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Landgericht Bielefeld·3 KLs 19/11·12.09.2011

Versuchter Totschlag durch gemeinschaftliche Kopftritte; kein freiwilliger Rücktritt bei Eingreifen Dritter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld hatte über zwei Gruppenangriffe zu entscheiden, bei denen mehrere Geschädigte durch Schläge und Tritte verletzt wurden. Im ersten Geschehen wertete das Gericht die wiederholten, kräftigen Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; ein strafbefreiender Rücktritt wurde wegen äußerer Verhinderungsumstände verneint. Im zweiten Geschehen wurden die Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit verurteilt; die Mitwirkung eines Angeklagten konnte insoweit nicht sicher festgestellt werden. Es wurden Jugendstrafe bzw. Freiheitsstrafen verhängt, teils mit Bewährung, und ein Angeklagter teilweise freigesprochen.

Ausgang: Überwiegend Verurteilung (u.a. versuchter Totschlag/gefährliche Körperverletzung), zugleich Teilfreispruch eines Angeklagten hinsichtlich eines Tatkomplexes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrfache, kräftige Tritte mit beschuhtem Fuß gegen den Kopf-/Halsbereich eines am Boden liegenden Opfers können bei bedingtem Tötungsvorsatz den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllen.

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Tritte gegen den Kopfbereich stellen unter den Umständen des Einzelfalls eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar; Turnschuhe sind nicht ohne Weiteres ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 2 StGB) setzt bei Mittäterschaft grundsätzlich voraus, dass der Täter die Tatvollendung freiwillig verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht; bloßes Aufhören genügt nur bei einvernehmlicher Tataufgabe ohne äußeren Hinderungsdruck.

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Ist die Tatausführung durch das Eingreifen eines Dritten und die dadurch erhöhte Entdeckungsgefahr faktisch unterbunden, fehlt es regelmäßig an der Freiwilligkeit der Tataufgabe.

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Bei einem einheitlichen, auf gemeinsamer Tatentschließung beruhenden Angriff auf mehrere Geschädigte können die jeweiligen Körperverletzungsdelikte tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammentreffen.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Tenor

Die Angeklagten A. , B. und C. sind des versuchten Totschlags (in einem Fall) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, die Angeklagten A. und C. darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig.

Der Angeklagte D. ist der gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte A. zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten,

der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 10 Monaten,

der Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 8 Monaten,

sowie

der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten D. erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B. wird im Übrigen freigesprochen.

Die Angeklagten B. , C. und D. haben die Kosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen, der Angeklagte B. jedoch nur, soweit er verurteilt ist. Im Umfang des Freispruchs trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. .

Hinsichtlich des Angeklagten A. wird von der Erhebung von Kosten und Auslagen abgesehen; er hat jedoch seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Die Angeklagten A. , B. und C. haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers E. zu tragen.

          Angewandte Vorschriften:

Bzgl. A. , B. und C. : §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 52 StGB,

bzgl. A. und C. zusätzlich: § 53 StGB,

bzgl. A. zusätzlich: §§ 1, 105 JGG,

bzgl. D. : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 25 Abs. 2, 52 StGB.

Gründe

2

(bezüglich der Angeklagten B. und D. abgekürztgemäß § 267 Abs. 4 bzw. 5 StPO)

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I.

5

1.                Der Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in F./G. als zweites von vier Kindern geboren. Die Familie verzog kurz nach seiner Geburt nach Deutschland. Anfangs lebte Familie A. im Kreis H. und später in I.. Dort besuchte der Angeklagte altersgemäß den Kindergarten und die Grundschule. Die vierte Klasse absolvierte er an einer L.-Schule . Seit 2004 lebt die Familie in J. . Der Angeklagte besuchte dort die K.-Schule , eine Schule für Lernbehinderte, und erwarb seinen Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse. Ab Sommer 2007 besuchte er die M-Schule , da er seinen Realschulabschluss erlangen wollte. Aufgrund einiger Probleme zu Hause und den sich daraus entwickelnden schlechten Noten brach er seine schulische Weiterbildung nur einige Monate später ab.

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Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm der Angeklagte an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Akademie N. teil und absolvierte dort verschiedene Praktika. Im Jahr 2009/2010 nahm er dann an einer Berufsvorbereitung der O. in P. teil und war im Q. tätig, bis er die Maßnahme im Frühjahr 2010 wegen häuslicher Probleme abbrach.

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Ab Sommer 2010 arbeitete der Angeklagte in Schichtarbeit bei der Fa. R. , er gab diese Arbeit aber wegen gesundheitlicher Probleme und Schlafmangels aufgrund der beengten Wohnverhältnisse bei seinen Eltern im Februar 2011 auf und befindet sich seitdem auf Ausbildungssuche.

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Zuletzt lebte der Angeklagte von Sozialleistungen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte gemäß Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.11.2010 bislang folgendermaßen aufgefallen:

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1.)    Die Staatsanwaltschaft S. (Az.) sah im Jahr 2006 von der Verfolgung wegen versuchten Betruges nach §§ 45 Abs. 1 JGG ab.

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2.)    Das Amtsgericht J. (Az.) verhängte am 22.11.2007 wegen versuchten Betruges 1 Freizeit Jugendarrest.

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3.)    Die Staatsanwaltschaft S. (Az.) sah im Jahr 2008 von der Verfolgung wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

13

4.)    In einem weiteren Verfahren sah die Staatsanwaltschaft S. (Az.) im Jahr 2008 von der Verfolgung wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Fall des Diebstahl und Sachbeschädigung nach §§ 45 Abs. 1 JGG ab.

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5.)    Das Amtsgericht J. (Az.) verurteilte den Angeklagten am 08.01.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Jugendarrest, der vom 18.6.2009 bis zum 25.6.2009 verbüßt wurde. Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Am 27.4.2008 kam es gegen 19.45 Uhr auf der T.-Str. in J. zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten D. einerseits und dem Angeklagten und einer unbekannt gebliebenen Person andererseits. Nachdem der Geschädigte im Anschluss in seinen PKW einstieg, folgten ihm der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Person und schlugen ohne erkennbaren Grund durch das geöffnete Fahrerfenster mit den Fäusten auf den im PKW sitzenden Geschädigten ein. Sodann zogen sie den Geschädigten aus seinem PKW und schlugen und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, wodurch dieser Prellungen im Gesicht und an den Beinen erlitt.

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Am 18.5.2008 gegen 21.10 Uhr hatte der Angeklagte am Bahnhof in J. 1,03 Gramm Marihuana (netto) in seinem Besitz. Das Betäubungsmittel konnte anlässlich einer polizeilichen Kontrolle bei ihm aufgefunden und sichergestellt werden.

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Der Angeklagte A. wurde in der vorliegenden Sache in der Hauptverhandlung vom 29.08.2011 im Rahmen der Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Kammer vom 14.07.2011 in Haft genommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA S. -U. .

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2.                Der Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in J. als zweites von drei Kindern seiner Eltern geboren. Die Familie lebt seit über 25 Jahren in Deutschland. Er lebt zusammen mit der jüngeren Schwester noch bei den Eltern, seine ältere Schwester hat eine eigene Familie. Der Angeklagte besuchte altersgerecht den Kindergarten sowie die Grundschule in J. ; dort wiederholte er wegen einer Leistungsschwäche in Mathematik eine Klasse. Anschließend besuchte er die Hauptschule und schloss diese nach der 10. Klasse ab. Seine Gesellenprüfung als V. absolvierte er nach 2½ Jahren Ausbildung. Als er in seinem Ausbildungsberuf dann aber keine Anstellung fand, arbeitete er vorübergehend im W. in J. als X. . Nach einer Maßnahme der Arbeitsagentur, in der er einen Staplerschein machen konnte, fand er eine Festanstellung in der Y. . Bei der Fa. Z. verdiente er zuletzt ca. 950,- Euro netto.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In einem im Jahr 2008 gegen ihn geführten Verfahren wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sah die Staatsanwaltschaft S. nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

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Der Angeklagte B. wurde ebenfalls in der vorliegenden Sache in der Hauptverhandlung vom 29.08.2011 im Rahmen der Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Kammer vom 14.07.2011 in Haft genommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA S. -U. .

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3.                Der Angeklagte C. wurde am 00.00.0000 in J. geboren. Er lebt dort zusammen mit seiner Mutter und einer jüngeren Schwester. Zu seinem in AA. lebenden Vater hat der Angeklagte seit seiner Kindheit keinen Kontakt. Die frühkindliche Entwicklung verlief normal. Mit 3 1/2 Jahren erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch und musste stationär 6 Wochen behandelt werden.

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Nach dem Besuch von zwei Kindergärten in J. wurde er mit 6 Jahren in die Grundschule eingeschult. Nach den 4 Grundschuljahren wechselte er zur Gesamtschule, die der Angeklagte im Sommer 2004 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend besuchte er die M.-Schule und erlangte dort im Jahr 2007 die Fachoberschulreife. Die Leistungsanforderungen der angestrebten Fachhochschulreife konnte er nicht erfüllen, so dass der Angeklagte die Schule abbrach. Anschließend fand er allerdings keinen Ausbildungsplatz. Eine angebotene Maßnahme in der AB. der AC. nahm er nicht wahr, stattdessen arbeitete er für fünf Monate als X. im W. . Über verschiedene Leiharbeitsunternehmen verrichtete der Angeklagte seit 2007 jeweils mehrere Monate Hilfsarbeiten in verschiedenen Unternehmen der AD., bis er im Jahr 2010 einen Arbeitsunfall erlitt und anschließend zwei Monate wegen einer Handverletzung arbeitsunfähig war. Nach einem Kurzaufenthalt in AE. durchlief er mehrere Maßnahmen der Agentur für Arbeit und machte einen Staplerschein. Der Angeklagte hatte zum 1. September 2011 Aussicht auf einen Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem auch seine Mutter arbeitet.

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Zuletzt bezog der Angeklagte Sozialleistungen, die er an seine Mutter abführte, er selbst erhielt ca. 10,- Euro Taschengeld wöchentlich.

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Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.11.2010 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang wie folgt aufgefallen:

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1.)    Am 6.5.2004 wurde ein gegen den Angeklagten gerichtetes Verfahren wegen räuberischer Erpressung durch das Amtsgericht J. (Az.) nach § 47 JGG eingestellt.

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2.)    Ein weiteres Verfahren wegen versuchter gemeinschaftlicher Nötigung und Beleidigung wurde durch das Amtsgericht J. (Az.) am 15.11.2005 ebenfalls nach § 47 JGG eingestellt.

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3.)    Am 15.12.2005 erteilte das Amtsgericht J. (Az.) in einem Verfahren wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz eine richterliche Weisung.

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4.)    Ein weiteres Verfahren wegen Körperverletzung wurde durch das Amtsgericht J. (Az.) am 28.02.2008 erneut nach § 47 JGG eingestellt.

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5.)    Das Amtsgericht P. (Az.) verurteilte den Angeklagten am 17.04.2008 wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Geldauflage. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Am 6.8.2007 waren die Angeklagten [AF. und C. ] im Wagen des Angeklagten AF. gerade auf dem Weg zum Fitness-Studio, als sie an einer Kreuzung, wo sie verkehrsbedingt halten musste von dem gesondert verfolgten AG. angesprochen wurden. Dieser bat den Angeklagten AF. ihn zum Bahnhof in J. zu bringen und stieg – mit seinem Hund – auf den Rücksitz des Fahrzeugs ein. Auf dem Weg zum Bahnhof sah der gesondert verfolgte AG. den Zeugen AH. , der sich gerade zu Fuß auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befand. Er bat den Angeklagten AF. daher, das Fahrzeug zu wenden, was dieser auch wunschgemäß tat, und hielt schließlich auch auf dessen Wunsch hin an. Der gesondert verfolgte AG. stieg zunächst aus, stieg jedoch kurz darauf mit dem Zeugen AH. wieder in das Fahrzeug ein. Zunächst war die Rede davon, dass der Zeuge zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden sollte. Im Zuge der Fahrt dorthin  bekamen beide Angeklagten mit, dass der gesondert verfolgte AG. ausgesprochen „sauer“ auf den Zeugen AH. war und dass es eine Auseinandersetzung auf dem Rücksitz gab. Als der gesondert verfolgte AG. nunmehr den Angeklagten AF. aufforderte, in den AI. zu fahren, war beiden klar, dass sich der gesondert verfolgte AG. dort mit dem Zeugen AH. weiter – höchstwahrscheinlich in körperlicher Hinsicht – auseinandersetzen wollte, vermochten dem aber nichts entgegen zu setzen. Auf der Fahrt machte der gesondert verfolgte AG. dem Zeugen AH. weiter Vorhaltungen, dass dieser ihn verpfiffen habe und forderte sein Geld aus einem zuvor missglückten Drogengeschäft zurück. Im AI. angelangt führten der gesondert verfolgte AG. den Zeugen in den Wald, durchsuchten seine Taschen und zwangen den Zeugen, sich bis auf die Boxershorts auszuziehen. Anschließend fesselte er ihn mit dessen eigenen Gürtel und verlangte von diesem 380,- Euro, die dieser aber nicht dabei hatte. Während des gesamten Geschehens waren die Angeklagten in der Nähe. Ihnen war bewusst, dass sie durch ihre bloße Anwesenheit den Druck auf den Zeugen erhöhten und die Tat durch die Fahrt in den AI. überhaupt erst ermöglicht haben.

