Physiotherapeut: Kindesmissbrauch, Missbrauch des Behandlungsverhältnisses, Pornobesitz; lebenslanges Berufsverbot
KI-Zusammenfassung
Ein Physiotherapeut wurde u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien angeklagt; seine Ehefrau war wegen Beihilfe mitangeklagt. Das LG verurteilte ihn wegen Missbrauchs in vier Fällen (teils unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses), wegen Nötigung/Körperverletzung sowie wegen tateinheitlichen Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie zu 2 Jahren und 9 Monaten. Umfangreiche weitere Missbrauchsvorwürfe konnten nicht sicher festgestellt werden; insoweit erfolgten Freisprüche, ebenso für die Mitangeklagte. Zudem ordnete das Gericht ein lebenslanges Berufsverbot hinsichtlich der Behandlung weiblicher Minderjähriger und die Einziehung eines PCs an.
Ausgang: Angeklagter teilweise verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 J. 9 M.) und im Übrigen freigesprochen; Mitangeklagte freigesprochen; Berufsverbot und Einziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen an einem Kind im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung erfüllen § 176 Abs. 1 StGB; nutzt der Täter dabei das besondere Vertrauen und die behandlungsbedingte Berührungssituation aus, ist § 174c Abs. 1 StGB tateinheitlich verwirklicht.
Das Veranlassen eines Kindes, in einer deutlich sexualbezogenen, unnatürlichen Pose den Genitalbereich zu präsentieren, kann als Bestimmen zu einer sexuellen Handlung im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar sein; § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB tritt zurück, wenn zugleich § 176 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Eine ärztliche/therapeutische Maßnahme ist nur dann als „sexuelle Handlung“ zu qualifizieren, wenn sie bei objektiver Betrachtung unter Kenntnis aller Umstände nicht mehr als Behandlung, sondern als eindeutig sexualbezogen erscheint; verbleibende Zweifel über einen therapeutischen Kontext gehen zu Lasten der Anklage.
Bei Besitzdelikten nach §§ 184b, 184c StGB sind Zeichnungen, Manga- und offensichtlich nicht wirklichkeitsnahe computergenerierte Darstellungen nicht als kinderpornografische Schriften zu berücksichtigen, wenn ein reales bzw. wirklichkeitsnahes Geschehen erkennbar fehlt.
Ein (auch lebenslanges) Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB kann bei Missbrauch der beruflichen Zugriffsmöglichkeit auf Minderjährige verhängt werden, wenn eine Gesamtwürdigung eine fortbestehende Gefahr weiterer erheblicher Taten unter Berufsmissbrauch ergibt und mildere Mittel nicht ausreichen.
Tenor
Der Angeklagte A. wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte A. freigesprochen.
Gegen ihn wird ein lebenslanges Berufsverbot in Bezug auf AA. – insbesondere AB. – von Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts unter 18 Jahren verhängt.
Der beim Angeklagten A. beschlagnahmte PC-XX (Asservatennummer xx) wird eingezogen.
Die Angeklagte B. wird freigesprochen.
Der Angeklagte A. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. . Im Übrigen, sowie im Hinblick auf die Angeklagte B. , trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter A.: §§ 174c Abs. 1, 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 3 und 6, 184c Abs. 3 und 6, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53, 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 2. Alt. StGB
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte A. wurde 19xx als dritter von vier Brüdern in AC. geboren. Der älteste seiner Brüder verstarb gleich nach der Geburt. Der Vater des Angeklagten war Drucker. Er verstarb bereits im Jahr 20xx an Prostatakrebs. Die Mutter des Angeklagten ist ebenfalls bereits im Jahr 20xx an einer Bluterkrankung verstorben. Trotz teilweise beengter Lebensverhältnisse – die Familie lebte zeitweise in nur zwei Zimmern mit fünf Personen – beschreibt der Angeklagte seine Kindheit als unbeschwert.
Der Angeklagte besuchte altersentsprechende zunächst die Grund- später die Hauptschule in AC. . Letztere verließ er mit einem Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Anschließend absolvierte er eine Lehre zum AD. bei der Firma AE. . Diese beendete er im Jahr 197xx. Zu einer Weiterbeschäftigung in seinem Ausbildungsbetrieb kam es nach Angaben des Angeklagten nicht, da diese Stelle nicht genehmigt wurde. Der Angeklagte nahm daher ein Stellenangebot einer anderen Firma an. Ebenfalls im Jahr 19xx lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau, die in diesem Verfahren Mitangeklagte B. , beim AF. kennen. Diesen Sport betrieb der Angeklagte bereits seit seiner Kindheit.
Im Jahr 19xx wurde der Angeklagte zur Bundeswehr eingezogen. Nach seiner Bundeswehrzeit arbeitete er bis August 19xx in zwei verschiedenen Firmen in den Bereichen AG. . Im Anschluss besuchte er bis 19xx die AH. -Schule, die er mit der Meisterprüfung und der Prüfung zum AH. abschloss. In der Folge arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Handwerksberufen.
Im Jahr 19xx heiratete der Angeklagte B. . Noch im selben Jahr kam der gemeinsame Sohn der Eheleute zur Welt, zu dem der Angeklagte und seine Ehefrau heute nur noch wenig Kontakt haben. Bereits im Jahr 19xx waren die Angeklagten von AC. nach AI. gezogen, da der Angeklagte dort eine Stelle als Leiter eines AJ. bei einer AK. hatte. Später wechselte der Angeklagte zu einem Mitbewerber und die Familie zog nach AL. im AM. . Dort wurde 19xx die Tochter der Eheleute geboren. Zu ihr haben die Angeklagten auch heute noch engen Kontakt. Sie ist verheiratet und hat zwei eigene Kinder im Alter von vier und anderthalb Jahren. Da es der Familie im AM. nicht gefiel, nahm der Angeklagte 19xx eine Stelle bei einer Firma in AN. an, die jedoch im selben Jahr in die Insolvenz geriet.
Es folgte ein erneuter Umzug nach AO. , wo die Eheleute gemeinsam mit ihren beiden Kindern von 19xx bis 19xx in AP. wohnten. Anfangs arbeitete der Angeklagte dort bei einer Firma, die Kunststoffteile herstellte. 19xx erwarb der Angeklagte noch seinen Betriebswirt des Handwerks. Im Jahr 199xxwurde er entlassen und war in der Folge bis Ende 19xx trotz vieler Bewerbungen arbeitslos. Ein Angebot von AQ. in AR. lehnte er ab, da die im Zuge des Jobs erforderlichen Reisen ihm zu „familienfeindlich“ erschienen.
Im Jahr 19xx entschloss sich der Angeklagte, eine Ausbildung zum AS. zu beginnen. Diese absolvierte er bis zum Jahr 200xxin AT. bzw. AU. , wo die Familie auch hinzog. Danach nahm der Angeklagte drei Jahre an einer AV. -Ausbildung teil. Die Abschlussprüfung absolvierte er jedoch nicht. Ab 20xx war er in AW. in einer AX. angestellt. Er hatte hierfür in AW. eine Zweitwohnung angemietet, die er von montags bis donnerstags bewohnte. Zum Wochenende fuhr er stets zurück zu seiner Familie nach AT. .
Im Jahr 20xx hatte der Angeklagte einen schweren Autounfall. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Hüftfraktur und eine Fraktur und Stauchung der linken Hand. Zeitweise war sein Gedächtnis in der Folge beeinträchtigt. Auch von den übrigen Unfallfolgen erholte der Angeklagte sich nur langsam. Er war lange Zeit arbeitsunfähig und versuchte in der Folge eine Wiedereingliederung an seiner Arbeitsstelle in AW. . Diese misslang, da er nicht mehr als fünf Stunden täglich arbeiten konnte. Im Juni 20xx wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Langfristig verblieb beim Angeklagten aufgrund des Unfalls eine Bewegungseinschränkung und eine Arthrose an der Hüfte sowie kleinere Bewegungseinschränkungen an der Hand. Nach der Operation nahm der Angeklagte regelmäßig Schmerzmittel, deren Einnahme zum Teil mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden war. Diese klangen erst ab, als der Angeklagte die Medikation auf naturheilkundliche Präparate umstellte.
Durch den Unfall und die körperlichen Einschränkungen konnte der Angeklagte seinem AF. -Sport nicht mehr nachgehen. Zudem hatte das Ehepaar Existenzängste und Sorgen hinsichtlich der weiteren Zukunft.
Auch das Sexualleben des Angeklagten und seiner Ehefrau war in der Folge gestört. Zunächst lag dies an den starken Schmerzen des Angeklagten. In der Folge kam es jedoch auch zu Erektionsproblemen. Nach Beginn der – noch näher zu erläuternden – Selbstständigkeit des Angeklagten waren die Eheleute durch die tägliche Arbeit abends oft erschöpft, was ebenfalls zu einer Einschränkung des Sexuallebens führte.
In den Jahren 20xx bis 20xx absolvierte der Angeklagte in AY. , AZ. und BA. diverse Fortbildungen im Bereich der BB. . Eine Grundausbildung in diesem Bereich umfasste monatlich ein Wochenende über einen Zeitraum von einem Jahr. Die übrigen Kurse bestanden vornehmlich in Wochenendseminaren. So lernte er die sogenannte BC. -Technik, entwickelt von einem gleichnamigen BD. , der hierzu auch eine besondere Liege entwickelte, sowie die BE. -Technik, eine manuelle Therapieform aus den BF. . Es folgten Fortbildungen in verschiedenen anderen Techniken, zum Beispiel der BG. -Therapie, der BB. nach xxx und xx, eine Akupunkturmethode für Kinder. Ferner absolvierte er eine Zusatzausbildung als BH. .
Im Dezember 20xx mietete der Angeklagte in Y. Räumlichkeiten für eine eigene AX. . Am 01.0xx.20xx eröffnete er seine Praxis und betrieb sie in der Folge unter dem Namen „BI. “. In seiner Praxis bot der Angeklagte eine Mischung aus BJ. und BB. an, die er als „spezielle manuelle Therapie“ bezeichnete. Im April zogen der Angeklagte und seine Ehefrau auch selber nach Y. . Dort mieteten sie ab Sommer 20xx ein Wohnhaus in der Straße BK. . Zwischenzeitlich war der Angeklagte selber in BL. gemeldet, da seine AV. ausbildung nur von BM. , nicht aber von BN. anerkannt wurde.
Im Mai 20xx hatte der Angeklagte einen Schlaganfall. Er wurde ins Krankenhaus eingewiesen und verbrachte dort einige Tage auf der Intensivstation. Nach nicht ganz zwei Wochen verspürte der Angeklagte bis auf leichte Koordinationsstörungen jedoch keine Folgen mehr und arbeitete kurze Zeit später auch wieder. Bereits einen Tag nach Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit hatte er erneut neurologische Ausfälle. Es handelte sich jedoch lediglich um eine vorrübergehende Durchblutungsstörung. Dauerhafte Folgen neurologischer oder psychischer Art hat der Angeklagte nach dem Schlaganfall nicht zurückbehalten.
Drogen hat der Angeklagte nie genommen, Alkohol nur selten konsumiert.
Seine erste erotische Beziehung hatte er im Alter von 11 Jahren. Lange Zeit war der Angeklagte körperlich durch eine Vorhautverengung beeinträchtigt, die erst während seiner Bundeswehrzeit operiert wurde. Gegebenenfalls durch diese körperliche Einschränkung zeigte er nur wenig Initiative in Beziehungen zu Frauen. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau ging nach seinen Angaben auf ihre Initiative zurück. Seine Ehefrau war nach seinen Angaben seine erste und einzige Sexualpartnerin.
Durch das Aufkommen der Vorwürfe, die diesem Verfahren zugrunde lagen und die folgende Inhaftierung musste der Angeklagte seine AX. schließen. Als Folge hat er derzeit ca. 20.000 Euro Schulden. Die Ausstattung der zu Ende November 20xx geräumten Praxis wird derzeit eingelagert. Der Angeklagte erhält eine Unfallrente in Höhe von 798 Euro. Seine Frau erhält 550 Euro Rente. Von diesen Einnahmen muss derzeit noch das Wohnhaus der Eheleute in Y. mit einem Mietzins von 850 Euro sowie die Nebenkosten in Höhe von ca. 300 Euro monatlich bezahlt werden.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Seit dem 29.03.20xx befindet er sich in dieser Sache in Haft in der JVA I. -BO. . Dort blieb er weitgehend von den übrigen Mithäftlingen isoliert, da sein Delikt den anderen Gefangenen bekannt war. Daher nutzte der Angeklagte auch die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung wie Freistunde und Umschluss nicht. Disziplinarisch trat der Angeklagte in der Haft nicht in Erscheinung. Im Umgang wurde er als freundlich und umgänglich beschrieben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und Arbeitsmangel konnte er bis zur Hauptverhandlung nicht zur Arbeit eingesetzt werden.
Der Angeklagte äußerte zuletzt die Absicht, eine psychotherapeutische Behandlung im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden pädophilen Neigungen durchführen. Seine Ehefrau hatte diesbezüglich während der noch laufenden Hauptverhandlung schon einen Termin für ein Erstgespräch bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin für Mitte Dezember vereinbart.
2.
Die Angeklagte B. wurde 19xx in BP. geboren. Sie hat noch einen drei Jahre älteren Bruder, zu dem sie aber keinen Kontakt mehr hat. Ihre Mutter war Hausfrau und arbeitete nebenbei in einer Buchhandlung. Der Vater war BR. , was dazu führte, dass die Familie innerhalb von BQ. mehrfach umzog. Im Jahr 20xx erkrankte die Mutter der Angeklagten schwer und verstarb kurze Zeit später. Im Jahr 20xx verstarb auch ihr Vater.
Die Angeklagte besuchte die Grundschule in BS. und im Anschluss, nach einem Umzug der Familie nach BT. , dort die Realschule, welche sie mit dem Hauptschulabschluss verließ. Es folgte für zwei Jahre der Besuch einer BW-Vorschule. So konnte die Angeklagte die mittlere Reife im BW Bereich erreichen und sich auch in diesem Beruf ausbilden lassen. Sie strebte den Beruf der BX. an. Obwohl sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern hatte, wollte die Angeklagte den elterlichen Haushalt verlassen und zog daher nach Erreichen der mittleren Reife nach AC. . Dort wohnte sie in einem BY. , absolvierte die Ausbildung zur BX. und lernte – wie bereits erläutert – ihren Ehemann beim AF. kennen. Nach der Heirat im Jahr 19xx zog das Paar in eine gemeinsame Wohnung.
Nach Abschluss ihrer Ausbildung erhielt die Angeklagte zunächst eine Anstellung in BZ. im dortigen CA. . Nach mehreren unterschiedlichen Abteilungen erhielt sie dort, wie von ihr gewünscht, eine Stelle in der Station für CB. Kurz vor der Hochzeit mit dem Angeklagten gab die Angeklagte ihre Stelle auf. Es folgte der Umzug nach AI. . Aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Sohn erhielt die Angeklagte dort aber keine neue Anstellung. Bis die Tochter der Eheleute A 14 Jahre alt war, arbeitete die Angeklagte zunächst nicht mehr. Sie wollte in der Folge erneut eine Tätigkeit mit CC beginnen, fand in dem Bereich jedoch keine Anstellung. Stattdessen arbeitete sie in AT. und CD im Bereich der CE. .
Nach dem Unfall ihres Mannes im Jahr 20xx entwickelte die Angeklagte psychische Probleme. Zu sehen, dass ihr Mann, den sie nach eigenen Angaben zuvor für „unverwundbar“ gehalten hatte, mit gesundheitlichen Problemen zu tun hatte, machte ihr zu schaffen. Sie gab ihre Tätigkeit in der CE. auf. Vor der Eröffnung der Praxis im Jahr 20xx absolvierte sie noch eine Ausbildung zur CF. in einer CG. . Die Betreuung eines Kindes scheiterte jedoch, nach Angaben der Angeklagten, weil die Eltern des Kindes nicht in der Lage waren, dieses zu ihr zu bringen.
Ab 20xx arbeitete die Angeklagte in der Praxis ihres Mannes mit. Sie war insbesondere dafür zuständig, den Patienten die Tür zu öffnen, da die Praxistür von außen nicht ohne Schlüssel zu öffnen war, und Telefonanrufe zu beantworten bzw. zu tätigen. Ferner war sie für die Betreuung der Patienten außerhalb der Behandlung zuständig. Sie bot ihnen Getränke an, beschäftigte sich mit deren Kindern und bot den wartenden Begleitpersonen der Patienten extra für diesen Zweck angeschaffte Massagesessel an. Auch unterstützte sie ihren Mann während der eigentlichen Behandlung, indem sie ihm auf Aufforderung Zewa oder Handtücher brachte, und legte den Patienten eigenständig Tapes – Baumwollklebebänder zur Schmerzbehandlung – an. Diese Tätigkeit bereitete ihr jedoch zunehmend Stress, da sie vielfach mehrere Aufgaben parallel zu bewältigen hatte. Im Jahr 20xx hatte die Angeklagte das Gefühl, dem Druck nicht mehr standhalten zu können. Sie begab sich in der Folge vom xx.12.20xx bis zum 22.x1.20xx in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in CH. . Dort wurde eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode diagnostiziert. Die Entlassung erfolgte nach Besserung der Symptomatik. Medikamente nahm die Angeklagte weder während des Krankenhausaufenthaltes noch danach ein. Zu einer im Anschluss geplanten Rehabilitationsmaßnahme kam es nicht mehr. Eine ambulante Psychotherapie scheiterte. Die Angeklagte konnte mit den beiden Therapeuten, die sie aufsuchte, kein Vertrauensverhältnis aufbauen und hatte das Gefühl, ihr könne nicht geholfen werden. Auch ein erneuter Versuch einer Therapie nach der Inhaftierung ihres Mannes scheiterte aus diesem Grund. Die Angeklagte versuchte, nach ihrem Krankenhausaufenthalt wieder zu arbeiten, kam jedoch über eine Tätigkeit von drei Stunden täglich nicht hinaus. Im Jahr 20xx absolvierte sie noch eine Kur, was jedoch auch nicht zu einer dauerhaften Verbesserung ihrer psychischen Situation führte. Auf Anraten ihrer Versicherung erfolgte eine Verrentung. Vorläufig erhält sie daher derzeit bis 20xx befristet eine Erwerbsminderungsrente.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
- Vorgeschichte -
Beim Angeklagten liegt eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie vor. Wann sich diese auf einer Veranlagung beruhende Störung erstmals zeigte, ließ sich nicht mehr feststellen. Bereits vor 20xx begann der Angeklagte jedoch, Lichtbilder ganz oder teilweise unbekleideter Kinder und Jugendlicher zu sammeln. Hierbei handelte es sich um Bilder des Fotografen CI. , aber auch Bilder aus dem FKK-Bereich und entsprechende Zeitschriften. Ferner sammelte er ab einem unbekannten Zeitpunkt pornografisches Material, welches kindlich aussehende Comicfiguren im japanischen Mangastil zeigte und fertigte sich aus entsprechenden Bildern in den Jahren 20xx und 20xx Kalender an. Als der Angeklagte ab ca. 20xx einen durchgehenden Zugang zum Internet hatte, begann er zudem damit, aus dem Internet kinder- und jugendpornografische Bilder herunter zu laden und auf diversen Speichermedien zu sichern.
Am 01.02.20xx eröffnete der Angeklagte seine AX. in Y. . Dabei warb er auf seinem Praxisschild mit der Textzeile „CK. “ und gab als Behandlungsschwerpunkte „CL. (CM. ) CN. “ an. Tatsächlich waren von den nach den Patientenakten behandelten 1.675 Patienten nur 292 Kinder unter 14 Jahren, davon 149 Mädchen und 143 Jungen. Das Ziel des Angeklagten war es jedoch, hauptsächlich Kinder zu behandeln, so dass er Erwachsene schließlich nur noch behandeln wollte, wenn sie die Behandlung selbst bezahlten oder privat versichert waren.
Die Tätigkeit in seiner Praxis, aber auch weitere Kontakte zu Kindern, nutzte der Angeklagte teilweise dazu aus, um seinen pädophilen Neigungen nachzugehen.
- Tatgeschehen -
So kam es zu folgenden noch feststellbaren Taten:
1. – 2. (Ziffern 1. – 4. der Anklageschrift vom xx.07.20xx)
Ab dem 17.12.20xx befand sich die im Jahr 200x geborene Zeugin O. beim Angeklagten aufgrund einer Wirbelsäulenverkrümmung in physiotherapeutischer Behandlung. Insgesamt nahm die Zeugin acht Termine wahr und zwar am 17.12.20xx, 27.01.20xx, 03.xx.20xx, 10.03.20xx, 15.xx.20xx, 24.03.20xx, xx.03.20xx und xx.04.20xx.
Den Termin am 27.01.20xx und zumindest einen weiteren Behandlungstermin nutzte der Angeklagte dazu, von der Zeugin CP über 90 Lichtbilder zu fertigen. Die Lichtbilder zeigten die Zeugin weitestgehend unbekleidet, teilweise trägt sie noch eine Unterhose, ein Hemd und/oder Socken. Bei einigen Fotos sind nur das Gesicht und ein Teil des Oberkörpers der Zeugin zu sehen. Andere Bilder zeigen CP bis zu den Oberschenkeln oder vollständig von vorne oder hinten in einer stehenden Position, wobei sie bei einigen von hinten aufgenommenen Bildern vor einem Spiegel steht. Einige Bilder zeigen sie von vorne und von hinten auf einer Liege liegend. Auf einigen Bildern sind auch Markierungen auf CPs Rücken erkennbar.
Am 27.01.20xx veranlasste der Angeklagte die Zeugin CP ferner, sich unbekleidet bäuchlings auf eine Behandlungsliege zu legen, die Beine zu spreizen und fertige sodann vier Bilder von ihrem unbekleideten Gesäß- und Schambereich an. Zudem veranlasste er CP, sich noch mit einem T-Shirt und Socken bekleidet rücklings auf die Liege zu legen, die Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln herunter zu ziehen, die Beine anzuwinkeln und sodann zu spreizen. In dieser Position fotografierte er fünf Mal ihre unbekleidete, aufgrund der Position leicht aufklaffende Scheide. Auf einem dieser Bilder sind Schambereich, Oberkörper und auch Gesicht der Zeugin zu sehen. Auf den anderen Bildern sind neben dem Schambereich nur Teile von Beinen, Oberkörper und Armen, nicht jedoch das Gesicht zu sehen.
An einem der weiteren Behandlungstage veranlasste der Angeklagte CP, sich rücklings nur mit Socken und Unterhose bekleidet auf eine Behandlungsliege zu legen, die Unterhose bis zu den Knöcheln herunter zu ziehen, die Beine anzuziehen und zu spreizen und fertigte so fünf Lichtbilder von der unbekleideten Scheide der Zeugin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen auf die Lichtbilder im Sonderband „CQ xxx Js xxx/xx StA I. Sonderband Beweismittel“ in dem Vermerk vom xx.03.20xx mit der Überschrift „Auswertung Ordner „CP“, dort Bl. 1 – 3. Ferner wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten auf die Lichtbilder im Ordner „CQ Lfd. Nr. xx.1 A“ unter der Rubrik „Bekannte Opfer“, dort Bl. 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42, 46, 50, 54, 58, 61, 64, 67, 70, 74, 78, 82, 86, 90, 94, 98, 102, 106, 110, 114, 118 und 122 Bezug genommen.
