Jugendstrafe nach Online-Erpressungen: versuchte sexuelle Nötigung in 33 Fällen
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte einen Heranwachsenden wegen zahlreicher, über Fake-Accounts begangener Erpressungen, bei denen er mit der Veröffentlichung (angeblich) intimer Bilder drohte, um Nacktaufnahmen, Sexvideos oder sexuelle Handlungen zu erzwingen. Die Kammer nahm u.a. 33 Fälle versuchter sexueller Nötigung, mehrere (versuchte) Nötigungen, Nachstellung sowie einen Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung an. Wegen schädlicher Neigungen wurde Jugendstrafrecht angewandt und eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte das Gericht mangels sicher feststellbarer Voraussetzungen ab; die Steuerungsfähigkeit war erheblich eingeschränkt.
Ausgang: Angeklagter verurteilt und zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt; § 63 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer unter Androhung der Veröffentlichung intimer Bildaufnahmen sexuelle Handlungen, ein Treffen zum Geschlechtsverkehr oder die Übersendung von Sexbildern/-videos verlangt, kann sich wegen (versuchter) sexueller Nötigung nach § 177 StGB strafbar machen, auch wenn es nicht zu einem tatsächlichen sexuellen Kontakt kommt.
Drohungen mit der Veröffentlichung (auch nur vermeintlich) vorhandener intimer Bilder, die auf die Erzwingung weiterer Nacktaufnahmen oder Videos gerichtet sind, erfüllen den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nach § 240 StGB; kommt es zur Übersendung der verlangten Bilder, ist die Nötigung vollendet.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter sein Ziel nicht aus autonomen Motiven aufgibt, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht oder aus Furcht vor Entdeckung von weiteren Einwirkungsversuchen absieht.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht (§§ 1, 105 JGG) anzuwenden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen näherstehen; eine Jugendstrafe ist insbesondere bei fortbestehenden schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) angezeigt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt die sichere Feststellung einer erheblichen psychischen Störung mit entsprechender Schuldbeeinträchtigung und Gefahrenprognose voraus; verbleibende Unsicherheit über die Voraussetzungen schließt die Maßregel aus.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter sexueller Nötigung in 33 Fällen, hierbei in 11 Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung in 13 Fällen, Nötigung in zwei Fällen, Nachstellung und sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung in jeweils einem Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen, der Angeklagte hat jedoch seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 3 a); 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3; 238 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5; 240 Abs. 1; 240 Abs. 1, Abs. 4 in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
(…)
II.
Der Angeklagte war nach dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 mehrere Monate körperlich stark eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er nahm in dieser Zeit erheblich an Gewicht zu und fühlte sich zunehmend unattraktiv. Nach und nach isolierte er sich in sozialer Hinsicht, brach insbesondere Beziehungen zu Freunden ab und verbrachte seine Zeit mehr und mehr in den sozialen Medien.
Dort legte er diverse falsche Accounts auf unterschiedlichen Internetportalen wie insbesondere dem Dating Portal „Lovoo“ an, um über diese mit Frauen in Kontakt kommen zu können. Mit den falschen Accounts, welche er vielfach mit Fotos von männlichen Models aus dem Internet unterlegte, wollte der Angeklagte ausprobieren, ob es Frauen in seinem Alter nur auf das Aussehen ihrer jeweiligen Chatpartner ankomme. Der Angeklagte gab sich im Internet mal als reicher junger Mann, aber auch mal als Modelagent aus. Schnell merkte er dabei, dass es mit den von ihm angelegten falschen Identitäten leicht war, in Kontakt mit Frauen zu treten und diese insbesondere auch dazu zu bringen ihm Fotos zu schicken, auf denen sie ganz oder teilweise unbekleidet waren. Im Laufe der Zeit begann der Angeklagte sodann, die Frauen mit den übersandten Bildern zu erpressen. Er drohte mit deren Veröffentlichung im privaten und beruflichen Umfeld oder im Internet, sollten die Frauen ihm nicht weitere Nackt- oder pornografische Bilder schicken oder sich mit ihm Treffen und/oder Geschlechtsverkehr haben, wobei dies vielfach auch gefilmt werden sollte. Hatte er keine Bilder von den Frauen, gab er vor solche zu besitzen. Der Angeklagte trat in der Regel unter zwei Identitäten mit den Frauen in Kontakt. Als Erpresser unter der von ihm kreierten falschen Identität drohte er mit der Veröffentlichung der Bilder. Die teilweise verlangten Treffen bzw. der geforderte Geschlechtsverkehr sollte dann mit ihm unter seinem tatsächlichen Namen stattfinden. Hierfür forderte er als Erpresser unter der falschen Identität die Frauen auf sich mit ihm – also A. C., welchen er als eine vom Erpresser abweichende Person darstellte, die von der Erpressung keine Kenntnis hatte – zu treffen. Dafür sollten die Frauen mit ihm unter dem Namen A. C. im Internet Kontakt aufnehmen, was sie auch vielfach taten. Unter seinem richtigen Namen gab der Angeklagte sich gegenüber den Frauen sodann oft verständnisvoll, gab vor helfen zu wollen und zu einem Treffen bereit zu sein. Teilweise gab er auch vor, selber vom Erpresser kontaktiert worden zu sein oder trat selber mit den Frauen in Kontakt unter dem Vorwand bereits Bilder vom Erpresser erhalten zu haben.