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Auch der Angeklagte C. wurde in der vorliegenden Sache im Rahmen der Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Kammer vom 14.07.2011 in der Hauptverhandlung vom 29.08.2011 in Haft genommen; er befindet sich ebenfalls seitdem in Untersuchungshaft in der JVA S. -U. .

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4.                Der Angeklagte D. wurde am 00.00.0000 in J. geboren. Er hat fünf Geschwister und lebt bei seinen Eltern, die vor ca. 30 Jahren aus dem AJ. nach Deutschland kamen. Der Angeklagte besuchte Kindergarten und Grundschule, wobei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse die 2. Klasse wiederholen musste. Anschließend besuchte er die Hauptschule und erlangte dort nach der 10. Klasse den Abschluss. Einen über die AK. in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz als AL. konnte er nicht antreten, da das Ausbildungsunternehmen insolvent wurde. Anschließend arbeitete er in der AM. der AC., bis ihm wegen der Verwicklung in eine tätliche Auseinandersetzung gekündigt wurde. Nach kurzer Tätigkeit in der AN. nahm er an einer Maßnahme der Arbeitsagentur in der AO in der AQ teil. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte Arbeit am AP. , die er allerdings nach wenigen Tagen wieder aufgab. Nach einer neuerlichen Agenturmaßnahme in einer anderen AQ. fand er Anstellung als ungelernter AR. . Die langen Arbeitszeiten in dem Unternehmen in AS. sagten dem Angeklagten trotz des lukrativen Akkordlohns aber nicht zu, so dass er nach sechs Monaten kündigte. Nach einiger Zeit in Arbeitslosigkeit arbeitet der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2011 als Leiharbeiter im Q. und verdient dort ca. 900,- Euro netto. Seine berufliche Zukunft sieht der Angeklagte im Bereich Sicherheitsdienste.

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Der Angeklagte D. ist nicht vorbestraft.

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II.

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Die vier Angeklagten sind bzw. waren Angehörige einer Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden vorwiegend mit Migrationshintergrund in J. , die sich „XXX (XXX)“ nennt und jedenfalls zum Tatzeitpunkt im Internet z.B. auf der Videoplattform „youtube“ mit Amateurvideos und Sprechgesang präsent war. Dabei gaben sich die Gruppenmitglieder in der Öffentlichkeit, indem sie auf Fotos posierten und provokante, teilweise zumindest nach außen gewaltverherrlichend bzw. aggressiv erscheinende Texte (z.B. „ .... ….. arschgefickten Schweinefresser ...“) veröffentlichten, nach dem Vorbild bekannter Rap-Musiker ein sogenanntes „Gangsterimage“. Wegen der beispielhaften Einzelheiten veröffentlichter Bilder (bzw. so genannter Screenshots aus Videos) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 10, 29 und 131 d.A. Bezug genommen. Als der bzw. zumindest einer der Anführer der Gruppe fungierte der Angeklagte C. unter dem Pseudonym „AT.“.

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1.)    Tatgeschehen am 10. Juli 2010

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In der Nacht des 09./10. Juli 2010 hielten sich die Angeklagten A. , C. und B. in der AU.-Str.in J. nahe der Pizzeria „AV.“ auf. Dort trafen sie gegen 04.25 Uhr auf die drei beruflich als AW. tätigen Zeugen AX., AY. und AZ., die auf Fahrrädern von der Bahnunterführung kommend auf der AU.-Str.in Richtung BA.- Straße unterwegs waren und dabei den Aufenthaltsort der Angeklagten aus deren Sicht von links kommend passierten. Die drei Zeugen befanden sich auf dem Heimweg, nachdem sie nach einem Grillabend ihrer AW-Klasse noch vergebens versucht hatten, zu Dritt den gemeinsamen Abend in einer örtlichen Discothek weiter fortzusetzen, die zu dieser Zeit allerdings bereits geschlossen war. Im Laufe des Abends und der Nacht hatten sie jeweils lediglich geringe Mengen Alkohol konsumiert und waren leicht angeheitert.

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AY. fuhr mit seinem Rad voraus, seine Freunde AX. und AZ. folgten ihm in einigem Abstand, als letztere noch in der Nähe der Bahnunterführung überraschend von einem der Anklagten mit nicht mehr sicher festzustellenden Worten angesprochen wurden. Die beiden Radfahrer reagierten nicht darauf, weil Ihnen die Situation nicht geheuer war, sie fuhren weiter zusammen die AU.-Str. entlang. Aus der Gruppe der Angeklagten wurde ihnen nunmehr ein unbekannter Gegenstand nachgeworfen und der Angeklagte C. lief mit schnellen Schritten den Radfahrern hinterher, die Angeklagten A. und B. folgten ebenfalls in einigem Abstand.

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Der vorausfahrende AY., der bis dahin unbeteiligt war, hielt im Bereich des ca. 150 – 200 Meter von der Pizzeria „AV.“ entfernt an der Einmündung der BB.-Str. zur AU.-Str. befindlichen Kreisverkehrs an, da er während der Fahrt sein Fahrradschloss verloren hatte und es aufheben wollte. AX. und AZ. fuhren, ohne ihre Fahrt zu unterbrechen, an ihm vorbei und bogen in der Erwartung, dass AY. ihnen alsbald wieder folgen würde, in eine Seitenstraße ab.

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Die drei Angeklagten erreichten den Verkehrskreisel und umringten den noch an seinem Fahrrad stehenden AY.. Der Angeklagte C. warf ihm wahrheitswidrig vor, sie als „Hurensöhne“ beleidigt und damit provoziert zu haben. AY. wies die grundlosen Anschuldigungen zurück, woraufhin nunmehr zunächst der Angeklagte C. wuchtig mit der Faust in AYs Gesicht schlug. Während der davon überraschte Zeuge versuchte, sein Fahrrad schützend zwischen sich und den Angeklagten C. zu bringen, erhielt er nunmehr auch von hinten mehrere Faustschläge gegen den Kopf von den beiden Angeklagten A. und B. , die sich spontan entschlossen hatten, ihren Freund C. zu unterstützen und den Radfahrer gemeinsam körperlich zu misshandeln. Alle drei Angeklagten schlugen nunmehr abwechselnd wiederholt – mindestens 5 bis 10 mal – kräftig auf den Zeugen AY. ein, der vergeblich versuchte, sich gegen die zahlenmäßig überlegenden Angreifer zu schützen, und auf seine Frage, „was das solle“, keine Antwort erhielt.

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Mittlerweile war der Zeuge AX. umgekehrt und erneut zurück auf die AU.-Str. eingebogen, weil er und AZ. schon den Lärm der beginnenden Auseinandersetzung in Form von Schreien aus Richtung des Kreisverkehrs gehört  hatten und sofort besorgt waren, weil ihr Freund AY. nicht nachfolgte.

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Als AX. die Situation, in der sich AY. befand, erkannte, eilte er dazu, um ihm gegen die Schläge zu helfen. Der Zeuge AZ. war demgegenüber angesichts der körperlichen Auseinandersetzung derartig geschockt, dass er es nicht wagte, seine Freunde zu unterstützen. Als der Zeuge AX. die Angeklagten zur Rede stellen wollte, wandte sich zunächst der Angeklagte A. dem AX. zu und schlug ohne „Vorwarnung“ gezielt und kräftig mit der Faust in das Gesicht des Zeugen, wodurch ein überkronter Zahn abbrach und AX. eine blutende Wunde im Mundbereich erlitt. Als er sich von diesem kräftigen Schlag leicht erholt hatte und sich zu Fuß vom Ort des Geschehens entfernen wollte, verfolgte ihn der Angeklagte B. und stellte dem Zeugen nach kurzer Wegstrecke ein Bein, wodurch dieser zu Boden fiel. Noch bevor AX. sich wieder aufrichten konnte, trat der ebenfalls nachgeeilte Angeklagte A. ihm mit dem beschuhten Fuß wuchtig gegen den Kopf, so dass er am Boden liegen blieb.

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Auch die Angeklagten B. und C. wandten sich nunmehr ausschließlich AX. zu. Die drei Angeklagten traten aus unterschiedlichen Richtungen zusammen – mindestens – zehn Mal mit ihren beschuhten Füßen – sämtliche Angeklagte trugen nach ihren Angaben Turnschuhe – auf den liegenden AX. ein, wobei sie mit dem Bein ausholten (Zeuge AY.: „... wie, wenn man Fußball spielt“) und ihn jeder - mindestens – je drei Mal gezielt mit kräftigen Tritten im Kopf-/ Gesichtsbereich traf. Ihnen war dabei bewusst, dass diese Form der körperlichen Misshandlung lebensgefährlich war und auch tödliche Verletzungen herbeiführen konnte. Dies nahm jeder von ihnen zumindest billigend in Kauf.

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Der kurz nach AX. ebenfalls umgekehrte AZ. war zuvor in einer Entfernung von etwa 20 bis 30 Metern stehen geblieben und beobachtete dieses Geschehen einige Augenblicke. Er griff aber weiterhin nicht ein, sondern flüchtete, weil er Angst hatte, ebenfalls von den drei Angeklagten angegriffen zu werden, auf seinem Fahrrad.

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Noch während die Angeklagten aufgrund ihres im Verlauf des Geschehens zunächst stillschweigend spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit kräftigen Tritten weiter auf den Kopf des AX. einwirkten, näherte sich auf der AU.-Str.der Zeuge BC. , der einerseits mit den Angeklagten aus dem Umfeld der „XXX“-Gruppierung bekannt und auch auf zumindest einem veröffentlichten Bild des „XXX“, wegen dessen Einzelheiten auf Bl 29 d.A. Bezug genommen wird, gemeinsam mit den Angeklagten abgebildet ist, andererseits allerdings auch den Zeugen AX. bereits längere Zeit aus einem gemeinsam besuchten Fitnessclub kannte. Als die  Angeklagten BC. erkannten, wurde er von Ihnen, wie er später in einem Gespräch mit AX. und dessen damaliger Freundin berichtete, aus der Gruppe der Angeklagten heraus sinngemäß mit den Worten „mach mit, den machen wir restlos fertig“ aufgefordert, sich der fortwährenden Gewaltanwendung der Angeklagten, die den in Schutzhaltung weiterhin am Boden liegenden AX. weiter abwechselnd in den Kopfbereich traten, anzuschließen. Entgegen der Erwartung der Angeklagten griff BC. aber nicht unterstützend auf der Seite der Angeklagten in die Auseinandersetzung ein, denn beim Herannahen an den Tatort hatte der Zeuge BC. bemerkt, dass es sich bei dem am Boden liegenden Tatopfer um den mit ihm gut bekannten AX. handelte, weshalb er nicht bereit war, sich an der Gewaltanwendung der Angeklagten zu beteiligen. Stattdessen forderte er sie laut rufend – vermutlich in bd. Sprache – auf, von dem Zeugen abzulassen, da er ihn kenne. Mit hoher Wahrscheinlichkeit griff der der Zeuge BC. zu diesem Zeitpunkt nicht nur verbal, sondern auch körperlich ein und zog einen oder mehrere Angeklagte vom Geschädigten weg. Hinreichend sicher belegt ist dies jedoch nicht. Den Angeklagten wurde allerdings schon durch die lauten Rufe des BC. bewusst, dass sie nunmehr nicht mehr weiter „ungestört“ auf den wehrlos am Boden liegenden AX. einwirken konnten. Obwohl die Angeklagten wegen der freundschaftlichen Verbundenheit mit BC. vermutlich nicht befürchteten, dass dieser sofort weitere Hilfe oder auch die Polizei rufen und sie dort „verraten“ würde, war ihnen klar, dass BC. ihr Handeln missbilligte und willens und sogar - anders als der gleichfalls noch anwesende AY. - körperlich in der Lage war, nötigenfalls auch mit körperlichen Einsatz gegen die Angeklagten die weitere Gewalt gegen den Geschädigten zu unterbinden. Ihnen war bewusst, dass sie zur weiteren Umsetzung ihres Vorhabens nun auch den Widerstand des unerwartet schützend eingreifenden BC. überwinden müssten. Eine etwaige Auseinandersetzung mit dem Zeugen BC. und die sich daraus zudem ergebende erhöhte Gefahr einer unausweichlichen Entdeckung scheuten die Angeklagten jedoch, ließen deshalb von dem Zeugen AX. ab und verließen fluchtartig den Tatort.

