteten mit dem PKW2. Der Angeklagte A. stieg gemeinsam mit W. am AT. Bahnhof aus. Der erbeutete Schmuck verblieb im Fahrzeug AN.s, der ihn später abgesehen von einer Uhr, die er dem Angeklagten A. überließ, auch behielt. Wie das erbeutete Geld aufgeteilt wurde, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher aufklären.

52

Die Zeugin Y. konnte sich kurz nach der Abfahrt der Täter selbst befreien und wenig später auch ihren Mann finden. Sie selbst trug infolge des Überfalls ein etwa handtellergroßes Hämatom an der linken Schulter, eine Rippenprellung rechts mit Hämatom und eine Platzwunde an der unteren Innenlippe davon. Der Zeuge Y. blieb körperlich unverletzt. Beide Geschädigten sind infolge der Tat bis heute psychisch beeinträchtigt. BN Y. leidet seither unter erheblichen Angstzuständen, gegen die er regelmäßig Medikamente nimmt. Besonders ausgeprägt sind diese Zustände im Winter, wenn es früh dunkel wird. Die Zeugin Y. litt nach der Tat für etwa ein halbes Jahr unter ausgeprägten Schlafstörungen und Nervosität. Beide Zeugen können nicht fassen, was ihnen passiert ist. Insbesondere haben sie ihre vormalige Unbefangenheit verloren. Während sie früher sämtliche Türen unverschlossen ließen und auch auf die zahlreichen E. Besucher des Herrn BO. ohne Argwohn zugingen, haben sie heute Angst vor Fremden und vergewissern sich fortwährend, dass sämtliche Türen verriegelt sind. Auch Herrn BO. , der an der Tat völlig unbeteiligt war, konnten sie in der Folgezeit nicht mehr unbefangen gegenüber treten. Mittlerweile ist die Bäckerei – ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat – geschlossen. Der Verlust des Schmuckes stellt insbesondere für Frau Y. eine schwere immaterielle Beeinträchtigung dar, weil es sich überwiegend um persönliche Erinnerungsstücke handelte.

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III.

54

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.

55

1.

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Die Feststellungen zu dem Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Die Angeklagten haben sich zu ihren jeweiligen persönlichen und beruflichen Werdegängen sowie ihren strafrechtlichen Vorbelastungen den Feststellungen der Kammer entsprechend geäußert. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben. Die Einlassungen der Angeklagten wurden ergänzt und bestätigt durch die auszugsweise Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom 12. und 17. Juli 2007, die des Angeklagten A. darüber hinaus durch die auszugsweise Verlesung des in Vorbereitung der Hauptverhandlung in dem Verfahren Az. erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie BP. vom 31. März 2007 (Bl. 419 ff. der Akten Az.) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Q.vom 18. 00. 2005.

57

2.

58

Der Angeklagte A. hat zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, während sein Bruder B. – ebenso wie unmittelbar zuvor der vormalige Mitangeklagte BB. – seine grundsätzliche Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten bereits zu Beginn seiner Einlassung zur Sache eingeräumt hat. Nachdem BB. und B. ihre Tatbeteiligung eingestanden und dabei auch A. als weiteren Mittäter benannt hatten, hat auch dieser schließlich sein Schweigen gebrochen, seine Beteiligung eingeräumt und sich zu Details der Tathergänge geäußert.

59

Die Angeklagten haben dabei die ihnen zur Last gelegten Taten im Wesentlichen den unter Ziffer II. niedergelegten Feststellungen entsprechend gestanden. Ihre Schilderung ist insoweit glaubhaft und steht mit dem weiteren Beweisergebnis in Einklang. Im Rahmen der Schilderung von Einzelheiten der von ihnen und ihren Mittätern begangenen Taten haben sie allerdings in Bezug auf einige Details versucht, ihre jeweiligen Tatbeiträge wahrheitswidrig zu verharmlosen, und insbesondere ihre Kenntnis von qualifikationsbegründenden Umständen zu bestritten; im Einzelnen:

60

Der Angeklagte A. hat die Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. den getroffenen Feststellungen (Ziffer II.1.) entsprechend geschildert. Nach anfänglichem Zögern hat er insbesondere eingeräumt, den Geschädigten, unmittelbar nachdem er (der Angeklagte) und seine Mittäter in dessen Schlafzimmer gestürmt seien, mit der von ihm mitgeführten Dachlatte mehrfach auf den Kopf geschlagen zu haben, um ihn an einer Gegenwehr zu hindern. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er in Bezug auf diese Tat lediglich erklärt, die von AN. geführte Gaspistole habe nicht von seinem Bruder, dem Angeklagten B., gestammt, sondern sei von AJ. mitgebracht worden. Diese Einlassung ist unzutreffend; sie dient allein dem Zweck, den Bruder des Angeklagten, den in Schwierigkeiten gebracht zu haben sich A. vorwirft, insoweit wahrheitswidrig zu entlasten. Dass die Gaspistole von dem Angeklagten B. stammte, haben nicht nur der vormalige Mitangeklagte AN. und der Zeuge AJ. erklärt, sondern auch der Angeklagte B. selbst.

61

Auch der Angeklagte B. hat seine Beteiligung an der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. im Wesentlichen den getroffenen Feststellungen entsprechend eingeräumt. Bestritten hat er jedoch, gewusst zu haben, dass die von ihm wenige Tage vor dem Überfall an AN. verliehene Pistole bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. habe eingesetzt werden sollen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Pistole zur Tatausführung mitgeführt worden sei. Ebenso wenig habe er etwas von dem durch AJ. geführten Messer gewusst. Ihm sei überhaupt nicht klar gewesen, was die anderen bei sich gehabt hätten. Er habe für möglich gehalten, dass zur Überwältigung des Geschädigten AK. allein die Überzahl und körperliche Überlegenheit der Angreifer ausreichen werde. Auf Vorhalt der Angaben des vormaligen Mitangeklagten AN., AJ. und er, BB. , hätten ihm, dem Angeklagten B., erklärt, wofür er die Gaspistole benötige, hat B. wenig überzeugend angegeben, sich an das betreffende Gespräch nicht mehr erinnern zu können.

62

Dass dem Angeklagten B. zumindest bekannt gewesen ist, dass AJ. ein Messer zur Tatausführung mitnehmen werde, um das Tatopfer durch Drohungen dazu zu veranlassen, den Aufbewahrungsort seines Geldes mitzuteilen, ergibt sich aus der Aussage AJ.s. AJ. hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, noch unmittelbar vor der Tat während der Fahrt zu dem Geschädigten AK. in dem von dem Angeklagten B. geführten Pkw unmittelbar neben diesem auf dem Beifahrersitz sitzend gegenüber seinen Mittätern die Frage aufgeworfen zu haben, auf welche Weise das Tatopfer unter Druck gesetzt werden solle. Im Verlauf des sich anschließenden Gesprächs habe er sich sodann bereit erklärt, das in der Ablage der Beifahrertür befindliche Messer zu nehmen, um den Geschädigten damit zu bedrohen. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge BA. hat die Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. noch in guter Erinnerung gehabt. Seine Schilderung ist detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen. Sie steht mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang. Der Zeuge BA. hat gegenüber dem Angeklagten B. keine überschießende Belastungstendenz gezeigt, sondern vielmehr mehrfach betont, der Angeklagte habe zur Mitwirkung an der Tat überredet werden müssen. Im Übrigen ist auch ein Motiv, den Angeklagten B. zu Unrecht zu belasten, nicht ersichtlich.