Tatsächlich veröffentlichte der Angeklagte die von den Frauen übersandten Fotos nicht und schickte sie auch nicht weiter. Er erstellte jedoch in einigen Fällen private Accounts auf Seiten der sozialen Medien mit Fotos von Frauen, um im Rahmen der Erpressung deutlich zu machen, dass er es ernst meinte. Diese Accounts konnte jedoch niemand außer ihm und teilweise dem Opfer einsehen.
Der Angeklagte verbrachte sodann mehr und mehr Zeit im Internet und musste schließlich aufgrund der Masse an geführten Chats zeitweise die Hälfte des Tages und mehr dafür einplanen.
Die Erpressungsversuche schlugen vielfach fehl, da die Opfer der Taten auf die Forderungen des Angeklagten in weiten Teilen nicht eingingen, sondern den Kontakt beendeten und den Angeklagten bzw. dessen unter falscher Identität erstellten Accounts blockierten, so dass er nicht mehr mit ihnen in Kontakt treten konnte. Ferner erstatteten die Geschädigten in den anklagegegenständlichen Fällen Anzeige. Aufgrund der zahlreichen Anzeigen kam es am 00.00.0000 erstmals zu einer Durchsuchung bei dem Angeklagten zu Hause. Es folgten weitere Durchsuchungen bzw. entsprechende Versuche am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000, wobei der Angeklagte beim letzten Mal nicht mehr an der Durchsuchungsanschrift bei seiner Mutter lebte. Auch wurde der Angeklagte – wie noch auszuführen sein wird – teilweise an mit den Geschädigten ausgemachten Treffpunkten bzw. in der Nähe aufgegriffen. Trotz dieser Polizeikontakte setzte der Angeklagte sein Tun fort bis er Ende März 0000 aufgrund eines Haftbefehls der Kammer schließlich festgenommen wurde.
Im Einzelnen kam es zu folgenden – nach Teileinstellung einiger Vorwürfe – noch anklagegegenständlichen Taten:
- Die Ziffern in Klammern stellen dabei die Ziffern der Anklageschrift dar -
1. (2.)
Am 00.00.0000 behauptete der Angeklagte gegenüber der Zeugin D., welche ihm ein Nacktbild von sich zugesandt hatte, wahrheitswidrig, er sei von einem „E.“ kontaktiert worden, der ihm gedroht habe, Nacktbilder der Zeugin zu verschicken, wenn ihm diese nicht ein Sexvideo, in dem sie einen Mann oral befriedigen solle, schicken würde. Für das Video wolle dieser „E.“ auch 1.000,- Euro zahlen. Zur Glaubhaftmachung übersandte der Angeklagte der Zeugin unter dem Namen „E.“ unter Verwendung der Mobilfunknummer 0000/0000000 ein Nacktbild, welches die Zeugin zeigte. Die Zeugin erstattete Anzeige und ließ sich auf die Nötigung nicht ein.
2. (3.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin G. unter Verwendung der Mobilfunknummer 0000/0000000 per WhatsApp und übersandte ihr Nacktbilder eines Mädchens, welches ihr ähnlich sah. Dabei drohte er, mit den Fotos einen Flyer mit ihrem Namen und ihrer Handynummer zu erstellen und im Kreis F. und an ihrer Schule zu verteilen, wenn sie ihm nicht ein Video schicken würde, in dem sie duscht oder Sex mit einem Mann hat, und sich dann mit ihm treffen würde. In der Folge kam es zu einem Treffen des Angeklagten – der die Zeugin bereits von früher kannte – bei welchem sie ihm von der Erpressung berichtete. Der Angeklagte setzte auch nach diesem Treffen seine Erpressungsversuche fort. Die Zeugin blockierte schließlich den Angeklagten und erstattete Anzeige.
3. (4.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin H. unter dem Namen "E." und Verwendung dervorgenannten Rufnummer, die ihn über die Dating-App "Lovoo" kennengelernt und ihm bereits Nacktbilder von sich zugesandt hatte, und forderte diese auf, ihm weitere Bilder und Videos zu schicken, die sie beim Sex zeigen, andernfalls drohte er mit der Veröffentlichung ihrer bereits übersandten Bilder in ihrer Schule und auf Facebook. Die Zeugin erstattete jedoch Anzeige. Der Angeklagte schrieb sie daraufhin unter seinem richtigen Namen an und forderte die Zeugin auf, mit ihm zu schlafen, was diese ablehnte und ihn blockierte.
4. (5.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte unter Verwendung der Nummer 0000/0000000 die Zeugin I. . Er drohte ihr unter Verwendung des Namens "E." mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, die ihm ihr Ex-Freund J. zugesandt habe, wenn sie sich nicht mit dem A. C. und dem K. zu einem "Sex-Date" treffen würde. Die Zeugin nahm die Drohung, dass ihr Ex-Freund Fotos von ihr weitergeleitet haben könnte, durchaus ernst, ging jedoch nicht auf die Forderung ein, sondern erstattete Anzeige.
5. (7.)
Ebenfalls am 00.00.0000 meldete sich der Angeklagte als "E." unter Verwendung der Nummer 0000/0000000 bei der Zeugin L. , die er bereits Monate zuvor gefragt hatte, ob sie ihm Nacktbilder von sich verkaufen wolle, und behauptete wahrheitswidrig, Nacktbilder der Zeugin zu besitzen und als Flyer in CP. zu verteilen, wenn sie nicht mit einem Freund von ihm sexuellen Verkehr haben würde. Die Zeugin verweigerte dies jedoch, blockierte den Angeklagten und erstattete Anzeige.