Die Lichtbilder speicherte der Angeklagte unter anderem auf seinem Laptop xx. Dort hatte er einen Ordner mit dem Namen „A Privat“ mit den gestaffelten Unterordnern „Bilder von A“, „Extrabilder“ und „CP“ angelegt.
Sowohl am 27.01.20xx wie auch an dem weiteren Behandlungstag, den der Angeklagte zur Fertigung der Lichtbilder nutzte, berührte der Angeklagte darüber hinaus die unbekleidete Scheide der Zeugin. Hierzu brachte der Angeklagte die Zeugin, während diese bäuchlings auf einer Behandlungsliege lag, dazu, eines ihrer Beine abzuspreizen. Sodann fasste er mit einer Hand von der Seite von schräg oben unter den Schambereich der Zeugin. Dort machte er unter leichtem Druck mit seinen Fingern kreisende Bewegungen im vorderen Bereich der unbekleideten Schamlippen der Zeugin, was bei der Zeugin brennende und stechende Schmerzen unterschiedlicher Intensität verursachte. Ein Eindringen in den Scheidenvorhof ließ sich nicht feststellen. Die Berührungen erfolgten während der tatsächlichen Behandlung der Zeugin mehrmals. Zwischendurch kehrte der Angeklagte zu der Behandlung des Rückens der Zeugin zurück. Die Zeugin ging daher und aufgrund ihres Alters davon aus, die Berührungen seien Teil der Behandlung.
Die Zeugin berichtete auch deshalb zunächst niemandem von den Berührungen. Die Anfertigung der Lichtbilder vergaß sie mit der Zeit. Als sie selber einen Freund hatte, den Zeugen CR, berichtete sie diesem Ende 2018, dass in ihrer Kindheit etwas mit ihrem AS. passiert sei und dies mit dem Intimbereich zu tun gehabt habe. Sie berichtete ihm, sie habe das Gefühl, angefasst worden zu sein. Zu einer Anzeige kam es jedoch nicht. Erst nach Aufkommen der Vorwürfe in diesem Verfahren berichtete die Zeugin der Polizei von den Übergriffen.
Nach ihrer im Zuge der Ermittlungen durchgeführten polizeilichen Vernehmung ging es der Zeugin zunächst nicht gut. Sie weinte viel, war sehr aufgewühlt und musste sich oft übergeben. Nach einem Monat verbesserte sich ihr Zustand. Als die Hauptverhandlung näher rückte, stieg die Nervosität bei der Zeugin wieder. Sie übergab sich und brach auch in der Schule einmal zusammen. Diese Beeinträchtigungen waren jedoch eher dem anstehenden Verfahren geschuldet. Nach ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung ging es der Zeugin deutlich besser.
Aufgrund des Behandlungsverhältnisses war dem Angeklagten das Alter der Zeugin CP bekannt.
3. (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 29.xx.20xx)
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen der Eröffnung der Praxis in Y. am 01.02.20xx und der ersten Durchsuchung beim Angeklagten am 08.0x.20xx fertige der Angeklagte insgesamt fünf Lichtbilder des unbekleideten Schambereiches eines Mädchens unter 14 Jahren an. Hierfür veranlasste er das Kind, sich am Unterleib unbekleidet zunächst rücklings auf eine Behandlungsliege zu legen, ein Bein anzuwinkeln und abzuspreizen, so dass ihr Scheidenbereich deutlich zu sehen war. Hiervon fertigte er drei Lichtbilder. Ferner veranlasste er sie – ebenfalls mit nacktem Unterkörper –, in Bauchlage die Beine zu spreizen und so Genital- und Pobereich zur Schau zu stellen. Dabei legte er eine Hand an den Po des Kindes, so dass sein Daumen auf der Pobacke nahe der Analfalte des Kindes lag. Von dieser Situation fertigte er zwei Lichtbilder, auf denen ein Teil seines Daumens zu erkennen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderband „CQ xxx Js xxx/xx StA I. Sonderband Beweismittel“ in dem Vermerk vom 26.xx.20xx mit der Überschrift „Auswertung Ordner ,Extrabilder‘“, dort Bl. 1 – 4, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, Bezug genommen.
Der Angeklagte wusste, dass das Kind noch unter 14 war.
4. (Ziffer 6 der Anklageschrift vom xx.07.20xx)
Der Angeklagte fertigte zu Werbezwecken diverse Flyer seiner Praxis und der dort angebotenen Leistungen an. Hierfür warb er wiederholt aus den Reihen seiner Patientinnen bzw. den Kindern von Patienten junge Mädchen an, um für ihn Modell zu stehen. Auch zum Anwerben der Models hatte der Angeklagte eigene Flyer in großer Stückzahl angefertigt.
Entsprechend diesem Vorgehen sprach der Angeklagte im Jahr 20xx den Vater der 2005 geborenen Zeugin CS. , den Zeugen CT. , an, ob seine Tochter für ihn modeln wolle. CT. war zu diesem Zeitpunkt bereits beim Angeklagten in Behandlung. Dieser hatte ihm bei seinen Beschwerden sehr geholfen, so dass der Zeuge dem Angeklagten ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. Die damals sieben oder acht Jahre alte CS. war von der Idee, als Fotomodell tätig zu sein, begeistert. Wie viele Kinder in ihrem Alter träumte sie davon, eine Karriere als Model zu machen. Der Angeklagte hatte gegenüber ihrem Vater auch erklärt, über Kontakte in die Modebranche zu verfügen.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 20xx fertigte der Angeklagte sodann diverse Fotos der Zeugin. Dabei war CS. teilweise auch bekleidet, führte gymnastische Übungen zum Teil unter Zuhilfenahme von Sportgeräten wie einem großen Gymnastikball oder einem kleinen Trampolin durch. Der Angeklagte veranlasste die Zeugin jedoch darüber hinaus, sich gänzlich zu entkleiden und massierte sie auf einer entsprechenden Liege am Rücken sowie an Armen und Beinen. Dies war der Zeugin sehr unangenehm, was sie allerdings nicht äußerte.
Der Angeklagte fertigte darüber hinaus mehrere Lichtbilder, auf denen die Zeugin bis auf ihre Socken gänzlich unbekleidet ist. Dabei zeigen die Fotos die Zeugin im Stehen von vorne und von hinten oder auf einer Behandlungsliege auf dem Bauch liegend. Bei diesen Fotos positionierte der Angeklagte einen Stoffbären im hinteren Teil der Liege mit Blick zur Zeugin und fotografierte auch von hinten Richtung Genitalbereich. Dieser war jedoch nicht zu sehen, da die Beine der Zeugin zwar leicht gespreizt waren, diese aber zumindest damals eine ausgeprägte X-Beinstellung aufwiesen.
Ferner bestimmte der Angeklagte die Zeugin sich unbekleidet aufrecht auf eine Behandlungsliege mit hochgestelltem Rückenteil zu setzen. Neben die Zeugin setzte er eine große Stoffpuppe. So fertigte er Lichtbilder an, auf denen sowohl über den Schrittbereich der Zeugin, als auch der Puppe ein Handtuch gelegt war. Ferner fertigte er jedoch in dieser Sitzposition auch Lichtbilder ohne das Handtuch. Er bestimmte die Zeugin, hierfür die Beine in dieser Position leicht anzuwinkeln und sodann zu spreizen, so dass der Genitalbereich der Zeugin zu sehen war. Auch die neben der Zeugin sitzende Puppe positionierte er entsprechend mit gespreizten Beinen. Von dieser Situation fertige er mehrere Lichtbilder. Die Lichtbilder speicherte er unter anderem auf seinem Laptop X, um sie sich immer wieder anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderband „CQ xxx Js xxx/xx StA I. Sonderband Beweismittel“ unter der Rubrik Fallakte 5, dort Bl. 1 – 6, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, Bezug genommen.
Dem Angeklagten war bewusst, dass CS. zum Vorfallzeitpunkt unter 14 war.
5. (Vorwürfe zu Ziffern 40. und 43. der Anklageschrift vom xx.07.20xx)
Im Jahr 2017 war ab März die damals schon 14 Jahre alte Zeugin CV beim Angeklagten aufgrund zweier ärztlicher Verschreibungen in Behandlung. Der Angeklagte führte bei der Zeugin diverse Behandlungen durch, die der Zeugin teilweise unangenehm waren. So musste die Zeugin ihre Hose ausziehen, während der Angeklagte an ihrem Po nach ihrem Eindruck „herumdrückte“. Darüber hinaus ließ der Angeklagte die Zeugin eine Balanceübung auf einem Ball durchführen und hielt sie dabei von hinten fest. Dabei drückte er sich derart von hinten an die Zeugin, dass diese seinen Penis an ihrem Po spüren konnte. Auch dass der Angeklagte sie bei einer Balanceübung auf einer Art Kissen an der Hüfte festhielt, war der Zeugin nicht recht. Ferner öffnete der Angeklagte der Zeugin bei Behandlungen im Liegen am Rücken stets ungefragt den BH. Auch dies war der Zeugin unangenehm. Ihr Unbehagen äußerte die allerdings gegenüber dem Angeklagten nicht.
a) (Vorwurf zu Ziffer 43. der Anklageschrift vom 27.0x.20xx)
Ab dem zweiten Rezept begann der Angeklagte zudem damit, dass er die Zeugin zum Ende der Behandlungen, wie er es nannte, „kitzelte“. Dieses „Kitzeln“ führte der Angeklagte bei zahlreichen kindlichen Patienten in seiner Praxis zum Ende der jeweiligen Behandlung durch. Nach seinen Angaben sollte es dazu dienen, den Kindern zu zeigen, dass die Behandlung nun zu Ende sei und sei auch vielfach von diesen eingefordert worden.
Die Zeugin CV forderte er zur Durchführung des Kitzelns auf, sich zum Ende der Behandlung auf der Liege vom Bauch auf den Rücken zu drehen. Sodann drückte er die Zeugin herunter und machte mit seinen Händen schnelle Bewegungen über den Körper der Zeugin, wobei er auch ihre Brust beiläufig über dem BH berührte. Dass diese Berührungen mit dem Vorsatz stattfanden, den Brustbereich der Zeugin zu berühren, ließ sich nicht feststellen. Die Zeugin lehnte das Kitzeln ab, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Die Berührungen waren für die Zeugin nicht nur unangenehm, sondern auch schmerzhaft, was sie allerdings nicht äußerte. Bei einer, zeitlich nicht näher einzugrenzenden Behandlung im Jahr 2017 sprang die Zeugin, bevor der Angeklagte anfing sie zu kitzeln, von der Behandlungsliege und entzog sich so seinem Zugriff. Bei der nächsten Behandlung wollte sie entsprechend verfahren. Als der Angeklagte dieses merkte, hielt er sie an den Unterarmen fest und fixierte sie mit seinem Griff sowie mit seinem Körper auf der Behandlungsliege. Hierzu erklärte er sinngemäß, wenn er nicht wolle, dass sie gehe, dann gehe die Zeugin nicht. Die Zeugin versuchte, sich derweil vom Angeklagten zu lösen. Trotz dieser Gegenwehr hielt der Angeklagte sie einige Zeit fest, bis die Zeugin schließlich ihren Widerstand aufgab. Sodann zog der Angeklagte den Oberkörper der Zeugin von der Liege und hielt ihn nach unten, wobei er erklärte, es hänge nun von ihm ab, ob die Zeugin herunter falle. Schließlich zog er sie jedoch wieder hoch. Die Zeugin erlitt durch das Festhalten durch den Angeklagten Hämatome an den Unterarmen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
b) (Vorwurf zu Ziffer 40. der Anklageschrift vom xx.09.20xx)
Bei mehreren, zeitlich nicht mehr genauer eingrenzbaren Behandlungen im Jahr 2017 noch während der ersten Verschreibung forderte der Angeklagte die Zeugin CV zudem auf, sich am Oberkörper gänzlich zu entkleiden. Sodann stellte er sich vor die Zeugin und fasste mit seinen Händen an ihre unbekleideten Brüste an. Er umfasste die Brüste mit der ganzen Hand und bewegte seine Hände. Hierbei erklärte er, dass die eine Brust der Zeugin höher sei als die andere, was an einem schiefen Brustkorb liege. Der Angeklagte betastete die Brüste der Zeugin einige Zeit, was dieser sehr unangenehm war. Nur einer dieser Vorfälle war Gegenstand der Anklage.
Die Zeugin CV fühlte sich durch die Handlungen zu Ziffern 5. a) und b) durch den Angeklagten beschmutzt und „ekelig“. Nach ihrer polizeilichen Aussage konnte sie schlecht schlafen und hatte Albträume. Bereits zuvor bestehende Magenprobleme verschlechterten sich erneut. Die Zeugin bekam auch Panikattacken und ihre schulischen Leistungen gingen leicht zurück. Sie nahm Antidepressiva und Medikamente zur Beruhigung des Magens. Die nach der polizeilichen Vernehmung bei der Zeugin auftretenden Beschwerden waren eher dem Verfahren denn den Taten des Angeklagten geschuldet.
6. (Vorwurf zu Ziffer 44. der Anklageschrift vom xx.09.20xx)
Seit ca. 200x begann der Angeklagte – wie bereits erörtert – damit aus dem Internet kinder- und jugendpornografische Bilder herunter zu laden und auf diversen Speichermedien zu sichern. Hauptsächlich handelte es sich bei den Bildern um Fotos ganz und teilweise nackter weiblicher Kinder und Jugendlicher, die durch Spreizen der Beine in unterschiedlichen, unnatürlichen, geschlechtsbezogenen Posen ihren Vaginalbereich zur Schau stellen. Vielfach speicherte er auch Bilder ohne pornografischen Inhalt, die nackte, aber auch bekleidete Kinder zeigen, die keine sexualbezogenen Posen einnehmen. Darüber hinaus lud der Angeklagte Bilder, die den Oralverkehr von Jugendlichen und Kindern an erwachsenen Männern oder anderen Kindern und von Jugendlichen untereinander, den Analverkehr erwachsener Männer an weiblichen Kindern oder den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen einem Jungen im Kindesalter und einer erwachsenen Frau zeigen. Ein Lichtbild zeigt, wie die Zunge eines Erwachsens an der Scheide eines Kindes leckt.
Neben den reale Szenen und Personen zeigenden Fotos speicherte der Angeklagte auch Zeichnungen ganz oder zumindest im Genitalbereich unbekleideter Kinder. Ferner lud er sich auch Bilder herunter, die Szenen mit computergenerierten Personen zeigen. Auf diesen Bildern werden vielfach der vaginale Geschlechtsverkehr von erwachsenen Männern an weiblichen Kindern sowie der Oralverkehr von Mädchen an Männern und von Kindern untereinander gezeigt. Unter diesen computergenerierten Bildern finden sich auch solche mit Szenen, bei denen Erwachsene beiderlei Geschlechts den Oralverkehr bei weiblichen Kindern im Kleinkind- und Babyalter durchführen. Ferner wird das vaginale Einführen von Fingern seitens Erwachsener bei Kindern dargestellt. Bei den computergenerierten Bildern war jedoch stets zu erkennen, dass es sich nicht um reale Geschehnisse handelte. Zum einen waren vielfach die Geschlechtsteile der Männer stark vergrößert dargestellt. Darüber hinaus waren die Personen zum Teil mit Sprechblasen versehen, in denen sexualisierte Kommentare zu dem (vermeintlichen) Geschehen niedergelegt waren. Auch die Darstellung selber war – wenn auch computergeneriert – von einer unterdurchschnittlichen Qualität, die ein reales Geschehen von vorneherein ausschloss. Auch speicherte der Angeklagte Zeichnungen im Mangastil, die den Vaginalverkehr und das Einführen von Fingern in die Scheide bei Mädchen im Kindesalter durch erwachsene Männer zeigen sowie Geschlechtsverkehr zwischen jugendlich aussehenden Personen. Eine Zeichnung zeigt den vaginalen Geschlechtsverkehr eines erwachsenen Mannes an einem im Kleinkindalter dargestellten, weinenden Kind.
Neben diesen im Internet heruntergeladenen Bildern fertigte der Angeklagte zahlreichen Bilder während seiner jährlichen Urlaube mit seiner Frau auf der Insel CW an. Dort fotografierte er insbesondere am Strand, aber auch an anderen Orten ihm unbekannte Kinder. Diese waren zum Teil bekleidet, aber auch ganz oder teilweise unbekleidet. Diese Bilder hatten keinen pornografischen Inhalt in Sinne von § 184b StGB. Von diesen Fotos fertigte der Angeklagte Abzüge, hängte diese in seiner Praxis auf oder fertigte sich damit Mousepads für seine Computermaus. Auf einem der Mousepads war auch ein gänzlich unbekleidetes Kind zu sehen. Dieses Mousepad entfernte der Angeklagte allerdings, als einmal seine Enkel zu Besuch kamen. Darüber hinaus zeigte auch der Bildschirmschoner des Laptops des Angeklagten bunt angezogene Kinder.
Im Oktober 20xx führte eine Computerfirma auf dem Laptop des Angeklagten eine sogenannte Fernwartung durch. Dabei stieß der Mitarbeiter der Firma auf dem Laptop des Angeklagten zufällig auf dort gespeicherte kinderpornografische Bilddateien. Die Computerfirma wandte sich daraufhin am 05.10.20xx an die Polizei.
Nach Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses versuchte die Polizei mehrfach, beim Angeklagten zu durchsuchen, traf ihn jedoch nicht zu Hause an. Am 08.03.20xx und 14.03.20xx fanden schließlich Durchsuchungen im Wohnhaus und in der Praxis des Angeklagten statt. Das Ermittlungsverfahren machte in der Folge bundesweit Schlagzeilen, beginnend mit einem Bericht der Bildzeitung am 04.04.20xx.
Im Zuge der Durchsuchungen wurden zahlreiche Ordner mit Bildern ganz oder teilweise nackter Kinder und Jugendlicher gefunden, die zum Teil auch kinderpornografisch waren. Ferner wurden zahlreiche Speichermedien sichergestellt, unter anderem der Laptop X des Angeklagten und sein PC, ebenfalls von der Marke X sowie diverse USB-Sticks, Micro SD Karten, externen Festplatten und seine Mobiltelefone. Auf diesen wurden die zahlreichen vom Angeklagten gespeicherten kinder- und jugendpornografischen Lichtbilder sowie die vielen vom ihm gefertigten Strandbilder aufgefunden. Daneben war der Angeklagte auch im Besitz von Erwachsenenpornografie.
Da der Angeklagte zunächst alle Bilder auf seinem Laptop der Marke X gespeichert hatte und diese dann zur Sicherung der Dateien auf die diversen externen Speichermedien übertrug, hatte er viele Bilder zwei- oder mehrfach gespeichert. Zum Teil speicherte der Angeklagte die Bilder zudem auf den Speichermedien in verschiedenen Ordnern und Unterordnern, was ebenfalls zu Doppelungen führte.
Auf dem PC Laptop des Angeklagten befanden sich zahlreiche kinder- und zahlreiche jugendpornografische Dateien der bereits beschriebenen Art. Ferner wurden dort, in dem Ordner „A. Privat“ mit dem Unterordnern „Bilder von A.“ im Ordner „Extrabilder“ die Bilder des unbekannt gebliebenen Mädchens und in den weiteren Unterordnern mit den Namen „CX. .“ und „CP“ die Bilder der Zeugin CP und die Bilder einer CX. ., die der Angeklagte nach eigenen Angaben im Jahr 200x fertigte, gespeichert. Die Bilder von CX. . zeigen ein ca. 7 Jahre altes Kind, welches unter anderem bäuchlings und rücklings vollständig unbekleidet auf einer Behandlungsliege liegt, dabei die Beine anwinkelt und spreizt und so ihren Genitalbereich zur Schau stellt. Auf einem weiteren Bild ist sie im Vierfüßlerstand von hinten fotografiert, wobei auch hier der After- und Genitalbereich im Fokus des Bildes stehen.
Insgesamt hatte der Angeklagte auf seinen Speichermedien über 1.000 kinderpornografische und zahlreiche jugendpornografische Lichtbilder gespeichert, also Bilder auf denen sexuelle Handlungen an oder von Kindern oder Jugendlichen oder zumindest teilweise nackte Kinder und Jugendliche, die durch Spreizen der Beine in unterschiedlichen, unnatürlichen, geschlechtsbezogenen Posen ihren Vaginalbereich zur Schau stellen, zu sehen sind. Darüber hinaus wurden die beschriebenen computeranimierten bzw. gezeichneten Bilder gefunden. Auf der Festplatte CY. des Angeklagten waren zahlreiche Bilder der Zeugin O. gespeichert. Auf diesem Speichermedium befand sich zudem ein Lichtbild, auf dem ein Kind zu sehen ist, was in einer gestreckten Haltung, als wäre es an Armen und Beinen gefesselt, unbekleidet dargestellt wird und das einen Mundknebel in Form eines roten Balles trägt. Auch im Übrigen fanden sich unter den gespeicherten Bildern teilweise solche, auf denen die Kinder oder Jugendlichen gefesselt waren. Auch auf der Festplatte X waren Bilder von CP, CS. und CX. . gespeichert. Der Angeklagte hatte auf dieser Festplatte verschiedene Ordner mit einer Vielzahl an Unterordnern angelegt und mit Namen wie „! Teenies + jünger“, „Best of Teens“, „Küken 2001 – Vol- 1“, „Teenies klein“, „Young Girls“. „! Superbilder“ und „03 nackte Kinder“ versehen. Ferner gab es auch hier einen Ordner „Extra“ und den Unterordner „Extrabilder“, in welchem erneut Ordner mit den Namen „CP“ und „CX. .“ eingepflegt waren.
- Schuldfähigkeit –
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten weder in der Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und mithin voll schuldfähig.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus den Sitzungsprotokollen ergibt.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen jeweils auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, ferner ergänzend auf den Angaben des Angeklagten A, gegenüber dem Sachverständigen Dr. CZ., welche er ihm gegenüber im Rahmen der Exploration gemacht hat, sowie der Verlesung der über die Angeklagten eingeholten Auszüge aus dem Bundeszentralregister.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie ergänzend und teilweise abweichend auf der übrigen Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst mit einer von seiner Verteidiger vorgelesenen schriftlichen Erklärung zur Sache eingelassen. Er hat die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt und erklärt, es handele sich um seine Einlassung. Darüber hinaus hat der Angeklagte auf Fragen der Kammer und im Verlauf der Hauptverhandlung noch weitere Angaben gemacht.
a)
Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der übrigen Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat – nachdem er dies zunächst verneint hatte – schließlich eingeräumt, ein sexuelles Interesse an dem von ihm gespeicherten Bildern von Kindern und Jugendlichen zu haben. Ferner hat er in seinem letzten Wort erklärt, ihm sei zudem durch die in der JVA geführten Gespräche und die Verhandlung klar geworden, dass er pädophil sei. Auch der Sachverständige Dr. CZ. ist in seinem Gutachten – wie noch auszuführen sein wird – zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten die Kriterien einer Pädophilie im Sinne der ICD10 erfüllt sind. Wann sich diese sexuelle Präferenzstörung erstmals zeigte, ließ sich nicht mehr feststellen. Der Angeklagte selber hat angegeben, er könne nicht mehr sagen, wann er ein sexuelles Interesse an Kinder und Jugendlichen bemerkt bzw. entwickelt habe. Er erklärte jedoch in Bezug auf ein entsprechendes Interesse, vor 2002 lediglich die Bilder des Fotografen CI. , FKK-Bilder von Kindern und Jugendlichen und in den Jahren 2001 und 2002 die Kalender mit Motiven im Mangastil besessen zu haben. Dem entsprechen jedenfalls aufgefundene selbstgefertigte Bildkalender mit Abbildungen kindlicher Mangafiguren, auf denen die Jahre 2001 und 2002 notiert sind, sowie eine FKK-Zeitung mit Fotos nackter Kinder und Jugendlicher, deren Preis noch mit D-Mark ausgewiesen war. Vor seinem Unfall im Jahr 2002 verneinte der Angeklagte ein sexuelles Interesse an Kindern. Erst ab 2005 – so die Einlassung des Angeklagten – habe er im Rahmen der besseren Verfügbarkeit des Internets dort kinderpornografische Bilder heruntergeladen.