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Der Geschädigte AX. erlitt durch die Tritte einen Abriss des Tränenkanals am rechten Auge, einen Netzhautriss, eine Augenprellung, ein Lidhämatom, eine später mit sieben Stichen genähte Lidplatzwunde und eine -  mit zwei Stichen versorgte –Platzwunde am linken Jochbein. Bereits durch den ersten Schlag verlor er den oberen Teil eines überkronten Zahns im Oberkiefer. Wegen der Einzelheiten der äußerlich sichtbaren Verletzungen des Zeugen AX. wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend auf die Lichtbilder Bl. 14 f. d.A. Bezug genommen.

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Der Zeuge wurde drei Tage stationär behandelt und war zwei Wochen arbeitsunfähig krank.

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Seine Verletzungen wurden mehrfach plastisch-chirurgisch operativ behandelt, unter anderem musste ein Jahr lang ein künstlicher Tränenkanal gelegt werden und das Auge wurde mit Laser behandelt, um eine Netzhautablösung zu verhindern. Diese Verletzung bedarf über einen längeren Zeitraum der weiteren ärztlichen Kontrolle, da sich die dauerhaft geschädigte Netzhaut wieder ablösen könnte. Ohne Behandlung droht eine Einschränkung des Sehvermögens oder die Erblindung auf dem Auge.

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Da eine Wiederherstellung des Zahnes nicht möglich ist, ist eine Implantatversorgung vorgesehen. Für September 2011 ist eine weitere plastische Operation geplant, um ein nach wie vor sichtbares „Hängen“ der rechten Augenbraue zu beseitigen. Der Zeuge AX. ist darüber hinaus bis heute durch das Tatgeschehen, bei dem er sich in seinen Vorstellungen dem Tod nahe fühlte, nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.

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Der Zeuge AY. erlitt eine Daumen- und eine Kieferprellung, eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine Schwellung eines Ohres, die ohne dauerhafte Folgen geblieben sind. Der Zeuge, der wegen seiner Verletzungen eine Woche krankgeschrieben war, fühlt sich allerdings durch das Tatgeschehen bis heute nach wie vor deutlich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt („Man überlegt sich schon, ob man nachts durch J. geht, ..... fühlt sich nicht mehr sicher“).

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Infolge des Tatgeschehens ist auch die Freundschaft zwischen den Zeugen AY. und AX. einerseits sowie dem Zeugen AZ. andererseits vor dem Hintergrund dessen aus Angst unterbliebener Hilfeleistung zerbrochen.

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2.) Tatgeschehen am 9. Oktober 2010

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Am 9.10.2010 gegen 19.20 Uhr gingen die Zeugen BE. , BF. und BG. von der Bahnhofsgaststätte kommend die AU.-Str.in J. entlang. Die drei hatten im Laufe des Tages während eines Wohnungsumzuges bereits jeweils mehrere Flaschen Bier getrunken. Sie waren angetrunken. Ihr Ziel war die Gaststätte „BH. “ an der BA.- Straße, dort wollten sie weiteren Alkohol konsumieren.

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Auf dem Weg dorthin trafen sie vor dem Haus AU.-Str. 00 auf eine 10 bis 15 Personen umfassende Gruppe, teilweise aus dem Umfeld der „XXX“-Gruppierung, darunter die Angeklagten C. , A. und D. , sowie der Zeuge AG. und möglicherweise auch der Zeuge BI. . Die Identität der weiteren Personen ist unbekannt geblieben, der Angeklagte B. war entgegen dem Vorwurf der Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugegegen.

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Die Zeugen wurden aus der Gruppe der Angeklagten heraus zunächst mit beleidigenden bzw. provozierenden Worten angesprochen, wobei sich der Angeklagte C. als Wortführer hervortat. Ohne Anlass wurden die Zeugen als „Kartoffelfresser“ und „Scheiß Deutsche“ bezeichnet. Die Zeugen verwahrten sich gegen die Beleidigungen (Zeuge BE. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung: „wir haben zurückgeknurrt“).

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In dieser angespannten Situation ließ der im Haus BJ-Str. 00 wohnende Zeuge AG. seinen bei ihm an der Leine befindlichen Hund, einen Hund, wegen dessen konkreten Aussehens gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird, los, wobei einer der Anwesenden – vermutlich der AG. selbst – gleichzeitig rief, „pack ihn dir“. Der Hund ging nunmehr aggressiv auf den Zeugen BE. los, der den angreifenden Hund allerdings durch einen Tritt mit seinen Stiefeln abwehrte, so dass der Hund aufjaulte und verschwand.

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Dies steigerte die Erregung der Gruppenmitglieder derart, dass sie spätestens jetzt stillschweigend gemeinsam den Entschluss fassten, im gegenseitigen Einverständnis die drei Zeugen zu schlagen und zu treten, um sie zu maßregeln. Mehrere Gruppenmitglieder griffen die drei Geschädigten sofort an, an der folgenden Gewaltanwendung waren auch A. , D. und C. beteiligt, ohne dass sämtliche Schläge oder Tritte mit hinreichender Sicherheit bestimmten Personen zugeordnet werden konnten. Die Angeklagten A. , C. und D. sowie die unbekannt gebliebenen Personen handelten dabei aus der Gruppe heraus, sie waren mit den Tatbeiträgen der jeweils anderen einverstanden, um das gemeinsame Ziel, die drei Passanten durch körperliche Misshandlungen zu maßregeln, zu erreichen.

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D. stellte sich, nachdem BE. den Hund getreten hatte, bedrohlich vor diesem auf („Nase an Nase“) und versuchte ihn mit der Faust in das Gesicht zu schlagen, der Zeuge konnte diesen ersten Schlägen allerdings ausweichen, wurde dann aber von mehreren Personen, darunter D. und C. , aus unterschiedlichen Richtungen fest geschlagen und getreten und an Beinen, Armen und am Kopf getroffen, bis er zu Boden fiel. Dort wurde weiter auf ihn eingetreten.

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BF. erhielt vom Angeklagten A. mehrere kräftige Schläge mit der Faust in das Gesicht, dabei verlor der Geschädigte zwei Zähne, des Weiteren wurde er von mehreren weiteren Personen geschlagen.

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BG. erhielt zu Beginn des Angriffs einen kräftigen Schlag gegen die Stirn, so dass er unmittelbar für geraume Zeit bewusstlos wurde. Nicht sicher festgestellt werden konnte, wer diesen Schlag geführt hat und ob dabei ein Werkzeug verwendet wurde.

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Als die Geschädigten verletzt am Boden lagen, entfernte sich die Tätergruppe.

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Der Zeuge BK., der einen naheliegenden Veranstaltungsbetrieb besuchte, bemerkte die drei Verletzten und verständigte Polizei und Rettungsdienst.

66

Der Zeuge BF. , der ebenfalls vorübergehend bewusstlos wurde, verlor bei der Auseinandersetzung zwei Zähne (Schneidezahn oben, Eckzahn unten), erlitt diverse Prellungen und einen doppelten Nasenbeinbruch, sein Kiefer wurde ausgerenkt.

67

Der Zeuge BE. erlitt einen Bruch des rechten Fußgelenkes und musste fünf Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden, anschließend war er, der als Dachdecker tätig ist, etwa 10 Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Fussgelenkverletzung bzw. eine im Rahmen der operativen Versorgung eingesetzte Metallplatte verursacht heute noch Schmerzen bei berufsbedingtem Leiter- und Treppensteigen.

68

Auch der Zeuge BG. erlitt u.a. eine Prellung an der Lippe und litt anschließend unter erheblichen Schmerzen, verursacht durch eine Schwellung an der Stirn.

69

Etwaige fortdauernde psychische Beeinträchtigungen sind auf Seiten der Zeugen nicht eingetreten.

70

III.

71

Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.

72

Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit jeweils glaubhaften eigenen Angaben, sowie hinsichtlich des Angeklagten A. ergänzend aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die Angeklagten haben sich jeweils zu ihren persönlichen und beruflichen Werdegang, ihrer familiären Situation und etwaigen strafrechtlichen Vorbelastungen entsprechend den getroffenen Feststellungen geäußert. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben haben sich nicht ergeben.

73

Hinsichtlich der Ihnen jeweils zur Last gelegten Taten haben die  Angeklagten A. , B. und C. bezüglich des Vorfalles vom 10. Juli 2010 eingeräumt, gegenüber den Zeugen AY. und AX. in allerdings begrenztem Umfang körperlich tätlich geworden zu sein, dies jedoch, nachdem sie aus der Gruppe der Zeugen heraus provoziert und beleidigt worden seien.

74

Zum Tatgeschehen vom 09. Oktober 2011 haben die Angeklagten A. , C. und D. eingeräumt, bei der körperlichen Auseinandersetzung einer Gruppe von jungen Leuten mit den Zeugen BF. , BE. und BG. zwar vor Ort gewesen zu sein, jedoch jeweils behauptet, sich überhaupt nicht an den körperlichen Misshandlungen beteiligt zu haben. Der Angeklagte B. hat angegeben, nicht zugegen gewesen zu sein.

75

Die Einlassungen der Angeklagten sind jedoch – soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegen stehen – zur sicheren Gewissheit der Kammer als Schutzbehauptungen widerlegt.

76

Im Einzelnen:

77

1.) Zum Tatgeschehen am 9./10. Juli 2010 hat sich der Angeklagte A. dahingehend eingelassen, dass die Gruppe der Angeklagten, die sich in der Tatnacht gerade über ihre Perspektivlosigkeit unterhalten hätten, von den vorbeifahrenden Zeugen in aggressivem Tonfall auf Zigaretten angesprochen worden sei; in diesem Zusammenhang seien sie u.a. mit den Worten „Wichser“ und „Arschloch“ beleidigt worden. Wer nach „Kippen“ gefragt habe, wisse er nicht genau (auf Frage, ob der Zeuge AX. nach Kippen gefragt habe: „ja, irgendwie so, oder gleich beleidigt“). Dies habe man nicht auf sich sitzen lassen wollen und habe die Radfahrer zur Rede stellen wollen. Deshalb sei der Angeklagte C. hinterhergelaufen und habe sich mit ihnen zunächst „verbal auseinandergesetzt“. Im Zuge des eskalierenden Streites vor Ort habe der Angeklagte C. den Zeugen AY. als erster geschlagen. Er selbst habe erst geschlagen, nachdem er von dem Zeugen AX. einen Faustschlag bekommen habe und seine Nase gebrochen gewesen sei. Er habe Blut vor seiner Nase gehabt und Schmerzen; er sei „im Rausch“ gewesen, „ausgerastet“ und habe „jeden geschlagen“. Als der Zeuge AX. schließlich von einem der anderen zu Fall gebracht worden sei, habe er „ihm beim Aufstehen von unten eine rein gehauen mit der Faust“. Getreten habe er den Zeugen AX. nicht, er habe auch nicht gesehen, dass dieser von anderen getreten worden sei. Er wisse auch nicht, ob der Zeuge BC. hinzugekommen sei.

78

Mit dem XXX habe er inzwischen abgeschlossen, er wolle „reinen Tisch“ machen.

79

Der Angeklagte B. hat angegeben, als die Zeugen AY., AX. und AZ. vorbeigekommen seien, habe er sich gerade mit dem Angeklagte A. unterhalten, während „AT.“ (der Angeklagte C. ) „gerappt“ habe. Der Zeuge AX. habe sich dadurch angesprochen gefühlt und sie, die Angeklagten, als „Hurensöhne“ bezeichnet. C. sei hinterhergelaufen, A. sei ihm gefolgt; er selbst sei als letzter am Kreisverkehr angekommen. Im Verlauf des Streites habe C. als erstes – wie er noch von weitem gesehen habe – jemandem ins Gesicht geschlagen. Der Angeklagte A. habe den Zeugen AX. geschlagen, nachdem dieser sich eingemischt habe. Der Zeuge AX. habe noch gefragt „wer war das?“, woraufhin A.   gesagt habe „ich“. Beide hätten sich daraufhin geschlagen. Er selbst habe lediglich „andere geschubst, aber nicht geschlagen“. Als AX. schließlich versucht habe, wegzulaufen, habe er selbst, B. , diesem ein Bein gestellt, woraufhin der Angeklagte A. dem Zeugen mit dem Knie „ins Gesicht getreten“ bzw. – so eine spätere Formulierung – „ins Auge geschlagen“ habe. Als AX. auf dem Boden gelegen habe, sei „nichts mehr gemacht worden“. Man habe nicht gemeinsam auf den Zeugen eingetreten. Als der Zeuge AX. am Boden gelegen habe, sei der Zeuge BC. hinzugekommen und habe von weitem geschrien „hört auf“; „dann sind wir weggelaufen“.