6. (9.)
In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 kam der Angeklagte unter dem Namen "E." unter Verwendung der vorgenannten Mobilfunknummer in Kontakt mit der Zeugin M. über die Internetplattform "Lovoo". Auf Aufforderung übersandte die Zeugin ihm ein Bild von sich, auf dem ihre nackten Brüste zu sehen sind. Weitere, harmlosere Bilder zeigten auch ihr Gesicht. In der Folgezeit forderte der Angeklagte die Zeugin auf, sogenannte "Sex-Dates" mit einem seiner drei Freunde wahrzunehmen und mit diesen "Sex-Tapes" zu drehen, andernfalls drohte er mit der Vervielfältigung der Bilder und Verteilung in F.. Die Zeugin ging jedoch nicht auf die Forderungen ein und erstattete Anzeige.
7. (10.)
Circa im April 0000 begann die Zeugin N. mit dem Angeklagten, der wiederum die Rufnummer 0000/0000000 und den Namen "O. " verwendete, über Facebook und WhatsApp zu schreiben. Nachdem der Angeklagte die Zeugin mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, ihm Nacktbilder von sich zu schicken, teilte er der Zeugin am 00.00.0000 mit, dass er heimlich Nacktbilder von ihr aufgenommen habe bzw. welche von ihr besitzen würde, und sie mit dem A. C. mehrere "Sex-Dates" vereinbaren solle. Zudem forderte er Bilder von ihr beim Sex in verschiedenen Stellungen. Dabei drohte er damit, die Bilder zu posten und in F. zu verteilen. Die Zeugin ging jedoch nicht auf seine Forderungen ein, offenbarte sich ihrer Mutter und erstattete Anzeige.
8. (11.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin P. via Facebook unter dem Account "O. " und forderte sie auf, sexuell mit drei seiner Freunde - dem A., dem Q. und dem R. – zu verkehren, dies zu videografieren und ihm zu schicken. Andernfalls drohte er mit der Veröffentlichung angeblicher Nacktbilder von ihr, über die er jedoch nicht verfügte. Die Zeugin erstattete daraufhin Anzeige, nachdem sie ihren Vater um Rat gebeten hatte.
9. (12.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin S. unter der Nummer 0000/0000000 über WhatsApp und behauptete, obwohl dies nicht der Fall war, Nacktbilder von ihr zu besitzen. Er drohte damit, diese zu veröffentlichen und in T. und Umgebung zu verteilen, wenn die Zeugin nicht mit einem von drei Jungen - Q. , R. oder A. - Sex haben würde. Die Zeugin lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Sie kontaktierte daraufhin den Angeklagten, da sie den Verdacht hatte, dass dieser hinter der Erpressung steckte, da sie schon früher mit dem Angeklagten unter seinem richtigen Namen geschrieben hatte und dieser in der Liste der Sexpartner auftauchte. Der Angeklagte bestritt jedoch jede Beteiligung und wurde von der Zeugin blockiert.
10. (14.)
Am 00.00.0000 oder 00.00.0000 wurde die Zeugin U. von dem Angeklagten unter dem Namen "E." auf "Lovoo" kontaktiert. Der Angeklagte bot der Zeugin Geld gegen Übersendung von Nacktbildern. Die Zeugin übersandte ihm daraufhin acht oder neun Nacktbilder an seinen Facebookaccount unter dem Namen „V. “. Der Angeklagte gab zunächst vor, nicht zu glauben, dass die Bilder die Zeugin darstellten und gab an, um dies zu überprüfen, könne er die Bilder posten und fragen, ob diese die Zeugin darstellen und in F. verteilen. Die Zeugin gab sodann an, sie sei nicht die Person auf den Bildern. Daraufhin erklärte der Angeklagte, die Bilder in diesem Falle posten zu können. Die Zeugin bat ihn, dies zu unterlassen und gab an, dies sonst „melden“ zu müssen. In der Folge gab der Angeklagte an, er wisse, dass die Bilder die Zeugin zeigten und sie solle dies doch zugeben, dann zahle er auch wie versprochen für die Bilder. Schließlich ging die Zeugin zur Polizei, was sie auch dem Angeklagten mitteilte und ihn aufforderte die Polizei anzurufen, wenn er ihr nicht glaube. Der Angeklagte verweigerte dies jedoch und drohte schließlich mit der Weitergabe der Bilder und des Chatverkehrs an die Presse, es sei denn, es käme zu einem „Sexdate“. Noch während die Zeugin bei der Polizei war, veröffentlichte er als Warnung ein Foto der Zeugin auf Facebook, auf dem sie angezogen ist. Am Abend des 00.00.0000 nahm daraufhin eine Freundin der Zeugin Kontakt zu dem vom Angeklagten genutzten Facebook-Account „V. “ auf und verabredete sich mit dem Nutzer für den 00.00.0000 um 12:40 Uhr in F., W.-Straße, die Firmenadresse des Stiefvaters des Angeklagten. Sie informierte hierüber die Polizei, die Beamte zum Treffpunkt schickte. Es erschien sodann der Angeklagte und erklärte auf Nachfrage gegenüber der Polizeibeamtin KHKin X. , sich dort verabredet zu haben. In der Folge kam es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme des Angeklagten mit der Zeugin, da der Angeklagte erkannt hatte, sein Ziel aufgrund des Polizeikontaktes nicht mehr erreichen zu können.