Die Feststellung zur Eröffnung seiner Praxis sowie zu dem Ziel vornehmlich Kinder zu behandeln beruhen ebenfalls auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Die Feststellungen zur Altersstruktur der Patienten beruht auf der Verlesung des Auswerteberichtes vom 25.03.20xx aus dem sich die festgestellten Daten ergeben.
b)
Die Feststellungen zu den Taten zu Ziffern II. 1. – 4. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben der Zeuginnen O. , DA., CS. und CT. .
aa)
Über die von seiner Verteidigerin verlesene Einlassung hat der Angeklagte zu diesen Vorfällen zunächst folgendes erklärt:
„1. CP CP.
CP CP. hat noch einen jüngeren Bruder, der zunächst in der Praxis therapiert wurde. Die erste Behandlung fand am 17.12.20xx statt. Am 27.01.20xx ist eine Spinalmouse-Vermessung durchgeführt worden. Die Bilder sind höchstwahrscheinlich im Zuge dieser Vermessung entstanden. Hintergrund der Bilder war, dass Mitarbeitern Hilfe zuteil kommt, zur physiotherapeutischen Diagnose. Bei den Bildern war CP ausgezogen, dies hatte sie selber vorgenommen. Während der Behandlungen war CP immer angezogen und nie nackt. In der Praxis anwesend war immer die Mutter mit ihrem kleinen Sohn. Sie war teilweise im Warteraum oder auch im Spielzimmer. Im Einzelnen erinnert er sich nicht mehr, warum welches Foto gemacht wurde. Es soll jedoch nicht abgestritten werden, dass diese Fotos durch ihn entstanden sind.
2. Ziffer 5 der Anklage
Hier besteht keine Erinnerung, wieso diese Bilder entstanden sind und durch wen.
3. CS.
CS. wurde von Herrn A für seinen Praxis-Flyer fotografiert. Er habe sowohl CS. gefragt, als auch die Eltern, ob es möglich wäre, sie als Modell zu nehmen. Der Vater war ursprünglich bei ihm in Behandlung gewesen, so ist der Kontakt zustande gekommen. Er meint, sich zu erinnern, dass sie keine Puppe im Arm gehabt habe, sondern einen Teddybären, welcher das Markenzeichen seiner Praxis gewesen sei.“
Ergänzend erklärte der Angeklagte im Folgenden, die vom ihm gefertigten Lichtbilder seien nur zu therapeutischen Zwecken gefertigt worden, zum Beispiel um Fehlstellungen zu dokumentieren. Dafür habe er bei der Zeugin O. auch Markierungen an der Wirbelsäule angebracht. Die Fotos seien zudem dazu gedacht gewesen, seine Mitarbeiter fortzubilden. Mit den Fotos von CS. habe er deren Vater die Fehlstellungen seiner Tochter zeigen wollen. Auf Nachfrage, welchem therapeutischen Zweck ein Lichtbild dienen könne, bei welchem zwischen die gespreizten Beine eines Kindes in den offenen Schambereich fotografiert werde, erklärte der Angeklagte, um dieses zu beantworten, müsse er das entsprechende Foto zunächst sehen. Nach Inaugenscheinnahme der von CS. gefertigten Lichtbilder gab er zunächst an, er wisse nicht, für welchen Zweck er die Lichtbilder gefertigt habe, auf denen CS. unbekleidet zu sehen ist bzw. die einen kinderpornografischen Inhalt haben. Schließlich erklärte er, er wolle nicht bei der Einlassung bleiben, dass alle Fotos therapeutischen Zwecken dienten. Eine weitergehende Erklärung gab er zunächst nicht ab. Erst nachdem er weitere Fragen, insbesondere zu den von ihm praktizierten Therapien und Techniken beantwortet hatte, gab seine Verteidigerin eine Erklärung für ihn ab, dass er pornografisches Material von Patientinnen angefertigt habe. Er habe das Material zu Hause „gelagert“ und nicht weitergegeben. Es sei für den „Hausgebrauch“ gedacht gewesen, er habe seine Grenze gekannt. Der Angeklagte bestätigte auch diese Angaben als richtig.
Ergänzend erklärte der Angeklagte im Folgenden sowie im Verlauf der weiteren Hauptverhandlung zu den Vorwürfen zu Ziffern II. 1. – 4. folgendes:
O. sei mit der Diagnose Wirbelsäulenverkrümmung zu ihm in die Praxis gekommen. Er habe mit ihr Haltungsübungen auf dem Pezziball und dem Kreisel durchgeführt. Er habe sie im Rahmen der Behandlung nicht im Schambereich berührt. Sie habe mit Sicherheit während der Behandlung Unterwäsche angehabt. Er habe bei ihr Markierungen auf der Wirbelsäule gemacht und hiervon im Stehen und im Liegen Lichtbilder gefertigt. Es könne sein, dass er auch Lichtbilder von ihr mit gespreizten Beinen gemacht habe. Er habe auch kinderpornografische Aufnahmen von ihr gefertigt. Nach Inaugenscheinnahme der von CP gefertigten Lichtbilder gab der Angeklagte an, diese seien alle an einem Tag von ihm gefertigt worden und zwar an dem Tag, an dem er bei der Zeugin auch eine Vermessung der Wirbelsäule mit der sogenannten Spinalmouse durchgeführt habe. CP habe bei allem freiwillig mitgemacht. Ausgezogen habe sie sich selber. Er habe ihr zuvor erklärt, er wolle ihre Wirbelsäule markieren. Daraufhin habe sie sich schließlich vollständig entkleidet. Wahrscheinlich sei es auch so, dass die Zeugin die auf den Fotos zu erkennenden Posen auf seine Aufforderung eigenommen habe. Die Mutter der Zeugin habe sich derweil ebenfalls in der Praxis in einem anderen Raum zusammen mit dem jüngeren Bruder der Zeugin aufgehalten. Sie habe nicht mit ins Behandlungszimmer kommen wollen. Zu den einzelnen Behandlungstagen erklärte er, er habe vermutlich am 10.03. und 15.03.20xx sportliche Übungen mit der Zeugin durchgeführt. Bei den letzten beiden Terminen am 31.03. und 13.04.20xx habe er jeweils dasselbe gemacht. Am 17.12.20xx habe er Übungen mit ihr auf dem Pezziball gemacht und die sogenannte Symphyse getestet. Dies habe er von oben gemacht.
Zu den Vorwürfen betreffend das unbekannt gebliebene Kind (Ziffer II. 3.) gab der Angeklagte auf Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder, auf denen ein Daumen zu sehen ist, an, es handele sich nicht um seinen Daumen. Das Foto habe er aber gefertigt. Weitere Personen seien nicht anwesend gewesen. Sodann machte er zunächst keine weiteren Angaben. Seine Verteidigerin erklärte schließlich für ihn, es handele sich um seinen Daumen. Der Angeklagte bestätigte diese Angabe als richtig und gab an, keine Erinnerung zu haben, was er dort gemacht habe. Im weiteren Verlauf gab der Angeklagte an, es handele sich bei dem Kind um die von ihm 2006 fotografierte CX. ..
Ferner erklärte er ergänzend, bei den von ihm von CX. . im Jahr 2006, O. im Jahr 20xx und CS. im März 20xx gefertigten Lichtbildern sei der Grundgedanke bei Erstellung der Bilder gewesen, diese für seine Praxis-Flyer zu nutzen oder um darauf die Krankheitsbilder zu erkennen. Aus den Situationen habe es sich dann ergeben, dass er kinderpornografische Bilder erstellt habe. Diese seien nicht für die vorgenannten Zwecke erstellt und auch nicht dafür gebraucht worden, sondern nur für den privaten Bereich. Er habe die Bilder keinen anderen Personen gezeigt oder weitergegeben. Er wolle sich dafür bei den drei Mädchen entschuldigen. Alle übrigen Missbrauchsvorwürfe bestreite er.
bb)
Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, soweit er eingeräumt hat, die Lichtbilder der Zeuginnen CP und DB. sowie des unbekannt gebliebenen Kindes gefertigt zu haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Bilder in dem Unterordner „A. Privat“ auf den Speichermedien des Angeklagten befanden und die Bilder nach der Inaugenscheinnahme in seiner Praxis aufgenommen wurden. Auch die Zeuginnen CP und DA. haben eine Behandlung durch den Angeklagten und die Zeugen CS. und CT. den Fototermin entsprechend den Angaben des Angeklagten bekundet. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, warum sich der Angeklagte insoweit zu Unrecht belasten sollte.
cc)
Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben des Angeklagten, soweit er bestritten hat, die Zeugin O. im Schambereich berührt zu haben sowie, dass die Mutter der Zeugin das Behandlungszimmer auf eigenen Wunsch verlassen hat. Seine Angaben sind insoweit aus Sicht der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin CP.
(1)
Die Zeugin CP hat die Berührungen ihres Scheidenbereiches sowie ihre Situation nach der polizeilichen Vernehmung entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Die Aussage der Zeugin ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussageentstehung, eventueller Motive zur Falschbelastung, bestehender Möglichkeiten einer Fremd- oder Eigensuggestion oder einer Erinnerungsüberlagerung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten „Realkennzeichen“, insbesondere gemessen am inhaltlichen Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Die im Falle der vorliegenden Konstellation "Aussage gegen Aussage" besonders kritisch vorzunehmende Würdigung der Aussage der Zeugin ergibt zahlreiche wesentliche so genannter Realitätskriterien, die in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass die Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Dementsprechend kann die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, hinsichtlich der Zeugin nicht aufrechterhalten werden.
Im Einzelnen:
(a)
Das Vorliegen einer unbewussten Falschaussage der Zeugin O. ist zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen.
(aa)
Zunächst sind nachhaltige Auffälligkeiten in der Person der Zeugin O. , die die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, insbesondere unter Berücksichtigung ihres jetzigen Alters nicht ersichtlich. Für das Vorliegen einer die Zeugentauglichkeit in Frage stellenden Persönlichkeitsstörung sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, die auf das Vorliegen psychotischer Störungen der Denkabläufe hindeuten, welche die Gefahr von Wahrnehmungsverzerrungen oder Fehldeutungen begründen bzw. die Fähigkeit der Zeugin zur Wahrnehmung, Speicherung oder Reproduktion von komplexen Sachverhalten sowie zur Realitätskontrolle als eingeschränkt erscheinen lassen könnten. Im Rahmen der eingehenden Befragung der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 16jährigen Zeugin zu den Tatvorwürfen durch den Vorsitzenden und die übrigen Verfahrensbeteiligten ist erkennbar geworden, dass CP über eine mindestens durchschnittlich zu bewertende intellektuelle Leistungsfähigkeit, ein sehr gutes Aufnahmevermögen und ein uneingeschränktes Verständnis zu den Inhalten gestellter Fragen, über ein bei Gesamtbetrachtung als gut anzusehendes, wenn auch teilweise aufgrund des Zeitablaufes und ihres zum Tatzeitpunkt geringen Alters im Rahmen des zu erwartenden eingeschränktes Gedächtnis sowie eine hinreichend ausgeprägte Fähigkeit zu differenzierter verbaler Darstellung von Geschehnissen verfügt. Es bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte für etwaige Einschränkungen der hinreichend zuverlässigen Reproduktionsfähigkeit der Zeugin zu den Vorfällen.
(bb)
Eine Fremd- oder Eigensuggestion konnte die Kammer im Hinblick auf die geschilderten Berührungen letztlich ausschließen. Zwar gab die Zeugin zunächst bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, nach ihren eigenen Angaben sowie nach den Angaben der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KHKin DC., an, keine Erinnerung daran zu haben, dass der Angeklagte Fotos von ihr gemacht hat. In der Hauptverhandlung erklärte die Zeugin sodann, dass sie doch Bilder im Kopf von Fotografien seitens des Angeklagten habe. So erinnere sie eine Szene, bei der der Angeklagte vor ihr gestanden und sie die Beine habe breit machen müssen. Es handelte sich nach Angaben der Zeugin um eine Erinnerung, die erst nach der polizeilichen Vernehmung aufgekommen war, nachdem sie sich sehr angestrengt habe, sich zu erinnern. Nach Angaben der Zeugin KHKin DC. wurde der Zeugin CP im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vorgehalten, dass es Fotos von ihr gebe, auf denen sie mit gespreizten Beinen auf dem Rücken lag. Auch im Rahmen Vernehmung durch den Vorsitzenden erklärte die Zeugin auf Nachfrage, ob sie sich daran erinnern könne, vom Angeklagten durchgekitzelt worden zu sein, dass nunmehr auf die Frage eine entsprechende Erinnerung in ihr aufkomme.
Sowohl im Hinblick auf diese Angabe, wie auch hinsichtlich der Ausführungen zu der Erinnerung an Fotografien durch den Angeklagten blieb die Zeugin jedoch sehr differenziert und war in der Lage, ihre Erinnerungen zeitlich einzuordnen und deren Entstehungsprozess zu reflektieren. Im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte sie auch gekitzelt habe, hat die Zeugin zudem deutlich gemacht, dass sie sich nicht sicher sei, ob dies tatsächlich so gewesen sei. Auch im Übrigen hat die Zeugin nicht wahllos jede Vorgabe der Kammer übernommen. So verneinte sie beispielsweise auf Nachfrage eine Erinnerung an die Computermaus, mit der der Angeklagte bei ihr eine Vermessung der Wirbelsäule durchgeführt hat. Auch die Frage, ob der Angeklagte sie gefragt habe, ob er von ihr Fotos machen könne, verneinte sie und gab an, daran keine Erinnerung zu haben. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte auch Geräte bei der Behandlung eingesetzt habe, gab sie an es könnte sein, dass er einen medizinischen Hammer eingesetzt habe. Sie sei sich jedoch nicht sicher, es könne sein, dass sie dies mit dem Kinderarzt verwechsle. Auch insoweit zeigte sie sich mithin deutlich differenziert und in der Lage, sich von Vorgaben des Fragestellers abzugrenzen.
(cc)
Im Hinblick auf die vom Angeklagten in Abrede gestellten Berührungen der Zeugin im Genitalbereich konnte eine Fremd- und Eigensuggestion zudem zur sicheren Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden. Die Zeugin hat diese Angaben vollkommen unbeeinflusst gemacht. So hat sie sowohl nach ihren eigenen Angaben wie auch den Angaben des Zeugen CR bereits vor Kenntnis des hiesigen Ermittlungsverfahrens gegenüber ihrem Freund bekundet, dass es Vorfälle mit dem Angeklagten – dessen Name ihr damals nicht mehr bekannt war – gegeben habe. Nach ihren Ausführungen machte sie diese Angaben, als sie mit ihrem Freund intimer wurde. Sie gab ihm gegenüber an, dass sie glaube, dass etwas mit dem AS. in ihrer Kindheit passiert sei. Sie habe das Gefühl angefasst worden zu sein. Auch berichtete sie ihrem Freund schon, dass es etwas mit dem Intimbereich zu tun gehabt habe, wobei sie dies mit „unten rum“ umschrieb. Details schilderte sie ihm nicht. Diese Angaben wurden vom Zeugen CR im Kern bestätigt. Auch dieser beschrieb, dass die Zeugin CP ihm im Winter 2018 berichtete, es gebe etwas aus ihrer Kindheit, was sie belaste, es sei etwas mit ihrem AS. passiert, das „nicht richtig“ gewesen sei. Es sei eine Sache im „schlimmeren Bereich“ gewesen. Die Zeugin habe nicht genau gewusst, was passiert sei, aber berichtet, dass es etwas mit dem Intimbereich zu tun gehabt habe. Sie habe berichtet, dass sie angefasst worden sei, wobei sie keine Details in dem Sinne schilderte, wo genau sie angefasst wurde, der Zeuge aber auch nicht nachfragte. Diese Angaben des Zeugen stützen die Angabe der Zeugin, sie habe ihrem Freund bereits Ende 2018 von Vorfällen berichtet.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge DD. vor der Vernehmung ein Interview der Zeugin CP gesehen hat, welches diese nach ihrer eigenen ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung einem Reporter im Auftrag des TV-Senders RTL gegeben hatte. In dem Interview berichtet die Zeugin, dass sie vor einem Jahr, mit ihrem Freund über die Vorfälle gesprochen habe und dass sie ihm gesagt habe, dass es etwas mit dem Intimbereich zu tun hatte. Die Angaben des Zeugen CR in der Hauptverhandlung entsprachen im Wesentlichen diesen Ausführungen der Zeugin.
Die Angaben des Zeugen CR waren jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache glaubhaft. Sowohl eine unbewusste Falschaussage aufgrund einer Beeinflussung durch das Interview wie auch bewusst falsche Angaben des Zeugen konnten zur sicheren Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge DD. sich grundsätzlich unabhängig von dem Interview daran erinnerte, dass die Zeugin CP ihm von den für sie unangenehmen Vorfällen mit ihrem AS. mit sexuellem Gepräge berichtet hat. Hierfür spricht dessen plastische und nachvollziehbare Schilderung seiner Reaktion auf die für ihn überraschende Offenbarung, insbesondere, dass er sich hilflos und völlig überfordert sah. Diese lebensnahe und angesichts des Alters des Zeugen plausible Reaktion war nach Wertung der Kammer eine von der Berichterstattung unbeeinflusste Erinnerung. Dass der Zeuge DD. keine konkrete und von dem Interview unbeeinflusste Erinnerung an die genaue Wortwahl der Zeugin hatte, sondern nur noch den grundlegenden Kern der Mitteilung erinnerte, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Vielmehr war dies aufgrund des Zeitablaufes auch nicht zu erwarten und zeigt letztlich, dass der Zeuge DD. bemüht war, nur das wiederzugeben, an dass er sich auch tatsächlich erinnert.
(dd)
Auch die Angaben der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung erfolgten nach der durchgeführten Beweisaufnahme ohne eine mögliche vorherige Beeinflussung der Zeugin. Sowohl nach ihren eigenen Angaben, wie auch den Angaben der Zeuginnen DC. und DA., erfolgte der Besuch der Vernehmungsbeamtin KHKin DC. sowie ihres Kollegen, der bei der späteren Vernehmung nicht anwesend war, ohne vorherige Ankündigung. Ziel des Besuches war es nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin DC., zu klären, ob es sich bei der Zeugin CP um das Mädchen auf den beim Angeklagten in dem Ordner „CP“ gefundenen Lichtbildern handelt. Anhaltspunkte für über die Fotos hinausgehende Übergriffe hatte die Polizei nach den Ausführungen der Zeugin DC. zum damaligen Zeitpunkt nicht. Nach Rücksprache mit der Mutter, die CP auf ihr vorgelegten Fotos, auf denen nur ihr Gesicht zu erkennen war, identifiziert und eine Behandlung durch den Angeklagten in der Vergangenheit bestätigt hatte, sollte diese CP fragen, ob sie zu einer Vernehmung bereit war. Die Zeugin DA. sei sodann zu ihrer Tochter ins Zimmer gegangen und habe ihr berichtet, dass die Polizei da sei und Fotos von ihr mitgebracht habe. Sie habe ihre Tochter gefragt, ob sie sich noch erinnern könne, dass sie mal bei einem AS. in Behandlung gewesen sei. Nach dieser Frage, so die Angaben der Zeugin DA., habe die Zeugin CP sofort angefangen zu weinen. Sie habe angegeben, doch noch so klein gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass das nicht richtig sei, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin DC.. Diese berichtete, die Zeugin DA. habe ihr gegenüber angegeben, ihrer Tochter sei sofort klar gewesen, um was es gehe und sie habe sofort geweint. In der sich direkt anschließenden Befragung berichtete die Zeugin CP dann von den Berührungen des Angeklagten im Zuge der Behandlung. Diese Angaben beinhalteten schon die Tatsache, dass der Angeklagte die Zeugin an den Schamlippen berührte, und zwar während der Behandlung, als sie auf der Liege lag. Auch berichtete die Zeugin von dem von ihr empfundenen Druck und Brennen im Scheidenbereich, und dass sie dachte, die Berührungen gehörten zur Therapie. Diese Angaben erfolgten nach Angaben der Zeugin DC. spontan und ohne, dass diese konkret nach Berührungen durch den Angeklagten gefragt hatte. Vielmehr hat die Zeugin KHKin DC. der Zeugin CP nur gesagt, dass es Fotos von ihr gebe, welcher ihr Physiotherapeut angefertigt habe und gefragt, ob die Zeugin hierzu etwas erzählen könne. Die folgenden Angaben zu den Berührungen durch den Angeklagten kamen dann nach den Angaben der Vernehmungsbeamtin von der Zeugin. Die Berührungen lokalisierte sie zunächst mit der Umschreibung „unten rum“. Die Zeugin DC. fragte sodann weiter nach dem genauen Ort der Berührung. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin DC. schilderte die Zeugin CP erneut von sich aus, dass der Angeklagte mit seinen Fingern ihre Schamlippen berührt habe. Die Angaben der Zeugin DC. waren glaubhaft. Die Zeugin hat nachvollziehbar und plastisch ihre Überraschung über die Angaben der Zeugin zu den Berührungen geschildert. Auch erläuterte sie plausibel, dass sie keine Vorgaben bei ihren Angaben gemacht habe, da sie als Vernehmungsbeamtin entsprechend geschult sei. Lebensnah schilderte sie ferner die deutlich erkennbare Erleichterung der Zeugin O. darüber, dass sie nun über das Erlebte sprechen konnte. Anhaltspunkte, warum die Zeugin, die Wahrnehmungen im Rahmen ihres Dienstes machte, insoweit die Unwahrheit sagen sollte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Auch die Angaben der Zeugin DA. zu der Reaktion ihrer Tochter auf das Erscheinen der Polizei waren glaubhaft. Die Zeugin schilderte diese Reaktion sehr lebendig und war deutlich darum bemüht, nur Erinnertes wiederzugeben. Ihre Angaben decken sich zudem – insbesondere auch was die Tatsache betrifft, welche Informationen sie von der Polizei bekommen hatte – mit den Angaben der Zeugin DC..
(ee)
Auch eine Beeinflussung der Angaben der Zeugin CP durch die Medien ist letztlich ausgeschlossen. Insoweit erfolgten die ersten Angaben der Zeugin vor Veröffentlichung der Vorwürfe gegen den Angeklagten in den Medien. Dies entspricht den Angaben von CP, sie habe vorher nichts im Internet und Fernsehen über die Vorwürfe erfahren.
(ff)
Für eine Erinnerungsüberlagerung bestehen bei der Zeugin im Hinblick auf die geschilderten Übergriffe keinerlei Anhaltspunkte. Die Zeugin brachte ihre Schilderungen in einen konkreten Zusammenhang mit ihrem AS. und der durchgeführten Behandlung. Auch eine falsche Erinnerung aufgrund der durch den Angeklagten gefertigten Lichtbilder schließt die Kammer aus. Dass die Zeugin durch die auf Aufforderung des Angeklagten eingenommenen Posen von einer Berührung ihres Intimbereiches ausging, erscheint schon für sich fernliegend. Darüber hinaus hat die Zeugin die Berührungen auch in einen anderen Kontext gestellt. So berichtete sie, die Berührungen seien während der Behandlung erfolgt, als sie auf der Behandlungsliege lag. Zudem konnte sie beschreiben, wie der Angeklagte mit seiner Hand von oben an der Körperseite entlang an ihren Genitalbereich fasste. Vor diesem Hintergrund kann eine Fehlzuordnung insoweit ausgeschlossen werden. Ferner hat die Zeugin von einer deutlichen Erinnerung an das Gefühl des Anfassens berichtet.