63

In Bezug auf die Tat zum Nachteil der Zeugin AL. haben die Angeklagten übereinstimmend abweichend von den Feststellungen behauptet, es sei zuvor abgesprochen gewesen, dass die Zeugin AL. während der Tat nicht zu Hause sein sollte. Dies habe der Zeuge AJ. ihnen ausdrücklich versichert. Diese Einlassungen sind unzutreffend. Gegen ihre Richtigkeit spricht bereits, dass sie in den Einzelheiten voneinander abweichen und auch mit der Einlassung des vormaligen Mitangeklagten AN. nicht in Einklang zu bringen sind.

64

In der Hauptverhandlung hat erstmalig der Angeklagte B. behauptet, es sei seine ausdrückliche Bedingung für eine Tatbeteiligung gewesen, dass sich niemand im Haus befinde. Daraufhin habe ihm AJ. versichert, hierfür Sorge zu tragen. Er habe vorgegeben, dass seine Lebensgefährtin am Tatabend eigens die in dem gegenüber dem Bauernhaus der Zeugin AL. wohnende Zeugin AV. besuchen werde, um das Haus der Zeugin AL. zu beobachten und darauf zu achten, dass sich bei Tatbeginn niemand darin aufhalte. Die Zeugin AL. habe an diesem Abend eine Tante besuchen wollen. Wenn „die Luft rein“ sei, werde seine (BA. s) Lebensgefährtin in ihren an der Straße abgestellten Pkw steigen und abfahren. Als dann tatsächlich am Tatabend eine ihm unbekannte Frau von dem Grundstück der Frau AL. gekommen und in dem zuvor von BA. gefahrenen und an der Straße abgestellten Pkw davongefahren sei, habe er, der Angeklagte B., angenommen, nun sei gewährleistet, dass das Bauernhaus menschenleer sei. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der vormalige Mitangeklagte AN. versucht, diese Einlassung aufzunehmen und zu bestätigen, was bereits deswegen wenig überzeugend gewesen ist, weil er sich zuvor auf die Behauptung beschränkt hatte, dass ihm das genaue Alter des Tatopfers nicht bekannt gewesen und er aus diesem Grund bei der Ausführung der Tat überrascht gewesen sei, eine so alte Frau vor sich zu haben. Hinzu kommt, dass sich bei genaueren Nachfragen zu den Einzelheiten der angeblich mit BA. getroffenen Abrede darüber hinaus erhebliche Widersprüche zu der Schilderung des Angeklagten B. ergeben haben. Nach der ersten Schilderung AN.s war als Zeichen für die Abwesenheit des Tatopfers vereinbart, dass Frau AV. selbst wegfuhr. Auf Vorhalt der vorangegangenen hiervon abweichenden Angaben des Angeklagten B. hat sich AN. sodann dahin korrigiert, dass tatsächlich die Lebensgefährtin des Zeugen BA. habe vor Ort sein und sodann beide Frauen, also BA. s Lebensgefährtin und Frau AV., das Grundstück hätten verlassen sollen, wenn „die Luft rein“ gewesen sei. Auf diese Weise habe gewährleistet sein sollen, dass im Falle eines zufälligen Eintreffens der Polizei abgesehen von den unmittelbar Tatbeteiligten niemand vor Ort gewesen wäre. Dieser Schilderung ist im unmittelbaren Anschluss der Angeklagte A. – offenbar in dem Bestreben die durch die aufgetretenen Widersprüche in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Angaben seines Bruders wieder herzustellen – mit der Erklärung entgegengetreten, Frau AV. habe nach der getroffenen Abrede doch vor Ort bleiben sollen. Sodann  hat er indessen abweichend von beiden vorangegangenen diesbezüglichen Einlassungen weiter ausgeführt, als Zeichen dafür, dass „die Luft rein“ sei, habe Frau AV. bei sich das Licht löschen sollen.

65

Die angesichts dieser Widersprüche ohnehin nicht glaubhafte Behauptung, es habe durch ein wie auch immer geartetes Zeichen sichergestellt werden sollen, dass Frau AL. nicht zu Hause ist, wird schließlich widerlegt durch die Angaben des Zeugen BA. , der im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, dass es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben habe. Seine Angaben sind glaubhaft, auch wenn nicht übersehen werden kann, dass der Zeuge mit der in seiner Schilderung enthaltenen Entlastung seiner Lebensgefährtin ein Motiv für eine Falschaussage hätte. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen BA. spricht indessen, dass sich die Angeklagten und insbesondere auch der Angeklagte B. und ihre Mittäter weder bei der vorangegangenen Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. noch bei der nur wenige Tage später nachfolgenden Tat zum Nachteil des Zeugen AM. durch die Anwesenheit der Tatopfer von der Tatbegehung haben abhalten lassen. Vielmehr war in diesen Fällen die Anwesenheit der Opfer nach dem Tatplan sogar ausdrücklich vorgesehen, um von ihnen die Aufbewahrungsorte von Geld und Wertgegenständen erfragen zu können. Aus welchem Grund dies ausgerechnet bei der Tat zum Nachteil der Zeugin AL. hätte anders sein sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Die hierzu auf entsprechenden Vorhalt der Kammer durch den Angeklagten A. abgegebene Erklärung, Frau AV. habe erklärt, dass das Geld sich in drei Geldkassetten im Obergeschoss des Hauses befunden habe, kann schon wegen der Unbestimmtheit dieser Ortsangabe nicht überzeugen. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Überfall auf die hochbetagte Frau AL. angesichts deren besonderer Wehrlosigkeit zumindest im Nachhinein auch aus Sicht der Angeklagten als ein derart niederträchtiges Geschehen darstellte, dass es ihnen mit Blick auf die eigene Ehre in besonderem Maße schwer fiel, dessen Planung und Durchführung einzuräumen. Insbesondere der Angeklagte B. hat ausdrücklich betont, wie sehr er sich für seine Beteiligung gerade an dieser Tat schäme.

66

Der Angeklagte B. hat in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Zeugin AL. darüber hinaus bestritten, gewusst zu haben, dass einer seiner Mittäter, namentlich AN., zur Tatausführung die defekte Gaspistole mitgeführt hat, die bereits bei dem Überfall auf den Geschädigten AK. zum Einsatz gekommen war. Auch diese Einlassung ist unzutreffend, soweit mit ihr auch ein bedingter Vorsatz ausgeschlossen werden soll. Denn nach der sicheren Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte B. nicht nur – wie soeben ausgeführt – die Anwesenheit des Tatopfers, sondern auch den Einsatz qualifikationsbegründender Nötigungsmittel und insbesondere auch der Gaspistole für möglich gehalten und diesen auch billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

67

Der Angeklagte A. hat angegeben, dass sich die Gaspistole im Handschuhfach des von dem Angeklagten B. geführten Pkw befunden habe und von dort zur Tatausführung mitgenommen worden sei, so dass es schon in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass dem auf dem Fahrersitz sitzenden B. dieser Umstand entgangen ist. Aber auch abgesehen von dieser Tatsache wusste der Angeklagte B., dass bereits bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. ein Messer zum Einsatz gekommen war, um das Tatopfer unter Druck zu setzen und etwaigen Widerstand von vornherein zu unterbinden oder zu brechen. Weiter war ihm wie sämtlichen weiteren Tatbeteiligten nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten A., AN.s und AJ.s bekannt, dass sich seit der Tat zum Nachteil des Zeugen AK. die defekte Gaspistole, das zum Einsatz gekommene Messer und das Klebeband in seinem Pkw befanden, mit sich die Tätergruppe auch zu dem Haus der Zeugin AL. begeben hatte. Vor diesem Hintergrund und weil er die Tatbegehung an sich wollte, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte B. den Einsatz von qualifikationsbegründenden Nötigungsmitteln im Fall der Zeugin AL. nicht in Betracht gezogen und deren Verwendung nicht billigend in Kauf genommen hat. Dass er zugleich nicht wollte, dass der Zeugin AL. etwas zustößt, unterstellt die Kammer zu seinen Gunsten; dies schließt aber eine Billigung des Einsatzes der defekten Gaspistole zur bloßen Bedrohung gerade nicht aus.