11. (15.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin Y. über die Dating-Plattform "Lovoo" unter dem Namen "E." und verlangte von dieser die Zusendung von Nacktbildern. Als sich die Zeugin weigerte, erklärte er – wahrheitswidrig -, dass er ohnehin bereits Nacktbilder der Zeugin habe und diese veröffentlichen werde, wenn sie sich nicht mit A. C. verabreden, mit diesem Geschlechtsverkehr haben und dies für ihn filmen werde. Die Zeugin ging nicht auf die Forderung ein und erstattete Anzeige.
12. (16.)
Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte über Facebook unter dem Pseudonym "Z. " Kontakt mit der Zeugin AA. auf. Er behauptete, dass ein Ex-Freund heimlich Nacktbilder von ihr gemacht habe und drohte mit deren Veröffentlichung, wenn sie ihm nicht weitere Bilder schicke und kein "Sex-Date" mit A. C. haben werde. Schließlich gab er ihr auf, ein Nacktbild an A. zu schicken und drohte dann mit der Veröffentlichung von Nacktbildern von A., den er als eine von ihm abweichende Person darstellte. Ferner forderte er weiter von ihr, um dies zu verhindern, Nacktbilder an A. zu schicken und mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Die Zeugin schickte im Verlauf auch zwei entsprechende Bilder an den Angeklagten sowohl unter seinem richtigen Namen als auch unter dem Namen Z. . In der Folge drängte der Angeklagte die Zeugin, nunmehr auch unter Androhung, ihr eigenes Bild zu „posten“, dass sie Sex mit A. haben sollte. Er gab ihr weiter auf, davon ein Video zu fertigen und ihm dieses zu schicken. Die Zeugin nahm auch Kontakt zu dem Angeklagten unter seinem richtigen Namen auf. Bevor es zu einem Treffen kam, kontaktierte die Zeugin die Polizei.
13. (17.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin AB. über "Lovoo" unter dem Pseudonym "Z. " und drohte damit, Nacktbilder von ihr in AC. aufzuhängen, auf Facebook zu posten oder an Bekannte, unter anderem an A. C., AD. und AE. zu versenden, wenn sie ihm nicht ein Video unter der Dusche zusenden würde. Die Zeugin ging auf die Forderung nicht ein, blockierte den Angeklagten und erstattete Anzeige, obwohl sie sich nicht sicher war, ob ihr Ex-Freund Nacktbilder von ihr weitergeleitet hatte.
14. (18.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin AF. auf "Lovoo" unter dem Namen "AG." an und forderte diese auf, Nacktbilder und Sex-Videos von sich für 25.000,- Euro zu übersenden. Als sie dies verweigerte, behauptete der Angeklagte, bereits Bilder von ihr zu haben, die er auf Facebook verschicken und an ihrer Arbeitsstelle und Schule aufhängen wolle. Er präzisierte sodann, dass er die Nacktbilder dem A. C., der der Zeugin bekannt war, schicken wolle, woraufhin diese den Angeklagten unter seinem richtigen Namen anschrieb. Dieser behauptete sodann wahrheitswidrig von einem "Mr. XXX" auf Snapchat angeschrieben worden zu sein. Die Zeugin schrieb daraufhin auch den Account des "Mr. XXX" an, der sie aufforderte, mit dem Angeklagten ein Sex-Video zu drehen, andernfalls würde er intime Fotos von ihr veröffentlichen. Der Angeklagte teilte der Zeugin unter seinem richtigen Namen mit, dass der "AG." bzw. "Mr. XXX" sie in Ruhe lassen würde, wenn sie mit ihm schlafen würde. Der Zeugin kam letztlich der Verdacht, dass der Angeklagte hinter den Drohungen steckt. Sie blockierte den Angeklagten und erstattete Anzeige.
15. (19.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte mit der Zeugin AH. auf "Lovoo" unter dem Namen "AG.". Er bot ihr 25.000,- Euro für einen Livestream, ein Video oder zumindest Fotos von Sex mit A. C., AE. oder AI. an. Die Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt überlegte, das Angebot anzunehmen, übersandte dem "AG." daraufhin fünf Nacktbilder von sich und nahm Kontakt zu dem Angeklagten auf, der sich arglos und verständnisvoll präsentierte. Nachdem sich die Zeugin die Sache jedoch anders überlegt und dies dem "AG." am 00.00.0000 mitgeteilt hatte, drohte ihr der Angeklagte damit, ihre Nacktbilder unter dem Namen "Z. " auf Facebook zu veröffentlichen und sie ihrem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Die Zeugin erstattete daraufhin Anzeige.
16. (20.-23.)