Nach alledem konnte eine unbewusste Falschbelastung des Angeklagten durch die Zeugin ausgeschlossen werden.
(b)
Mithin käme nur eine bewusste Falschaussage seitens der Zeugin O. in Betracht. Auch eine solche ist jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer auszuschließen.
(aa)
Vor allem spricht hiergegen und für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin CP die schon geschilderte Aussageentstehung. Die Zeugin hat die Berührungen des Angeklagten in ihrem Genitalbereich in einer unangekündigten Vernehmung durch die Polizei getätigt und sich vorher nur ihrem Freund anvertraut. Diese Aussageentstehung ist mit einer bewussten Falschaussage der Zeugin nicht zu vereinbaren. Die Zeugin hat von sich aus keine Anzeige erstattet. Dass die Polizei an sie herantreten würde, konnte sie nicht voraussehen. Dass die Zeugin – in Kenntnis der aussagepsychologischen Bedeutung der Aussageentstehung – im Zuge einer langfristigen Planung einer Falschbelastung auch die Art der Aussageentstehung bewusst inszeniert hätte, um hierdurch im Falle eines von ihr nicht vorherzusehenden Herantretens der Polizei an sie bzw. von Aufkommen von Vorwürfen gegen den Angeklagten glaubhafter zu erscheinen, ist aus Sicht der Kammer aufgrund des unangekündigten Erscheinens der Polizei ausgeschlossen.
(bb)
Auch liegen aus Sicht der Kammer keine tragfähigen Motive für eine bewusste Falschbelastung seitens der Zeugin CP vor.
Erneut spricht hiergegen die Aussageentstehung. Wäre es der Zeugin auf eine Falschbelastung des Angeklagten angekommen, wäre eher mit einer Anzeige von der Zeugin aus zu rechnen gewesen. Ferner waren Zeugin und Angeklagter sich nur im Rahmen der Behandlung bekannt. Auch dass die Zeugin über das Bestimmen des Angeklagten bestimmte Posen einzunehmen hinaus weitere Vorwürfe erfand, um ihn schwerer zu belasten erscheint abwegig, hatte sie doch nach Angaben der Polizei keinerlei Erinnerung mehr an die Fertigung der Lichtbilder. Auch erscheinen die weiteren Geschehnisse insoweit von vergleichsweise geringer Intensität, zumal der Zeugin der abweichende Strafrahmen des § 176 Abs.1 und Abs. 4 StGB nicht bekannt sein dürfte. Auch das von der Zeugin für den TV-Sender RTL geführte Interview spricht nicht für eine Falschbelastung. Dass es zu einem solchen Interview kommen würde, konnte die Zeugin schlechterdings zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung nicht wissen. Insoweit erscheint auch der Wunsch, im Fernsehen aufzutreten, kein tragfähiger Grund für eine bewusste Falschaussage. Dies umso mehr, als es sich bei sexuellem Missbrauch um ein durchaus schambesetztes Thema handelt. Zudem war die Zeugin in dem Interview unkenntlich gemacht und höchstens für nahe Bekannte, die von dem Verfahren ohnehin Kenntnis haben dürften, erkennbar. Als Motiv für das Interview gab die Zeugin an, dass sie andere Opfer sexueller Übergriffe habe ermutigen wollen, über die Taten zu sprechen.
(cc)
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin CP spricht zudem ihr Aussageverhalten. Sie hat sich nach dem Eindruck der Kammer in ihrer Aussage ersichtlich bemüht, nur tatsächlich Erinnertes wieder zu geben. Insbesondere bei der genauen Nachfrage nach der Häufigkeit der mehrfachen Übergriffe des Angeklagten hat sie sich sehr differenziert und ersichtlich eher vorsichtig geäußert und diese mit zwei bis drei Mal angegeben. Auch im Übrigen hat sie für den Angeklagten entlastende Umstände berichtet, beispielsweise angegeben, der er ihrer Erinnerung nicht mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen sei. Sie selber gab auch an, eigentlich gerne zu der Behandlung beim Angeklagten gegangen zu sein, was vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen sie habe die Berührungen als zur Behandlung gehörend eingeordnet, auch schlüssig erscheint.
(dd)
Die Aussage der Zeugin CP stellt sich auch bei Betrachtung des Aussageinhalts als uneingeschränkt glaubhaft dar, da sie eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweist, die einen Erlebnisbezug besonders nahe legen.
Den Angaben der Zeugin war ein hohes Maß an Individualität, Originalität sowie die Schilderung von Gefühlen zu entnehmen. So berichtete die Zeugin, wie der Angeklagte die Berührungen in die durchgeführte Behandlung einbaute, so dass sie davon ausging, sie würden zur Behandlung gehören. Auch schilderte sie die von ihr empfundenen Schmerzen. Insbesondere die Art der Berührung von oben von der Seite, bei der der Angeklagte seine Hand unter die Hüfte und dann zur Scheide der Zeugin schieben musste, ist derart individuell und originell, dass es ausgeschlossen erscheint, die Zeugin könnte sich diese Angaben ausgedacht haben. Auch die darin enthaltenen Komplikationen, indem der Angeklagte eben nicht einfach zwischen die Beine der Zeugin fasste, nachdem diese ein Bein abspreizen musste, sprechen für ihre Glaubhaftigkeit.
Deliktstypisch und mithin für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass die Zeugin diese Berührungen zunächst gar nicht als falsch und sexuell motiviert einordnete. Plastisch schilderte die Zeugin insoweit, dass sie erst, als sie mit ihrem ersten Freund intimer wurde, merkte, dass die Berührungen eben nicht „normal“ waren und eben etwas gerade „nicht richtig“ war.
Die Angaben der Zeugin waren auch – gemessen an dem damaligen Alter der Zeugin und dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf – hinreichend detailliert. So schilderte die Zeugin nicht nur die Berührung an sich, sondern auch den Griff des Angeklagten unter ihren Hüftbereich, dass sie zuvor ein Bein abspreizen musste sowie die kreisenden Bewegungen die der Angeklagte mit seinem Finger ausführte. Ferner berichtete sie von den Schmerzen, die sich in Form von Brennen und Stechen zeigten, und deren unterschiedlicher Intensität.
Auch im Hinblick auf das Merkmal der Konstanz waren die Angaben der Zeugin als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Insbesondere hat die Zeugin den zentral erlebten Handlungskern in der polizeilichen Vernehmung, eingeführt durch die überzeugenden Angaben der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin DC., wie bereits ausgeführt konstant geschildert.
Nach alledem steht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin O. für die Kammer außer Zweifel.
(2)
Dass es sich bei den Berührungen des Angeklagten um Berührungen im Rahmen einer Behandlung handelte, konnte die Kammer ausschließen. Zwar hat der Angeklagte im Hinblick auf die Behandlung der Zeugin auch angegeben, die sogenannte Symphyse getestet zu haben. Dies ergibt sich auch aus der Patientenakte der Zeugin. Dort findet sich unter dem 17.12.20xx der Eintrag „Symphyse („re“) ??“. Bei diesem Test geht es – wie noch näher ausgeführt werden wird – darum, Fehlstellungen der Schambeinknochen an dem diese verbindenden knorpelartigen Gewebe (Symphyse oder Schambeinfuge) festzustellen. Hierfür sind Berührungen auf dem Schambeinhügel erforderlich. Der Angeklagte hat hierzu jedoch angegeben, er habe diesen Test durchgeführt, indem er die Stellung der Knochen rechts und links der Schambeinfuge mit zwei Fingern ertastet habe. Dabei hat er ein Auflegen der Finger von oben auf den Schambereich demonstriert. Mit den von der Zeugin geschilderten Berührungen, während sie auf dem Bauch lag, lassen sich diese Testungen daher nicht in Einklang bringen. Ferner werden – was sich auch aus den Schilderungen der übrigen Zeuginnen wie noch auszuführen sein wird – bei der Behandlung der Symphyse nicht die Schamlippen berührt. Auch die von der Zeugin beschriebenen kreisenden Bewegungen lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen mit einer Überprüfung dahingehend, ob es zur Verschiebung der Schambeinknochen an der Schambeinfuge gekommen ist. Auch der Sachverständige für den Bereich Physiotherapie DE. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch unter Berücksichtigung der Patientenakte der Zeugin keine Behandlung gebe, die zu der von der Zeugin beschriebenen kreisenden Bewegungen im Schambereich passe.
(3)
Nach Angaben der Zeugin CP ist es zwei bis drei Mal zu Berührungen des Angeklagten an ihrem Schambereich gekommen. Zugunsten des Angeklagten war daher die niedrigste Anzahl anzunehmen. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift noch zwei weitere Vorfälle gleicher Art vorgeworfen worden sind, war er insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. An welchen Tagen der Angeklagte die Zeugin O. im Rahmen der Behandlung auch an den Schamlippen berührte, ließ sich nicht mehr feststellen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dies jeweils an den Tagen geschehen ist, an denen der Angeklagte die Zeugin CP auch fotografierte, und es nicht noch weitere Tage gab, an denen er sie nur berührte.
dd)
Ebenfalls nicht gefolgt werden konnte den Angaben des Angeklagten, er habe die Aufnahmen von der Zeugin CP nur an einem der Behandlungstage gefertigt. Diese Angabe ist aus Sicht der Kammer widerlegt, da auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen ist, dass CP zumindest im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen Tagen zugeordneten Bilder, auf denen sie die Beine gespreizt hat, unterschiedliche Bekleidung trägt. So ist auf den Bildern, welche die Kammer dem 27.01.20xx zugeordnet hat, zu sehen, dass das Kind eine rosa Unterhose mit dunkel-rosa Naht, eine blau-türkise Hose und ebenfalls türkise Socken trägt. Auf den anderen Bildern sind dagegen lila Socken zu sehen. Die Unterhose ist auch rosa, die Naht ist jedoch abweichend weiß-glänzend.
ee)
Darüber hinaus konnte den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt werden, soweit er erklärte, bei dem unbekannten Kind (Ziffer II. 3.) habe es sich um CX. . gehandelt, von welcher er 2006 Lichtbilder gefertigt habe.
Auf den von dem unbekannten Mädchen gefertigten Lichtbildern ist auf der rechten großen Schamlippe ein Muttermal zu sehen. Auf den Fotos, die der Angeklagte in dem Ordner „CX. .“ speicherte, ist bei dem Kind ein entsprechendes Mal nicht vorhanden. Es konnte mithin ausgeschlossen werden, dass die beiden Kinder identisch sind. Auch konnte die Kammer ausschließen, dass es sich insoweit um CP handelt. Auch auf den von ihr gefertigten Lichtbildern war zu erkennen, dass sie über kein entsprechendes Muttermal verfügt. Auch handelte es sich nicht um CS. , die dunkelhäutig ist.
Ferner ist auf den Lichtbildern des unbekannten Kindes erkennbar, dass diese in den Praxisräumlichkeiten des Angeklagten in Y. aufgenommen worden sind. So ist im Hintergrund ein Kleiderhaken mit Kleidung zu erkennen, der an einem Holzbrett hängt, welches an der Wand befestigt ist. Auch in einem der Behandlungszimmer des Angeklagten in seiner Praxis befand sich nach den von diesem Raum gefertigten Lichtbildern ein hölzerner Kleiderhaken an der Wand. An diesem hingen – entsprechend der Situation auf den Lichtbildern mit dem unbekannten Kind – zwei Kleiderhaken. Ferner war eine blau-rote Bodenfarbe zu erkennen, die der Bodenfarbe eben dieses Behandlungsraumes in der Praxis des Angeklagten entsprach. Die Farbe der Liege, die teilweise auf den Lichtbildern mit dem unbekannten Kind zu sehen ist, entsprach mit blau ebenfalls der Farbe der Liege im Behandlungszimmer des Angeklagten. Zu sehen war zudem auf den Bildern mit dem unbekannten Kind ferner schemenhaft eine metallene Türklinke. Auch diese entsprach vom Material sowie Höhe und Abstand zum Kleiderhaken, der Tür im Behandlungszimmer der Praxisräume des Angeklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderband „CQ xxx Js xxx/xx StA I. Sonderband Beweismittel“ in dem Vermerk vom 26.03.20xx mit der Überschrift „Auswertung Ordner ,Extrabilder‘“, dort Bl. 2 – 4 sowie 6- 7, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass die Bilder nach der Eröffnung der Praxis am 01.02.20xx gefertigt wurden. Die Angabe des Angeklagten, er habe diese Bilder 2006 gefertigt, war damit widerlegt.
ee)
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf der übrigen Beweisaufnahme.
(1)
Dass die Bilder von der Zeugin CP am 27.01.20xx und einem weiteren Tag entstanden sind, beruht auf folgenden Überlegungen:
Nach Angaben des Angeklagten sind alle Fotos am 27.01.20xx entstanden. Dies sprach dafür, dass zumindest einmal auch tatsächlich an diesem Tag Lichtbilder entstanden und der Angeklagte die Zeugin zum Einnehmen der Posen bestimmt hat. Dies lässt sich auch in Übereinstimmung bringen mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Erstellungsdaten der Lichtbilder. Im Ordner „CQ Lfd. Nr. 22.1 A“ fand sich zu den Lichtbildern, welche die Kammer nach den getroffenen Feststellungen dem 27.01.20xx zugeordnet hat, unter der Rubrik EXIF-Daten, dort „Date original“, jeweils diese Datumsangabe. Die Uhrzeit war jeweils zwischen 16 und 17 Uhr angegeben. Zwar bestehen an der durchgehenden Richtigkeit dieser Daten, die nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KHK DF. in der Regel von der Einstellung am Aufnahmegerät abhängen, Zweifel. So wird als weiteres Erstelldatum der als kinderpornografisch einzustufenden Bilder von CP der 03.02.20xx angegeben. Zu diesem Datum findet sich jedoch in den Behandlungsunterlagen des Angeklagten kein Eintrag für eine Behandlung der Zeugin CP. Eine Fehleintragung des Angeklagten in seinen Unterlagen erscheint insoweit nicht wahrscheinlich. Zwar hat der Angeklagte angegeben, auf den Rezepten, die dann zur Abrechnung der Behandlungen bei den Krankenkassen führten, zum Teil falsche Angaben gemacht zu haben, um die Zahlung durch die jeweilige Kasse sicher zu stellen. Dafür, dass er entsprechend falsche Angaben auch in seinen Unterlagen machte, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheint es naheliegender, dass das Datum der Kamera, ggf. später geändert oder aufgrund technischer Gegebenheiten abweichend zum tatsächlichen war. Vor diesem Hintergrund war auch eine genauere Feststellung des Tages, an dem der Angeklagte die weiteren Fotos mit pornografischem Inhalt fertigte nicht mehr feststellbar. Da CP nur zur Behandlung beim Angeklagten war, kam insoweit jedoch nur einer der anderen Behandlungstage in Betracht.
(3)
Aufgrund des mit CP bestehenden Behandlungsverhältnisses musste dem Angeklagten auch ihr Alter bekannt sein. Das Geburtsdatum der Zeugin war in ihrer Patientenakte vermerkt.
(4)
Die genauen Feststellungen zu den von den Kindern eingenommenen Positionen beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche Kinder wie beschrieben zeigen. Aufgrund der besonderen Posen war – im Hinblick auf die Zeugin O. in Übereinstimmung mit der insoweit geäußerten Vermutung des Angeklagten – davon auszugehen, dass die Kinder die entsprechende Körperhaltung, insbesondere die, in welcher die Kinder auf der Behandlungsliege die Beine spreizen, auf Aufforderung des Angeklagten eingenommen haben. Auch bei der Position der Zeugin CS. auf Behandlungsliege mit aufgerichtetem Rückenteil, der Puppe im Arm und gespreizten Beinen war davon auszugehen, dass der Angeklagte die Zeugin zur Einnahme dieser Pose bestimmte. Insoweit fällt schon auf, dass auf einem weiteren Foto die Zeugin und die neben ihr sitzende Puppe beide mit geschlossenen Beinen und einen Handtuch über dem Schambereich liegend zu sehen sind. Auf dem Foto, auf dem die Zeugin die Beine gespreizt hat, tut dies auch die Puppe. Schon dies spricht für eine deutliche Inszenierung der Position durch den Angeklagten. Die Zeugin DB. hat die Beine zudem nicht einfach leicht gespreizt, wie es auch in einer natürlichen Sitzposition möglich erscheint. Vielmehr hat sie die Beine zusätzlich noch leicht angewinkelt, was dazu führt, dass ihr Genitalbereich besser zu sehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderband „CQ xxx Js xxx/1x StA I. Sonderband Beweismittel“ unter der Rubrik Fallakte 5, dort Bl. 3, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch um eine gestellte, unnatürliche Position.
(5)
Die Feststellungen zu dem Speicherort der gefertigten Lichtbilder auf seinem Laptop X beruht auf den Angaben des Zeugen KHK DF.. Dieser hat den Laptop des Angeklagten als erster ausgewertet und den Speicherort entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft bekundet.
(6)
Die Feststellungen, dass das unbekannt gebliebene Kind unter 14 Jahren alt war, beruht auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Dort ist nicht nur aufgrund der Größenverhältnisse zwischen dem Gesäß des Mädchens und dem Daumen des Angeklagten deutlich sichtbar, dass es sich um eine kleine und kindlich zierliche Person handelt. Auch die Entwicklung und Größe des Genitalbereiches lässt nur den Schluss zu, dass es sich um ein Kind unter 14 Jahren handelt. Vor diesem Hintergrund musste auch dem Angeklagten bewusst sein, dass die Geschädigte noch ein Kind war.
Im Hinblick auf den abgebildeten Daumen ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit der gesamten Hand das Gesäß der Zeugin angefasst hat. Alles andere wäre bei der genauen Position des Daumens lebensfern.
(7)
Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt des Vorfalls zu Ziffer II. 3. beruhen die Feststellungen auf folgenden Überlegungen:
Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass diese in der Praxis des Angeklagten in Y. gefertigt wurden. Daher war davon auszugehen, dass die Bilder nach Eröffnung der Praxis am 01.02.20xx erstellt worden sind. Da nicht feststellbar ist, wann genau die Bilder entstanden sind, war der Tatzeitraum bis zur ersten Durchsuchung am 08.03.20xx beim Angeklagten, bei der auch sein Laptop mit den entsprechenden Fotos sichergestellt wurde, zu fassen. Ob es sich bei dem Mädchen um eine Patientin handelte ließ sich nicht sicher feststellen. Angesicht der Tatsache, dass auch die Zeugin DB. nur zur Fertigung der Fotos in die Praxis des Angeklagten kam, blieb dies ungewiss.
(8)
Die Feststellung, dass der Angeklagte die Zeugin CS. auch unbekleidet auf einer Liege massierte und sie sich auf seine Aufforderung hin auszog, was der Zeugin schon unangenehm war, beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin. Die Zeugin hat die Massage und die Tatsache, dass ihr dies sowie das Ausziehen deutlich unangenehm waren, plastisch und nachvollziehbar geschildert. Soweit sie ein Ausziehen – insbesondere auch bei der Massage – noch bei der polizeilichen Vernehmung verneinte, hat sie dies nachvollziehbar damit begründet, dass diese Vorfälle ihr unangenehm waren. Ihre Angaben werden aber auch insoweit gestützt durch die gefertigten Lichtbilder. Auf diesen ist die auch zu sehen wie sie – vollständig unbekleidet – auf einer Massageliege liegt.
Die Feststellungen zum Zustandekommen des Fototermins und der Behandlung des Zeugen DG. beruhen – teilweise ergänzend – auf dessen glaubhaften Ausführungen. Der Zeuge hat insbesondere nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass der Angeklagte angab, Kontakt zur Modebranche zu haben, und dass seine Tochter von der Idee Fotomodell zu werden begeistert war.
Auf den Fotos ist zudem erkennbar, dass die Zeugin CS. zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder deutlich unter 14 Jahre alt war. Es ist erkennbar, dass die Zeugin noch sehr klein ist. Ihr Gesicht ist noch rund und sehr kindlich. Insgesamt musste daher auch der Angeklagte davon ausgehen und es war ihm bewusst, dass CS. noch unter 14 war.
c)
Die Feststellungen zu den Taten zu Ziffern II. 5. a) und 5. b) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie ergänzend und teilweise abweichend auf der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin CV.
aa)
Der Angeklagte hat sich zunächst nicht zu den ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Zeugin CV eingelassen. Generell erklärte er zu dem von ihm praktizierten Kitzeln seiner Patienten in seiner schriftlichen, von seiner Verteidigerin verlesenen Einlassung, dass die Behandlung der Kinder immer damit geschlossenen worden sei, dass diese durchgekitzelt wurden, als Zeichen dafür, dass die Behandlung nun zu Ende sei. Viele Kinder hätten dieses Ritual gekannt und es auch als Abschluss der Behandlung eingefordert. Durchkitzeln habe nie einen sexuellen Bezug gehabt und sei Teil der Behandlung gewesen. Auf Nachfrage ergänzte er hierzu, er habe die Kinder in Rückenlage im Bauchbereich gekitzelt. Es könne sein, dass er dabei, wenn die Kinder eine „Schutzhaltung“ eingenommen hätten auch den Brustbereich berührt habe. Manche Kinder hätten das Kitzeln eingefordert, andere hätten es abgelehnt und sich aufgesetzt. Er habe das Kitzeln dann beendet und diese Kinder in der Folge nicht mehr gekitzelt.
Nach Vernehmung der Zeugin CV erklärte der Angeklagte zu den Vorwürfen zusammengefasst folgendes:
Die Zeugin sei zu ihm aufgrund eines Rezeptes mit der Diagnose Skoliose gekommen. Er habe einen Beckenschiefstand und eine Wirbelsäulenverkrümmung aufgrund dieses schiefen Beckens (sogenannte funktionelle Skoliose) festgestellt. Während der Behandlung habe CV sich am Oberkörper maximal bis auf den Büstenhalter ausziehen müssen, damit er ihren Rücken untersuchen konnte. Da sie in der Regel für die Behandlung mit einer Sporthose bekleidet gewesen sei, habe er diese nicht herunterziehen müssen. Allenfalls bei der ersten Untersuchung habe er die Hose ein bisschen herunterziehen müssen, um zu sehen, wo genau ihren Lendengrübchen am Rücken liegen. Er habe bei der Zeugin zudem in Bauchlage Wirbel gelockert. Dadurch sei es zu Spannungen im Brustkorb gekommen. Um diese zu lösen, habe er der Zeugin von vorne unter die Brust gefasst. Dabei habe sie mit einem T-Shirt bekleidet bleiben können. Eine Untersuchung der nackten Brust, bei der er diese angefasst habe, habe es nicht gegeben. Er habe ihr lediglich erklärt, dass ihre Brüste optisch unterschiedlich hoch seien, was auf eine Verschiebung des Brustkorbes durch die Skoliose zurückzuführen sei. Bei dieser Erklärung habe er mit Abstand vor ihr gestanden. Ihr Büstenhalter sei dabei wie bei der gesamten Behandlung nie ausgezogen gewesen. Er habe ihn lediglich von hinten geöffnet, wenn die Zeugin in Bauchlage vor ihm auf der Liege gelegen habe. Dies sei erforderlich gewesen, da er die Wirbel ihrer Wirbelsäule habe „entdrehen“ müssen. Hierfür sei ein höherer Druck auf der einen als auf der anderen Seite notwendig. Daher habe er den Büstenhalter geöffnet, um besser an die Druckstellen heranzukommen.