80

Der Angeklagte C. hat in seiner Einlassung ebenfalls geschildert, er habe auf dem Platz vor der Pizzeria etwas Musik dabei gehabt und „gerappt“, als zwei Radfahrer der Gruppe der Angeklagten unvermittelt „Ihr Hurensöhne“ zugerufen hätten. Er sei deshalb hinterhergelaufen und habe den Zeugen AY., der sein Fahrradschloss verloren habe, zur Rede gestellt. Dieser habe zu ihm gesagt „Was willst Du, Kleiner?“. Er selbst, C. ,  habe daraufhin „sofort zugelangt, ins Gesicht“, aber nur einmal. Anschließend hätten er und der Zeuge sich gegenseitig angeschrien. Zu weiteren Tätlichkeiten seinerseits sei es nicht gekommen, auch weil er Angst vor dem Fahrradschloss in AYs Hand gehabt habe. C. hat weiter angegeben, hinter seinem Rücken, etwa 10 Meter entfernt, hätten sich A. und B. dem Zeugen AX. zugewandt. Er selbst habe zunächst nur die Rücken der anderen Angeklagten gesehen, anschließend auch den Zeugen AX., der mit blutigem Auge aufgestanden sei. Was genau mit dem Zeugen AX. passiert sei, könne er nicht sagen, er habe ihn „nicht angepackt“, er habe „auch irgendwie einen Tunnelblick“ gehabt. Dass der Zeuge BC. hinzugekommen sei, wisse er nur aus Erzählungen, da er selbst weggelaufen sei („als ich E. blutig gesehen habe, bin ich gleich zum Brunnen gesprintet“).

81

Diese Einlassungen der Angeklagten zur angeblichen Vorgeschichte des eigentlichen Tatgeschehens sind unabhängig von den jeweiligen Widersprüchen untereinander bereits bei isolierter Betrachtung als wenig nachvollziehbar und eher lebensfern anzusehen. Nach dem von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck handelt es sich bei den sämtlichst als AW. im sozialen Bereich tätigen Zeugen AY., AX. und AZ. um nach ihrem Lebenszuschnitt ersichtlich vollständig in das allgemein vorherrschende Moral- und Wertegefüge betreffend einen respektvollem Umgang der Menschen zueinander eingebundene junge Männer, bei denen die von den Angeklagten behauptete spontane und völlig grundlose verbale Aggression gegenüber ihnen völlig unbekannten Personen kaum nachvollziehbar bzw. sogar ausgeschlossen erscheint. Aus welchem Grund die Zeugen die Ihnen unbekannten Angeklagten ohne vorangegangene Auseinandersetzung im Vorbeifahren als „Wichser“ bzw. „Arschloch“ (so die Version des Angeklagte A. ) oder als „Hurensöhne“ (so B. und C. ) bezeichnet haben sollten, ist nicht im Ansatz erkennbar. Insoweit spricht allerdings auch schon die Unterschiedlichkeit der Darstellungen der Angeklagten zueinander eher gegen deren Wahrheitsgehalt.

82

Die unmittelbar geschädigten Zeugen AY. und AX., sowie der Zeuge AZ. haben übereinstimmend, widerspruchsfrei und überzeugend den Geschehensablauf entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert, soweit er jeweils ihrer Wahrnehmung zugänglich war.

83

Der Zeuge AY. hat anschaulich und detailreich geschildert, dass er völlig überrascht war, als er nach dem Anhalten wegen seines herunter gefallenen Fahrradschlosses von den drei ihm bis dahin nicht bekannten Angeklagten C. , B. und A. umringt und mit angeblichen Beleidigungen seinerseits konfrontiert worden sei („die haben mir vorgehalten, ich hätte irgendwas gesagt, ….. ich weiß nicht, was ich gesagt haben soll, das hat die auch nicht so richtig interessiert, was zu klären …“). Er habe seinerseits die Angeklagten im Vorbeifahren überhaupt nicht wahrgenommen, auch keinen Rapgesang, sondern sei erst aufmerksam geworden, als hinter ihm etwas gerufen worden sei. Er selbst habe die Angeklagten im Vorbeifahren sicher nicht beleidigt; ob seine an der Stelle noch hinter ihm befindlichen Freunde AX. und AZ. eventuell etwas zu den Angeklagten gesagt hätten, wisse er nicht, er traue ihnen das aber auch nicht zu („das ist nicht unsere Art“). Neben dem auch vom Angeklagten C. selbst eingeräumten ersten Faustschlag von vorn hat der Zeuge lebhaft und nachvollziehbar beschrieben, dass er anschließend, während er versucht habe, mit seinem Fahrrad den vor ihm stehenden Angeklagten C. auf Distanz zu halten, auch von hinten mehrere Schläge (insgesamt mindestens 5 bis 10) an den Kopf erhalten habe. AY. konnte realistisch und atmosphärisch dicht beschreiben, wie die drei Angeklagten von ihm abließen und sich stattdessen seinem hinzukommenden Freund AX. zuwandten, nachdem dieser mit Worten versucht habe, die Angeklagten von weiteren Tätlichkeiten gegen ihn – AY. – abzubringen. Er habe beobachtet, wie AX. schließlich zu Boden gebracht worden und von allen Angeklagten abwechselnd vielfach („bestimmt 15 – 20 Tritte“ .... „gefühlt eine Minute“) und jeweils kräftig („... wie, wenn man Fußball spielt“) in den Bereich des Kopfes getreten worden sei.

84

Die Angeklagten hätten erst von AX. abgelassen, als der Zeuge BC. hinzugekommen sei und die Angeklagten angeschrien habe; ob der Zeuge BC. auch körperlich eingegriffen habe, wisse er nicht sicher, auf jeden Fall sei er „sehr laut“ gewesen.

85

Der Zeuge AX. hat berichtet, dass „C. “ (C. ), der in der Tatnacht ein weißes T-Shirt getragen habe, hinter der Gruppe von Radfahrern hinterher gerufen habe, ob sie Zigaretten hätten („ey, habt ihr ´ne Zigarette“), als man an den Angeklagten vorbeigefahren sei; man sei jedoch einfach weitergefahren. Es sei nicht zutreffend, dass zuvor aus ihrer Gruppe heraus die Angeklagten beleidigt worden seien; auch habe niemand der Angeklagten „gerappt“. Der zunächst voraus fahrende AY., der den Zuruf aus der Gruppe der Angeklagten vermutlich gar nicht gehört habe, habe am Kreisverkehr sein Fahrradschloss verloren. AZ. und er selbst seien weitergefahren und schon kurz in eine Seitenstraße abgebogen, als sie durch Schreie von hinten aufmerksam geworden seien. Er sei zurückgefahren und habe den Zeugen AY. von den drei Angeklagten umringt gesehen; diese hätten alle abwechselnd mit Fäusten auf den Kopf des AY. eingeschlagen, während dieser noch beteuert habe, er „habe nichts gemacht“; durch die Schläge sei der Kopf hin- und her geschleudert worden. Er selbst sei dem AY. zu Hilfe geeilt, während der Zeuge AZ. stehen geblieben sei. Er habe zunächst ca. 5 Schläge gegen AY. gesehen; als er dort hingefahren sei, habe es noch einen „Hagel“ von weiteren wuchtigen Schlägen („15 bis 20“) gegeben. Am Tatort angekommen, hätten sich die Angeklagten auf ihn konzentriert; er sei sofort geschlagen worden („mit Worten war da nichts zu klären“), er meine, von dem Angeklagten C. , und habe dabei einen Schneidezahn verloren. Er habe versucht, wegzulaufen, noch 1 bis 2 Schläge bekommen und sei dann zu Fall gebracht worden, er habe das Gefühl gehabt, sei aber nicht sicher, dass ihm einer die Beine weggetreten habe. Anschließend hätten alle Angeklagten auf ihn eingetreten; es seien nach seiner Schätzung „sicherlich 20“ jeweils kräftige („volles Mett“) Tritte gewesen. Er habe versucht, sich mit den Armen zu decken. Schließlich sei zufällig der ihm aus dem Fitnessstudio bekannte Zeuge BC. hinzugekommen, der die Angeklagten von weiteren Tätlichkeiten abgehalten habe. Er selbst sei zu dieser Zeit benommen gewesen und habe eine Person bemerkt, die die Angeklagten von ihm weggezogen hätte; er habe sodann den BC. erkannt, auch „AY.“ AY. sei nun wieder bei ihm gewesen. Die Angeklagten seien jetzt sofort weggelaufen, der Zeuge BC. sei am Tatort verblieben.

86

Die Bekundungen des Zeugen AX. waren dabei in sich schlüssig und frei von wesentlichen Widersprüchen in Bezug auf das Tatgeschehen. Die Aussage des Zeugen war auch seit seiner ersten polizeilichen Vernehmung konstant.

87

Der Zeuge hat seine Schilderung des Geschehens auf Nachfrage stets spontan und sehr konkret und sachbezogen ergänzen können. Bei aller offen gezeigter Antipathie des Zeugen gegenüber den Angeklagten sind gleichwohl keine überschießenden Belastungstendenzen erkennbar geworden. So hat der Zeuge AX. bestehende Unsicherheiten in Detailbereichen kenntlich gemacht und sich bei seinen Angaben eher auf die für die Angeklagten eher günstigere Möglichkeit zurückgezogen; auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben betreffend die Anzahl der gegen ihn vor seinem Fluchtversuch gerichteten Faustschläge (5 bis 10 Schläge), hat der Zeuge z.B. für die Angeklagten eher entlastend in der Hauptverhandlung angegeben, „eher weniger würde ich heute denken, aber kann sein“. Auf weiteren Vorhalt früherer Angaben, von vier Personen angegriffen worden zu sein, hat er ebenfalls einschränkend angegeben, er erinnere sich nur an drei Personen.

88

Die Aussagen der Zeugen AY. und AX. werden bestätigt vom Zeugen AZ., der ebenfalls glaubhaft angegeben hat, dass die Angeklagten von ihm und seinem Begleiter AX. nicht angesprochen und nicht provoziert worden seien, sondern dass sie selbst vielmehr die Ansprache aus der Gruppe der Angeklagten („ob wir Zigaretten haben“) ignoriert hätten („von uns hat keiner was gesagt“) und weitergefahren seien, weil ihm bzw. ihnen die Situation nicht geheuer gewesen sei („es war mitten in der Nacht, da gibt´s ja öfter Streit“). Man sei schneller gefahren, als eine Person hinter ihnen auch schnell gelaufen sei. Er sei mit dem Zeugen AX. an dem Zeugen AY. vorbeigefahren, als dieser am Kreisverkehr angehalten habe. Als man „um die Ecke“ gefahren sei, habe man gehört, „das was ist“. „E. (AX.) ist runtergefahren, ich habe erst gezögert“. Als er die Streitsituation richtig wahrgenommen habe, habe AX. schon am Boden gelegen. Zwei Personen hätten zunächst auf ihn im Kopf- aber auch im oberen Körperbereich eingetreten, während der Zeuge AY. noch von der anderen Person geschlagen worden sei, die „dann auch mit auf E. drauf“ gegangen sei. Alle drei hätten sodann abwechselnd auf den Zeugen AX. eingetreten, „alle auf den Kopf“ … „kräftig und gezielt auf den Kopf“, es habe Tritte „am laufenden Band“ gegeben. Er habe „ein paar Sekunden geguckt“ und „bestimmt fünf Tritte“ gesehen; noch heute habe er das „Bild der Tritte vor den Augen“. Er habe dann „Panik bekommen“ und sei „abgehauen“. Er habe kaum noch Kontakt zum Zeugen AX.; die Freundschaft habe „gelitten“, weil er seine Freunde im Stich gelassen habe.

89

Der Zeuge AZ. hat das eigentliche Tatgeschehen an dem beleuchteten Kreisverkehr aus seiner Position in einer Entfernung von maximal 20 bis 30 Metern (er selbst hat die Entfernung auf nur 10 Meter geschätzt) auch gut beobachten können, zumal er selbst in die tätliche Auseinandersetzung nicht involviert war. Überschießende Belastungstendenzen sind auch bei ihm nicht erkennbar geworden. Der gerade bei dem Zeugen AZ. noch in der Hauptverhandlung spürbaren sichtlichen Betroffenheit von den berichteten Gegebenheiten ist zwar unter aussagepsychologischen Aspekten nur ein untergeordneter Stellenwert beizumessen; gleichwohl bekräftigte sich in der Gesamtheit des Aussageverhaltens des Zeugen AZ. der Eindruck einer nicht überzogenen Wiedergabe tatsächlich erlebter Geschehnisse.

90

Diese Darstellungen der Zeugen AY., AX. und AZ. stimmen in wichtigen Kernbereichen auch mit der Aussage des BC. BC. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 04.08.2010, deren Inhalt der Zeuge selbst, aber auch der seinerseits dazu vernommene Vernehmungsbeamte BL. bestätigt haben, überein. Seinerzeit hat der Zeuge BC. geschildert, dass drei Personen einen am Boden liegenden angegriffen haben. Die Angreifer seien geflüchtet, als er ihnen zugerufen habe „Hört auf!“. Auch wenn er nach seinen damaligen Angaben näheres aber nicht beobachtet haben will und offenbar zum Schutz der Angeklagten ersichtlich wahrheitswidrig angegeben hat, die von ihm beobachteten Angreifer nicht zu kennen, wird durch diese früheren Angaben des aufgrund der Bekanntschaft aus dem Umfeld des „XXX“ eher dem Lager der Angeklagten zuzurechnenden BC. belegt, dass entgegen der Angaben der Angeklagten drei Personen, und mithin alle Angeklagten auf den am Boden liegenden AX. eingewirkt und erst auf Intervention des BC. von ihrem Opfer abgelassen haben. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass der Zeuge BC. diese Aussage nach der Tat mit den drei Geschädigten abgestimmt und die ihm freundschaftlich verbundenen Täter durch seine Schilderung über die Art und Weise der Tatausführung falsch belastet hat, bestehen nicht. Dass der Zeuge BC. bei der Polizei ein Tatgeschehen erfunden hat, welches zufällig mit der Darstellung der Geschädigten übereinstimmt, schließt die Kammer ebenfalls aus.