Am 00.00.0000 lernte der Angeklagte über "Lovoo" unter dem Namen "AJ." die Zeugin AK. kennen. Bereits zwei bis drei Tage zuvor hatte er sie unter seinem richtigen Namen angeschrieben, die Zeugin hatte jedoch nicht geantwortet. Unter dem Namen "AJ." bot er ihr 25.000,- Euro für Nacktbilder von sich und ein Date mit ihm, was die Zeugin verweigerte. Im Folgenden schrieb man sich auch über "Snapchat", wo sich der Angeklagte "Mr. XXX" nannte. Sie übersandte ihm ein Bild, auf dem sie angezogen war, woraufhin der Angeklagte drohte, dieses so zu bearbeiten, dass ihr Gesicht auf einem nackten Körper zu sehen sei. Er würde dieses Bild sodann in AL. aufhängen und an Dritte verkaufen. Er forderte weiterhin Nacktbilder, woraufhin die Zeugin Bilder schickte, die sie zum Teil unbekleidet zeigten und auf denen sie nicht zu erkennen war. Der Angeklagte forderte die Zeugin daraufhin auf, sich mit einem von drei Jungen zum Sex zu treffen. Unter anderem nannte er dabei seinen eigenen richtigen Namen, und drohte ansonsten erneut mit der Veröffentlichung der Bilder. Die Zeugin blockierte ihn daraufhin. Der Angeklagte schrieb sie sodann mit seinem korrekten Namen an und behauptete, von jemandem ihre Nacktbilder zum Kauf angeboten bekommen zu haben. Er behauptete, diese Person habe gedroht, ihre Bilder zu veröffentlichen, wenn sie die Blockierung nicht wieder aufheben würde. Die Zeugin kam dieser Aufforderung nach und der Angeklagte drohte ihr daraufhin erneut mit der Veröffentlichung der Bilder, wenn sie nicht mit einem der drei Jungen schlafen würde. Er gab ihr drei Tage Bedenkzeit, woraufhin die Zeugin sich der Schulsozialarbeiterin offenbarte, den Angeklagten blockte und Anzeige erstattete.
17. (24.)
Am 00.00.0000 trat die Zeugin AM., die ihm bereits persönlich bekannt war, auf "Lovoo" mit dem Angeklagten unter dem Pseudonym "AN." in Kontakt und chattete später weiter mit ihm auf Snapchat unter dem Pseudonym "Mr. XXX". Er forderte Nacktbilder von ihr, woraufhin sie ihm ein Bild in Unterwäsche übersandte. Als er noch weitere Bilder haben wollte, brach die Zeugin den Kontakt ab. Am 00.00.0000 schrieb ihr der Angeklagte unter seinem richtigen Namen über Facebook, dass sich der "AN." bei ihm gemeldet und gesagt habe, er wolle die Bilder auf Instagram und Facebook veröffentlichen und in AO. und AP. verteilen, wenn sie nicht mit ihm, A., schlafen würde. Die Zeugin lehnte dies jedoch ab und erstattete Anzeige.
18. (25.-26.)
Circa im November 0000 schrieb der Angeklagte über Facebook unter Nutzung des Namens "Z. " die Zeugin AQ. an, die ihm in der Folgezeit auf Aufforderung mehrere Nacktbilder übersandte, für die der Angeklagte Geld geboten hatte. Im Dezember 0000 kontaktierte er die Zeugin sodann über Snapchat als "Mr. XXX" und drohte im April 0000 erstmals damit, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie nicht weitere Nacktbilder übersenden würde. Die Zeugin kam dieser Aufforderung aus Angst nach und übersandte weitere vier Nacktbilder. Der Angeklagte forderte daraufhin, dass die Zeugin nach AR. fahren und ein Sex-Video mit dem A. aufnehmen und ihm schicken solle. Der A. wisse davon nichts. Aus Angst ließ sich die Zeugin darauf ein und erhielt den Namen des Angeklagten, den sie nach ihrem Geburtstag am 00.00.0000 anschrieb und mit diesem vereinbarte, ein Treffen gegenüber "Mr. XXX" zu behaupten. In der Folgezeit kontaktierte der Angeklagte die Zeugin unter "Mr. XXX" und erklärte, dass er wisse, dass das Treffen nicht stattgefunden habe. Am 00.00.0000 schrieb er, dass ihre Eltern alles erfahren würden und übersandte aus Facebook kopierte Bilder ihren Eltern und der Schwester. Die Zeugin erlitt daraufhin einen Zusammenbruch und kontaktierte ihren Vater, der Anzeige erstattete.
19. (27.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin AS. unter dem Pseudonym "AT." auf Facebook an. Er befragte die 16-Jährige nach ihren sexuellen Interessen und ob sie mit sexuellen Aktivitäten Geld verdienen wolle. Er bot der Zeugin mehrfach 5.000,- bis 50.000,- Euro für Sex mit ihm an. Als die Zeugin dies verweigerte, behauptete er, über Nacktbilder der Zeugin zu verfügen und diese in AO., AP. und Umgebung aufzuhängen sowie sie im Internet zu verbreiten, wenn sie ihm nicht drei Nacktbilder und ein Video beim Duschen schicken sowie mit einem von drei Männern schlafen und dies filmen würde. Bei diesen Männern sollte es sich um A. C., AE. oder AI. handeln. Die Bilder und Videos sollte die Zeugin per Snapchat an "Mr. XXX" schicken. Die Zeugin lehnte dies ab und erstattete Anzeige.
20. (28.)
Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte als "AU." über "Lovoo" Kontakt zu der Zeugin AV.auf und bot ihr 25.000,- Euro für Bilder in Unterwäsche und Nacktfotos. Die Zeugin schickte ihm daraufhin Bilder, auf denen sie oben ohne zu sehen ist und machte mit ihm einen Videochat, bei dem sie sich komplett entkleidete. Noch am selben Abend drohte er der Zeugin, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie nicht mit einem von drei von ihm ausgesuchten Männern schlafen und ihm ein Video davon schicken würde. Die Zeugin vertraute sich ihrem Vater an und erstattete Anzeige.
21. (29.)