Während der Behandlung aufgrund des ersten Rezeptes habe er mit CV auch Übungen im Trainingsraum auf Ball und Kreisel gemacht. Dabei habe er sie, als sie auf dem Pezziball lag, an den Beinen und am Becken festgehalten.
Ab dem 2. Rezept habe er nur noch Behandlungen auf der Behandlungsliege mit ihr durchgeführt. Daher habe er dann erst damit begonnen, sie – wie alle Kinder bis zum Alter von 14 bis 15 Jahren – zum Ende der Behandlung zu kitzeln. Dies habe er ungefähr bei fünf bis sechs Behandlungen gemacht. Zunächst habe die Zeugin dabei „mitgemacht“. Er habe nicht erkannt, dass sie das Kitzeln nicht gewollt habe, aber auch nicht erkennen können, ob sie das Kitzeln lustig fand oder nur akzeptierte. Gelacht habe die Zeugin nicht, aber das hätten viele Kinder nicht. Er meine nicht, dass sie das Kitzeln verbal abgelehnt habe. Auch habe sie nicht gesagt, dass ihr die Berührungen wehtun würden. Er habe sie im Bereich des Bauches und an den Seiten gekitzelt. An den Brüsten habe er sie nicht gekitzelt, aber vielleicht berührt, wenn sie eine Schutzhaltung eingenommen habe.
Bei einer der Behandlungen habe sich CV dann vor dem Kitzeln schnell weggerollt und sei von der Liege gesprungen. Er habe dann bei der nächsten Behandlung Angst gehabt, sie würde dies wieder tun, dabei von der Liege fallen und sich eventuell verletzten. Daher habe er sie möglicherweise an Armen und Schultern oder an den Unterarmen festgehalten, um sie vor Sturz zu schützen. Sie sei im Begriff gewesen sich zu drehen. Dass sie von dem Festhalten Hämatome bekommen habe, könne er nicht nachvollziehen, es könne aber durchaus sein. Sie habe versucht loszukommen. Er habe sie dann festgehalten bis sie lockerer geworden sei. Ob die Zeugin auch verbal ihre Ablehnung gegen sein Vorgehen geäußert habe, könne er nicht sagen. Auch könne er nicht sagen, warum er die Zeugin nicht einfach aufgefordert habe, liegen zu bleiben. Als er sie festgehalten habe, habe er ihr sinngemäß erklärt, er halte sie fest, damit sie nicht falle. An eine Äußerung dahingehend, die Zeugin komme nicht weg, wenn er es nicht wolle, habe er keine Erinnerung. Die Höhe der Liege gab der Angeklagte mit ca. 80 cm an.
bb)
Die vorstehenden Angaben des Angeklagten sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, nicht nur unglaubhaft, sondern auch zur sicheren Gewissheit der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der uneidlichen Aussage der Zeugin CV als Schutzbehauptungen widerlegt.
(1)
Die Zeugin CV hat die Taten sowie die übrigen Vorfälle während der Behandlung und ihren Zustand nach der polizeilichen Vernehmung entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert.
Ihre Angaben waren glaubhaft. Im Hinblick auf das Festhalten entsprechen sie letztlich – bis auf die Motivation und die Äußerungen des Angeklagten – dessen Angaben. Auch im Übrigen ist die Kammer den Angaben der Zeugin, insbesondere was die vom Angeklagten bestrittene Berührung ihrer unbekleideten Brüste betrifft, gefolgt.
Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Eigensuggestion oder eine Erinnerungsüberlagerung bestehen nicht. Die Zeugin hat hinsichtlich der Berührungen ihrer Brüste deutlich zu differenzieren gewusst zwischen Berührungen im Rahmen des Kitzelns und den Berührungen, bei denen der Angeklagte angab, ihre Brüste seien unterschiedlich hoch. So beschrieb sie die Berührungen im Rahmen des Kitzelns als ein Herüberstreifen und nicht direktes, „mutwilliges“ Anfassen. Auch im Hinblick auf die übrige Behandlung grenzte sie die Vorfälle klar ab. So gab sie an, bei den Berührungen, die den Hintergrund des Vorfalls zu Ziffer II. 5 b) bildeten, habe sie sich den Büstenhalter selber ausgezogen, während im Übrigen der Angeklagte ihren BH geöffnet habe, während sie auf der Liege auf dem Bauch lag.
Auch die Aussageentstehung spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Die Zeugin ist nicht von sich aus zur Polizei gegangen, sondern wurde im Zuge des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens auf Betreiben der Polizei vernommen. Diese Aussageentstehung ist mit einer bewussten Falschaussage der Zeugin kaum zu vereinbaren; dies würde voraussetzen, dass die Zeugin – in Kenntnis der aussagepsychologischen Bedeutung der Aussageentstehung – im Zuge einer langfristigen Planung einer Falschbelastung auch die Art der Aussageentstehung bewusst inszeniert hätte, um hierdurch glaubhafter zu erscheinen. Dies erachtet die Kammer für ausgeschlossen.
Tragfähige Motive für eine Falschbelastung des Angeklagten durch die Zeugin sind nicht erkennbar. Die Zeugin kennt den Angeklagten nur als ihren AS. . Die Behandlung hat ihr zwar in vielen Punkten nicht gefallen. Insbesondere das Festhalten auf der Liege war für sie sehr belastend, so dass sie auch die Behandlung beendete. Dass die Zeugin aber über diesen vom Angeklagten letztlich eingeräumten Vorfall weitere erfindet, um ihn mehr zu belasten, erscheint schon vor dem Hintergrund der vergleichsweise von geringer Eingriffsintensität geprägten Übergriffe fernliegend. Im Übrigen spricht die Aussageentstehung dagegen.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin CV spricht zudem ihr Aussageverhalten. Die Zeugin hat sich, nachdem von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, ersichtlich um die Wiedergabe tatsächlich erinnerter Tatsachen bemüht.
Den Angaben der Zeugin war zudem im Hinblick auf den Aussageinhalt ein hohes Maß an Individualität, Originalität sowie die Schilderung von Gefühlen zu entnehmen. Sie schilderte detailliert, wie der Angeklagte ihre Brüste von vorne mit der ganzen Hand umfasste und bewegte. Hierzu erläuterte sie es seien Berührungen gewesen wie „wenn ein Mann seine Frau berührt“. Ferner gab sie an, die Berührungen der Brüste seien ihr sehr unangenehm gewesen, sie habe sich aber aufgrund der Behandlungssituation nichts dabei gedacht.
(2)
Die Angabe des Angeklagten, er habe die Zeugin nur festgehalten, um sie vor einem Sturz von der Liege zu bewahren, war dagegen wenig glaubhaft. Sie wirkte konstruiert und war nicht plausibel.
Schon die Überlegung, die Zeugin, die – was der Angeklagte wusste – Leistungsturnerin war, könnte sich bei einem Sprung von einer nur ca. 80 cm hohen Liege verletzten ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die Zeugin auch beim ersten Mal, als sie sich so dem Kitzeln durch den Angeklagten entzog, keinerlei Verletzungen erlitt. Sollte der Angeklagte tatsächlich – was die Kammer nicht glaubt – entsprechende Gedanken gehabt haben, wäre es zudem deutlich sinnvoller gewesen, insoweit das Gespräch zu suchen bzw. die Zeugin zu bitten, sich aufgrund bestehender Verletzungsgefahr nicht einfach wegzudrehen und von der Liege zu springen. Im Übrigen hätte es schließlich vollkommen ausgereicht, die Zeugin am Arm festzuhalten und so zu stützen, anstatt sie für geraume Zeit auf der Liege zu fixieren.
(3)Dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Zeugin zu verletzen, ergibt sich schon aus dem Vorgehen selber. Wenn man jemanden auf einer Liege mit Gegenwehr einige Zeit fixiert, nimmt man stets – wenn auch leichte – Verletzungen in Form von Hämatomen in Kauf.
cc)
Auch konnte im Hinblick auf das Betasten der Brüste der Zeugin CV ausgeschlossen werden, dass es sich um Berührungen im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme handelte. Der Sachverständige DE. hat auch insoweit erklärt, ein Abtasten der Brüste sei im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung unerklärlich. Soweit es dem Angeklagten darum gegangen sei, eine ungleiche Höhe der Brüste festzustellen, sei ein Sichtbefund angezeigt und ausreichend.
d)
Die Feststellungen zu dem Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend – auch was den Ablauf der Ermittlungen betrifft – auf den Ausführungen der Polizeibeamten KHK DH. und KHK DF..
Der Angeklagte hat den Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien eingeräumt. Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den in Augenschein genommenen Bildern, der verlesenen Ordnerstruktur, der im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesenen E-Mail des Polizeibeamten KHK DI. vom xx.11.20xx und den Angaben der Polizeibeamten KHK DH. und DF.. Der Zeuge DH. hat insbesondere den Ablauf der Ermittlungen geschildert. Der Zeuge DF. hat den Laptop X des Angeklagten teilweise ausgewertet und dort in den genannten Ordnern und Unterordnern die Bilder der Zeuginnen CP und DB. und des unbekannten Kindes sowie von CX. . aufgefunden.
Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, dass er Bilder auf denen Geschlechtsverkehr zu sehen sei, stets gelöscht habe, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Der Angeklagten hat diese Angabe schon selber insoweit eingeschränkt, als er angegeben hat, Bilder, die auch sexuelle Handlungen außerhalb von reinem Posing beinhalten, habe er sich erst in letzter Zeit heruntergeladen. Dies habe eher einen Sammelcharakter gehabt. Gegen letztere Angabe spricht, dass sich zum Teil auch unter den von ihm ausgedruckten Bildern Darstellungen fanden, die beispielsweise den Oralverkehr zeigten. So fand sich unter diesen Bildern das Foto eines ca. 4 jährigen Kindes, in dessen Mund ein Erwachsener ejakuliert. Der Angeklagte gab zu diesem Foto auch an, es selber ausgedruckt zu haben. Das Ausdrucken des Bildes macht deutlich, dass Bilder mit Darstellungen von Geschlechtsverkehr nicht nur zufällig mit heruntergeladen oder lediglich übersehen und dadurch noch nicht gelöscht waren. Dies zeigt, dass sich das Interesse des Angeklagten auch auf Bilder mit entsprechenden Darstellungen bezog. Darüber hinaus waren auch zahlreiche Bilder, auf denen in verschiedenen Varianten Geschlechtsverkehr mit und an Kindern zu sehen ist, auf den verschiedenen Speichermedien des Angeklagten abgespeichert. Diese Speicherung der Bilder auf mehreren externen Speichermedien zur Sicherung zeigt, dass der Angeklagte auch an diesen Szenen interessiert war. Andernfalls hätte eine entsprechende Speicherung keinen Sinn ergeben. Seine Einlassung, er habe diese Bilder sofort gelöscht, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft.
3.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. CZ..
Der Sachverständige hat im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit – zusammengefasst – folgendes ausgeführt:
Bei dem Angeklagten seien die Kriterien einer Pädophilie (ICD 10 F 65.4) erfüllt. Im Hinblick auf die kinderpornografischen Bilder gebe es nach der sogenannten COPINE-Skala 10 Stufen, in die diese je nach Abbildung einzusortieren seien. Je höher die Bilder in dieser Skala eingeordnet würden, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine Pädophilie vorliege. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um reale, computergenerierte oder gezeichnete Szenen handele. Die niedrigsten Stufen der COPINE-Skala umfassten nicht sexualisierte Bilder beispielsweise aus der Werbung und Nacktbilder am Strand oder im Schwimmbad. Die weiteren Stufen würden dann zunehmendes Posieren bis zur Abbildung eindeutiger Übergriffe, die in der letzten Stufe auch mit Gewalthandlungen verbunden seien, umfassen. Bei den vom Angeklagten gesammelt und gespeicherten Bildern zeige sich mengenmäßig ein Schwergewicht von Bildern, die der unteren Skala zuzuordnen seien. Vereinzelt seien aber auch Bilder bis zur höchsten Stufe 10 in seinem Besitz gewesen. Auch habe der Angeklagte selber kinderpornografische Bilder hergestellt. Es sei ferner davon auszugehen, dass es sich um eine Kernpädophilie in dem Sinne handele, dass sie auf einer Veranlagung des Angeklagten beruhe. Für eine andere Ursache der Pädophilie, wie beispielweise dass der Betroffene keine gleichberechtigte Partnerin finde oder ihm das Alter letztlich aufgrund erheblicher dissozialer Anteile gleichgültig sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
Neben der Pädophilie seien beim Angeklagten keine weiteren, für die Schuldfähigkeit relevanten Störungen vorhanden. Insbesondere liege beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD 10 vor. Zwar seien die Persönlichkeitszüge des Angeklagten ausgeprägt. Dies falle vor allem im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seinen Taten auf. So habe er beispielsweise wenig Resonanz auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bilder gezeigt. Auch beschrieb der Sachverständige, dass sich der Angeklagte in der Exploration jederzeit abgeklärt und überlegen gegeben habe, was bei einem Erstinhaftierten mit Vorwürfen wie im hiesigen Verfahren ungewöhnlich sei. Der Angeklagte habe sich betont gelassen gegeben. Er habe beispielsweise angegeben, er wisse, dass Gefangene, denen Sexualdelikte vorgeworfen würden, in Haft schnell Anfeindungen durch Mitgefangene ausgesetzt seien. In etwaigen Auseinandersetzungen habe er jedoch aufgrund der nach seinen Schilderungen vorliegenden überlegenen Kampfsporttechniken eher eine Gefahr für die anderen gesehen und angegeben, er könne einem etwaigen Angreifer großen Schaden zufügen, weshalb er sich zurückhalte. Einen sexuellen Inhalt der bei ihm gefunden Bilder habe er verneint und die Bilder von nackten Kindern mit Urlaubsbildern, medizinischem oder künstlerischem Interesse begründet. Insbesondere habe er angegeben, die Hintergründe der Bilder hätten ihn interessiert. Eine große Scham oder Reue habe er – der Sachverständige – auch nach den abweichenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht feststellen können. Ferner habe sich der Angeklagte in allen Lebensbereichen als überlegen dargestellt. Dies deute auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung hin. Es könne jedoch allenfalls von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Für die Persönlichkeitsstörung fehle es am Vorliegen von starren Verhaltensmustern, die sich abseits der vorgeworfenen Taten überdauernd derart auswirken würden, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit oder die Gestaltung persönlicher Beziehungen hätten. Auch wenn die Angeklagten keinen größeren Freundeskreis hätten und auch Probleme mit ihrem Sohn, habe der Angeklagte es doch geschafft, über einen längeren Zeitraum eine tragfähige Partnerschaft aufzubauen, sei familiär eingebunden und habe in der Vergangenheit die meiste Zeit gearbeitet.
Auch eine hirnorganische Störung in Folge der Kopfverletzung nach dem Unfall im Jahr 2002 oder des Schlaganfalles sei auszuschließen. In den nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Verfahren habe es hierauf keine Hinweise gegeben. Auch seien in den medizinischen Unterlagen von damals keine neurologischen Ausfälle beschrieben. Nach dem Schlaganfall habe es zwar neurologische Ausfälle gegeben. Es habe sich jedoch nur um eine vorrübergehende Beeinträchtigung gehandelt.
Im Hinblick auf die Pädophilie sei die Frage, ob diese einen Schweregrad erreicht habe, dass sie dem 4. Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei beim Angeklagten jedoch eindeutig nicht der Fall. Die sexuelle Erlebniswelt des Angeklagten sei nicht auf pädophile Interessen beschränkt, sondern umfasse auch Sexualität mit Erwachsenen. Auch eine Dominanz über alle anderen Lebensbereiche sowie eine Progredienz seien nicht erkennbar. Letztlich sei eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nur anzunehmen, wenn schon eine derartige Entwicklung vorliege, dass Sexualität nicht mehr ohne das deviante Verhalten stattfinde und insoweit auch eine progrediente Entwicklung zu verzeichnen sei sowie eine Änderung der Persönlichkeitsstruktur. Beides sei beim Angeklagten nicht der Fall.
Diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen, wobei es darauf ankommt, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH BeckRS 2017, 139727 m. w. N.). All dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war beim Angeklagten eine gleichbleibende Verhaltensweise dergestalt erkennbar, dass er mehrfach Kinder in seiner Praxis fotografierte. Auch waren die eingenommenen Posen teilweise sehr ähnlich und entsprachen den Posen, die Kinder auch auf zahlreichen vom Angeklagten gesammelten kinder- und jugendpornografischen Bildern eingenommen haben. Insoweit war jedoch zu bedenken, dass zur Hervorhebung des weiblichen Geschlechts stets ein Spreizen der Beine erforderlich ist und die Varianz der Posen vor diesem Hintergrund ohnehin eingeschränkt erscheint. Tatsächliche sexuelle Handlungen, die mit Berührungen verbunden waren, ließen sich nur in zwei Fällen feststellen, die auch insoweit vom Intensitätsgrad stark voneinander abwichen. Auch das Vorgehen des Angeklagten war nicht immer identisch. Mal nutze er – wie bei O. – die Behandlung, mal einen Termin zur Fertigung von Fotos für seinen Flyer – wie bei CS. – für seine Taten aus. Eine abnehmende Befriedigung, eine zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, ein Ausbau des Raffinements oder eine gedankliche Einengung auf bestimmte Praktiken waren indes nicht feststellbar. Auch dass die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Angeklagten so verändert haben, dass er nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Hemmungen aufzubringen, um seine Triebe zu bekämpfen, war nicht erkennbar. Der Angeklagte hat eine Vielzahl von Kindern in seiner Praxis behandelt. Tatsächliche Übergriffe konnten jedoch nur in den festgestellten Fällen festgestellt werden. Schon dies spricht gegen eine entsprechende Veränderung.
IV.
Der Angeklagte hat sich in den Fällen zu Ziffern II. 1. bis 2. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eine Behandlungsverhältnisses nach § 174c StGB strafbar gemacht. Bei den festgestellten Berührungen der Zeugin CP handelte es sich um sexuelle Handlungen. Der Angeklagte hat diese Handlungen bei der Zeugin CP zudem unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses vorgenommen. Es bestand insoweit ein Behandlungsverhältnis, so dass die Zeugin dem Angeklagten anvertraut war. Der Angeklagte hat die Tatsache, dass eine physiotherapeutische Behandlung mit Berührungen einhergeht, zur Tatbegehung ausgenutzt. Soweit der Angeklagte die Zeugin CP zudem dazu bestimmte, bäuchlings und rücklings auf der Behandlungsliege wie beschrieben die Beine zu spreizen und sie mithin zu sexuellen Handlungen bestimmte, tritt der ebenfalls verwirklichte Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB im Wege der Subsidiarität zurück.
Das eigentlich in Tateinheit verwirklichte Delikt des Herstellens kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26.01.2015 gültigen Fassung) war zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten bereits verjährt. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kam nicht in Betracht. Zwar berichtete die Zeugin O. von Schmerzen bei den Berührungen. Dass der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm, ließ sich indes nicht feststellen.
Hinsichtlich Ziffer II. 3. hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat das unbekannte Kind mit einer Hand am Po angefasst, während dieses die Beine gespreizt und so ihr unbekleidetes Genital und den After gezeigt hat. Hierbei handelt es sich um eine sexuelle Handlung. Auch insoweit war das in Tateinheit verwirklichte Delikt des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26.01.2015 gültigen Fassung bereits verjährt. Zugunsten des Angeklagten war von dem frühestmöglichen Tatzeitpunkt Anfang 2009 auszugehen. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB trat auch hier zurück.
Ferner hat der Angeklagte sich hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 4. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die unter 14jährige dazu veranlasste, sich mit gespreizten Beinen auf den Stuhl zu setzen. Dabei handelte es sich um eine sexuelle Handlung des Kindes. Die Körperhaltung der Zeugin DB. war durch die eingenommene Pose deutlich sexualbezogen. Es handelte sich vor allem nicht um eine natürliche Haltung. Die Beine der Zeugin waren nicht einfach nur leicht gespreizt, sondern auch leicht angewinkelt, so dass die Scheide deutlich zu sehen war. Durch diese Pose wurde das Geschlecht der Zeugin demonstrativ entblößt. Auch insoweit war das Herstellen kinderpornografischer Schriften bereits verjährt. Das Massieren der Zeugin war – da lediglich Rücken, Arme und Beine berührt wurden – keine sexuelle Handlung.
Hinsichtlich des Vorfalls zu Ziffer II. 5. a) hat der Angeklagte sich zudem wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er die Zeugin CV, obwohl diese von der Liege aufstehen wollte, dort fixierte, bis diese ihre Gegenwehr aufgab, und sie dabei verletzte, indem er ihr Hämatome an den Armen zufügte, was er billigend in Kauf nahm.
Im Fall Zu Ziffern II. 5. b) hat der Angeklagte sich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nach § 174c Abs. StGB strafbar gemacht. Bei dem Berühren der Brüste handelte es sich um eine sexuelle Handlung. Ein therapeutischer oder diagnostischer Zweck bestand – wie ausgeführt – nicht. Auch CV war dem Angeklagten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Behandlung anvertraut. Er nutzte ihr gegenüber ebenfalls das Vertrauen und die Tatsache, dass physiotherapeutische Behandlungen mit Berührungen einhergehen zur Tatbegehung aus. Darüber hinaus war eine Strafbarkeit wegen des vom Angeklagten praktizierten Kitzelns nicht gegeben. Dass der Angeklagte die Brust der Zeugin insoweit mutwillig berührte, war nicht feststellbar. Auch mit Schmerzen der Zeugin musste er während des Kitzelns nicht rechnen. Das Kitzeln am Oberkörper war auch keine sexuelle Handlung.