68

Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen AM. haben beide Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweichend lediglich behauptet, von dem durch AJ. eingesetzten Messer wie auch von der Fesselung des Zeugen AM. erst nachträglich erfahren zu haben. Zwar sei zutreffend, dass sich im Pkw B.s spätestens seit dem Überfall auf den Geschädigten AK. fortwährend die defekte Gaspistole, ein Messer und Klebeband befunden hätten, doch sei über deren Einsatz nicht gesprochen worden. Während des gesamten Geschehens in dem Waldstück hätten sie sich vereinbarungsgemäß im Hintergrund gehalten und deswegen von dem Einsatz des Messers, der Fesseln und des Klebebandes nichts mitbekommen.

69

Diese Einlassungen sind unwiderlegt, soweit sie die positive Kenntnis vom Einsatz der qualifikationsbegründenden Nötigungsmittel betreffen. Dass die Angeklagten deren Einsatz aber zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, ergibt sich aus folgenden Umständen:

70

Der gemeinsame Tatplan sah vor, dass der Zeuge AM. an einen abgelegenen Ort verbracht und dort überwältigt werden sollte. Anschließend sollte AJ. allein bei ihm zurückbleiben, während die Angeklagten mit AN. die Wohnung des Tatopfers aufsuchen und nach Geld und Wertgegenständen durchsuchen sollten. Dieser Tatplan war ohne ernsthafte Gefährdung ihres Vorhabens nur dann durchführbar, wenn gewährleistet war, dass AJ. keine Gefahr lief, von dem Geschädigten zwischenzeitig überwältigt zu werden, und auch eine Flucht des Opfers mit etwaig nachfolgender sofortiger Benachrichtigung der Polizei ausgeschlossen war. Aus diesem Grund war es naheliegend, das Opfer z.B. zu fesseln, wie dies bereits zur Durchführung der Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AL. geschehen war. Ferner war es naheliegend, dass BA. bei der Überwältigung und anschließenden Bewachung des Opfers bewaffnet sein würde. Hinzu kommt, dass beide Angeklagten wussten, dass sich im Pkw des Angeklagten B. seit der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. das bei dieser Tat eingesetzte Messer und die defekte Gaspistole befanden. Die Annahme, sie seien trotz dieser Umstände als sicher davon ausgegangen, AJ. werde allein und unbewaffnet bei einem ungefesselten Tatopfer zurückgeblieben, während sie die Wohnung des Opfers durchsuchten, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer ausgeschlossen.

71

In Bezug auf die Tat zum Nachteil der Eheleute Y. hat der Angeklagte A. abweichend von den getroffenen Feststellungen lediglich erklärt, erst nach Beendigung der Tat erfahren zu haben, dass die Zeugin BM. Y. in der Küche mit Klebeband gefesselt und geknebelt worden sei. Auch insoweit steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte eine Fesselung des Tatopfers für zumindest möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm. Hierfür spricht insbesondere, dass die Tatopfer in sämtlichen vorangegangenen Fällen gefesselt worden waren. Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AL. hat der Angeklagte dies selbst gesehen, im Fall des Zeugen AM. hat er es seiner eigenen Einlassung zufolge zumindest nachträglich erfahren. Aus welchem Grund er es dann nicht für zumindest möglich halten sollte, dass auch bei der Tat zum Nachteil der Zeugen Y. Hilfsmittel wie das eingesetzte Klebeband zur Fesselung der Tatopfer zum Einsatz kommen, ist nicht ersichtlich. Eine Fesselung zumindest eines der Opfer war in diesem Fall zudem besonders naheliegend, da gleich zwei Tatopfer zu überwältigen und anschließend zu „sichern“ waren, eine Bewaffnung zur einschüchternden Bedrohung in diesem Fall nicht vorhanden war, gleichzeitig aber auch „freie Täterkapazitäten“ benötigt wurden, um das Haus zu durchsuchen.

72

Die Feststellungen zu den subjektiven Empfindungen der Tatopfer sowie den Folgen der abgeurteilten Taten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Schwester des AQ. AK., BQ. , den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Angaben des Herrn AK. sowie den Bekundungen der Zeugen AL., AM. sowie BM. und BN Y..

73

IV.

74

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A. in vier Fällen wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Jeweils tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB hat er sich in einem dieser Fälle zusätzlich wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, in einem anderen dieser Fälle wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und in einem weiteren dieser Fälle schließlich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.

75

Der Angeklagte B. hat sich in drei Fällen wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht, davon in einem Fall tateinheitlich zusätzlich wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; im Einzelnen:

77

A. ist darüber hinaus der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt. Ferner hat er sich tateinheitlich zu dem begangenen schweren Raub wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar gemacht.

78

Der Angeklagte A., AJ. und AN. haben dem Geschädigten AK. mit gegen diesen gerichteter Gewalt insgesamt etwa 12.000,00 € weggenommen. Die eingesetzte Gewalt war Mittel der Wegnahme. Durch sie wurde der Geschädigte – wie von dem Angeklagten und seinen Mittätern beabsichtigt – zur Duldung der Wegnahme sowie zur Preisgabe der Geldverstecke in seinem Haus genötigt. Das bei der Tat als Drohmittel eingesetzte Messer und die als Schlagwerkzeug verwendete Dachlatte sind gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Sie waren sowohl objektiv als auch nach der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet, bei dem Tatopfer erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Bei dem zur Fesselung des Geschädigten AK. eingesetzten Klebeband und der von AN. bei der Tatausführung mitgeführten defekten Gaspistole handelt es sich um Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Die Fesselung diente dazu, den Geschädigten gewaltsam an weiterem Widerstand zu hindern. Die defekte Gaspistole sollte nach dem Tatplan erforderlichenfalls eingesetzt werden, um den Widerstand des Geschädigten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

79

Der Angeklagte A., AJ. und AN. handelten mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Sie begingen die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans. Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung muss sich der Angeklagte A. auch den qualifikationsbegründenden Einsatz des Messers, der defekten Gaspistole und des Klebebandes zurechnen lassen. Zumindest der Einsatz des Messers durch AJ. war bereits vor Tatbeginn ausdrücklich abgesprochen. Die Bewaffnung AN.s mit der Gaspistole hat der Angeklagte A. zumindest gesehen und ihren Einsatz jedenfalls billigend in Kauf genommen. Gleiches gilt für die Fesselung des Geschädigten AK. mit Klebeband.

80

Der Angeklagte A. hat sich durch die ihm ebenfalls als Mittäter zuzurechnende Fesselung des Geschädigten tateinheitlich auch wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Geschädigte war infolge der Fesselung über das zur Ausführung des Raubes Erforderliche hinaus auch noch nachfolgend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum an einer Fortbewegung gehindert und konnte sich erst unter einem erheblichen Kraftaufwand der Klebebänder entledigen.