Am 00.00.0000 erhielt die Zeugin AA. von dem Angeklagten über Snapchat unter dem Pseudonym "AW." eine Nachricht, in der Nacktbilder von ihr enthalten waren, die sie dem Angeklagten bereits am 00.00.0000 übersandt hatte. Dazu drohte er, diese Bilder zu veröffentlichen, wenn sie kein "Sex-Date" mit dem bereits benannten A. haben würde. Die Zeugin verweigerte dies und brach den Kontakt ab.
22. (30.)
Am 00.00.0000 erhielt die Zeugin AX. über Instagram eine Nachricht des Angeklagten unter dem Pseudonym "AY." mit der Anfrage, ob sie nicht als Model arbeiten wolle. Auf Aufforderung übersandte sie daraufhin Bilder von sich, die sie teilweise auch unbekleidet zeigten. In der Folgezeit drohte der Angeklagte der Zeugin, ihre Fotos zu veröffentlichen, wenn sie nicht mit einer der von ihm vorgeschlagenen Personen – A. C., AE. oder AI. – schlafen, dies filme und ihm das Video zukommen lassen würde. Die Zeugin kontaktierte den Angeklagten daraufhin am 00.00.0000 über Facebook, der sich bereit erklärte, das Video mit ihr zu drehen. Die Zeugin verabredete sich sodann am AA-Straße 00 in AZ für nach 22 Uhr mit dem Angeklagten, wobei sie tatsächlich nur herausfinden wollte, ob "AY." mit dem Angeklagten irgendwie zusammenhängt. Zuvor erstattete sie jedoch Anzeige und ging nicht zu dem Treffen. Auch der Angeklagte ging davon aus, dass die Zeugin tatsächlich nicht zu dem Treffen kommen wollte und sah daher seinerseits aus Angst vor Entdeckung davon ab, zu dem Treffen zu gehen oder die Zeugin weiter zu kontaktieren.
23. (31.)
Am 00.00.0000 wurde die Zeugin BA. von dem Angeklagten unter dem Namen "A.00." auf "Lovoo" angeschrieben. In der Folgezeit chattete man weiter über Snapchat, wo das Gespräch immer intimer wurde und ihm die Zeugin auf seine Bitte zwei Nacktbilder übersandte. In der Folgezeit verlangte der Angeklagte, dass sich die Zeugin unter der Dusche filmen sollte, was diese ablehnte. Auch seine Aufforderung, mit einer anderen Person, die er für sie aussuchen wolle, Sex zu haben, lehnte die Zeugin ab. Der Angeklagte kontaktierte die Zeugin sodann unter seiner Rufnummer 0000/0000000 und seinem richtigen Namen und fragte, ob alles okay sei, er sei von einer Person auf Snapchat angeschrieben worden, die ihm ihre Bilder zum Kauf angeboten habe. Die Zeugin reagierte darauf nicht weiter. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin unter dem Namen A.00. , die bereits übersandten Nacktbilder der Zeugin zu veröffentlichen und errichtete bei Instagram ein Profil mit dem Namen und den Bildern der Zeugin. Die Zeugin konnte das Profil bei Instagram kurzfristig löschen lassen und erstattete Anzeige.
24. (32.)
Am 00.00.0000 trennte sich die Zeugin BB. endgültig von dem Angeklagten, der bis dahin im gemeinsamen Haushalt mit ihr und ihren Eltern in der AA-Straße 00 in AZ gewohnt hatte. In der Folgezeit bis Ende 0000 stellte der Angeklagte der Zeugin vehement nach. Im gesamten Zeitraum rief der Angeklagte die Zeugin und deren Eltern, zum Teil mehrfach täglich, an und kontaktierte sie über WhatsApp und andere soziale Medien. Er hielt sich öfter in seinem PKW vor dem Haus AA-Straße 00 in AZ. sowie am Arbeitsplatz der Zeugin auf und fuhr der Zeugin nach. Er drohte damit, an ihn gesandte Nacktbilder der Zeugin zu veröffentlichen und dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Er schrieb einen Freund der Zeugin unter Nutzung ihres Accounts an und bot ihm Nacktbilder der Zeugin an. Er steckte einen Umschlag mit Nacktbildern unter den Scheibenwischer des Autos dieses Freundes. Er drohte damit, diesen Freund zu töten, wenn sie sich weiter mit ihm treffen würde. Er steckte der Zeugin selbst Briefe unter den Scheibenwischer ihres Fahrzeugs. Er rief den Arbeitgeber der Zeugin an und bezichtigte sie und andere Kollegen des Drogenkonsums. Am 00.00.0000 kam die Zeugin gegen 1.30 Uhr nach Hause und parkte ihr Auto in der Garage. Als sie gerade die Garagentür abschließen wollte, sprang der Angeklagte von hinten auf sie zu und riss ihr den Rucksack von den Schultern und nahm ihn mit. Aufgrund der Nachstellungen des Angeklagten löschte die Zeugin alle ihre Accounts in den sozialen Medien, wechselte zwei Mal ihre Handynummer, ließ sich zur Arbeit stets von Freunden mitnehmen und ging auch ansonsten nirgendwo alleine hin. Am Haus der Zeugin installierte die Familie Kameras und wechselte alle Schlösser aus. Ferner wurden alle Fenster mit Schlössern versehen. Die Zeugin informierte ihren Arbeitgeber und die Nachbarn über die Situation. Schließlich flog sie eine Woche weg, um den Nachstellungen des Angeklagten zumindest zeitweise zu entkommen. Am 00.00.0000 erwirkte die Zeugin gegen den Angeklagten eine einstweilige Verfügung nach welcher er sich ihr selber sowie ihrer Wohnungs- und Arbeitsstätte nicht mehr als 20 Meter nähern durfte, sie nicht kontaktieren und keine Zusammentreffen mit ihr herbeiführen durfte. Danach erhielt die Zeugin noch einen Brief des Angeklagten, schließlich ließ er sie jedoch in Ruhe.