91

Der Zeuge BC. hat allerdings auch unter eindringlicher Beteuerung seiner gegenwärtigen Wahrheitsliebe in der Hauptverhandlung mehrfach bekundet, dass diese frühere Aussage bei der Polizei falsch gewesen sei, während seine aktuelle Schilderung, die sich in wesentlichen Teilen mit den Einlassungen der drei Angeklagten deckt, wahrheitsgemäß sei. Danach will der Zeuge BC. auf seinem Weg entlang der AU.-Str.an den Ort der Auseinandersetzung zunächst nichts bemerkt haben, erst als er sich genähert habe, sei AX. auf ihn zu gekommen, habe seinen Vornamen „BC.“ gerufen und habe sich hinter BC. Rücken versteckt. Dabei habe er bemerkt, dass AX. aus dem Mund geblutet habe. Er, AX., habe BC. um Hilfe gegen C. , B. und A. gebeten, AX. sei dann aber plötzlich hervorgetreten und habe A. in das Gesicht geschlagen und sei weggelaufen, dabei sei ihm von B. ein Bein gestellt worden und er sei gestürzt. Anschließend hätten sich alle entfernt, ohne dass es zu weiteren Schlägen oder Tritten gekommen sei.

92

Diese in der Hauptverhandlung getätigte Aussage des BC. , die im Kern den Einlassungen der Angeklagten entspricht, ist nicht glaubhaft und beruht auf dem ersichtlichen Bemühen, die Angeklagten durch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit auf entsprechender Absprache beruhende und deren Einlassung entsprechende Aussage zu entlasten.

93

Die frühere Aussage des BC. wird auch durch die Aussage der damaligen Freundin des AX., der Zeugin BM., bestätigt. Die aufgrund entsprechender Angaben des Zeugen AX. in der Hauptverhandlung kurzfristig nachgeladene Zeugin, der noch am Tattag von ihrem Freund der Tatablauf geschildert worden war, hat in Übereinstimmung mit den Angaben des AX., den sie überhaupt nicht als „streitlustig“ kenne, bekundet, dass BC. in einem Gespräch bei einem zufälligen Treffen mit AX. und ihr in einem Schnellrestaurant („BN.“) ca. 2 Wochen nach dem Tatgeschehen die ihr von AX. berichtete Schilderung, er sei am Boden liegend von drei Personen angegriffen worden, welche von ihm, dem Zeugen BC. , an weiteren Tätlichkeiten gehindert worden sei, bestätigt habe. AX. habe sich bei dem Treffen mit BC. noch für sein helfendes Eingreifen bedankt; BC. habe gesagt, das sei „kein Ding“, er sei zufällig vom Bahnhof gekommen und habe „das gesehen“, „die“ hätten ihn noch in bd. Sprache sinngemäß mit den Worten „mach mit, wir machen den restlos fertig“ aufgefordert, sich an den Übergriffen gegen AX. zu beteiligen. Er – der Zeuge – habe allerdings den AX. erkannt, nicht „mitmachen“ wollen und deshalb die Sache beendet und geholfen. Sie, die Zeugin BM., habe allerdings eher den Eindruck gehabt, dass der Zeuge BC. , der die Täter „auf jeden Fall“ gekannt habe, sich wohl an den Tätlichkeiten beteiligt hätte, wenn es sich bei dem Opfer nicht um den ihm bekannten AX. gehandelt hätte. Der Zeuge BC. habe noch Angst davor geäußert, aussagen zu müssen, weil er noch eine Bewährungsstrafe hätte; AX. habe dazu noch gesagt, er, BC. , habe ja nichts zu befürchten, weil er ja Helfer gewesen sei.

94

Die Aussage der Zeugin BM. ist glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin vom persönlichen Näheverhältnis eher dem Lager des Zeugen AX. zuzuordnen ist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, aus welchem Grund sie sich – zumal nach Trennung von dem Zeugen AX., zu dem nach ihren glaubhaften Angaben kein regelmäßiger Kontakt mehr besteht – zu einer mit AX. abgesprochenen bewussten Falschaussage bereit gefunden haben sollte, die zudem aus ihrer Sicht eher einen weniger bedeutenden Randbereich und nicht unmittelbar das eigentliche Tatgeschehen als solches betrifft. Es besteht daraus weiter folgend für die Kammer auch kein Zweifel, dass der Zeugen BC. bei seinem Eintreffen am Tatort aus der Gruppe der Angeklagten tatsächlich aufgefordert worden ist, an den körperlichen Misshandlungen mitzuwirken, um den Zeugen AX. „restlos fertig“ zu machen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus dem heraus der Zeugen BC. eine derartige Aufforderung der schließlich mit ihm zumindest gut bekannten Angeklagten gegenüber den Zeugen AX. und BM. wahrheitswidrig berichtet haben sollte. Durch dieses weitere Detail wird seine Hilfeleistung zugunsten des Zeugen AX. zumindest nicht nachhaltig „aufgewertet“, so dass ein etwaiges Motiv, durch ein „Aufschneiden“ die eigene Leistung noch weiter aufzuwerten, wenig naheliegend erscheint. Insgesamt war das Verhalten des BC. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung sowie auch im Gespräch gegenüber den Zeugen AX. und BM. ersichtlich von ambivalenten Gefühlen der Verbundenheit zu den Angeklagten einerseits sowie der Erschütterung über deren Gewaltbereitschaft gegenüber dem ihm aufgrund der persönlichen Bekanntschaft ebenfalls ein Stück nahestehenden AX. geprägt.

95

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Anzahl der gegen den am Boden liegenden AX. gerichteten Fußtritte beruht auf einer reduzierenden Schätzung zugunsten der Angeklagten. Der Zeuge AY. hat – wie bereits dargestellt – die Häufigkeit der von ihm beobachteten Tritte mit „bestimmt 15 bis 20 Tritte ..... gefühlt eine Minute“ beschrieben, AX. selbst hat die Anzahl mit „sicherlich 20“ geschätzt. Nimmt man hinzu, dass der Zeugen AZ. angegeben hat, es habe Tritte „am laufenden Band“ gegeben, er habe – lediglich – „ein paar Sekunden geguckt“ und „bestimmt fünf Tritte“ gesehen, und andererseits die Übergriffe nach den früheren Angaben des von dem „flüchtenden“ AZ. nicht mehr wahrgenommenen BC. noch andauerten, als dieser zum Tatort hinzukam, ergibt sich, dass die konkreten Schätzungen der Zeugen AY. und AX. eine realistische Grundlage bieten, von denen die Kammer einen „Sicherheitsabschlag“ vorgenommen und die Anzahl der gesamten Tritte gegen den Kopfebereich mit zumindest 10 festgestellt hat. Aus dem Umstand, dass jeder der Angeklagten nach den entsprechenden Angaben der Zeugen mehrfach, also mit einer unbestimmten Vielzahl von Tritten beteiligt gewesen ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass jeder von ihnen mindestens dreimal kräftig zugetreten hat.

96

Der Annahme vielfacher abwechselnde Fußtritte in den Bereich des Kopfes steht dabei entgegen der seitens einiger Verteidiger vorgebrachten Auffassung, dass bei einer Vielzahl von Fußtritten gegen den Kopfbereich eine größere sichtbare Anzahl von einzelnen Prellmarken vorhanden sein müsste, durchaus in Übereinstimmung zu den von dem Zeugen AX. berichteten ärztlichen Befunden über seine erlittenen Verletzungen. Der Kammer ist – wie in der Hauptverhandlung erörtert worden ist – aus vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Fußtritte gegen den Kopfbereich einerseits eine besonders große Gefahr auch schwerer innerer Verletzungen, so z.B. des Gehirns, begründen, andererseits aber auch bei einer größeren Anzahl von kräftigen Tritten nicht zwingend bezüglich jedes Trittes hierzu korrespondierende äußere schwerere und sichtbare Verletzungen zu erwarten sind. Dies gilt zumal, wenn einerseits die Täter vergleichsweise leichtes Schuhwerk tragen und das Opfer – wie im vorliegenden Fall – versucht, mithilfe der Arme eine Schutzhaltung einzunehmen, in deren Folge auch nicht mehr jeder Tritt an das vom Täter gewollte Ziel durchdringt.

97

Dass sämtliche Angeklagte bei Ausführung der von ihnen abwechselnd gegen den Kopf des E. gesetzten Fußtritte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelten, ergibt sich schon aus der besonders gefährlichen Verhaltensweise eines jeden Angeklagten und seiner Mittäter bei der Tatbegehung, deren von ihm gebilligte Tathandlungen jeder der Angeklagten sich infolge des bewussten wechselseitigen Zusammenwirkens zurechnen lassen muss.

98

Nach den getroffenen Feststellungen hat jeder der Angeklagten zumindest drei Mal wuchtig in Richtung des Kopfes bzw. Halses - als der im Hinblick auf derartige stumpfe Gewalteinwirkungen bekanntermaßen empfindlichsten Region des Körpers - des Opfers getreten. Zudem sind dem AX. in dieser Phase des Tatgeschehens insgesamt zumindest 10 kräftige Fußtritte versetzt worden. Es besteht kein Zweifel daran, dass bei Einzelbetrachtung betreffend jeden einzelnen der Angeklagten jedem der Handelnden auch bewusst gewesen ist, dass die übrigen in dieser Tatphase beteiligten Mittäter - die sich nämlich in der unmittelbaren Nähe befunden haben und mit denen er sich bei den Attacken abgewechselt hat - gleichzeitig mit ihm ebenfalls jeweils mehrfach kräftig gegen Kopf bzw. Halsbereich des Tatopfers getreten haben. Diese massiven Gewalthandlungen erfolgten überdies in einer Situation, in der E. zwar versucht hat, eine Schutzhaltung einzunehmen, aber gleichwohl für jedermann ersichtlich nicht mehr in der Lage war, sich effektiv gegen die Tritte des jeweiligen Angeklagten und seiner Begleiter zu schützen oder gar zur Wehr zu setzen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die daran zweifeln lassen könnten, dass auch jedem der Angeklagten selbst diese Gefährlichkeit bei Ausführung seiner konkreten Tathandlungen bewusst gewesen ist.

99

Besondere Umstände aus dem Tatablauf oder der Person eines der Angeklagten, die es dennoch zweifelhaft erscheinen lassen könnten, ob der jeweilige Angeklagte bei Ausführung seiner entsprechenden Tathandlung die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des E. jeweils zumindest billigend in Kauf genommen hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Tatverhalten noch aus dem Nachtatverhalten der Angeklagten Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel. Im Gegenteil ergibt sich aus der aus der Gruppe der Angeklagten gegenüber dem offenbar als potentiellen Mittäter betrachteten Zeugen BC. erfolgte Aufforderung, gemeinsam den Zeugen AX. „restlos fertig“ zu machen, ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass dem Zeugen AX. nach der Vorstellung aller Handelnden bewusst schwerster Schaden zugefügt werden sollte.

100

Alle Angeklagte waren nach ihren eigenen Einlassungen nicht durch Drogen und/oder Alkohol beeinträchtigt. Das objektive Tatgeschehen ist zudem im Hinblick auf die Intensität sowie der Zielrichtung der Tritte in Richtung der insoweit besonders empfindlichen und zentral lebenswichtigen Kopf- und Halsregion von derartig hoher Gefährlichkeit, dass die nahe liegende Möglichkeit eines Todeseintrittes auch für höhergradig alkoholisierte oder durch Drogen beeinflusste Personen als auf der Hand liegend anzusehen wäre. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - glücklicherweise - tatsächlich keine lebensbedrohlichen Verletzungen des Zeugen AX. eingetreten sind.

101

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Tatgeschehen insgesamt auch von gruppendynamischer Enthemmung geprägt gewesen ist. Dies gibt möglicherweise zum Teil eine Erklärung der spontanen und sehr hohen Gewaltbereitschaft gegenüber den den Angeklagten zuvor völlig unbekannten Zeugen AY. und AX. und auch für das Überwinden der grundsätzlich als besonders hoch anzusehenden Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen; ein Anlass zu der Annahme, einer der Angeklagten könne die offenkundige besondere Gefährlichkeit ihres Handelns und der Ihnen zuzurechnenden Gewaltaktionen ihrer Mittäter aus diesem Grund möglicherweise nicht hinreichend bewusst gewesen sein, ergibt sich daraus nicht. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Tat -  wenn auch zur Nachtzeit – in der Öffentlichkeit auf einer Straße  (und somit bei relativ höherem Entdeckungsrisiko) begangen worden ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist nicht ersichtlich, welche andere Vorstellung die Täter bei ihren mehrfachen Tritten insbesondere gegen den Kopf des letztlich wehrlosen Tatopfers über die Gefährlichkeit und möglichen Folgen ihres Tuns gehabt haben könnten, als die allgemein bekannte Erkenntnis, dass Menschen auch ohne den Einsatz von Waffen oder Schlagwerkzeugen durch mehrfache Schläge und Tritte gegen den Kopf zu Tode gebracht werden können.