Im Hinblick auf die in seinem Besitz befindlichen kinder- und jugendpornografischen Schriften (Ziffer II. 7.) hat der Angeklagte sich wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit waren lediglich die Bilder zu berücksichtigen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen, nicht jedoch die Zeichnungen, Bilder im Mangastil und computergenerierte Bilder. Die Abbildungen waren insoweit nicht wirklichkeitsnah. Selbst auf den computergenerierten Bildern war deutlich zu erkennen, dass sie kein reales Geschehen wiedergeben, zumal die Personen vielfach mit Sprechblasen versehen waren, in welchen das Geschehen kommentiert wurde.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung standen der Kammer folgende Strafrahmen zur Verfügung:
- für die Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Ziffern II. 1. und 2.) unter Beachtung von § 52 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB),
- für den des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Ziffer II. 3.) der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
- für den sexuellen Missbrauch nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (Ziffer II. 4.) ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
- für die vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Ziffer II. 5. a) unter Beachtung von § 52 Abs. 2 StGB, der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht,
- für den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Ziffer II. 5. b) der Strafrahmen des § 174c Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht,
- für den tateinheitlichen Besitz von Kinder- und Jugendpornografie (Ziffer II. 6.) unter Beachtung von § 52 Abs. 2 StGB, der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zunächst folgendes bedacht:
Zugunsten des Angeklagten war seine teilweise geständige Einlassung zu berücksichtigen. Zwar hat der Angeklagte insbesondere die Fertigung kinderpornografischer Schriften erst nach und nach eingeräumt. Auch war insoweit die Beweislage zu Lasten des Angeklagten aufgrund der vorgefundenen Lichtbilder letztlich erdrückend. Der Angeklagte hat die Taten jedoch trotz und unter Überwindung seiner erkennbaren Schwierigkeiten mit dieser Thematik eingeräumt und damit letztlich die Verantwortung übernommen und sich bei den Zeuginnen CP und DB. für die Taten im Zusammenhang mit der Erstellung der Lichtbilder entschuldigt. Die Taten zum Nachteil der Zeuginnen CP, DB. und – wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgegangen ist – auch zum Nachteil des unbekannten Kindes liegen schon lange Zeit zurück. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft und als Erstverbüßer sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen besonders haftempfindlich ist. Der Angeklagte hat überdies, aufgrund der von ihm begangenen Sexualdelikte, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, in der Haft möglicherweise Repressalien von Mitgefangenen zu befürchten. Auch die erhebliche Medienberichterstattung wirkte sich in geringem Maße strafmildernd aus. Ferner war das gegen den Angeklagten verhängte lebenslange, das einen erheblichen Eingriff in seine künftige Lebensführung darstellt, Berufsverbot zu berücksichtigen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass die Berührungen in den Fällen zu Ziffern II. 1., 2. und 3. nur von kurzer Dauer waren. Auch die Zeugin CV hat der Angeklagte nur einen kurzen Zeitraum festgehalten. Bei den Zeuginnen DB. und CP waren zudem durch die unmittelbare Tatbegehung keine negativen Folgen erkennbar. Auch die Belastungen der Zeugin CV traten erst nach der polizeilichen Vernehmung auf und waren daher eher dem Verfahren denn den Taten des Angeklagten geschuldet. Als körperliche Folgen erlitt die Zeugin CV lediglich Hämatome. Langfristige körperliche Folgen verblieben nicht. Im Hinblick auf die kinder- und jugendpornografischen Dateien war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Dateien keine sexuellen Handlungen von Erwachsenen an Kindern oder Jugendlichen und umgekehrt bzw. sexuelle Handlungen von Jugendlichen und Kinder untereinander enthielt, sondern auf sogenanntes Posing beschränkt war. Auch war die bei der Begehung mehrerer gleichartiger Taten aufgrund der dem Gesamtgeschehen innewohnenden Eigendynamik mit fortlaufender Delinquenz sinkende Hemmschwelle zu bedenken.
Auf der anderen Seite kann jedoch gleichzeitig aufgrund der mehrfachen Tatbegehung – wobei die Kammer lediglich die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten bedacht hat – nicht mehr von einem nur punktuellen strafrechtlichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Ferner war zulasten des Angeklagten zu bedenken, dass er in den Fällen zu Ziffer II. 1 und 2 zwei Delikte in Tateinheit verwirklichte. Gleiches gilt für die Tat zu Ziffer II. 5. a). Im Hinblick auf den tateinheitlichen Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften war letztlich auch deren große Anzahl zu berücksichtigen, auch wenn die Kammer insoweit bedacht hat, dass es zahlreiche Doppelungen gab.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war für die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB (Ziffern II. 1., 2. und 3.) kein besonders schwerer Fall anzunehmen.
Im Einzelnen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Für die Fälle zu Ziffern II. 1. bis 2. (Taten zum Nachteil der Zeugin O. ) eine Freiheitsstrafe von jeweils
einem Jahr und neun Monaten,
für den Fall zu Ziffer II. 3. (Tat zum Nachteil eines unbekannten Mädchens) eine Freiheitsstrafe von
zehn Monaten,
für den Fall zu Ziffer II. 4. (Tat zum Nachteil von CS. ) eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten,
für den Fall zu Ziffern II. 5. a) (Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil von CV) eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 25 Euro,
für den Fall zu Ziffer II. 5. b) (Berühren der unbekleideten Brust der Zeugin CV) eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten,
für die Tat zu Ziffer II. 6. (tateinheitlicher Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften) eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten.
Bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes hat die Kammer das derzeitige Einkommen des Angeklagten von 798 Euro zugrunde gelegt. Die Schulden des Angeklagten hat die Kammer insoweit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht berücksichtigt. Auch die Miete und Nebenkosten, die – nach Angaben seiner Ehefrau auch noch vom Einkommen des Angeklagten bezahlt werden – hat die Kammer nicht in Abzug gebracht. Letztlich liegt dem eine Entscheidung der Eheleute zugrunde, dass die Angeklagte zunächst im Wohnhaus wohnen blieb und keine ergänzenden staatlichen Leistungen bezog.
Aus diesen Einzelstrafen war nach dem §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier ein Jahr und neun Monate – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, insbesondere deren zeitlichen und situativen Zusammenhang, hat die Kammer, auch unter Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Begehung mehrerer gleichartiger Taten und der Strafempfindlichkeit des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Bei Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte Taten zum Nachteil von insgesamt drei Kindern und einer Jugendlichen beging, berücksichtigt.
VI.
Darüber hinaus war gemäß § 70 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten ein lebenslanges Berufsverbot zu verhängen.
Der Angeklagte hat mit den Taten zum Nachteil der Zeuginnen O. sowie zumindest bei der Tat zu Ziffer II. 5. b) zum Nachteil der Zeugin CV mehrere rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufes begangen. Der Angeklagte hat bei allen diesen Taten bewusst und planmäßig die ihm durch seinen Beruf als Physiotherapeut gegebene Möglichkeit zur Begehung der Taten ausgenutzt. So nutzte er in den Fällen zu Ziffern II. 1. und 2. den mit der Tätigkeit als Physiotherapeut erforderlichen Körperkontakt und die notwendigen Berührungen, um die Zeugin im Rahmen der Behandlung auch im Genitalbereich zu berühren. Auch nutzte er die in der Regel im Rahmen der Behandlung notwendige teilweise Entkleidung dazu aus, die Zeugin dazu zu bringen, sich gänzlich auszuziehen. Dabei nutzte er bewusst das von der Zeugin und auch deren Mutter entgegengebrachte Vertrauen ihm gegenüber als Therapeuten dahingehend, dass die durchgeführten Maßnahmen therapeutischen Zwecken dienen, zur Tatbegehung aus. Er hat zudem mit seinem ausgewiesenen Interessenschwerpunkt der Behandlung von Kindern besonderes Vertrauen gerade auf diesem Gebiet in Anspruch genommen.
Gleiches gilt für die Tat zu Ziffer II. 5. b) Auch die Zeugin CV brachte er unter Ausnutzung der Tatsache, dass bei physiotherapeutischen Behandlungen zumindest ein Teil der Kleidung abzulegen ist, dazu aus, um die Zeugin dazu zu bringen, sich vollständig zu entkleiden. Sodann nutzte er auch hier die Tatsache, dass physiotherapeutische Untersuchungen und Behandlungen in der Regel mit Berührungen verbunden sind, um die Zeugin unter dem Deckmantel einer Untersuchung an die Brust zu fassen.
Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten lassen die Gefahr erkennen, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art unter Missbrauch seines Berufs begehen wird. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zum Nachteil von zwei Geschädigten strafbar gemacht. Darüber hinaus hat er sich in zwei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern außerhalb seiner Tätigkeit strafbar gemacht. Die Taten beging er in (soweit der Tatzeitpunkt einzugrenzen war) den Jahren 20xx, 201x und 201x. Zudem fertigte er bereits vor Eröffnung seiner Praxis im Jahr 200x, im Jahr 200x erstmals kinderpornografische Lichtbilder an. Bei dem Angeklagten liegt eine sexuelle Präferenzstörung in Form einer Pädophilie vor. Dabei handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine Kernpädophilie, die mithin eine Veranlagung des Angeklagten darstellt. Diese Pädophile ist unveränderbar, also nicht durch Therapie heilbar in dem Sinne, dass sie dann nicht mehr besteht. Eine therapeutische Aufarbeitung hat auch noch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund besteht – zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl. BGH NStZ 2019, 273) – die Gefahr, dass der Angeklagte bei erneuter Behandlung von weiblichen Kindern und Jugendlichen aufgrund des dann bestehenden Zugriffs auf diese weitere erhebliche rechtswidrige Taten wie die bereits in der Vergangenheit begangenen begeht. Eine entsprechende Gefahr hat auch der Sachverständige CZ. in seinem Gutachten bei einer untherapierten Weiterbehandlung von Kindern und Jugendlichen gesehen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer unter Ausnutzung des ihr insoweit stehenden Ermessens ein Berufsverbot im tenorierten Umfang verhängt. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich um eine für den Angeklagten einschneidenden Maßnahme handelt, da ihm eine Behandlung eines Teils seiner Patienten verwehrt bleibt. Auch durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (vgl. BGH NStZ 1995, 124). Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten. Der Angeklagte ist wie bereits ausgeführt pädophil und dieser Neigung in Kenntnis der Strafbarkeit bei mehreren Gelegenheiten über einen Zeitraum von mindestens 11 Jahren nachgegangen. Bisher ist die pädophile Neigung auch noch nicht erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass den Angeklagten allein die Strafe von weiteren Taten abhalten wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die Pädophilie in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt ist, mithin seine Triebe insoweit durchaus kontrollieren kann. Dies zeigt sich auch in der Tatsache, dass der Angeklagte eine große Anzahl von Kindern behandelte, ohne dass Übergriffe bekannt wurden. Ferner war nicht zu verkennen, dass auch Ärzte und AS. mit sexuellem Interesse an Erwachsenen die Behandlung selbiger in der Regel nicht zu sexuellen Übergriffen ausnutzen. Auf der anderen Seite kann der Angeklagte seine pädophilen Neigungen im Vergleich zu dem sexuellen Interesse an Erwachsenen nicht legal ausüben. Ferner sind Kinder und Jugendliche eingeschränkter als Erwachsene in der Lage, sexuelle Handlungen als solche zu erkennen, entsprechende Berührungen von denen, die im Rahmen der Behandlung erforderlich sind, zu unterscheiden, und sich sodann abzugrenzen. Im Übrigen bestand beim Angeklagten auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine – trotz bereits verbüßter Untersuchungshaft – nur sehr eingeschränkte Einsicht in die bei ihm vorliegende sexuelle Präferenzstörung. Insbesondere vermochte die Kammer den Äußerungen des Angeklagten während der Hauptverhandlung keine wirkliche Einsicht in seine diesbezügliche Problematik entnehmen. Zwar hat der Angeklagte in seinem letzten Wort ausgeführt, dass ihm nunmehr klar geworden sei, dass er pädophil sei und was das bedeute. Aus seinen Äußerungen während der mehrtägigen Hauptverhandlung ergibt sich dies jedoch nicht. Vielmehr lassen die Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf schließen, dass er bei der Einsicht in seine Problematik und mithin auch bei deren Aufarbeitung noch ganz am Anfang steht. Bis auf die pauschale Angabe, pädophil zu sein, hat – seine Angaben zugrunde gelegt -, noch keine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Pädophilie stattgefunden. Der Angeklagte begründete die zahlreichen von ihm gespeicherten kinder- und jugendpornografischen Bilder im Zuge der Hauptverhandlung mit „Stressabbau“ nach einem schweren Autounfall im Jahr 200x und damit einhergehender körperlicher Einschränkungen und psychischer Belastungen. Ein sexuelles Interesse als Grund für die Speicherung der Fotos verneinte er zunächst, erklärte dann jedoch, dass sich auch sein Sexualleben mit seiner Frau nach seinem Autounfall geändert habe und er dann die kinderpornografischen Dateien als „anregende Punkte“ genutzt habe, um wieder sexuellen Kontakt zu seiner Frau zu bekommen und sie ihn schon „innerlich“ erregt hätten. Die insoweit unplausiblen Erklärungen dazu waren nach der Einschätzung der Kammer der Tatsache geschuldet, dass der Angeklagte noch nicht in der Lage ist, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen, den Kern der Problematik zu erkennen und sich letztlich einzugestehen, dass es sich um ein nicht von äußeren Umständen abhängige Problematik, sondern ein in ihm selber angelegtes Problem handelt. Die wechselhafte Einlassung des Angeklagten war aus Sicht der Kammer daher nicht als ein Taktieren im Rahmen der Verteidigung gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu sehen, sondern als Ausdruck seiner Schwierigkeiten, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen. Insoweit hat die Kammer sich nicht gehindert gesehen, die Angaben des Angeklagten zur Bewertung seiner Persönlichkeit und Einschätzung, inwieweit er sich mit dem Thema Pädophilie schon auseinandergesetzt hat, heran zu ziehen.
Unter diesen Voraussetzungen ist zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten, dass allein die Strafe und Hafterfahrung den Angeklagten von weiteren Taten abhalten wird.
Insbesondere erschien die Verhängung eines Berufsverbotes vor dem Hintergrund der zu erwartenden Taten erforderlich. Bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, deren Verhinderung das entsprechende Berufsverbot rechtfertigt. Die Kammer hat von der Anordnung des Berufsverbotes auch nicht deshalb Abstand genommen, weil der Angeklagte inzwischen fast das Rentenalter erreicht hat. Ob der Angeklagte in seinem bisherigen Berufsleben ausreichend Rentenansprüche erworben hat, um davon ohne weitere staatliche Leistungen leben zu können, erscheint angesichts der Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit schon fraglich. Auch seine Ehefrau wird vor dem Hintergrund, dass sie viele Jahre nicht gearbeitet hat, kaum zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen können. Darüber hinaus hat der Angeklagte aufgrund der Schließung seiner Praxis erhebliche Schulden. Es erscheint für die Kammer daher wahrscheinlich, dass der Angeklagte eine berufliche Tätigkeit im physiotherapeutischen Bereich trotz seines hohen Alters nach Ende der Haft wieder aufnimmt und sodann – ohne ein entsprechendes Berufsverbot – auch wieder Kinder und Jugendliche behandelt. Zwar wird es dem Angeklagten aufgrund dieses Verfahrens schwer fallen, wieder in Y. beruflich tätig zu werden. Auch hat der Fall bundesweit in der Presse Schlagzeilen gemacht. Dass aber der Angeklagte derart bekannt ist, dass man ihn auch außerhalb von Y. in einigen Jahren noch als den Angeklagten in diesem Verfahren identifiziert, erscheint zweifelhaft. Auch aus finanziellen Gründen ist die Weiterführung seiner Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Zum einen kann sich der Angeklagte – wie schon in der Vergangenheit – als Physiotherapeut anstellen lassen. Im Übrigen sind die Geräte seiner Praxis derzeit eingelagert, so dass eine Wiederaufnahme nach Anmietung entsprechender Räumlichkeiten denkbar erscheint.
Die Anordnung des Berufsverbotes ist verhältnismäßig angesichts des bedrohten Rechtsguts im Falle neuer rechtswidriger Taten der bezeichneten Art durch den Angeklagten. Ferner hat die Kammer das Verbot vor dem Hintergrund des Interesses des Angeklagten an weiblichen Kindern und Jugendlichen auf diese beschränkt. Für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber männlichen Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen ausgeht, besteht kein Anhaltspunkt.
Die Kammer hat ein lebenslanges Berufsverbot verhängt, da die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Angeklagten drohenden Gefahr – zumindest nach dem jetzigen Stand, welcher auch insoweit aus Sicht der Kammer maßgeblich ist – nicht ausreicht. Die Pädophilie besteht beim Angeklagten weiterhin und wird auch nach Ablauf von fünf Jahren immer noch bestehen. Ob eine therapeutische Aufarbeitung erfolgen und Erfolg haben wird, ist derzeit – auch unter Berücksichtigung der derzeit noch bestehenden Probleme des Angeklagten, sich mit der Thematik auseinander zu setzen – noch ungewiss. Selbst wenn diese Erfolg hat, besteht bei weiterem engen Kontakt mit weiblichen Kindern und Jugendlichen, wie er im Rahmen der Physiotherapie erforderlich ist, und fortdauernden sexuellem Interesse an weiblichen Kindern und Jugendlichen immer die Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensweisen. Ob der Angeklagte nach Absolvierung einer Therapie seinen auf junge Mädchen bezogenen Sexualtrieb unter Kontrolle halten kann, erscheint insbesondere deshalb ungewiss, weil er bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen regelmäßig mit diesen konfrontiert würde, dies teilweise im unbekleideten Zustand der Kinder und Jugendlichen verbunden mit körperlichen Berührungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte diese Neigungen – wie bereits ausgeführt – nicht legal ausleben kann. Auch durch die Verurteilung und die Haft ist diese Gefahr nach den obigen Ausführungen nicht wesentlich verringert. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte weiter in der Lage ist, Erwachsene zu behandeln, Kinder auch zuvor nur einen kleinen Teil seiner Patienten bildeten, seines Lebensalters und der bedrohten Rechtsgüter erschien ein lebenslanges Berufsverbot auch verhältnismäßig.
VII.
Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A vom 02.12.20xx dahingehend, für den Fall der Verurteilung des Angeklagten A wegen Taten zu Lasten der Zeuginnen O. und Z. ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeuginnen einzuholen, wird abgelehnt.
Die Kammer legt den Antrag entsprechend der ausgeführten Begründung und dem Hintergrund, dass Gegenstand einer aussagepsychologischen Beurteilung in keinem Fall die Frage nach einer „generellen“ bzw. allgemeinen Glaubwürdigkeit der Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist (vgl. BGH NStZ 2000, 101), dahingehend aus, dass mit dem Gutachten beweisen werden soll, dass die Angaben der Zeuginnen nicht glaubhaft waren und hierzu ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit eingeholt werden soll.
Dieser Beweisantrag war abzulehnen, da die Kammer insoweit selber ausreichend sachkundig ist, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Antrag war nur im Hinblick auf die Zeugin O. zu bescheiden, da nur insoweit die Bedingung eingetreten ist.
Die Kammer verfügt aus zahlreichen Fällen über reichhaltige Erfahrungen in der Bewertung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussageentstehung, eventueller Motive zur Falschbelastung, bestehender Möglichkeiten einer Fremdsuggestion oder einer Erinnerungsüberlagerung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten „Realkennzeichen“, insbesondere gemessen am inhaltlichen Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben. Sie ist zur Beurteilung der Angaben der Zeugin O. daher selbst hinreichend sachkundig, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Besondere Umstände, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens nahe legen oder gar gebieten würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Nach zutreffender gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage grundsätzlich Sache des Tatrichters, wobei sich gerade eine Jugendkammer eine besondere Sachkunde bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen darf. Geboten ist die Hinzuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen lediglich dann, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Sachverhaltes eine derartige Sachkunde erfordern, die auch ein Richter mit speziellen forensischen Erfahrungen nicht hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen geben keinen Anlass zur Hinzuziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen. Nachhaltige Auffälligkeiten in der Person der Zeugin CP, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin CP Bezug genommen.
Auch die Angaben der Zeugin O. selbst geben keinen Anlass zu einer Begutachtung. Soweit ihre Angaben insbesondere gegenüber dem Zeugen DD. im Beweisantrag wiedergegeben wurden, erfolgte dies teilweise unzutreffend bzw. unvollständig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere hat die Zeugin nicht bekundet, dass „die Sachen“ (gemeint sind wohl die Taten bzw. die Erinnerung daran) sich erst ergeben hätten, nachdem sie darüber nachgedacht, davon in der Zeitung und im Radio gehört hat. Im Übrigen unterliegen auch die Aussageentstehung und deren Beurteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und geben keinen Anlass zu einer gesonderten Begutachtung.
VIII.
Darüber hinaus ist dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vom 29.07.20xx folgendes zur Last worden:
1. (Vorwürfe zu Ziffern 7. - 9. der Anklageschrift vom 27.09.20xx)
Dem Angeklagten wurde ein sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zum Nachteil der Zeugin und Nebenklägerin W. vorgeworfen.
Konkret wurde ihm in der Anklage vom 27.09.20xx folgendes zur Last gelegt:
Die am 28.0x.20xx geborene Zeugin W. befand sich am 0x.08.20xx, 1x.08.20xx und xx.12.20 in Behandlung bei dem Angeklagten wegen eines Beckenschiefstandes. An den beiden ersten Behandlungstagen beendete der Angeklagten die Behandlung der damals elfjährigen Zeugin, indem er sie im bekleideten Zustand auf der Behandlungsliege liegend durchkitzelte. Dabei kitzelte der Angeklagte die Zeugin auch im Bereich der Brust und im Schambereich, was der Zeugin sehr unangenehm war.
Bei der Behandlung am 18.12.2018 zog der Angeklagte der Zeugin bei der Behandlung die Hose und Unterhose bis unterhalb der Scham herunter und drückte mit den Händen im oberen Schambereich des Kindes. Die Zeugin fühlte sich dabei sehr unwohl.
2. (Vorwurf zu Ziffer 10 der Anklageschrift vom 27.09.2019)
Zudem enthielt die Anklage den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zum Nachteil der Zeugin DJ. .
Dem Angeklagten wurde insoweit folgendes zur Last gelegt:
An einem nicht mehr näher einzugrenzenden Tag, als die am 11.xx.20xx geborene DJ. elf Jahre alt war, hielt sich diese zum wiederholten Mal zur Behandlung eines Beckenschiefstandes am 07.xx.20xx, xx.02.20xx, 13.02.20xx, 17.02.20xx, xx.02.20xx und 12.04.20xx in der Praxis des Angeklagten auf. Im Verlauf der Behandlung veranlasste der Angeklagte das Kind an einem der vorgenannten Tage, sich seine Hose bis unterhalb der Scham herunterzuziehen. Anschließend klopfte er mit einem Reflexhammer mehrfach gegen den Schambereich der Zeugin. Kurz darauf brach diese die weitere Behandlung bei dem Angeklagten ab.
3. (Vorwürfe zu Ziffern 11. – 33. der Anklageschrift vom 27.09.2019)
Dem Angeklagten wurde ferner schwerer sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und vorsätzlicher Körperverletzung in 23 Fällen zum Nachteil der Zeugin und Nebenklägerin Z. vorgeworfen. An einer dieser Taten – und zwar der zeitlich ersten –sollte nach der Anklage auch die Angeklagte A beteiligt gewesen sein. Ihr wurde insoweit eine Beihilfe zu den vorgenannten Taten zur Last gelegt.
Konkret stellten sich der Anklagvorwürfe wie folgt dar:
In der Zeit vom 21.10.2014 bis 06.02.2015 wurde die am 03.05.2xx7 geborene Z. nach einer Hüftoperation insgesamt 39 Mal, nämlich am 21.10., 23.10., 24.10., 28.10., 30.10., 31.10., 05.11., 07.11., 11.11., 13.11., 14.11., 18.11., 20.11., 21.11., 25.11., 27.11., 28.11., 03.12., 04.12., 05.12., 09.12., 11.12., 12.12., 16.12., 18.12., 19.12.2014 und 05.01., 06.01., 09.01., 13.01., 15.01., 16.01., 19.01., 22.01., 23.01., 27.01., 03.02., 05.02. und 06.02.2015, von dem Angeklagten behandelt. Die Mutter des Kindes, die Zeugin DK , verließ dabei regelmäßig zumindest zeitweise das Behandlungszimmer.
In dem vorgenannten Zeitraum kam es bei mindestens jedem zweiten Besuch, mithin bei mindestens neunzehn Gelegenheiten, dazu, dass das Kind auf der Behandlungsliege lag und der Angeklagte mit einem Finger an der Scheide des Kindes rieb und dabei immer weiter in die Scheide des Kindes eindrang, was diesem Schmerzen bereitete.
Bei diesen Vorfällen war die Angeklagte B. im Behandlungsraum anwesend. Als das Mädchen bei dem ersten Vorfall verunsichert fragte, ob dies denn zu einer solchen Behandlung dazugehören würde, bestätigten sowohl der Angeklagte A auch die Angeklagte B, dass das zur gymnastischen Behandlung dazugehören würde. Daraufhin nahm das Mädchen die weiteren Übergriffe hin und erzählte auch ihrer Mutter nichts davon.