25. (33.)
Nachdem der Angeklagte die ihm von früher persönlich bekannte Zeugin BC. circa ein Jahr lang mit anonymen Anrufen unter Verwendung seiner Rufnummer 0000/0000000 belästigt hatte, indem er entweder gar nichts sagte oder nur fragte, ob sie ihn wiedererkennen würde, was die Zeugin regelmäßig verneinte, rief er sie am 00.00.0000 unter Angabe seines Namens an und behauptete, dass bei Snapchat Nacktbilder von ihr aufgetaucht seien. Tatsächlich war der Angeklagte im Besitz von Nacktbildern der Zeugin. In der Nacht zum 00.00.0000 wurde die Zeugin sodann von dem Angeklagten unter einem Fake-Account bei Snapchat kontaktiert und bedroht, dass die Bilder von ihr auf allen Plattformen verbreitet werden würden, wenn sie ihm nicht bis 20.00 Uhr mehrere Sex-Videos schicken würde, die sie zum Teil allein, zum Teil mit Partner zeigen sollten. Die Zeugin blockierte den Angeklagten schließlich und erstattete Anzeige.
26. (34.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin BD. über WhatsApp an und bot 53.000,- Euro für Nacktbilder der Zeugin an, die ihm daraufhin einige freizügige Bilder von sich übersandte. In der Folgezeit verabredete man sich zur Durchführung von Geschlechtsverkehr im Hotel. Letztlich ließ die Zeugin am 00.00.0000 den Kontakt jedoch schleifen und gab an, die ganze Zeit schon einen Freund zu haben, was dazu führte, dass ihr der Angeklagte mit der Veröffentlichung ihrer bisher übersandten Bilder drohte, wenn sie ihm nicht weitere Bilder und Sex bieten würde. Die Zeugin brach den Kontakt schließlich ab und erstattete Anzeige. Auch nach der Anzeigenerstattung drohte der Angeklagte der Zeugin weiter mit der Veröffentlichung von Bildern, welches die Zeugin wiederrum der Polizei mitteilte und den Kontakt zum Angeklagten gänzlich abbrach.
27. (37.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte als "Q. " die Zeugin BE. auf "Lovoo" und chattete mit ihr. Auf Aufforderung übersandte die Zeugin ein Bild im Sport-BH und im weiteren Verlauf über Snapchat mehrere Bilder im Slip, wobei sich der Angeklagte "Mr. XXX" nannte. Unmittelbar darauf drohte der Angeklagte der Zeugin am 00.00.0000, die Fotos zu veröffentlichen und an ihrer Schule zu verbreiten, und forderte sie auf, Sex mit einem von drei Männern zu haben, dies zu filmen und ihm bei einem Treffen zu zeigen. Die Zeugin blockierte den Angeklagten daraufhin bei "Lovoo" und erhielt sodann unter der Handy-Nummer 0000/0000000 eine WhatsApp-Nachricht von dem Angeklagten unter seinem richtigen Namen, der erklärte von den Fotos zu wissen und seine Hilfe anbot. Die Zeugin, die von einem Zusammenhang ausging, blockierte daraufhin diese Nummer und erstattete Anzeige.
28. (42.)
Nachdem die Zeugin BF. dem Angeklagten bereits im Jahr 0000 mehrere Bilder von sich in Unterwäsche geschickt hatte, meldete er sich am 00.00.0000 unter Verwendung der Rufnummer 0000/0000000 erneut bei ihr und drohte damit, die Unterwäschefotos von ihr zu veröffentlichen, wenn sie ihm nicht weitere Nacktbilder oder Videos schicken und mit ihm einen Videochat machen würde. Die Zeugin blockierte den Angeklagten. Der Angeklagte versuchte daraufhin mehrfach die Zeugin anzurufen, wobei auch einmal die Mutter der Zeugin ans Telefon ging. Als der Angeklagte über Instagram und SMS damit drohte Bilder der Zeugin in ihrem Wohnort aufzuhängen erstattete sie Anzeige bei der Polizei. Zunächst sah der Angeklagte sodann davon ab die Zeugin weiter zu kontaktieren. Nach kurzer Zeit erfolgten jedoch wieder Anrufe durch den Angeklagten, welchem sodann die Anzeigeerstattung mitgeteilt wurde. Erneut ging bei einem Telefonanruf die Mutter der Zeugin ans Telefon. Der Angeklagte erkannte schon aufgrund der Gespräche mit der Mutter der Zeugin, dass diese seinem Drängen nicht nachgeben würde. Schließlich bekam die Zeugin eine neue Mobilfunknummer, so dass der Angeklagte sie nicht mehr kontaktieren konnte.
Die Zeugin, der es aufgrund anderer Probleme schon zuvor psychisch nicht gut ging, erlitt schließlich einen Nervenzusammenbruch und musste eine Woche stationär und im Anschluss ambulant behandelt werden. Die Zeugin entwickelte zu den bereits vor der Tat bestehenden Verlustängsten noch weitere Ängste. So war sie zeitweise nicht mehr in der Lage alleine das Haus zu verlassen.