81

Ferner hat sich der Angeklagte A. tateinheitlich gemäß § 52 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar gemacht. Indem sie dem Geschädigten AK. bei dessen Überwältigung mehrere Verletzungen zufügten, haben der Angeklagte und seine Mittäter das Tatopfer gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Die Verletzungen wurden teilweise durch die seitens des Angeklagten eingesetzte Dachlatte und das von AJ. geführte Messer verursacht, die als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind.

82

Auch der Angeklagte B. ist Mittäter des schweren Raubes, obwohl er selbst dem Geschädigten AK. nicht gegenübertrat. Es handelt sich um einen Fall arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Die Tat beruhte auf einem zuvor auch mit ihm besprochenen Tatplan, zu dessen Umsetzung er als Fahrer auch keinen ganz unerheblichen Tatbeitrag geleistet hat, was nicht zuletzt auch der Umstand belegt, dass AJ. nach dem Scheitern des ersten Versuches zur Durchführung des Überfalles nur unter Mitwirkung des Angeklagten zur Umsetzung der Tat bereit war. Darüber hinaus hatte der Angeklagte B. angesichts seiner drückenden finanziellen Probleme auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchführung der Tat. Als Mittäter muss er sich die bei der Ausführung des Tatplans gegenüber dem Geschädigten AK. als Mittel der Wegnahme eingesetzte Gewalt zurechnen lassen. Gleiches gilt zumindest auch für den zuvor abgesprochenen den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden Einsatz des Messers durch AJ.. Die Kammer ist allerdings zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen sowie die weitergehende Fesselung nicht in seine Vorstellung aufgenommen und dementsprechend auch nicht in Kauf genommen hatte, so dass die weitergehende Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Freiheitsberaubung hinsichtlich seiner Person entfällt.

84

A., AN. und AJ. haben der Zeugin AL. Schmuck, Geld und ihre EC-Karten weggenommen. Sie haben die Zeugin mit Gewalt gegen ihre Person genötigt, die Wegnahme zu dulden. Indem AN. ihr die von ihm geführte defekte Gaspistole auf die Brust gesetzt hat, um sie zur Mitteilung der Aufbewahrungsorte ihrer EC-Karten zu bewegen, hat er ferner eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben als weiteres Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StPO eingesetzt. Bei der defekten Gaspistole handelt es sich um ein Werkzeug, von dem AN. im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zur Drohung mit Gewalt Gebrauch gemacht hat, um etwaigen Widerstand der Zeugin AL. zu verhindern. Gleiches gilt für den von AJ. vor Ort gefundenen und sodann zur Fesselung der Zeugin verwendeten Damenstrumpf.

85

Der Angeklagte A. muss sich den Einsatz der qualifikationsbegründenden von ihm nach seiner eigenen Einlassung bei der Tatausführung wahrgenommenen Gaspistole durch AN. zurechnen lassen. Gleiches gilt für die durch AJ. vorgenommene Fesselung. Der Angeklagte und seine Begleiter handelten wie bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Ihr Vorgehen beruhte auf einem gemeinsam zuvor gefassten Tatplan, die Tatausführung erfolgte arbeitsteilig.

86

Aus demselben Grund hat sich auch der Angeklagte B. als Mittäter eines schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. Indem er das Fluchtfahrzeug steuerte und vor Ort wartete, hat er erneut einen nicht ganz unerheblichen Tatbeitrag geleistet. Wie bei dem Überfall auf den Geschädigten AK. hatte er ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausführung. Er muss sich als Mittäter sowohl die als Mittel der Wegnahme gegen die Zeugin eingesetzte Gewalt als auch die ihr gegenüber durch AN. konkludent ausgesprochene Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zurechnen lassen. Gleiches gilt für den zumindest billigend in Kauf genommenen Einsatz der defekten Gaspistole.

87

3. Durch die vorstehend unter Ziffer II.3. geschilderte Tat zum Nachteil des Zeugen AM. haben sich die Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 StGB strafbar gemacht. AJ. und AN. haben dem Zeugen AM. mit gegen diesen gerichteter Gewalt verschiedene Geldbeträge und mehrere Getränkekästen weggenommen. Das als Drohmittel eingesetzte Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die Fesseln und das Klebeband sind Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, die dazu dienen sollten, den Widerstand des Zeugen AM. zu unterbinden.

  • 3. Durch die vorstehend unter Ziffer II.3. geschilderte Tat zum Nachteil des Zeugen AM. haben sich die Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 StGB strafbar gemacht. AJ. und AN. haben dem Zeugen AM. mit gegen diesen gerichteter Gewalt verschiedene Geldbeträge und mehrere Getränkekästen weggenommen. Das als Drohmittel eingesetzte Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die Fesseln und das Klebeband sind Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, die dazu dienen sollten, den Widerstand des Zeugen AM. zu unterbinden.
88

Die Angeklagten müssen sich die gegen den Zeugen eingesetzte Gewalt wie auch den Einsatz der Fesseln, des Klebebandes und des Messers zurechnen lassen. Denn auch in diesem Fall handelten sie und ihre Begleiter mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Ihr Vorgehen war arbeitsteilig und beruhte auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan, zu dessen Umsetzung die Angeklagten insbesondere dadurch beigetragen haben, dass sie sich während des Geschehens in dem abgelegenen Waldstück bereit hielten, um erforderlichenfalls eingreifen zu können, und indem sie gemeinsam mit AN. die Wohnung des Zeugen AM. durchsuchten, während AJ. bei dem Tatopfer zurückblieb. Der Angeklagte B. hat darüber hinaus erneut die Aufgabe eines Fahrers übernommen. Hinsichtlich der eingesetzten Fesselung und des eingesetzten Messers hatten beide Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz.

89

Tateinheitlich haben die Angeklagten ferner den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1, 1. Alt. StGB verwirklicht. Indem der Zeugen AM. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan auf den einsam gelegenen Waldweg gelockt, dort in die Gewalt der Tatbeteiligten gebracht, gefesselt und für geraume Zeit festgehalten wurde, haben sich BB. , BA. und die Angeklagten seiner im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB bemächtigt. Diese Bemächtigungslage haben sie von Anfang an mit dem Ziel geschaffen, den Zeugen zu berauben. Er sollte sich auch durch die Bemächtigungssituation, in der er der Tätergruppe hilflos ausgeliefert war, veranlasst sehen, etwa mitgeführtes Geld herauszugeben, den Tätern seinen Wohnungsschlüssel zu überlassen und mitzuteilen, wo in seiner Wohnung er weitere Geldbeträge aufbewahre. Dass sich das geplante und später auch tatsächlich umgesetzte Vorgehen dem äußeren Erscheinungsbild nach als Raub darstellte, steht der Strafbarkeit des § 239a Abs. 1 StGB nicht entgegen, da es für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a Abs. 1 StGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf ankommt, ob die von den Tätern beabsichtigte Tat rechtlich als schwere räuberische Erpressung oder als Raub zu qualifizieren ist.

90

Ferner müssen sich die Angeklagten die durch AN. und AJ. gegenüber dem Zeugen AM. verübte gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als Mittäter zurechnen lassen. Dass es im Rahmen der von vornherein geplanten Überwältigung des Zeugen zu derartigen Verletzungshandlungen kommen würde, haben die Angeklagten zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen.