102

Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten sowie den noch heute vorhandenen Folgen der Tat beruhen auf den auch insoweit uneingeschränkt glaubhaften entsprechenden Angaben der Zeugen AY. und AX..

103

2)

104

Hinsichtlich der zweiten Tat haben sich die Angeklagten C. , A. und D. übereinstimmend eingelassen, sie seien zwar vor Ort, an der tätlichen Auseinandersetzung aber nicht beteiligt gewesen.

105

Die drei Zeugen seien - wie „Fußball-Hooligans“ laut provozierende Lieder (A. : z.B. „rot fällt das Blut auf den Asphalt“) singend - herangekommen. Unter Anspielung auf eine kurz zuvor erfolgte Fussballniederlage der Türkei in einem Länderspiel gegen Deutschland, hätten die Zeugen, die anhand der Kleidung als Angehörige der rechten Szene erkennbar gewesen seien, herausfordernd gefragt, wer aus der anwesenden größeren Gruppe (C. : „6 bis  7 Leute“) „Türke“ sei. Daraufhin habe sich der dort wohnhafte Zeuge AG. gemeldet und mitgeteilt, er sei Türke. Dabei habe er zwischen den Beinen seinen Hund festgehalten. Dies habe die Gruppe der Zeugen sinngemäß zu folgender verächtlichen Äußerung veranlasst: „Deutsche haben zwischen den Beinen was anderes“. Zudem habe einer der Zeugen eine Zigarette auf den Hund geschnippt, der deshalb gebellt habe. Daraufhin sei der Hund vom Zeugen BE. , der Springerstiefeln getragen habe, zur Seite getreten worden und regungslos liegen geblieben. Der Hundehalter AG. habe sich daraufhin auf die Zeugen gestürzt und die Zeugen BE. und BG. geschlagen. Durch den Lärm aufmerksam geworden, seien aus einem benachbarten Cafe, von einem ebenfalls benachbarten Schnellimbiss und zudem aus einem naheliegenden Lokal des BO. J. innerhalb weniger Augenblicke ca. 50 Personen, überwiegend Türken, hinzugekommen und hätten die drei Zeugen angegriffen.

106

Der Angeklagte A. erklärte, zwar habe er zu der Gruppe vor dem Haus gehört, er habe aber nicht gesehen, dass die Zeugen von den Angeklagten C. oder D. angegriffen worden seien.

107

Der Angeklagte C. hat sich dahingehend eingelassen, er habe versucht, die ihm namentlich nicht bekannten Personen von den Zeugen wegzuziehen und den Menschen u.a. noch zugerufen: „Hört auf, lasst es sein“.

108

Auch der Angeklagte D. hat in seiner Einlassung geschildert, dass der Angeklagte C. schlichtend eingreifen wollte, er selbst habe sich aber rasch entfernt, nachdem der Zeuge AG. begonnen habe, auf die Zeugen einzuschlagen.

109

Diese Angaben der Angeklagten sind bereits für sich genommen wenig nachvollziehbar und als eher lebensfern anzusehen. Selbst wenn die Zeugen BF. , BE. und BG. – wie die Angeklagten vorgebracht haben, ohne dass sich dafür in der weiteren Beweisaufnahme ein ernsthafter Anhaltspunkt ergeben hätte – der „rechten Szene“ zuzuordnen wären, ist ihnen nach sicherer Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks selbst unter einer nicht unerheblichen alkoholischen Beeinflussung eine derartige Naivität oder maßlose Selbstüberschätzung nicht zuzutrauen, in einer Situation offenkundiger zahlenmäßiger Unterlegenheit zumal gegenüber nach dem äußeren Eindruck körperlich kräftiger junger Leute und unmittelbar vor einem türkischen Cafe und einem türkischen Club durch verbale Provokationen der von den Angeklagten behaupteten Art („wer ist hier Türke“; „Deutsche haben zwischen den Beinen was anderes“) quasi darum zu „betteln“, ohne jede reelle Chance ernsthafter bzw. erfolgreicher Gegenwehr massiv verprügelt zu werden. Der Kammer ist vielmehr aus einer Mehrzahl anderweitiger Verfahren bekannt, dass auch Personen aus dem „rechten Lager“ im Fall körperlicher Auseinandersetzungen Situationen bevorzugen und auch konstellieren, in denen aufgrund der Überlegenheit der eigenen Gruppe kein Zweifel an einem für sie günstigen Ausgang der Auseinandersetzung oder zumindest eine entsprechende reelle Chance besteht.

110

Die Einlassungen der Angeklagten sind zudem durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen BF. , BE. und BG. zur sicheren Gewissheit der Kammer als Schutzbehauptung widerlegt.

111

Die drei Zeugen haben übereinstimmend und plausibel berichtet, dass sie keinen Anlass gesehen hätten, gegenüber einer zahlenmäßig – so ihre Schätzung – mindestens dreifach überlegenen Gruppe (Zeuge BF. : „10 bis 12 Mann“, Zeuge BE. : „15 Leute“, Zeuge BG. : „8 bis 10 Jungs“) von Jugendlichen und jungen Erwachsenen provozierend aufzutreten; vielmehr hätten sie nach einem anstrengenden Wohnungsumzug den Tag in der Gaststätte „BH. “ ausklingen lassen wollen.

112

Der Zeuge BF. hat angegeben, es seien „erste Sprüche geflogen“, einer habe zu dem Hund gesagt „pack ihn Dir“, dieser sei auf den Zeugen BE. los, der den Hund getreten habe. Danach seien „die auf uns drauf gestürzt“. „Der mit der Brille“ (gemeint war der Angeklagte A. ) habe auf ihn eingeschlagen und ihm „die Zähne rausgehauen“, er habe – von A. und auch von 2 bis 3 anderen Leuten – mehrere, geschätzt 6 bis 8 Schläge ins Gesicht bekommen und sei anschließend 10 bis 20 Sekunden bewusstlos gewesen; ob sich alle aus der Gruppe der Angeklagten an den Tätlichkeiten beteiligt hätten, wisse er nicht, ebenso nicht, was mit seinen Begleitern im Einzelnen geschehen sei.

113

Übereinstimmend dazu hat der Zeuge BE. seine sichere Erinnerung zum Beginn der Auseinandersetzung dahin wieder gegeben, er und seine Begleiter seien als „Scheiß Kartoffelfresser“ und „Scheiß Deutsche“ bezeichnet worden, man habe deutlich gemacht, in Ruhe gelassen werden zu wollen, er habe die von der Gruppe ausgehenden Sprüche aber auch „gekontert“. Einer habe den Hund auf ihn losgelassen, den er mit einem „beherzten“ Fußtritt habe abwehren können. Er habe dann „auf dem Boden gelegen“, „von allen Seiten Schläge und Tritte“ erhalten; als er habe wieder aufstehen wollen, sei er wieder umgefallen, sein Sprunggelenk sei gebrochen gewesen.

114

Der Zeuge BG. hat bekundet, er habe auf die Beschimpfungen aus der Gruppe der Angeklagten noch erwidert, „was wollt ihr?“, erinnere im folgenden aber im Wesentlichen nur noch, dass er „mit einem Knüppel“, den einer der Beteiligten dabei gehabt habe („wer das genau war, weiß ich nicht“), einen Schlag auf die Stirn bekommen habe. Er sei  bewusstlos gewesen; was im Übrigen geschehen sei, wisse er nicht.

115

Die Kammer ist den Angaben der Zeugen gefolgt. Die Angaben sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Überschießende Belastungstendenzen sind nicht zutage getreten; im Gegenteil haben die Zeugen deutlich erkennen lassen, dass sie nur in recht geringem Umfang in der Lage sind, einzelnen Angeklagten genaue Tatbeiträge zuzuordnen bzw. mitzuteilen, welchen konkreten Übergriffen jeweils ihre Begleiter ausgesetzt gewesen sind. Dies spricht dafür, dass die Zeugen jeweils nur tatsächlich von ihnen Erinnertes wiedergegeben haben.

116

Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass – soweit eine Zuordnung erfolgt ist – die Zeugen die jeweiligen Angeklagten zutreffend wiedererkannt haben. Der Zeuge BF. hatte – wie auch in der Hauptverhandlung - schon im Rahmen der von dem hierzu gehörten Zeugen KHK BP. mit jeweils 8 verschiedenen Fotos ordnungsgemäß polizeilich durchgeführten Lichtbildvorlagen die Angeklagten A. , C. und D. als an der Auseinandersetzung beteiligte Personen identifiziert und den Angeklagten A. mit Sicherheit als denjenigen wiedererkannt, der ihm bereits mit dem ersten Schlag die Zähne ausgeschlagen habe. Das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung erfolgte zudem in der Form, dass die Angeklagten vor der Vernehmung der Zeugen BF. , BE. und BG. aufgefordert worden waren, sich nach eigenem Belieben unter den Zuhörern zu verteilen, unter denen augenscheinlich auch mehrere andere nicht deutschstämmige Personen saßen.

117

Der Zeuge BE., der im Rahmen der polizeilichen Wahllichtbildvorlagen die Angeklagten C. , D. sowie auch B. als tatbeteiligt identifiziert hatte, hat in der Hauptverhandlung aus der größeren Gruppe von Menschen im Zuhörerraum wiederum die Angeklagten C. , D. und B. sowie zusätzlich einen – dem Augenschein nach dem äußeren Umfeld der Angeklagten zugehörigen – nicht angeklagten Zuhörer wieder erkannt. Unabhängig, davon, dass der Angeklagte B. zu diesem Vorfall mangels hinreichender Beweise freigesprochen worden ist und auch der identifizierte Zuhörer bisher nicht als Beschuldigter geführt worden, erscheinen die entsprechenden Angaben des Zeugen BE. gleichwohl gut möglich, so dass die Kammer keine Bedenken getragen hat, seinen Angaben zu der in den Feststellungen wieder gegebenen konkreten Beteiligung der Angeklagten C. und D. zu folgen. Auch der Zeuge BG. hat die Angeklagten C. und D. sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen der polizeilichen Wahllichtbildvorlagen sicher als aktiv Tatbeteiligte identifiziert.

118

Die Kammer ist unabhängig von der begrenzten Relevanz der Frage nachgegangen, ob die Zeugen BF. , BE. und BG. – entsprechend der Behauptung der Angeklagten und entgegen ihren eigenen Angaben – der so genannten „rechten Szene“ zuzuordnen sind. Hierfür haben sich jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Der zufällige Helfer BK. hat jedenfalls keine Auffälligkeiten an der Kleidung bemerkt, die Polizeibeamten BQ. und BR., haben bekundet, dass nach ihrer Erinnerung einer der Geschädigten eine auch szenetypische Jeanshose getragen habe, dies zu erkennen erfordere allerdings „Insiderwissen“. Dementsprechend sind unabhängig davon, dass der Begriff „rechte Szene“ auch normativen Bewertungen und mithin individuell unterschiedlichen Blickwinkeln unterliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Zeugen insoweit bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht haben.

119

Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen BF. , BE. und BG. stehen auch die Angaben der Zeugen AG. und BI. nicht entgegen. Der Zeuge AG. hat angegeben, er habe mit seinem Hund spazieren gehen wollen, dann habe es vor der Tür Hausnr. 00 (wo er wohne), eine Auseinandersetzung mit „drei deutschen Herren“ gegeben. Die Angeklagten A. , C. und D. seien dabei gewesen. Es seien auch noch mehrere „deutsche Freunde von denen“ beteiligt gewesen. Es sei „eine Schlägerei passiert“, wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht, er sei dazu gekommen, als schon ein „Wortwechsel“ gewesen sei und habe seinen Hund „stramm halten“ müssen. Als es „knallte“, sei er reingegangen, er wisse nicht, wer angefangen habe, da sei er „nicht an Ort und Stelle“ gewesen.

120

Diese Angaben sind bereits für sich genommen unglaubhaft. Unabhängig davon, dass diese Darstellung weder mit der Einlassung der Angeklagten noch mit den Angaben der Zeugen BF. , BE. und BG. in Einklang zu bringen ist, erscheint die Annahme, der dem Umfeld des „XXX“ und mithin der Angeklagten zuzuordnende Zeuge AG. habe sich tatsächlich entsprechend seinen Angaben in seine (angeblich kurz zuvor erst zum Zwecke eine Spazierganges verlassene) Wohnung zurückgezogen, als der Streit eskalierte, äußerst lebensfremd.