An mindestens vier weiteren Behandlungstagen kam es dazu, dass der Angeklagte das siebenjährige Mädchen aufforderte, sich für die Behandlung auf einen Gymnastikball zu setzen. Dabei zog er dem Kind die Hose ein wenig herunter, fasste ihm in die Hose und führte einen Finger in die Scheide des Kindes ein, welches dabei Schmerzen verspürte. Die Schmerzen des Kindes nahmen die Angeklagten zumindest billigend in Kauf.
4. (Vorwürfe zu Ziffern 34.- 39. der Anklageschrift vom 29.07.20xx)
Außerdem wurde dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sechs Fällen zum Nachteil der Zeugin und Nebenklägerin DL. zur Last gelegt.
Der Anklagevorwurf lautete wie folgt:
Als die am x1.08.20xx geborene DL. zehn Jahre alt war, suchte sie sechs Mal - und zwar am 11.12.20xx, 16.12.20xx, 19.12.20xx, 02. oder 07.01.2014. 13.01.2014 und 21.01.2014 - die Praxis des Angeklagten wegen Rückenproblemen auf. Während der Behandlung fasste der Angeklagte dem Kind jedes Mal unterhalb der Unterwäsche in den Scheidenbereich oberhalb des Schritts. Dem Mädchen waren diese Berührungen zwar unangenehm, es ließ sich die Behandlung aber gefallen, da es davon ausging, dass diese Berührungen zur Behandlung erforderlich waren.
5.
Die Beweisaufnahme hat im Hinblick auf diese Vorwürfe folgendes ergeben:
Der Angeklagte folgte bei seiner Behandlung den Lehren der Chiropraktiker BC. und xxx, nach denen ein Großteil der Menschen behandlungsbedürftige Fehlstellungen im Skelett hat. Um diese zu beheben, ist nach den Lehren dieser Chiropraktiker vielfach eine Behandlung der sogenannten Symphyse oder Schambeinfuge erforderlich. Dabei handelt es sich um eine knorpelartige Verbindung zwischen den Schambeinknochen. Verschiebungen dieser Schambeinknochen an der Symphyse korrigierte der Angeklagte entsprechend dieser Lehren. Diese Korrektur erfolgte, indem durch Druck von oben oder unten der jeweils zu hoch bzw. zu niedrig stehende Knochen verschoben wurde. Mit dem sogenannten Symphysengriff teste er mit zwei Fingern – und zwar dem Zeige- und Mittelfinger -, ob ein Höhenunterschied bestehe. Dabei fasse der den Patienten in einen Bereich nahe der Schambehaarungsgrenze. Zur Korrektur setzte der Angeklagte neben manuellem Druck verschiedene Geräte ein, die auf das zu korrigierende Schambein aufgesetzt wurden. Bei dem sogenannten Aktivator handelt es sich um ein aus Metall bestehendes stabförmiges Instrument, welches einer Spritze ähnelt und bei dem durch betätigen eines Hebels ein dünner Kolben nach vorne schnellt und so ein kurzer Impuls gesetzt wird. Ferner war der Angeklagte im Besitz eines Gerätes namens DM. Dieses elektrisch betriebene Gerät hat mehrere stabförmige Aufsätze, mit denen hämmernde Impulse gesetzt werden.
a)
In den Jahren 20xx und 201x befand sich die 20xx geborene Zeugin W. an drei Terminen aufgrund eines Beckenschiefstandes beim Angeklagten in Behandlung. Im Rahmen seiner Behandlung zog der Angeklagte der Zeugin beim ersten Behandlungstermin, als diese rücklings auf der Behandlungsliege lag, ungefragt die Hose und Unterhose bis kurz vor Beginn der Scheide herunter. Dies war der Zeugin sehr unangenehm. Dann untersuchte der Angeklagte die sogenannte Symphyse und drückte hierfür im Bereich des Schamhügels auf die Schambeinknochen der Zeugin. Sodann holte er das DM-Gerät und erklärte der Zeugin, er wolle nunmehr die Schiefstellung im Becken beheben. Dafür setzte er das Gerät von unten an die Schambeinknochen an und schaltete es an, so dass der stabförmige Aufsatz in schneller Folge Stöße auf das Schambein der Zeugin setzte.
Im Rahmen des dritten Behandlungstermins im Dezember 20x, bei dem die Zeugin DN Steißbeinschmerzen geltend machte, forderte der Angeklagte sie auf, sich mit dem Rücken in seine Richtung vor ihn zu stellen. Er zog ihr daraufhin die Hose herunter, ging hinter ihr auf die Knie und massierte ihre Pomuskulatur.
Auch die Zeugin DN kitzelte der Angeklagte nach jeder Behandlung. Die Zeugin lachte und zappelte. Während des Kitzelns berührte der Angeklagte die Zeugin auch oberflächlich von unten an der Brust und auf dem Schamhügel. Dass diese Berührungen dort vorsätzlich erfolgten, ließ sich nicht feststellen. Die ersten beiden Male äußerte die Zeugin keinen Widerwillen im Hinblick auf das Kitzeln. Erst als der Angeklagte sie auch bei ihrem letzten Besuch im Dezember 201x erneut kitzelte, sagte sie ihm zwei Mal, dass es jetzt reiche. Daraufhin beendete der Angeklagte das Kitzeln.
b)
Im Zeitraum zwischen dem 06.02.20xx und 12.04.20xx nahm die Zeugin DJ. mehrere Termine beim Angeklagten wahr. Bei einem der Behandlungstermine, vermutlich am 02.03.20xx nutzte der Angeklagte bei der Zeugin zur Behandlung der Symphyse den sogenannten Aktivator. Er erklärte der Zeugin – die auf dem Rücken auf einer Liege lag – er müsse ihre Hose ein Stück herunter ziehen, legte den Aktivator am Schambeinknochen an und setze so einen Impuls auf das Schambein der Zeugin zur Korrektur einer Schiefstellung ihres Beckens.
c)
In der Zeit vom 21.10.20xx bis 06.02.20xx behandelte der Angeklagte ferner die 20xx geborene Zeugin Z. . Die Zeugin – die der Angeklagte bereits zuvor über einen längeren Zeitraum behandelt hat – leidet an einer bilateralen spastischen Parese. Bei dieser Erkrankung sind die Extremitäten teilweise gelähmt, was dazu führt, dass die Muskeln spastisch werden. Diese Spastik zwingt die Extremitäten in eine Beugestellung und führt langfristig zu einer Verformung der Gliedmaßen. Bei der Zeugin sind die Spastiken an Beinen und Armen deutlich zu sehen. Aufgrund der Erkrankung und der starken Spastik in den Beinen ist die Zeugin auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach einer Operation, bei welcher die Muskeln der Zeugin an den Beinen zur Entspannung der Spastik durchschnitten wurden, begab sich die Zeugin ab dem 21.10.20xx wieder beim Angeklagten in Behandlung. Da der Angeklagte bis zum Dezember 2xx4 keine Unterlagen zu der durchgeführten Operation hatte, dehnte er vornehmlich die für die Spastik an den Beinen der Zeugin verantwortlichen Adduktoren und behandelte Waden und Füße. Im Rahmen der Dehnungen der Adduktoren kam der Angeklagte sehr nah an den Schambereich der Zeugin. Dass er die Zeugin über das im Rahmen der Behandlung erforderliche Maß im Scham- oder Scheidenbereich berührte, ließ sich nicht mehr feststellen. Während dieser Behandlungen war zeitweise auch die Angeklagte A anwesend. Auf die Frage der Zeugin Z., für die die Behandlung sehr schmerzhaft war, ob dies denn alles richtig sei, was der Angeklagte mache, gab der Angeklagte an, dass dies der Fall sei. Seine Ehefrau bestätigte dies. Darüber hinaus machte der Angeklagte mit der Zeugin Übungen auf einem sogenannten Pezziball. Zu was für Berührungen es im Zuge dieser Behandlung durch den Angeklagten kam, ließ sich nicht mehr feststellen.
d)
In den Jahren 20xx und 20xx befand sich auch die 200x geborene Zeugin DL. wegen Rückenproblemen beim Angeklagten in Behandlung. Während der Behandlungen kontrollierte der Angeklagte mehrfach die Symphyse, wobei er die Schambeinenden im Schambereich der Zeugin betastete.
6.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie ergänzend und teilweise abweichend auf der übrigen Beweisaufnahme.
a)
Die Feststellungen zu der Behandlungsform des Angeklagten nach den Lehren der Chiropraktiker BC. und X beruht auf den Angaben des Angeklagten. Die Kammer ist diesen Angaben gefolgt. Die Ausführungen zu diesen Behandlungsmethoden wurden vom Sachverständigen für Physiotherapie DE. bestätigt.
b)
Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu der Behandlung der einzelnen Patientinnen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie – teilweise ergänzend, teilweise abweichend – auf den Angaben der zu den Vorfällen vernommenen Zeuginnen, sowie der übrigen Beweisaufnahme.
aa)
Zu der Behandlung der Zeugin DN hat der Angeklagte im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen erklärt, die Zeugin sei wegen Rücken- und Kopfschmerzen an drei Terminen zu ihm gekommen. Das letzte Mal sei die Zeugin kurz vor Weihnachten wegen Kopfschmerzen bei ihm gewesen. Er sei nicht sicher, ob er im Rahmen der Behandlung der Zeugin in Rücklage den Sias (vorderen Beckenstachel) angefasst bzw. den Symphysengriff zur Prüfung angewandt habe. Bei den Behandlungen im Jahr 20xx sei Frau DN von ihm am Schambein mit dem Therapiegerät DM behandelt worden. Dafür habe er ihre Unterhose ein Stück herunter gezogen, da er ihre Lendengrübchen am Rücken anders nicht habe ertasten können.
(1)
Diese Angaben hat die Kammer im Wesentlichen ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Sie entsprechen im Kern den Angaben der Zeugin DN, die – ergänzend zu ihren Angaben bei der Polizei – auch den Einsatz des DM–Gerätes schilderte. Diesen ordnete sie zeitlich ihrem ersten Behandlungstermin zu. Die Angaben des Angeklagten werden zudem gestützt durch die Patientenakte der Zeugin DN. In dieser ist an den Behandlungstagen 09.08.20xxund 11.09.20xx vermerkt „Symphyse lo hoch mit Atrostim behandelt!“ bzw. „Symphyse li hoch mit Atrostim!“ Dass der Angeklagte diese Eintragungen vorgenommen hat, um vorsorglich ein Argument für eine Verteidigung gegen den Vorwurf eines Missbrauchs zu schaffen, schließt die Kammer aus. Für derart weitsichtiges Vorgehen gibt es keinen Hinweis, zumal der Angeklagte etwa bei der Speicherung seiner kinder- und jugendpornografischen Schriften praktisch keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat. Nach erfolgter Durchsuchung gab er der Polizei alle etwaig erforderlichen Passwörter für seine digitalen Geräte. Die übrigen Feststellungen auch zur Massage ihrer Pomuskulatur beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin DN. Diese hat den Ablauf der Behandlung lebensnah und deutlich emotional in der Hauptverhandlung geschildert. Anhaltspunkte, warum die Zeugin insoweit falsche Angaben machen sollte haben sich für die Kammer nicht ergeben.
(2)
Hinsichtlich des Kitzelns beruhen die Feststellungen auch insoweit auf den glaubhaften Angaben der Zeugin DN. Auch der Angeklagte hatte – wie bereits erläutert – generell eingeräumt, seine Patienten vielfach gekitzelt zu haben. Dass der Angeklagte die Zeugin DN während des Kitzelns vorsätzlich an Brust und Schambereich berührte, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Zeugin selber hat insoweit angegeben, sie habe während des Kitzelns gezappelt. Schon vor diesem Hintergrund erscheint ein versehentliches Berühren naheliegender. Die Zeugin war im Hinblick auf die Berührungen in ihren Angaben auch deutlich unsicher. So gab sie noch bei der polizeilichen Vernehmung nach den Angaben der Vernehmungsbeamtin KHKin DO. an, der Angeklagte habe sie seitlich mit den Handflächen im Brustbereich berührt. In der Hauptverhandlung schilderte sie die Berührungen von unten mit den Fingerspitzen. Eine Berührung ihres Schamhügel und der Schamlippen verneinte sie in der Hauptverhandlung zunächst auf Nachfrage. Später gab sie an, der Angeklagte habe sie doch auf dem „Venushügel“ berührt. Angesichts der Tatsache, dass es beim Kitzeln mit schnellen Bewegungen nur schwerlich möglich ist, genaue Berührungen zu erkennen, erscheinen diese Unsicherheiten durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der insoweit abweichenden Angaben war jedoch eine genaue Feststellung, wo und wie der Angeklagte die Zeugin beim Kitzeln berührte, nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund vermochte sich die Kammer mangels insoweit möglicher Feststellungen auch keine Überzeugung davon zu bilden, dass die Berührungen vorsätzlich – sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz – erfolgten.
bb)
Zu der Behandlung der Zeugin DJ. hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er mit einem Aktivator mehrfach gegen den Schambereich der Zeugin geklopft habe. Der Beckenring der Zeugin habe korrigiert werden müssen. Zu diesem Zweck habe er den Aktivator im Schambereich bzw. genauer auf den ronialen Teil des Schambeins aufgesetzt. Von da aus habe er dann einen Reflex oder Impuls auf das Schambein aufgesetzt. Nach der Patientenakte der Zeugin sei der Einsatz des Aktivators am 02.03.20xx erfolgt.
Diesen Angaben ist die Kammer gefolgt. Sie stimmen überein mit der glaubhaften Schilderung der Zeugin DI. , die den Einsatz des Aktivators lediglich zeitlich auf den letzten Behandlungstag – mithin den 12.04.20xx – datierte. Aufgrund der Eintragungen in der Patientenakte, welche einen Einsatz am 02.03.20xx dokumentiert, hat die Kammer insoweit die entsprechenden Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt. Ergänzend hat die Zeugin DI. den genauen Ablauf des Einsatzes nachvollziehbar und schlüssig bekundet. Soweit die Zeugin den vom Angeklagten eingesetzten Aktivator abweichend wie einen kleinen Hammer beschrieben hat, geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit um ein durch den langen Zeitraum bedingte Fehleinschätzung handelt. Dafür, dass der Angeklagte – wie er selber schildert – den Aktivator einsetzte, spricht vor allem die entsprechende Notiz in der Patientenakte der Zeugin DI. .
cc)
Hinsichtlich der Zeugin Z. hat der Angeklagte zur Sache zusammengefasst folgendes erklärt: Die Zeugin sei nach ihrer Operation im September/Oktober 20xx mit zwei ärztlichen Verordnungen behandelt worden und zwar vom 21.10. – 05.12.20xxund 09.12.20xx bis 06.02.20xx. Es hätten ca. 40 Behandlungen stattgefunden. Bei Z. bestehe die Besonderheit, dass die Beine eine Fehlstellung haben und nach unten hin zusammenführen, so dass mit Kraft die Beine auseinandergenommen werden müssen. Was bei der Operation gemacht worden sei, habe er zunächst nicht gewusst. Er habe zunächst trotz eigener Nachfragen keinen Arzt- oder Therapiebericht gehabt. In der DP. , in der sie operiert worden sei, habe er niemanden erreichen können. Er habe dann ansatzweise von der Zeugin erfahren, was bei der Operation gemacht worden sei. Er habe dann die innenliegende Muskulatur der Beine gedehnt, die sogenannten Adduktoren. Den Arztbrief aus der DP. vom 08.xx.20xx habe er erst im Dezember 20xx bekommen. Erst dann habe er erfahren, dass die Muskelfasern der Zeugin angeschnitten worden waren, um die Spastik zu entspannen. Da er zuvor nicht gewusst habe, wie sie angeschnitten wurden, habe er die Muskeln quer, mit sogenannten Querfriktionen gedehnt. Ende November/Anfang Dezember 20xx habe er auch die Ärzte in der DP. erreicht. Er habe mitgeteilt, dass er schwerpunktmäßig die spastischen Beine gedehnt habe, etwas intensiver auf der linken Seite. Zusätzlich habe er die Füße und Unterschenkel behandelt. Die Ärzte teilten ihm im Gespräch im Dezember 20xx mit, dass er bislang alles richtig gemacht habe. Die Adduktoren seien am Becken befestigt. Wenn man sie dehnen wolle, stütze man sich mit der Handkante auch in der Nähe des Intimbereiches ab. Aus Sicht des Angeklagten komme daher der von der Zeugin Z. geschilderte Schmerz in Sehnen und Muskelansätzen am Becken. Er habe die Dehnung in der Zeit Mitte/Ende November immer bis zum Schmerzpunkt durchgeführt. Er habe die Dehnung stückchenweise und so hoch wie möglich durchgeführt. Dabei habe er auch den Intimbereich der Zeugin bis zum Bereich der Schamlippen erreicht und zwar an der Innenseite der Oberschenkel. Es könne sein, dass er dabei die Schamlippen berührt habe. Es könne auch sein, dass die Zeugin das Dehnen als Druck im Schambereich empfunden habe. Die Zeugin habe bei der Behandlung immer eine Unterhose angehabt sowie ein T-Shirt. Er habe die Unterhose nicht herunter gezogen. Es könne sein, dass er die Zeugin bei diesen Dehnungen beim Gegendrücken gegen die Dehnung im Schambereich berührt habe. Die Symphyse habe er bei der Zeugin Z. nicht behandelt und daher auch nicht auf den Schambeinknochen Druck ausgeübt. Ihr Becken sei jedoch leicht versetzt gewesen. Es könne daher sein, dass er die Symphyse einmal ertastet habe. Den Beckenschiefstand habe er einmal korrigiert. Die Zeugin habe auch mal erklärt, dass die Behandlung schmerzhaft sei. Die Mutter sei während der Behandlung immer anwesend gewesen. Einmal sei auch eine Schwester dabei gewesen, es könne sein, dass die Mutter bei diesem Termin nicht dabei gewesen sei. Auch sei einmal zusätzlich eine Tante der Zeugin Z. dabei gewesen.
Um die Muskulatur zu lockern, habe er mit der Zeugin Z. auch Übungen auf einem Gymnastikball (sogenannter Pezziball) gemacht. Die Behandlung habe er jedoch recht schnell, nach ca. zwei Versuchen, aufgegeben, da dort durch die Unbeweglichkeit der Beine der Zeugin schlechtere therapeutische Ergebnisse zu erzielen gewesen seien. Die Zeugin habe das Gleichgewicht auf dem Ball nicht halten können. Er habe der Zeugin Z. zu keinem Zeitpunkt bei der Behandlung auf dem Gymnastikball die Hose herunter gezogen und den Finger in die Scheide des Kindes gesteckt. Auch habe er keinen Druck dabei mit dem Finger auf den Po der Zeugin ausgeübt. Es gebe auch keine Übung, die dazu passe. Es könne sein, dass er die Zeugin auf dem Ball festgehalten habe. Es könne auch sein, dass er sie dabei am Becken festgehalten habe.
Die Behandlung sei schließlich von ihm beendet worden, da die Mutter der Zeugin die Therapieerfolge durch eine eigene unangepasste Therapie außerhalb der Praxis nicht gefördert, teil eher behindert, habe. Er habe die Mutter ein paar Mal aufgefordert, die eigenen Therapiebemühungen einzustellen, jedoch ohne Erfolg.
Nicht richtig sei, dass die Angeklagte A bei den Behandlungen dabei war. Diese sei zum Zeitpunkt der Behandlung krankgeschrieben gewesen. Sie sei vom 05.12.20xx bis 14.01.20xx stationär in der Klinik in CH. gewesen. Auch danach sei sie noch krank gewesen. In der Zeit von Januar 20xx bis Dezember 20xx habe es in der Praxis eine Teilzeitkraft gegeben, die seine Frau habe entlasten sollen. Im Dezember 20xx habe seine Tochter stundenweise an ihren freien Tagen in der Praxis geholfen.
Die Angeklagte A hat zu dem gegen sie im Zusammenhang mit der Behandlung von Z. Z. erhobenen Vorwurf zusammengefast folgendes erklärt:
Bei der Behandlung der Zeugin Z. seien stets deren Mutter und teils noch Geschwister dabei gewesen. Sie selber habe versucht, zur Zeugin ein gutes Verhältnis aufzubauen, was sich aber schwierig gestaltet habe. Die Zeugin sei immer sehr angespannt gewesen, vermutlich, weil sie viel bei Ärzten gewesen sei und daher gewusst habe, dass gleich etwas Unangenehmes passiere. Sie habe daher versucht, sie mit Spielen abzulenken und so die Anspannung abzubauen. Sie – die Angeklagte – sei teilweise bei der Behandlung der Zeugin Z. im Behandlungszimmer anwesend gewesen, jedoch nicht durchgehend. Sie sei immer auf dem Sprung gewesen, habe dann teilweise auch wieder raus ans Telefon oder an die Tür gemusst. Wie oft sie bei den Behandlungen dabei gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe auch die Dehnung der Muskeln gelegentlich mit angesehen. Während sie anwesend war, sei die Zeugin Z. stets bekleidet gewesen. Dass die Zeugin Z. bei der Behandlung geweint habe, habe sie nicht mitbekommen, jedoch habe die Zeugin mal über Schmerzen geklagt. Sie habe den Behandlungsraum während der Behandlung durch ihren Mann jederzeit betreten können, gegebenenfalls habe sie vorher kurz angeklopft. Die in der Anklage beschriebene Situation im Hinblick auf die ihr vorgeworfene Tat habe es nicht gegeben. Da die Mutter der Zeugin Z., die Zeugin DQ. , über Rücken- und Schulterprobleme geklagt habe, habe sie ihr auch den Massagestuhl angeboten. Insgesamt sei die Zeugin DQ. einmal in dem Massagestuhl gewesen. Auch sei die Mutter mal auf der Toilette gewesen.
(1)
Die Angaben der Angeklagten hat die Kammer ihren Feststellungen unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wesentlichen zugrunde gelegt. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen DE. , der insbesondere die Erkrankung der Zeugin, aber auch die Dehnung der Adduktoren, nachvollziehbar und schlüssig erläutert hat.
(2)
Nicht festgestellt werden konnten, dass der Angeklagte die Behandlung der Zeugin dazu genutzt hat, um an ihr sexuelle Handlungen, insbesondere die ihm in der Anklage zur Last gelegten, vorgenommen hat.
Die Zeugin Z. hat in der Hauptverhandlung die in der Anklage dargestellten sexuellen Handlungen, namentlich das Eindringen mit dem Finger in ihre Scheide, sowohl als sie auf der Behandlungsliege lag, als auch auf dem Pezziball, nicht geschildert.
Vielmehr hat die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte habe ihr,
während sie auf dem Rücken lag, die Hose bis zur Mitte des Oberschenkels herunter gezogen. Er habe dann angefangen an der Hüfte und sei dann mit dem Finger „an die Scheide gerutscht“. Dort habe er an einem Punkt, den die Zeugin anhand einer Skizze am oberen Beginn der Schamspalte lokalisierte, gedrückt, was geschmerzt und auch mal gepiekst habe. Einmal sei der Angeklagte mit seinem Finger auch noch tiefer gegangen, wie tief genau konnte sie nicht sagen. Mit dem „tiefer gehen“ war jedoch, wie die Zeugin auf Nachfrage klarstellte, nicht ein tieferes Eindringen in die Scheide gemeint, sondern eine räumlich-örtliche Bezeichnung. Sie bezeichnete damit den Vorgang, dass der Angeklagte mit seiner Hand weiter in die Region zwischen ihren Beinen Richtung Po vordrang. Bei der Behandlung auf dem Ball habe er hinter ihr gesessen, während sie auf dem Ball gesessen habe. Er habe dann ihre Hose bis ungefähr zur Mitte ihres Pos herunter gezogen und dort zwischen den Pobacken im Bereich des Polochs gedrückt, wobei er mehr auf den Knochen als aus Muskeln gedrückt habe.