92

A. wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Eheleuten Y. mit gegen diese gerichteter Gewalt Bargeld, Schmuck und eine EC-Karte weggenommen. Zur Durchführung der Tat fesselten sie die Zeugin Y. mit Klebeband, bei dem es sich um ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB handelt, das etwaigen Widerstand der Zeugin gegen die Wegnahme verhindern sollte. Der Angeklagte und seine Begleiter handelten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Sie begingen die Tat arbeitsteilig und aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans, weswegen sich der Angeklagte die von ihm selbst nicht vorgenommene aber zumindest billigend in Kauf genommene Fesselung der Zeugin Y. zurechnen lassen muss.

93

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte A. tateinheitlich wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Die Zeugin Y. wurde von X. und W. in der Küche gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB körperlich misshandelt. Dieses Vorgehen muss sich der Angeklagte als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, auch wenn er selbst an den Misshandlungen nicht beteiligt war. Die Überwältigung der Zeugin Y. entsprach dem gemeinsamen Tatplan, den die Täter unter Mitwirkung des Angeklagten arbeitsteilig umsetzten. Dass es bei der Überwältigung der Eheleute Y. diesen gegenüber auch zu von mehreren Tätern gemeinschaftlich ausgeübter Gewalt kommen würde, haben sämtliche Mittäter billigend in Kauf genommen.

94

Die Angeklagten handelte in sämtlichen Fällen vorsätzlich, in der Absicht, sich seinen Beuteanteil rechtswidrig zuzueignen, rechtswidrig und schuldhaft. Ihre Schuldfähigkeit war weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass er infolge einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ersichtlich.

95

Aber auch der Angeklagte A. war er bei der Begehung der Taten nicht infolge einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt, deren Unrecht einzusehen oder sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Dies ergibt sich zunächst aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Arzt für Neurologie und Psychiatrie BP. in seinem für das Verfahren - Az. - erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten, welches in der Hauptverhandlung im Einverständnis sämtlicher Beteiligter auszugsweise verlesen worden ist. Der langjährig erfahrene Sachverständige ist nach eingehender Untersuchung des Angeklagten und Auswertung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten zumindest dauerhaft keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben sei.

96

Aufgrund der seinen eigenen Angaben zufolge bereits in der Jugend aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise der frühen Zuwendung zum Glücksspiel, zu Alkohol und Cannabis sowie des häufigen Schuleschwänzens, aber auch aufgrund seiner weiteren Entwicklung, die sich etwa im Handeltreiben mit Kokain manifestiere, sei bei dem Angeklagten allerdings von einer soziopathischen Persönlichkeitsfehlentwicklung auszugehen. Er falle dadurch auf, dass er soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen immer wieder missachte. Ein Schuldbewusstsein finde sich bei ihm nur in Ansätzen. Stattdessen neige er dazu, stets neue Erklärungen für sein gesetzwidriges Verhalten zu finden. Die vor diesem Hintergrund zu konstatierende Persönlichkeitsfehlentwicklungen erreiche indessen nicht die Relevanz einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte seinen Angaben zufolge jedenfalls noch bis zum Frühjahr 2006 in die BR. Gemeinde integriert war, spreche ebenso wie der Umstand, dass er generell arbeitsfähig, wenn auch nicht arbeitswillig war, gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung von forensischer Bedeutsamkeit. Der Angeklagte habe sich als Person beschrieben, die – im subkulturellen Milieu – ausgesprochen beliebt sei. Noch während des Ramadan 2006 habe er an einer Tombola in einer E. Teestube mitgewirkt und vor allem durch seinen großen Bekanntheitsgrad wesentlich zu deren Erfolg beigetragen. Zumindest bis November 2005 habe er auch noch über einen festen Arbeitsplatz verfügt.

97

Weiter ist den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge ausgehend von den Angaben des Angeklagten zu dessen Rauchmittelkonsum von einer Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.21), einer Cannabisabhängigkeit (ICD 10 F 12.2) und einer Kokainabhängigkeit (ICD 10 F 14.2) auszugehen. Die Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis oder Kokain sei jedoch – so der Sachverständige weiter – nur dann als andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen, wenn sie von ihrem Ausprägungsgrad als schwer zu qualifizieren sei, was bei dem Angeklagten nicht der nicht der Fall sei. Der Angeklagte selbst habe angegeben, dass er die genannten Drogen seit Jahren zu sich nehme. Er habe auch am Arbeitsplatz Alkohol getrunken, dies aber in einem sozialverträglichen Rahmen gehalten. Ebenso habe er Cannabis seit Jahren täglich und auch während der Arbeit geraucht, ohne dass dies für ihn ein Problem gewesen sei. Gleiches gelte für Kokain, das der Angeklagte ebenfalls über Jahre konsumiert habe, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit gehabt hätte. Ebenso wenig habe der Drogenkonsum den Angeklagten daran gehindert, seinem sportlichen Engagement – der Angeklagte spielte über Jahre U. in der Bezirks- und Landesliga – nachzugehen. Er habe stets mindestens zweimal wöchentlich über mehrere Stunden trainiert. Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten sei das Ausmaß seiner polyvalenten Abhängigkeit nicht von einem solchen Gewicht, dass bereits eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliege.

98

Dieses Ergebnis korrespondiert mit dem durch den Sachverständigen wiedergegebenen Inhalt der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt Z., aus dem sich ergibt, dass bei dem Angeklagten weder bei noch nach seiner Inhaftierung behandlungsbedürftige Entzugserscheinungen oder Anzeichen für eine Suizidgefährdung festgestellt wurden. Der Angeklagte sei als vollzugstauglich, sporttauglich und arbeitsfähig eingestuft worden. Einer ärztlichen Behandlung habe es nicht bedurft.

99

Weiter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht von einem pathologischen Spielen im Sinne des ICD 10 F 63.0 auszugehen. Das so genannte pathologische Spielen zeichne sich zunächst dadurch aus, dass jemand, der zunächst ein normales Leben geführt habe, auf einmal die Spielleidenschaft für sich entdecke und daraufhin seine gesamte Persönlichkeit verändere. Schon an diesem Merkmal fehle es bei dem Angeklagten, da dieser bereits seit seiner Jugend auffällig gewesen sei und sich insbesondere schon damals dem Glücksspiel zugewandt habe. Eine andere Ausprägung des pathologischen Spielens sei der Kontrollverlust. Es sei typisch für den pathologischen Spieler, dass er im Falle eines Gewinns nicht in der Lage sei, diesen für sich zu behalten, sondern ihn unmittelbar für das nächste Spiel einsetze. Auch diese Voraussetzung treffe auf den Angeklagten nach dessen eigener Einlassung nicht zu. So habe der Angeklagte beispielsweise von sich aus berichtet, dass er Anfang Juli 2006 aufgrund des weltmeisterschaftsspiels Brasilien gegen Japan zunächst 2.400,00 € gewonnen und von diesem Gewinn lediglich 500,00 € auf das Spiel G. gegen Italien gesetzt habe. Den anschließenden neuerlichen Gewinn habe der Angeklagte dann seiner eigenen Darstellung zufolge nicht in weitere Wetten investiert, sondern für sich behalten. Schon dieses Beispiel zeige, dass bei dem Angeklagten kein völliger Kontrollverlust vorgelegen habe, sondern er vielmehr durchaus noch in der Lage gewesen sei, seine sicherlich nicht mehr ganz gesunde Spielleidenschaft leidlich zu steuern.