121

Der Zeuge BI. wiederum hat bekundet, er wisse, worum es gehe, „mit dem Hund und den Rechtsradikalen“. Er kenne „AT.“ (C. ) und „A. “ (A. ) vom Fußball und habe am Tattag „die Jungs auf dem Nachhauseweg“ getroffen. „D.“ (D. ) sei ebenfalls anwesend gewesen, „aber B. war nicht dabei“. Die drei Angeklagten hätten „da rumgesessen auf so einem Stein und AG. (AG.) mit dem Hund“, „die saßen da zu viert“. Er habe „so Deutschland-Geschrei“ gehört. „Die sind die Straße hochgekommen“, zwei hätten eine Glatze gehabt,  einer eine Mütze auf. Einer habe ein schwarzes T-Shirt mit einem „Deutsches-Reich“-Zeichen getragen, ein anderer eine „Bomberjacke“ und der Dritte einen „Lonsdale“-Kapuzen -Pullover. Einer habe gerufen „Rot steht für Blut auf der Straße“ und dann gefragt „wer ist hier Türke“, AG. (AG.) habe darauf erwidert „ich bin Türke“. Es sei hin und her geredet worden, dann habe er selbst einen Anruf bekommen und einen Schrei gehört und die Worte „Warum hast Du den Hund zwischen den Beinen – wir Deutschen haben unseren Schwanz“. Der Älteste, „der 49 Jahre alt war“ („das stand in der Zeitung“), habe eine Zigarette auf den Hund geworfen, dann habe AG. „den beiden eine gegeben“ („Was würden Sie denn machen, wenn ihr Hund getreten würde“). Er selbst sei abgehauen, „das waren rechtsradikale Männer, da wollte ich nichts mit zu tun haben“. Später habe er in der Zeitung von dem Vorfall gelesen und C. (C. ) gesagt, dass er ihm helfen könne. Auf Vorhalt, dass seine Angaben schon zur Anzahl der beteiligten Personen mit keiner der anderen Versionen in Einklang zu bringen sind, hat der Zeuge darauf verwiesen, die Sache sei „fast ein Jahr her, soll ich mich noch an alle Details erinnern?“.

122

Die vorstehenden Angaben des Zeugen BI. sind allein schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie einerseits von den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A. , C. und D. zur Anzahl der beteiligten Personen in einem nicht aufzulösenden Widerspruch stehen und anderseits vor allem seine Personenbeschreibung der „rechtsradikalen Männer“ nicht mit den Schilderungen der hierzu ebenfalls gehörten und als zuverlässig einzuschätzenden Zeugen BK., BQ. und BR. zum Aussehen der Zeugen BF. , BE. und BG. in Einklang zu bringen ist. Es mag allenfalls möglich sein, dass der Zeuge eine andere Streitsituation erlebt hat, die er nunmehr bewusst oder unbewusst auf die Tatsituation überträgt, in der er – so die Vermutung der Kammer – mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht zugegen gewesen ist.

123

Nach den gegebenen äußeren Umständen besteht auch kein Zweifel daran, dass die Angeklagten A. , C. und D. sowie die weiteren an den Übergriffen beteiligten Personen möglicherweise schon vor dem Hintergrund einer vorherigen Absprache, einen Streit mit den Zeugen BF. , BE. und BG. zu provozieren, zumindest aber aufgrund einer unmittelbar in der eskalierenden Streitsituation stillschweigend getroffenen Übereinkunft jeweils gemeinschaftlich handelten und jeweils auch mit den durch andere Mitwirkende ausgeführten Verletzungshandlungen einverstanden waren.

124

Die Feststellungen zu den jeweiligen Verletzungen der Zeugen BF. , BE. und BG. und deren weitere Folgen beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Aussagen dieser Zeugen.

125

Der Angeklagte B. wurde von den Geschädigten nicht bzw. nicht mit hinreichender Sicherheit als einer der Täter erkannt, die Einlassungen der Mitangeklagten sowie die Aussagen der vernommenen weiteren Zeugen haben ebenfalls Hinweis darauf gegeben, dass der Angeklagte B. vermutlich nicht vor Ort war.

126

IV.

127

1.) Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A. , C. und B. beim Tatgeschehen am 9./10. Juli 2010 gemäß der §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 25 StGB wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des AX. strafbar gemacht, indem sie den Zeugen AX. mit Tritten gegen den Kopf körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben und dabei versucht haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein. Dies taten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Willens und gemeinschaftlich mit den jeweils anderen Angeklagten.

128

Die Angeklagten nahmen dabei – wie bereits ausgeführt – den Tod des Zeugen AX. zumindest billigend in Kauf und handelten mithin bedingt vorsätzlich.

129

Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten A. , C. und B. gemäß § 24 Abs. 2 StGB vom unbeendeten Versuch des Totschlags liegt nicht vor. Die Tat ist von mehreren Beteiligten aufgrund eines spontan durch konkludentes zusammenwirkendes Handeln gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt worden. Nach § 24 Abs. 2 StGB muss sich jeder Täter daher grundsätzlich für einen strafbefreienden Rücktritt freiwillig und ernsthaft darum bemühen, die Tatvollendung zu verhindern. Die bloße Untätigkeit des jeweiligen Angeklagten kann für einen Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 StGB jedoch genügen, wenn er und seine Mittäter nach einem unbeendeten Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie es jeweils könnten.

130

Hier wurde die gemeinsame Gewaltanwendung der Täter gegen den Geschädigten gleichzeitig eingestellt. Die drei Angeklagten haben nach ihrem jeweils letzten Fußtritt gegen das am Boden liegende Tatopfer trotz einer Vielzahl vorheriger wuchtiger Tritte insbesondere gegen Kopf und Hals nach ihrer Vorstellung nicht hinreichend sicher feststellbar mit der Möglichkeit letztlich bereits eingetretener tödlicher Verletzungen gerechnet. Es bedurfte deshalb keiner zusätzlichen Bemühungen des einzelnen Mittäters mehr, die anderen von der Tatvollendung abzuhalten, um selbst in den Genuss der Wirkungen des strafbefreienden Rücktritts zu kommen. Der Einsatz körperlicher Gewalt durch Festhalten oder Wegziehen seitens des hilfsbereiten Zeugen BC. gegen einen bestimmten Angeklagten konnte ebenfalls nicht sicher festgestellt werden, so dass zugunsten jedes Angeklagten davon auszugehen ist, dass er zumindest noch nicht physisch an der weiteren Misshandlung des AX. gehindert war und demnach in seinem Fall noch ein unbeendeter und nicht etwa ein fehlgeschlagener Versuch vorlag.

131

Die Beendigung der Gewaltanwendung und damit der Rücktritt ist hier aber bezogen auf jeden der Angeklagten nicht als freiwillig anzusehen. Verzichtet der Täter auf ein weiteres Handeln, obwohl er die Ausführung der Tat noch für möglich hält, und ist er zu diesem Zeitpunkt noch Herr seiner Entschlüsse, ist dies als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu werten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Täter aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absieht. Daran fehlt es, wenn der Täter durch von außen hinzutretende Umstände an der weiteren Tatausübung gehindert wird.

132

Das massive verbale Eingreifen des auch aus ihrer Sicht entgegen ihrer anfänglichen Erwartung schutzbereiten Zeugen BC. in das Geschehen hat die Angeklagten daran gehindert, ihre Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen AX. ungestört fortzusetzen. Nach den gegebenen Umständen war für die Angeklagten ersichtlich, dass der laut schreiende Zeuge BC. auch bereit und in der Lage war, mittels körperlicher Gewalt zugunsten des Geschädigten AX. einzugreifen. Wenn auch die Angeklagten aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zu BC. bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem „Verrat“ ihrer bisherigen Gewalttätigkeiten gegenüber der Polizei zu rechnen hatten, war jedoch auch aus ihrer Sicht spontan und schlagartig ersichtlich, dass der Zeuge BC. im Falle auch gegen diesen gerichteter weiterer Gewalttätigkeiten vollständig „die Seiten wechseln“ würde mit der sich daraus ergebenden erhöhte Gefahr einer entsprechenden Aussage und damit nahezu unausweichlichen Entdeckung ihres bisherigen Tuns. Die blitzartige Flucht aller Angeklagter vor diesem Hintergrund belegt, dass sie sich zu einer Fortsetzung ihres Tuns entsprechend ihrem spontan gefassten Tatplan tatsächlich nicht mehr in Lage sahen; der Verzicht auf die weitere Tatausführung erfolgte mithin nicht aus autonomen Motiven auf Seiten der Angeklagten A. , C. und B. .

133

Zugleich haben sich die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Bei den bei Tatausführung getragen leichten Sportschuhen der Angeklagten handelte es sich nicht um ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB. Die gegen den Kopf des Zeugen AX. gerichteten heftigen Tritte stellen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. Nr. 5 StGB dar. Zudem handelten die Angeklagten gemeinschaftlich und verwirklichten damit die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

134

Zum Nachteil des AY. sind die Angeklagten nach §§ 223, 224 Abs. 2 Nr. 4 StGB schuldig, indem sie ihn gemeinschaftlich körperlich misshandelten und an der Gesundheit schädigten. Sämtliche Angeklagten handelten mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Sie gingen arbeitsteilig und auf Grund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans vor und wirkten damit bewusst zusammen.

135

Die Handlungen zum Nachteil des AY. und des AX. stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), da es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein einheitliches Geschehen handelt.

136

2.) Hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens am 9. Oktober 2010 haben sich nach den getroffenen Feststellungen die Angeklagten A. , C. und D. gemäß der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in drei Fällen strafbar gemacht. Es ist zwar wahrscheinlich, aber nicht hinreichend sicher feststellbar, ob und in welchem Umfang mit Wissen bzw. Billigung der Angeklagten gefährliche Werkzeuge zum Einsatz gelangt sind; auch ist trotz der teilweise erheblichen Verletzungen der Zeugen BF. , BE. und BG. nicht sicher belegt, dass einzelne Verletzungshandlungen mit einer lebensgefährdenden Behandlung einher gegangen sind. Die Angeklagten verwirklichten aber, indem sämtliche Angeklagten und ihre weiteren Mittäter gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelten, den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr.4 StGB. Sie gingen dabei arbeitsteilig und auf Grund eines zuvor gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern zumindest spontan stillschweigend gefassten Tatplans vor.

137

Die Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugen BF. , BE. und BG. stehen in Tateinheit, da die drei Verletzten in einem einheitlichen Geschehen zu Schaden gekommen sind.

138

Sämtliche Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ihre Schuldfähigkeit war weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass einer der Angeklagten in Folge des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen ist, dass Unrecht seines Handelns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ersichtlich.

139

Soweit mit der Anklage dem Angeklagten B. eine Beteiligung an dem Tatgeschehen am 9. Oktober 2010 vorgeworfen wurde, war der Angeklagte B. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freizusprechen.

140

V.

142

Angeklagter A.

143

Der Angeklagte A. war bei Begehung der ersten Tat 20 Jahre und 8 Monate, bei der zweiten Tat 20 Jahre und 11 Monate alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Die Kammer hat Jugendstrafrecht angewendet, da beim Angeklagten in Anbetracht seiner oben dargestellten persönlichen und schulischen Entwicklung und dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck das Vorliegen von Reifeverzögerungen nahe liegt und zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt noch in Ausbildung und lebte im Haushalt seiner Eltern, von denen er sich nach seinen Angaben finanziell aushalten ließ. An einer eigenverantwortlichen Lebensführung und –gestaltung fehlte es.

144

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, da schädliche Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 JGG vorliegen. Bei den hier zu beurteilenden Taten handelt es sich – schon in Anbetracht dessen, dass es sich um zwei ähnlich gelagerte Gewalttaten gehandelt hat, aber auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten A. nicht um „Gelegenheitstaten“ oder ein einmaliges situationsbedingtes Versagen des Angeklagten; vielmehr ist dieser bereits früher mit einem erheblichen Gewaltdelikt in Erscheinung getreten. Unabhängig davon ist überdies aufgrund der Art der von ihm begangenen Taten, insbesondere des gemeinschaftlich begangenen versuchten Tötungsdelikts, hier auch unter dem Aspekt der Schwere der Schuld die zwingende Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) geboten.

145

Der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer gemäß der §§ 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt.

146

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der Tat II.1. geprüft, ob Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder in der Gesamtschau die Annahme eines minderschweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller, insbesondere auch der noch näher auszuführenden mildernden Umstände einschließlich des gemäß § 23 Abs. 2 StGB typischerweise strafmildernd zu berücksichtigenden Umstands, dass die Tat nicht vollendet worden ist, weicht die Tat jedoch, insbesondere in Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Zeugen AX., nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des (versuchten) Totschlags ab, dass die Anwendung des - im Hinblick auf das Vorliegen eines Versuchs gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten - Regelstrafrahmens im Falle einer Aburteilung nach allgemeinem Strafrecht unangemessen hart erscheinen würde. Im Hinblick auf die gleichzeitig vorliegende gefährliche Körperverletzung kam die Annahme eines minder schweren Falles bereits wegen des Ausmaßes der insgesamt in die Bewertung mit einzubeziehenden Gewalthandlungen sowie der Verletzung zweier Personen nicht ernsthaft in Betracht.