Die Angaben der Zeugin reichten jedoch nicht aus, um zur Überzeugung der Kammer festzustellen, dass der Angeklagte die Zeugin Z. tatsächlich über die von ihm beschriebenen Dehnungen der Adduktoren hinaus auch – wie von ihr beschrieben – im oberen Bereich der Schamspalte und etwas tiefer berührte sowie auf dem Ball im Bereich des Polochs. Dies beruhte vor allem darauf, dass die Zeugin erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die genaue Lokalisation der Berührungen des Angeklagten zeigte und auch ihre Angaben zu den Berührungen auf dem Ball nicht konstant waren. Die Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Stelle, an welcher der Angeklagte sie berührte, führten dazu, dass letztlich erhebliche Zweifel blieben, ob die Zeugin die Berührungen des Angeklagten tatsächlich korrekt lokalisierte oder ob es sich um Berührungen im Rahmen der Dehnung der Adduktoren handelte, welche die Zeugin nur falsch zuordnete.
Nach den insoweit glaubhaften und schlüssigen Angaben der Vernehmungsbeamtin KHKin DR. erklärte die Zeugin Z. in der ersten Vernehmung am 04.04.20xx, der Angeklagte habe sie am Oberschenkel, im Bereich der Leiste, berührt. Nach Ausführungen der Vernehmungsbeamtin KHKin DS. kam es sodann zu einer weiteren Vernehmung, da die Mutter der Zeugin in den Folgetagen nach der Vernehmung der Zeugin Z. bei der Polizei mitgeteilt habe, Z. habe bei der ersten Vernehmung nicht alles erzählt was passiert sei, da sie sich nicht getraut habe. In dieser Vernehmung berichtete die Zeugin Z., der Angeklagte habe ihr die Unterhose herunter gezogen und sei mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Auch bei den Übungen auf dem Ball berichtete die Zeugin, der Angeklagte sei von hinten mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen, während sie auf dem Ball gesessen habe.
Diese Angaben hat die Zeugin in der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Von einem Eindringen mit dem Finger in die Scheide hat sie nicht mehr berichtet. Die Berührungen des Angeklagten hat sie vielmehr anhand einer Zeichnung an das obere Ende ihrer Schamspalte und – wie bereits ausgeführt – etwas tiefer beschrieben. Die Abweichungen zwischen ihren Angaben in der zweiten Vernehmung und in der Hauptverhandlung, aber auch ihre Angaben in der Hauptverhandlung selber zeigen schon deutlich, dass die Zeugin erhebliche Probleme bei der genauen Lokalisation der Berührungen des Angeklagten hatte.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Angaben in der zweiten polizeilichen Vernehmung letztlich auf einer sprachlichen Vorgabe der Vernehmungsbeamtin beruhten. So hat die Zeugin Z. nach Angaben der Zeugin KHKin DS. die Berührungen des Angeklagten zunächst auf Nachfrage nur insoweit konkretisiert, dass sie zwischen ihre Beine gezeigt habe. Die Vernehmungsbeamtin konnte nicht mehr sagen, ob Z. dabei nur vage in diese Richtung oder auf eine bestimmte Stelle gedeutet hatte. Die Zeugin DS. brachte sodann den Begriff „Scheide“ hierfür auf und fragte, ob der Angeklagte mit dem Finger in der Scheide gewesen sei. Dies bestätigte die Zeugin und nutzte darauf in der Folge diese Beschreibung. Dass die Zeugin damit meinte, dass der Angeklagte tatsächlich in ihre Scheide eingedrungen sei, in dem Sinne, dass er mit seinem Finger in den Scheidenvorhof oder noch tiefer in den Scheideneingang gelangt ist, erscheint zweifelhaft. In der Hauptverhandlung gab sie insoweit an, sie habe ihrer Mutter nach der ersten Vernehmung gesagt, dass der Angeklagte an ihrer Scheide gewesen sei, wobei sie hierbei die von ihre auf der Zeichnung gekennzeichnete Stelle am Beginn der Schamspalte meinte. Ferner beschrieb sie in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sie auch einmal tiefer als am Beginn der Schamspalte berührt. Dies beschrieb sie indem sie angab, er sei einmal ein ganz bisschen tiefer reingegangen, er sei so „halb drinnen“ gewesen, wobei sie hierzu erläuterte, dass er „ein bisschen tiefer“ mit seinem Finger vorgedrungen sei, als am Beginn der Schamspalte. Schon diese Äußerungen zeigen, dass die Zeugin mit „in der Scheide“ offenbar generell den Intimbereich im weiteren Sinne meinte. Die Angaben zeigen ferner eine erhebliche Unsicherheit bei der Beschreibung und genauen Lokalisation der Berührungen.
Ob die Berührungen tatsächlich am Beginn der Schamspalte und ein bisschen tiefer stattgefunden haben, blieb aufgrund dieser Unsicherheiten und ihrer weiteren Angaben ebenfalls zweifelhaft. Auf weitere Nachfrage hierzu gab sie an, die Berührungen seien „eher außen“ gewesen, aber „auch weiter drin“. Auch auf die anatomisch letztlich nicht ganz genaue, den kindlichen Vorstellungen angepasste Frage, ob der Angeklagte an dem Loch gewesen sei, wo der Urin herauskomme, gab die Zeugin an, sie sei sich insoweit nicht ganz sicher. Auf weitere Nachfrage, ob er in dem Loch drin gewesen sei, erklärte sie „nicht so richtig“ und „ein bisschen“ sowie, dass dies gewesen sei, als er „ein bisschen tiefer“ mit seinem Finger vorgedrungen sei. Zu den Angaben bei der Polizei, der Angeklagte sei auch bei den Übungen auf dem Ball mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen, gab sie an, sie habe dies anders gemeint und zwar den Bereich hinten am Po. Insgesamt zeigten sich nach diesen Angaben deutliche Defizite der genauen Beschreibung der Stelle, wo sie berührt wurde.
Erschwerend für eine eindeutige Wahrnehmung der Zeugin war auch, dass nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen DE. die Dehnung der Adduktoren bzw. deren Sehnen, insbesondere an den Ansatzpunkten am Becken, schmerzhaft ist. Dieser Schmerz strahle auf die gesamte Unterleibsregion aus. Nach seiner Einschätzung sei es daher für einen kindlichen Patienten kaum möglich, den Ursprung des Schmerzes eindeutig zu lokalisieren. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin Z. nach ihren Angaben – bis auf eine Ausnahme, bei der sie ihre Wahrnehmung nicht genauer beschrieben hat – nicht gesehen hat, wo der Angeklagte sie berührt hat. Bei der Lokalisation war sie daher weitestgehend auf ihre Empfindungen angewiesen.
Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten und des Sachverständigen DE. konnte die Kammer sich daher nicht die Überzeugung bilden, dass es tatsächlich zu Berührungen außerhalb der mit der Dehnung der Adduktoren im Scheidenbereich der Zeugin gekommen ist. Der Sachverständige DE. hat in seinem Gutachten letztlich die Angaben des Angeklagten, dass man dem Schambereich bei der Dehnung der Adduktoren sehr nahe komme, bestätigt. Er hat insoweit ausgeführt, es gebe fünf bis sechs unterschiedliche Muskeln, die man zu den Adduktoren zähle. Insbesondere die Sehnen des langen und recht schmalen, sogenannten Gracilis-Muskel setzten sehr nah am Schambereich an. Dieser Muskeln sei auch nach den vorliegenden ärztlichen Berichten über die Zeugin auffällig gewesen. Die Dehnung erfolge, indem man bei leicht gespreizten Beinen in Rückenlage das Muskelgewebe von außen nach innen schiebe, wobei die Bewegung eine Kombination aus Vor- und Zurückschieben und Verweilen sei. Man könne die Dehnung auch in Bauchlage durchführen, dann bewege man die Finger von innen nach außen. Bei der sogenannten Querfriktion werde zudem die Sehne gedehnt. Diese springe nach Spreizen der Beine nach vorne. Bei der Dehnung komme man bis zu den äußeren Schamlippen. Diese würden dann auch im äußeren Bereich und zwar im unteren Drittel berührt. Die Angaben des Sachverständigen waren nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverständige hat insbesondere die genauen Ansatzpunkte der Sehnen der Muskeln anschaulich anhand von Schaubildern erläutert.
Die Angaben des Angeklagten, dass er bei der Zeugin Z. tatsächlich die Adduktoren gedehnt hat, wird ferner gestützt durch die entsprechenden Notierungen in der Patientenakte der Zeugin. Dort befindet sich unter anderem ein – allerdings undatierter – Vermerk „HA => Oberschenkelmuskel in Richtung Hüfte funktionell dehnen!“, wobei für links und rechts je zehn Mal angegeben wird.
Aufgrund der Angaben des Sachverständigen und der erheblichen Probleme der Zeugin bei der Lokalisation der Berührungen blieb aus Sicht der Kammer letztlich unklar, ob der Angeklagte die Behandlung der Zeugin ausnutzte, um sie über die im Rahmen der Behandlung erforderlichen Berührungen auch anderweitig im Schambereich zu berührte oder ob die Zeugin die Berührungen des Angeklagten nur falsch lokalisierte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte pädophil ist und mithin ein sexuelles Interesse an Kindern, auch im Alter der Zeugin Z. hat. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass er – wie festgestellt – bereits einmal eine Behandlungssituation und zwar die bei der Zeugin O. zur Durchführung sexueller Handlungen ausnutzte. Jedoch ist aus Sicht der Kammer ein bereits begangener Übergriff kein tragfähiges Indiz für weitere, gleich gelagerte Taten.
Hinsichtlich der Berührungen am Po, während die Zeugin auf dem Pezziball saß, konnte die Kammer aufgrund der insoweit erheblich voneinander abweichenden Angaben der Zeugin Z. bei der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung in der Hauptverhandlung letztlich nicht feststellen, wie genau der Angeklagte sie auf dem Ball berührte. Die Abweichungen in den Angaben der Zeugin lassen sich insoweit auch nicht mehr mit sprachlichen Ungenauigkeiten erklären. So war die Zeugin durchaus in der Lage, zwischen dem Scheidenbereich und dem Po zu differenzieren.
(3)
Gefolgt ist die Kammer den Angaben der Zeugin Z. jedoch, soweit diese bekundet hat, die Angeklagte A sei während der Behandlung zeitweise anwesend gewesen, sowie zu den Reaktionen der Angeklagten auf ihre Frage, ob die Behandlung denn so richtig sei.
Die Angeklagte A hat in ihrer Einlassung – entgegen den Angaben ihres Mannes – bestätigt, teilweise bei den Behandlungen dabei gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass sie auch die Dehnungen bei der Zeugin Z. gesehen und diese auch in ihrer Anwesenheit über Schmerzen geklagt hat, erschien eine entsprechende Frage auch nachvollziehbar.
dd)
Hinsichtlich der Zeugin DL. erklärte der Angeklagte nach deren Vernehmung, er könne die von der Zeugin beschriebene Behandlung nicht bestätigen. Er habe die Symphyse getestet und dafür im Schambereich der Zeugin getastet. Er habe jedoch nicht – wie die Zeugin beschrieben hat – ihr Bein übergeschlagen. Während der Ausführungen des Sachverständigen ergänzte er ferner, dass es sein könne, dass er die Symphyse bei der Zeugin DK. mehrfach kontrolliert habe und mit der von ihr geschilderten Übung die Muskeln gedehnt habe.
Auch diesen Angaben hat die Kammer den getroffenen Feststellungen weitestgehend zugrunde gelegt. Dass der Angeklagte über die tastenden Berührungen im Schambereich mit seiner Hand – wie die Zeugin DL. es geschildert hat – auch deren Schamlippen berührte, ließ sich nicht feststellen. Auch blieben die weiteren Einzelheiten zu der Behandlung unklar.
Den Angaben der Zeugin DL. , der Angeklagte habe ihr in den Scheidenbereich an die Schamlippen gefasst sowie, sie habe sich, wenn ihre Mutter den Behandlungsraum verlassen habe, bis auf den Schlüpfer entkleidet müssen, ist die Kammer nicht gefolgt. Die Zeugin hatte zunächst bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte sei während der Behandlung zwar mit der Hand unter ihren Schlüpfer gegangen, habe ihr aber nicht zwischen die Beine oder direkt in den Scheidenbereich gefasst, sondern sie nur „kurz davor“ berührt. Sie schilderte ferner zwar, dass ihre Mutter, die Zeugin ADK. , den Behandlungsraum ab und zu mal verlassen habe, da die Angeklagte A die Mutter auf einen Massagestuhl geschickt habe, ob in Abwesenheit der Mutter noch weiteres passiert sei, wisse sie aber nicht.
In der Hauptverhandlung gab die Zeugin ebenfalls an, der Angeklagte habe zunächst mit der Hand unter ihrem Schlüpfer an ihrem Schambeinknochen getastet. Er habe dann ein Bein über das andere gelegt und herüber gezogen. Dabei sei seine Hand dann weiter in ihren Scheidenbereich geglitten und er habe ihre Schamlippen berührt. Bei der polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin DK. eine Erinnerung an weitere Vorkommnisse, wenn ihre Mutter das Behandlungszimmer verlassen hat, verneint bzw. erklärt, dass sie nicht wisse, ob dann weiteres passiert sei. In der Hauptverhandlung gab sie an, wenn ihre Mutter das Behandlungszimmer verlassen habe, habe sie sich ferner bis auf ihren Schlüpfer ausziehen müssen. Ihre erweiterte Darstellung in der Hauptverhandlung begründete sie damit, dass sie nach der Vernehmung viel über die Behandlung nachgedacht habe. Es seien dann mehr und mehr Erinnerungen gekommen. Dies erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, insbesondere da die Zeugin bei der Polizei explizit zu den genauen Berührungen befragt worden war. Nach ihrer Vernehmung hat sich die Zeugin zudem im Internet über die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe informiert. Dabei ist sie nach eigenen Angaben zwar nur darauf gestoßen, dass es um Missbrauch gehe und hat keine weiteren Details erfahren. Letztlich lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Vorstellung der Zeugin, der Angeklagte habe sie auch zwischen die Beine gefasst, von dieser Information – wenn auch unbewusst – beeinflusst worden ist.
Die Angaben der Zeugin zu ihrer genauen Behandlung lassen sich zudem nicht in Übereinstimmung bringen mit den Schilderungen der Zeugin ADK. Während DL. die Behandlung immer identisch dahingehend schilderte, dass der Angeklagte ein Bein herübergezogen und dann versuchte habe sie einzurenken, schilderte die Mutter der Zeugin, die bei einigen Behandlungen anwesend war, dass der Angeklagte unterschiedlichste Maßnahmen bei der Zeugin durchführte und ihr auch in unterschiedlichen Positionen unter den Schlüpfer fasste und das Schambein betastete.
ee)
Dass es sich bei den festgestellten Berührungen der Zeuginnen DN, DI. , Z. und DK. um sexuelle Handlungen handelte ließ sich nicht feststellen.
Hinsichtlich des Kitzelns der Zeugin DN handelte es sich mangels Feststellung, dass der Angeklagte sie auch vorsätzlich an Brust und Schambereich berührte, nicht um eine sexuelle Handlung.
Wie bereits im Hinblick auf die Zeugin Z. erläutert, hat der Sachverständige nachvollziehbar geschildert, dass bei Dehnung der Adduktoren eine Berührung bis zum Bereich der äußeren Schamlippen möglich sei.
Auch im Übrigen konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Berührungen der Zeuginnen um Berührungen im Rahmen der Behandlung handelte.
Hinsichtlich der Zeugin DN erläuterte der Sachverständige schlüssig, dass der von der Zeugin beschriebene und festgestellte Einsatz des DM Gerätes den Chiropraktiker-Lehren von X und BC. entspreche. Er schilderte – entsprechend den Ausführungen des Angeklagten hierzu – die diesen Lehren zugrunde legende Annahme, dass ein Großteil der Menschen Schiefstellungen im Skelett aufweise, die behandelt werden müsse. Insoweit führte der Sachverständige aus, dass eine solche Korrektur von Fehlstellung auch durch Druckausübung im Schambereich an den Schambeinknochen entweder durch die Hände oder mit den Geräten DM und Aktivator gelehrt werde. Die Ausführungen des Sachverständigen, der diesen Lehren eher kritisch gegenüberstand, waren nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverständige zeigte sich trotz seiner kritischen Haltung äußerst objektiv und differenziert und schilderte die Behandlungsweisen auch für den Laien verständlich. Hinsichtlich der von der Zeugin geschilderten Massage ihres Pos gab der Sachverständige an, dass es durchaus die Behandlungsmethode der Pomassage gebe. Sie werde mit unterschiedlichen kreisenden, drehenden, knetenden oder klopfenden Bewegungen durchgeführt und diene der Entspannung und Lockerung beispielsweise bei einer Ischiasnervläsion. Bei einer – wie von der Zeugin beschrieben – Verletzung des Steißbeines bzw. Schmerzen dort sei diese Behandlung aus seiner Sicht zwar nicht uneingeschränkt sinnvoll, sondern es sollten zunächst traumatische Verletzungen ausgeschlossen werden. Letztlich ergebe sich auch aus der Krankenakte der Zeugin DN kein nachvollziehbarer Grund für eine Pomassage. Wenn es aber zu Verspannungen der Wirbelsäule gekommen sein sollte, wofür die Angabe des Angeklagten, die Zeugin sei mit Kopfschmerzen zu ihm gekommen, was deren Mutter bestätigte, spreche, dann sei eine Massage des Lendenwirbelbereiches und auch der Bereich darüber und darunter denkbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Massage der Pomuskulatur der Zeugin DN letztlich nicht als sexuelle Handlung qualifiziert werden.
Im Hinblick auf die Zeugin DI. hat der Sachverständige ebenfalls ausgeführt, dass die Behandlung der Symphyse mit dem Aktivator unter Berücksichtigung der Patientenakte der Zeugin eine denkbare Vorgehensweise sei. Hinsichtlich der Zeugin DL. hat der Sachverständige erläutert, dass eine mehrfache Prüfung der Symphyse im Rahmen der Behandlung sinnvoll sein, wenn zuvor eine Asymmetrie in diesem Bereich festgestellt worden sei. Daher konnte auch bezüglich der Berührungen der Zeuginnen DI. und DK. keine sexuelle Handlung festgestellt werden.
Zugunsten des Angeklagten war nach alledem davon auszugehen, dass es sich um Berührungen im Rahmen der durchgeführten Behandlung handelte.
ff)
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte pädophil ist, führt nicht dazu, dass seine Berührungen im Rahmen der Behandlung als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind. Eine sexuelle Handlung liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH NStZ 2015, 457). Auf die Vorstellung des Täters kommt es dabei nur bei ambivalenten oder neutralen Handlungen an. Auch dann muss die Handlung allerdings bei Kenntnis aller Umstände, unter Berücksichtigung des gesamten Handlungsrahmens und nach ihrem sozialen Sinngehalt in einem eindeutigen sexuellen Kontext erscheinen (vgl. BGH NJW 2018, 2655). Es ist insoweit auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dazu gehören auch die Zielrichtung des Täters und seine sexuellen Absichten. Der notwendige Sexualbezug kann sich mithin auch aus der den Angeklagten leitenden Motivation ergeben, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 341). Ärztliche Behandlungen – und damit nach Ansicht der Kammer auch physiotherapeutische Maßnahmen – sind jedoch nicht ambivalent, sondern entweder als ärztliche – bzw. physiotherapeutische – Behandlung oder als sexuelle Handlung einzustufen (vgl. Frommel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 184h StGB, Rn. 1). Vorliegend war jedoch nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass es sich bei den Berührungen um Maßnahmen im Bereich der physiotherapeutischen Behandlung handelte. Vor diesem Hintergrund war im Übrigen auch nicht feststellbar, dass die leitende Motivation des Angeklagten bei den Handlungen war, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
7.
Nach den getroffenen Feststellungen konnte mithin in den Fällen zu Ziffern 7. – 39. der Anklageschrift vom 29.07.20xx keine sexuelle Handlungen und mithin keine Strafbarkeit des Angeklagten und seiner Ehefrau festgestellt werden. Beide waren mithin insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
X.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 184b Abs. 6, 184c Abs. 6, 74 Abs. 1 2. Alt. StGB.
Die Festplatte des PC-X war gemäß §§ 184b Abs. 6, 184c Abs. 6 StGB als Beziehungsgegenstand einzuziehen. Weniger einschneidenden Maßnahmen wie der Vorbehalt einer Einziehung oder die endgültige Löschung der inkriminierenden Dateien kamen nicht in Betracht. Ein Vorbehalt mit der Anordnung, die inkriminierenden Dateien zu löschen, scheitert schon daran, dass eine Rückgabe der Daten an den Angeklagten und Löschung durch diesen aus rechtlichen, im Übrigen aufgrund der Inhaftierung aber auch aus tatsächlichen Gründen, ausgeschlossen ist. Auch eine Löschung durch die Vollstreckungsbehörde ist faktisch nicht realisierbar. Um eine endgültige und vollständige Löschung der Daten zu gewährleisten, wäre die Einschaltung entsprechender Fachleute erforderlich. Die Einordnung, welche Dateien zu löschen sind, dürfte jedoch nicht diesen externen Fachleuten überlassen bleiben. Insbesondere war bei den vom Angeklagten gespeicherten Dateien oft schwierig einzuordnen, welche Dateien schon pornografisch waren und wann es sich lediglich um (straflose) Lichtbilder von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern handelte.
Die Einziehung des Gerätes im Übrigen beruht auf § 74 Abs. 1 2. Alt StGB. Es handelt sich um ein Tatmittel, da der Angeklagte die kinder- und jugendpornografischen Dateien unter anderem auf diesem Gerät gespeichert hatte. Die Einziehung war daher nach Ausübung des der Kammer insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuordnen. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte auch andere Dateien auf diesem Rechner gespeichert hat. Insbesondere hat er nach eigenen Angaben zahlreiche Lichtbilder von der Familie und auch seinen mittlerweile verstorbenen Eltern dort hinterlegt. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass ein PC heutzutage im Alltag unverzichtbar erscheint, der Angeklagte der Einziehung aller übrigen elektronischen Kommunikations- und Speichermedien, auf denen er kinder- und jugendpornografische Schriften gespeichert hatte, zugestimmt hat und er außerdem nach der Schließung seiner Praxis mit erheblichen Schulden belastet ist, stellt die Einziehung eine belastende Maßnahme dar. Auf der anderen Seite ist der Angeklagte noch im Besitz eines weiteren Laptops, den er nach der ersten Durchsuchung angeschafft hat. Im Übrigen waren die große Anzahl der gespeicherten Daten und die teilweise im Hinblick auf die selbst erstellten Dateien abgebildeten Missbrauchstaten, zu bedenken. Vor diesem Hintergrund erschien die Einziehung auch nicht unverhältnismäßig.
XI.
Soweit der Angeklagte A verurteilt wurde beruht die Kostenentscheidung auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Soweit er und die Angeklagte A freigesprochen wurden, beruht die Entscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.