100

Bei dem Angeklagten liege stattdessen ein „Spielen bei soziopathischer Persönlichkeitsfehlentwicklung“ vor. Ein solches könne zwar ebenfalls als andere seelische Abartigkeit angesehen werden, dies jedoch nur dann, wenn es sich um eine schwere Störung handele. Eine solche liege vor, wenn der Spieler durch seine Neigung zum Glücksspiel zentral determiniert werde, so dass für das Glücksspiel typische Verhaltensweisen im Vordergrund stünden, und damit eine typisierende Umprägung der Persönlichkeit stattgefunden habe. Dies sei bei dem Angeklagten nicht der Fall. Der Angeklagte habe zwar seinen Arbeitsplatz im November 2005 verloren, hierzu jedoch mehrfach selbst betont, dass dies gerade nicht an seiner mangelnden Arbeitsfähigkeit gelegen habe. Vielmehr habe es seinen Chef verärgert, dass er sich wiederholt Gehaltsvorschüsse habe auszahlen lassen. Gerade wegen seiner guten Arbeitsleistung habe sein Chef ihn nach zwischenzeitlichen Entlassungen immer wieder eingestellt. Ferner gebe es – so der Sachverständige weiter – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte durch das Spielen in seinem Freundes- und Bekanntenkreis isoliert habe. Wohl habe die Ehe des Angeklagten unter seiner Spielleidenschaft gelitten. Dies allein reiche jedoch noch nicht aus, um eine schwere Störung anzunehmen. Ebenso wenig sei bei dem Angeklagten eine „Stereotypisierung des Verhaltens“ festzustellen, die dann gegeben sei, wenn der Spieler nicht mehr in der Lage sei, nach einem Gewinn die Spielhalle zu verlassen, sondern diesen stets verspiele. Dies sei bei dem Angeklagten nicht der Fall, wie erneut das Beispiel der gewonnenen Wetten von Anfang Juli 2006 belege.

101

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in einem so hohen Maße nachvollziehbar und überzeugend,  dass es einer unmittelbar persönlichen ergänzenden Anhörung des Sachverständigen nicht bedurfte. Die Kammer ist den Bewertungen in vollem Umfang gefolgt. Darüber hinaus steht zu ihrer Überzeugung fest, dass bei dem Angeklagten A. auch zu den jeweiligen in diesem Verfahren maßgeblichen Tatzeitpunkten keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gegeben war. So sind insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen aufgrund einer akuten Alkohol- oder Drogenintoxikation, aufgrund von Entzugserscheinungen oder aber Angst vor solchen Erscheinungen gegeben. In sämtlichen Fällen zeigt der Tatablauf, dass es eine gut reflektierte Vorplanung gegeben hat. Die Tatausführung erfolgte arbeitsteilig. Der Angeklagte war in der Lage, die ihm jeweils zugewiesene Rolle plangemäß auszufüllen, sich auch auf veränderte Umstände immer wieder einzustellen und das weitere Vorgehen dem Tathergang anzupassen. Hinweise für rauschmittelbedingte Ausnahmezustände haben sich nicht ergeben. Vielmehr lässt das Tatgeschehen sowohl auf eine ungebrochene Einsichtsfähigkeit als auch auf eine gute Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schließen. Auch der Angeklagte selbst hat im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten keine erheblichen alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen, Entzugssymptome oder auch nur Angst vor einem konkret bevorstehenden Entzug geschildert. Dies gilt insbesondere auch für die Tat zum Nachteil der Eheleute Y., in deren Vorfeld der Angeklagte seinen Angaben zufolge nach Cannabiskonsum mit dem Zeugen BJ. herumgealbert hat. Denn trotz der beschriebenen Albernheit waren der Angeklagte wie der Zeuge in der Lage, ihre Beiträge zu der sich anschließenden Tatausführung ohne erkennbare Einschränkungen zu erbringen. Schließlich haben auch die in der Hauptverhandlung gehörten Mitangeklagten und Zeugen keine auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hindeutenden Besonderheiten im Verhalten des Angeklagten beschrieben.

102

Die abgeurteilten Taten (vorstehend Ziffer II.1. bis II.4.) stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

103

V.

104

1.

105

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen:

106

a)

107

Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AM. (Ziffer II.1. und II.3.) hat die Kammer für beide Angeklagte den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

108

Vorab hat die Kammer jeweils geprüft, ob Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen, und dies verneint. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände der Persönlichkeiten der Angeklagten und sämtlicher Umstände der Taten, auch solcher, die ihnen vorausgingen und nachfolgten, weichen die Taten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Schon angesichts des in beiden Fällen massiven Vorgehens der Angeklagten und ihrer Mittäter, das im Fall des Geschädigten AK. an dem gezielten nächtlichen Überfall in dessen Wohnung deutlich wird, und sich im Fall des Geschädigten AM. insbesondere an der zugleich erfolgten Verwirklichtung des Straftatbestandes des erpresserischen Menschenraubes zeigt, führt die gebotene Gesamtbetrachtung nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren, die eine Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB als unangemessen erscheinen ließe. Diese Bewertung gilt für den Angeklagten B. auch angesichts des Umstandes, dass sein konkreter Tatbeitrag als Fahrer in seinem Gewicht und seiner kriminellen Ausprägung hinter den Tathandlungen der übrigen Mittäter zurückgeblieben ist.

109

b)

110

In Bezug auf die unter Ziffer II.2 und II.4. geschilderten Taten zum Nachteil der Zeugin AL. und der Eheleute Y. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vorsieht. Auch in Bezug auf diese Taten hat die Kammer zunächst jeweils geprüft, ob einzelne Umstände für sich, in ihrem Zusammenwirken oder aber in ihrer Gesamtheit die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB rechtfertigen oder gar gebieten, und dies ebenfalls verneint. Schon angesichts des ebenfalls massiven Vorgehens der Angeklagten und ihrer jeweiligen Mittäter im Fall zum Nachteil der Zeugin AL. bzw. des Angeklagten A. und der weiter Tatbeteiligten im Fall zum Nachteil der Eheleute Y. sowie der erheblichen Folgen für die Tatopfer weichen sie nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschien. Auch im Fall zum Nachteil der Zeugin AL. vermag die hinter den übrigen Tatbeiträgen zurückbleibende Rolle des Angeklagten B. als Fahrer in Anbetracht der sich aus der planmäßigen nächtlichen Überwältigung eines besonders wehrlosen Opfers in seinem eigenen Haus ergebenden besonderen Schwere dieser Tat keine ihm günstigere Bewertung zu rechtfertigen.

111

2.

112

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

113

a) Zugunsten des Angeklagten A. war zu berücksichtigen, dass er nach anfänglichem Schweigen letztendlich im Wesentlichen geständig war. Allerdings hat die Kammer auch beachtet, dass dieses Geständnis vor dem Hintergrund einer für ihn schwierigen und wenig aussichtsreichen Beweissituation abgegeben wurde. Immerhin hatten ihn zuvor bereits der vormalige Mitangeklagte AN. und auch sein Bruder B. im Rahmen ihrer Einlassungen als Mittäter benannt und damit massiv belastet.