147

Hinsichtlich der Tat II.2. hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB vorliegt, dies jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass drei Personen in teils ganz erheblicher Weise verletzt worden sind, verneint.

148

Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert, war jedoch gleichzeitig gehalten auch die Schwere der in der Tat der Angeklagten zum Ausdruck gekommenen Schuld zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zum Zeitpunkt beider Taten schon recht dicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand und somit dem Aspekt eines dem verwirklichten Tatunrecht entsprechenden Schuldausgleichs bereits ein erhebliches Gewicht beizumessen war.

149

Zu Gunsten des Angeklagten A. war zu berücksichtigen, dass er erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt wird und als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Der Angeklagte hat zudem bereits Untersuchungshaft verbüßt. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zu I.1. zumindest teilweise geständig gezeigt und aufrichtig Reue bekundet. Darüber hinaus wirkte sich bezüglich beider Taten strafmildernd aus, dass ihre Begehung mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils durch das Vorliegen einer gruppendynamischen Enthemmung und einer sich daraus entwickelnden Eigendynamik begünstigt worden ist.

150

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hingegen aus, dass es sich um zwei Taten gehandelt hat, bei denen insgesamt fünf Personen zu Schaden gekommen sind, wobei überdies im Rahmen der Tat I.1. gleichzeitig zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden sind. Weiter war zu beachten, dass sich sein Handeln betreffend den Zeugen AX. gegen das Leben und damit gegen das höchste von der Rechtsordnung zu schützende Rechtsgut richtete, wobei jedoch auch Beachtung gefunden hat, dass objektiv lebensgefährdende Verletzungen des E. – glücklicherweise – nicht eingetreten sind und der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Im Falle beider Taten haben die Tatopfer allerdings jeweils durchaus erhebliche Verletzungen davon getragen. Insbesondere beim Geschädigten AX. sind dabei längerfristige Verletzungsfolgen eingetreten; die Behandlung seiner Augenverletzung sowie die Versorgung des zu Schaden gekommenen Zahnes sind noch heute, über ein Jahr nach der Tat nicht abgeschlossen; auch beim Zeugen BE. steht eine weitere Operation zur Entfernung der in den Fuß eingesetzten Metallplatte noch bevor. Im Hinblick auf die Tat II.2. ist in Bezug auf die zugefügten Verletzungen allerdings zugunsten des Angeklagten A. davon ausgegangen worden, dass er mit Ausnahme des von ihm selbst herbeigeführten Verlustes zweier Zähne des Zeugen BF. die – ihm, wie oben bereits ausgeführt worden ist, insgesamt zurechenbaren – weiteren Verletzungen der Geschädigten BG. , BE. und BF. nicht „eigenhändig“ herbeigeführt hat. Zu Lasten des Angeklagten A. wirkte sich ferner aus, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Er hat auch bereits Arrest verbüßen müssen.

151

Dem Angeklagten A. muss aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf seine weitere Persönlichkeitsentwicklung auch durch die Höhe der Strafe deutlich das Ausmaß des Unrechts seines Handelns vor Augen geführt werden. Insofern würde zur Überzeugung der Kammer die Verhängung einer im Verhältnis zur Anwendung allgemeinen Strafrechts besonders milden Strafe in erzieherisch kontraindizierter Weise der Gefahr einer Bagatellisierung des eigenen wiederholt gewaltbereiten Verhaltens Vorschub leisten.

152

Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer vor diesem Hintergrund die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

153

3 Jahren und 6 Monaten

154

für tat- und schuldangemessen, aber vor allem auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich erachtet.

156

Angeklagter B.

157

Die Kammer ist im Rahmen der Strafzumessung im Hinblick auf den Angeklagten B. vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder in der Gesamtschau die Annahme eines minderschweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände weicht die Tat jedoch auch bei Berücksichtigung aller – noch näher auszuführenden – mildernden Umstände einschließlich des gemäß § 23 Abs. 2 StGB typischerweise strafmildernd zu berücksichtigenden Umstands, dass die Tat nicht vollendet worden ist, insbesondere in Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Zeugen AX., nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des (versuchten) Totschlags ab, dass eine Bestrafung aus dem – wegen Vorliegen eines Versuchs gemilderten – Regelstrafrahmen unangemessen erschiene. Allerdings hat die Kammer die Strafe gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert, da ein Versuch des Totschlags vorliegt. Die Strafe war demnach einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monate Freiheitsstrafe zu entnehmen.

158

Zu Gunsten des noch sehr jungen Angeklagten B. hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig eingelassen und sich aufrichtig bei den Geschädigten entschuldigt hat. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. Er wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ist als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen. Zudem hat er in diesem Verfahren bereits Untersuchungshaft verbüßt. Darüber hinaus hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten B. bedacht, dass die Tatbegehung durch das Vorliegen einer gruppendynamischen Enthemmung begünstigt worden ist.

159

Strafschärfend wirkte sich hingegen aus, dass tateinheitlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden ist, sich die Verletzungshandlungen gegen zwei Personen richteten und dabei überdies im Hinblick auf den Zeugen AX. gleichzeitig zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden sind. Beide Tatopfer sind nicht unerheblich verletzt worden; insbesondere der Zeuge AX. hat erhebliche Verletzungen davongetragen, die längerfristiger ärztlicher Behandlung einschließlich mehrerer Operationen am Auge bedurften und deren Behandlung, ebenso sowie die Versorgung des zu Schaden gekommenen Zahnes, auch heute, über ein Jahr nach der Tat noch nicht abgeschlossen ist.

160

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände, ist eine Freiheitsstrafe von

161

2 Jahren und 8 Monaten

162

tat- und schuldangemessen.

164

Angeklagter C.

165

Die Kammer ist im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten C. im Hinblick auf die Tat zu II.1. zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder in der Gesamtschau die Annahme eines minderschweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände weicht die Tat zu II.1. jedoch auch bei Berücksichtigung aller – noch näher auszuführenden - mildernden Umstände einschließlich des gemäß § 23 Abs. 2 StGB typischerweise strafmildernd zu berücksichtigenden Umstands, dass die Tat nicht vollendet worden ist, insbesondere in Anbetracht der tatauslösenden Wirkung des Verhaltens des Angeklagten C. sowie der Schwere der Verletzungen des Zeugen AX., auch hinsichtlich dieses Angeklagten nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des (versuchten) Totschlags ab, dass eine Bestrafung aus dem – wegen Versuchs gemilderten – Regelstrafrahmen unangemessen erschiene. Allerdings hat die Kammer die Strafe gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemildert, da es beim Versuch geblieben ist. Danach stand für die Tat zu II.1. ein Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monate Freiheitsstrafe zur Verfügung.

166

Zu Gunsten des ebenfalls bezogen auf die Anwendung allgemeinen Strafrechts noch sehr jungen Angeklagten C. hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig gezeigt und bei den Geschädigten aufrichtig entschuldigt hat. Hierbei hat er sich allerdings nicht vollem Umfang in der Lage gezeigt, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen, sondern im Rahmen seiner Einlassung seine eigene Verantwortung relativiert und - über ein zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgehend - bewusst die Geschädigten AY. und AX. bzw. zumindest einen von ihnen zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, dass einer von beiden ihn nämlich insbesondere als „Hurensohn“ beleidigt und so zu der Eskalation des Tatgeschehens beigetragen habe.

167

Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er bislang nicht zu einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme verurteilt wurde und als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Er hat zudem bereits Untersuchungshaft verbüßt. Zu seinen Gunsten ist ferner berücksichtigt worden, dass sich vor allem der abschließende gemeinschaftliche Angriff auf den Zeugen AX. zumindest auch aufgrund einer gruppendynamischen Enthemmung und daraus entstehenden gewissen Eigendynamik entwickelt hat.

168

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er bereits zuvor, auch wegen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend wirkte sich zudem aus, dass tateinheitlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurde, die Tat gegen zwei Personen gerichtet war und darüber hinaus im Hinblick auf den Zeugen AX. gleichzeitig zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden sind. Beide Tatopfer sind nicht unerheblich verletzt worden; insbesondere der Zeuge AX. hat erhebliche Verletzungen davongetragen, die längerfristiger ärztlicher Behandlung einschließlich mehrerer Operationen am Auge bedurften und deren Behandlung, ebenso wie die Versorgung des zu Schaden gekommenen Zahnes, auch heute, über ein Jahr nach der Tat noch nicht abgeschlossen ist. Zu Lasten des Angeklagten C. hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass dieser durch sein Verhalten die tätliche Auseinandersetzung ausgelöst und insoweit den „Auftakt“ zu dem später folgenden gemeinschaftlichen Angriff auf den Zeugen AX. gesetzt hat.

169

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände, ist im Hinblick auf die Tat zu I.1. eine Freiheitsstrafe von

170

3 Jahren und 3 Monaten

171

tat- und schuldangemessen.

172

Hinsichtlich der Tat zu II.2. hat die Kammer bei der Strafzumessung für den Angeklagten C. den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Annahme eines minderschweren Falles der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB gebieten oder zumindest rechtfertigen, dies jedoch, insbesondere im Hinblick darauf, dass drei Personen in teils ganz erheblicher Weise verletzt worden sind, verneint.

173

Zu Gunsten des Angeklagten C. hat die Kammer auch bei der Tat zu II.2. berücksichtigt, dass er bislang nicht zu einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme verurteilt wurde, er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist und in diesem Verfahren bereits Untersuchungshaft verbüßt hat. Ferner war auch im Hinblick auf die Tat II.2. strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch das Vorliegen einer gruppendynamischen Enthemmung gekennzeichnet gewesen ist.

174

Zu Lasten des Angeklagten war neben seiner bereits genannten strafrechtlichen Vorbelastung zu berücksichtigen, dass sich die Tat gegen drei Personen gerichtet hat. Diese haben erhebliche Verletzungen davon getragen, wobei beim Zeugen BE. eine weitere Operation zur Entfernung der in den Fuß eingesetzten Metallplatte noch bevorsteht. Dabei ist die Kammer allerdings auch zugunsten des Angeklagten C. davon ausgegangen, dass – wie bereits näher ausgeführt worden ist – er selbst keine der auch ihm jedoch gleichwohl zuzurechnenden schwereren Verletzungen der drei Geschädigten direkt herbeigeführt hat.

175

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände, hat die Kammer zur Ahndung der Tat zu II.2. eine Freiheitsstrafe von

176

1 Jahr und 3 Monaten

177

für tat- und schuldangemessen erachtet.

178

Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die einem Strafrahmen von 3 Jahren und 4 Monaten bis zu 4 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen war. Unter Berücksichtigung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführten, insbesondere der vorgenannten Umstände und darüber hinaus vornehmlich des noch recht engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen jeweils auf einem von erheblichem Aggressionspotential geprägten Verhalten der Mitglieder der Gruppierung „XXX“ beruhenden Taten, der im Falle wiederholter Begehung gleichartiger Taten sowie mit der dem jeweiligen Gesamtgeschehen innewohnenden Eigendynamik sinkenden Hemmschwelle einerseits sowie andererseits des Umstands, dass insgesamt fünf Personen erheblich verletzt worden sind und zum Teil erhebliche Tatfolgen erlitten haben, war eine Gesamtfreiheitsstrafe von

179

3 Jahren und 10 Monaten

180

tat- und schuldangemessen.

182

Angeklagter D.

183

Hinsichtlich des Angeklagten D. ist die Kammer im Rahmen der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 224 Absatz 1 Satz 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Auch im Hinblick auf den Angeklagten D. hat die Kammer, insbesondere im Hinblick darauf, dass drei Personen in teils ganz erheblicher Weise verletzt worden sind, das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB verneint.

184

Zu Gunsten des Angeklagten D. war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und gegen ihn zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Auch im Hinblick auf den Angeklagten D. war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er die Altersgrenze zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts gerade erst überschritten hatte und die Tatbegehung durch das Vorliegen einer gruppendynamischen Enthemmung geprägt gewesen ist.

185

Zu Lasten auch dieses Angeklagten wirkten sich die – dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt worden ist, insgesamt zurechenbaren – erheblichen Verletzungen der Zeugen BF. , BG. und BE. aus. Auch bezüglich des Angeklagten D. ist dabei jedoch zu seinen Gunsten davon ausgegangen worden, dass er die  schwereren Verletzungen der Geschädigten BG. , BE. und BF. nicht „eigenhändig“ herbeigeführt hat.

186

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 StGB aufgeführter Kriterien, insbesondere der vorstehend dargelegten Umstände ist eine Freiheitsstrafe von

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1 Jahr

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tat- und schuldangemessen.

189

Die Vollstreckung der Strafe konnte, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Strafvollstreckung ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.

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VI.

191

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich des Angeklagten A. aus den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, § 472 StPO, bezüglich der Angeklagten C. , B. und D. aus den §§ 465 Abs. 1, 472 StPO sowie bezüglich des Angeklagten B. zusätzlich aus § 467 StPO.