114

Auch hat der Angeklagte A. sich bei den als Zeugen vernommenen Tatopfern jeweils in der Hauptverhandlung entschuldigt; nach dem Eindruck der Kammer bereut er sein Handeln. Weiter hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte bis zur Verkündung des Urteils seit bereits über 14 Monaten in dem Verfahren (Az.) in Haft befunden hat. Als Erstverbüßer muss er als besonders haftempfindlich angesehen werden. Ferner muss der Angeklagte nach der vorliegenden Verurteilung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Q. vom 6. Juni 2003 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befürchten. Darüber hinaus hat er angesichts der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Auch konnte nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte bereits mit Urteil des Landgerichts Q. vom 2. Mai 2007 wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist; im Hinblick auf die dem zugrunde liegenden Einzelstrafen wird bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. Mai 2007 sowie dieser Entscheidung eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden sein. Weiter musste sich die zum Zeitpunkt der Taten persönlich und finanziell schwierige Situation des Angeklagten zu seinen Gunsten auswirken. In Bezug auf die Überfälle zum Nachteil der Zeugen AM. und Y. ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er nur in vergleichsweise geringem Umfang von den Taten profitierte. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten zum Nachteil der Geschädigten AK., AM. und AL. zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon über 1½ Jahre zurücklagen.

115

Zulasten des Angeklagten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung stand, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Zeugen AM. und der Eheleute Y. fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass das Amtsgericht Q. mit seiner Entscheidung vom 18. 00. 2005 erst wenige Tage (im Fall AM.) bzw. wenige Monate (im Fall Y.) vor der jeweiligen Tatbegehung einen Strafbefehl wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gegen den Angeklagten erlassen hatte und er sich auch hiervon wenig beeindruckt zeigte.

116

Weiter musste sich erheblich das in sämtlichen Fällen massive Vorgehen auswirken, das jeweils deutlich über das zur Begehung eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fall II.1. und II.3.) bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Fall II.2. und II.4.) Erforderliche hinausging. So kamen bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. mit dem von AJ. verwendeten Messer und der durch den Angeklagten A. geführten Dachlatte gleich zwei gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Einsatz. Daneben erfüllte das Mitführen der von AN. getragenen defekten Gaspistole zusätzlich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Gleiches gilt für die Mitnahme des zur Fesselung des Geschädigten verwendeten Klebebands, welches überdies nicht nur – wie zur Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ausreichend – mitgeführt, sondern auch zur Begehung der Tat als weiteres Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Durch die Fesselung des Tatopfers erfüllten der Angeklagte und seine Mittäter zusätzlich den Tatbestand einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB. Indem sie den Geschädigten AK. bei dessen Überwältigung zusätzlich körperlich misshandelten, verwirklichten sie weiterhin den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung und dies zugleich in den Alternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB. Auch bei der Tat zum Nachteil der Zeugin AL. setzten der Angeklagte und seine Mittäter neben der durch AN. geführten defekten Gaspistole und dem Damenstrumpf, mit dem AJ. die Hände der Zeugin fesselte, gleich zwei Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ein. Darüber hinaus richtete die Tat sich gegen ein angesichts seines fortgeschrittenen Alters besonders wehrloses Opfer. Weiter erschwerend kommt hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AL. hinzu, dass der Angeklagte und seine Mittäter diese jeweils nachts in ihren Wohnungen überfielen und damit in einem Bereich, in dem sich die Tatopfer besonders geschützt fühlen durften, dies zudem, nachdem sie sich erwartungsgemäß bereits zu Bett begeben hatten und einem solchen Überfall besonders wehrlos ausgeliefert waren. In Bezug auf die Tat zum Nachteil des Zeugen AM. war zu berücksichtigen, dass neben dem Messer als gefährlichem Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Klebeband und Fesselungsmaterial als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zum Einsatz kamen, welche erneut nicht nur mitgeführt, sondern auch zur Tatbegehung eingesetzt wurden. Des Weiteren fiel insoweit die tateinheitliche Erfüllung der Straftatbestände des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB und der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ins Gewicht. Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge AM. über einen Zeitraum von etwa einer Stunde mit verklebtem Kopf, gefesselten Händen und an das Lenkrad seines Transporters gefesselten Beinen ausharren musste. Bezüglich der Tat zum Nachteil der Eheleute Y. wirkte sich aus, dass neben dem Tatbestand des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auch der einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht worden ist. Darüber hinaus fiel ins Gewicht, dass sich die Tat in diesem Fall gleich gegen zwei Opfer richtete.

117

In allen Fällen erschwerte die gemeinschaftliche Begehung der Taten bezogen auf die jeweilige Strafbarkeit wegen schweren Raubes (die Kammer übersieht insoweit nicht, dass die gemeinschaftliche Begehung bezogen auf die teilweise tateinheitlich vorliegende Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbegründendes Tatbestandmerkmal ist) zudem – wie auch geplant – von vornherein eine etwaige Gegenwehr der Tatopfer.

118

Ferner mussten sich zum Nachteil des Angeklagten die zum Teil massiven Folgen der Taten auswirken. Sämtliche Opfer litten während des Tatgeschehens nachvollziehbar an Todesangst. Insbesondere die beiden nachts in ihren Wohnungen überfallenen Tatopfer AK. und AL., aber auch der Zeuge BN Y. leiden bis heute in erheblichem Ausmaß an den jeweils zu ihrem Nachteil verübten Taten. Sie fühlen sich seit dem betreffenden Geschehen in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr sicher, obwohl sie jeweils zusätzliche Sicherungsvorkehrungen an ihren Häusern ergriffen haben. In besonders hohem Maße wird die Lebensqualität der Geschädigten AK. und BN Y. durch fortdauernde Angstzustände beeinträchtigt. Im Fall des Geschädigten AK. bedrohen diese Zustände darüber hinaus auch dessen wirtschaftliche Existenz. Der Zeuge Y. ist bis heute auf Medikamente angewiesen. Auch die Zeugin BM. Y. litt – wenn auch in geringerem Umfang – über etwa ein halbes Jahr infolge der Tat unter Schlafstörungen und Angstzuständen, der Zeuge AM. fühlte sich immerhin einige Tage psychisch schlecht. Ferner war in sämtlichen Fällen die zumindest nicht unbeträchtliche Beuteerwartung zu berücksichtigen, die der Angeklagte bei den Taten zum Nachteil des Geschädigten AK. zumindest zum Teil auch realisieren konnte.

119

Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seine eigenen konkreten Tatbeiträge hinsichtlich sämtlicher Taten von nicht nur untergeordneter Bedeutung waren. Insbesondere hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. war zu berücksichtigen, dass er derjenige war, der bei dessen Überwältigung unvermittelt mit einer Dachlatte auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihm dabei eine stark blutende Platzwunde zufügte. Ferner fiel ihm in den Fällen AK., AL. und AM. jeweils die Aufgabe zu, deren Wohnräume nach Geld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Anlässlich der Tat zum Nachteil der Eheleute Y. übernahm es der Angeklagte A., den Zeugen BN Y. in die Kellerräumlichkeiten zu verbringen und ihn bis zu seiner Ablösung durch X. zu bewachen.

120

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände waren unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten einerseits sowie des jeweils massiven Vorgehens und der Tatfolgen andererseits folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

121

-          für den Raub zum Nachteil des Geschädigten AK. (II.1.) insbesondere angesichts der infolge der Tat eingetretenen und bis heute andauernden erheblichen Beeinträchtigungen des Geschädigten eine Freiheitsstrafe von

122

8 Jahren,

123

-          für die Tat zum Nachteil der Zeugin AL. (II.2.) unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Wehrlosigkeit des zum Tatzeitpunkt 83-jährigen alleinstehenden Opfers, das sich gleich drei Männern gegenübersah, von denen einer aus ihrer Sicht zudem mit einer scharfen Pistole bewaffnet war, und der bis heute andauernden Tatfolgen eine  Freiheitsstrafe von

124

7 Jahren und 6 Monaten,

125

-          für den Raub zum Nachteil des Zeugen AM. (II.3.) unter besonderer Berücksichtigung des zugleich verwirklichten Straftatbestandes des erpresserischen Menschenraubes eine Freiheitsstrafe von

126

6 Jahren und 9 Monaten,

127

-          und schließlich für die Tat zum Nachteil der Zeugen Y. (II.4.) unter besonderer Berücksichtigung der insbesondere bei dem Zeugen BN Y. eingetretenen erheblichen Tatfolgen eine Freiheitsstrafe von

128

4 Jahren und 3 Monaten.

129

Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die einem Strafrahmen von 8 Jahren und 1 Monat bis zu 15 Jahren zu entnehmen war. Die Kammer hat dabei nochmals unter Berücksichtigung der in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und darüber hinaus des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs insbesondere der Taten zum Nachteil der Geschädigten AK., AL. und AM., der im Falle wiederholter Begehung gleichartiger Taten sinkenden Hemmschwelle sowie der mit der Länge der Haftstrafe zunehmenden Strafempfindlichkeit einerseits sowie andererseits des Umstandes, dass durch die Taten eine Mehrzahl von Opfern geschädigt worden sind, war eine Gesamtfreiheitsstrafe von

130

tat- und schuldangemessen.

131

b)

132

Zugunsten des Angeklagten B. war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er im Wesentlichen geständig war; dabei hat er sich nicht gescheut, bereits zu Anbeginn seiner Einlassung auch seinen zu diesem Zeitpunkt noch schweigenden Bruder A. als Mittäter zu benennen und damit massiv zu belasten. Auch er hat sich bei den als Zeugen vernommenen Tatopfern persönlich entschuldigt und den Eindruck vermittelt, dass ihm sein Verhalten leid tue; die erklärte Reue erscheint der Kammer als aufrichtig. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Nach dem Eindruck der Kammer ist der Angeklagte B. keine Person mit einer verfestigten kriminellen Struktur, sondern grundsätzlich auf ein gesetzeskonformes Leben ausgerichtet; es handelt sich um eine recht kurze Phase eines – allerdings schwerwiegenden – kriminellen Versagens des Angeklagten. Als Erstverbüßer ist er überdies als besonders haftempfindlich anzusehen. Weiter hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit annähernd 7 Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Darüber hinaus fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er infolge der Höhe der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ausländerrechtliche Konsequenzen befürchten muss, die für ihn die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern bedeuten können. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten insbesondere aus einer wirtschaftlichen und auch persönlichen Notlage heraus begangen hat, in die ihn sein jüngerer Bruder, der Angeklagte A., gebracht hatte. Im Ergebnis ging es dem Angeklagten B. zumindest auch darum, seinen Bruder vor dessen Gläubigern zu schützen, die diesen massiv unter Druck setzten und bedrohten. Im Hinblick auf die von ihm geleisteten Tatbeiträge ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in keinem Fall selbst als unmittelbar Handelnder an den Gewalttätigkeiten gegenüber den Geschädigten beteiligte, sondern bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AL. lediglich die Aufgabe des Fahrers übernahm. Auch geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Tatbeute insbesondere bei den Taten zum Nachteil der Zeugen AL. und AM. für den Angeklagten vergleichsweise gering ausfiel. Schließlich war weiter zugunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass die Taten zum Nachteil der Geschädigten AK., AM. und AL. zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung schon über 1½ Jahre zurücklagen.

133

Zu Lasten des Angeklagten musste sich demgegenüber ebenfalls das in den Fällen AK., AL. und AM. massive Vorgehen auswirken, das auch hinsichtlich der dem Angeklagten B. als Mittäter zuzurechnenden Tathandlungen jeweils deutlich über das zur Begehung eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB Erforderliche hinausging. Insoweit musste sich hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten AK. und AL. für den Angeklagten zumindest nachteilig auswirken, dass die Überfälle jeweils nachts in dem besonders geschützten Bereich ihrer Wohnungen stattfanden und dies zu einer Zeit, zu der sich die Tatopfer erwartungsgemäß bereits zu Bett begeben hatten und einem solchen Überfall besonders wehrlos ausgeliefert waren. In Bezug auf die Tat zum Nachteil des Zeugen AM. war auch zulasten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass neben dem Messer als gefährlichem Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Klebeband und Fesselungsmaterial als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zum Einsatz kamen. Darüber hinaus mussten sich ebenfalls die tateinheitliche Erfüllung der Straftatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der gefährlichen Körperverletzung sowie der Umstand auswirken, dass der Zeuge AM. etwa eine Stunde mit verklebtem Kopf und ab das Lenkrad gefesselt in seinem Transporter ausharren musste. Weiter fiel auch zu Lasten des Angeklagten B. ins Gewicht, dass die gemeinschaftliche Begehung der Taten bezogen auf die jeweilige Strafbarkeit wegen schweren Raubes dem Tatplan entsprechend eine etwaige Gegenwehr der Tatopfer von vornherein erschwerte. Ferner mussten sich auch zum Nachteil des Angeklagten B. die – bereits erwähnten – zum Teil massiven Folgen der unter seiner Beteiligung begangenen Taten auswirken. Schließlich war hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten AK. die zumindest nicht unerhebliche Beute zu berücksichtigen.

134

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände waren unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und seiner eher zurückhaltenden Tatbeiträge einerseits sowie der insgesamt gleichwohl massiven Tatbegehung und der erheblichen Tatfolgen andererseits folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

135

-          für den Raub zum Nachteil des Geschädigten AK. (II.1.) eine Freiheitsstrafe von

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5 Jahren und 6 Monaten,

137

-          für die Tat zum Nachteil der Zeugin AL. (II.2.) eine  Freiheitsstrafe von

138

4 Jahren und 9 Monaten,

139

-          und für den Raub zum Nachteil des Zeugen AM. (II.3.) eine Freiheitsstrafe von

140

5 Jahren und 3 Monaten.

141

Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die einem Strafrahmen von 5 Jahren und 7 Monaten bis zu 15 Jahren zu entnehmen war. Die Kammer hat dabei nochmals unter Berücksichtigung der in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Die Kammer hat darüber hinaus den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der unter der Mitwirkung des Angeklagten begangenen Taten, die im Falle wiederholter Begehung gleichartiger Taten sinkende Hemmschwelle sowie die mit der Länge der Haftstrafe zunehmende Strafempfindlichkeit einerseits bedacht sowie andererseits den Umstand, dass durch die Taten eine Mehrzahl von Opfern geschädigt worden sind. Unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hinsichtlich des bisher nicht mit Straftaten aufgefallenen Angeklagten B. – wie erwähnt – um eine aus einer besonderen Belastungssituation resultierende kurzzeitige Episode schwerer krimineller Entgleisung gehandelt hat, hat es die Kammer für gerechtfertigt erachtet, unter Vornahme eines sehr straffen Zusammenzuges der Strafen auf eine deutlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, welche mit

142

als tat- und schuldangemessen festgesetzt worden ist.

143

VI.

144

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.