29. (44.)
Seit dem 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin BG. unter Verwendung der Rufnummer 0000/0000000 und bot 53.000,- Euro für Sex mit der Zeugin an, was diese verweigerte. Am 00.00.0000 drohte er der Zeugin, dass er kompromittierende Fotos von ihr habe und diese veröffentlichen würde, wenn sie ihm nicht Bilder und Videos von sich schicken und Sex mit ihm haben würde. Tatsächlich hatte die Zeugin dem Angeklagten vor einigen Jahren anlässlich einer kurzen Affäre Unterwäschefotos von sich geschickt. Die Zeugin ging dennoch nicht auf seine Forderungen ein und erstattete Anzeige. Auch wurde der Angeklagte von der Zeugin BH. – einer Freundin der Zeugin BG. – kontaktiert, welche ihn verbal attackierte und damit konfrontierte, was seine Handlungen bewirken würden.
30. (46.)
Am 00.00.0000 meldete sich der Angeklagte über lnstagram bei der Zeugin BI. und verkündete, noch Bilder und Videos von ihr zu haben, welche die Zeugin ihm zusammen mit einer Bekannten im November 0000 geschickt hatte. Diese Bilder bzw. Videos zeigten die Zeugin BI. und ihre Bekannte unbekleidet, unter anderem in der Badewanne. Schon damals hatte der Angeklagte mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht. Als er die Zeugin BI. sodann erneut kontaktierte, bot er ihr zunächst eine Art Entschädigung für die Bilder an. Im Verlauf des Chats verlangte er von der Zeugin jedoch, weitere Bilder sowie die Durchführung von Geschlechtsverkehr. Als die Zeugin nicht sofort reagierte, äußerte er, die Bilder im Falle einer Nichtbefolgung der Forderungen an ihre Arbeitsstätten – der X und den XX – sowie ihre Familie zu senden. Die Zeugin blockierte den Angeklagten schließlich und erstattete Anzeige.
Die Zeugin BI. hatte als Folge der ersten – nach erfolgter Einstellung nicht mehr anklagegegenständlichen – Drohung des Angeklagten die Bilder bzw. Videos zu veröffentlichen Angst, der Angeklagte könnte ihr auflauern und absolvierte ihren Arbeitsweg zwei Monate lang zusammen mit ihrem Vater. Nach der erneuten Kontaktaufnahme und Drohung zog sie schließlich von F. nach BJ.. Auch hatte sie Angst ihren Job zu verlieren.
31. (47.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin BK. unter der Legende eines Modelagenten an und veranlasste die Zeugin unter Hinweis auf ein zeitnahes Shooting, für welches er Bilder für ihre Modelkarteikarte haben müsste, am 00.00.0000 dazu, ihm einige Aufnahmen von sich, auf denen sie zum Teil in Unterwäsche zu sehen ist und zum Teil nackt, zu übersenden und ihm ihre Privatanschrift zu geben. Im weiteren Chatverlauf drohte er plötzlich damit, die Bilder zu veröffentlichen. Er meldete sich daraufhin mit seinem korrekten Namen bei der Zeugin und behauptete, von einem unbekannten Mann Nacktbilder von ihr zugesandt bekommen zu haben. Dieser würde nun damit drohen, diese Bilder zu veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm, dem Angeklagten, schlafen und den Sex filmen würden. Als sich die Zeugin weigerte, bot er ihr Geld für weitere Bilder, Videos und "heiße Dates". Die Zeugin erstattete Anzeige. In der Folge erhielt der Angeklagte Drohungen von Bekannten der Zeugin, die unter anderem seine Schwester auf deren Arbeitsstelle aufsuchten und nach ihm fragten und seinen Arbeitgeber über die Vorfälle informierten.
32. (48.)
Am 00.00.0000 trat der Angeklagte als angeblicher Modelagent an die Zeugin BL. heran und bot ihr an, Akt- oder Teilaktbilder von ihr zu kaufen. Auf Aufforderung übersandte ihm die Zeugin drei Bikini-Bilder von sich. Der Angeklagte behauptete sodann, bereits einen Kaufinteressenten – einen "A. C." mit der Rufnummer 0000/0000000 – zu haben. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte der Zeugin, dass sie ihm Nacktbilder und pornografische Videos von sich zusenden soll. Er würde dafür 10.000,- Euro zahlen. Andernfalls würde er die bereits erhaltenen Bilder veröffentlichen. Anschließend meldete sich der Angeklagte unter seinem richtigen Namen bei der Zeugin und gab an, die drei Bikini-Bilder bereits erhalten zu haben. Die Zeugin erstattete Anzeige.
33. (49.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte unter dem Namen "BM." die ihm bekannte Zeugin BN. per Snapchat. Er drohte damit, Nacktbilder der Zeugin die er tatsächlich besaß auf allen Social-Media-lnternetseiten zu veröffentlichen, wenn sie nicht ein Sexvideo mit einer anderen männlichen Person aufnehmen und ihm schicken würde. Zur Verdeutlichung seiner Forderung übersandte er ihr die in seinem Besitz befindlichen Nacktbilder von ihr. Die Zeugin ging nicht auf die Forderung ein, sondern brach den Kontakt ab und erstattete Anzeige.
34. (50.)
Am 00.00.0000 übersandte die Zeugin BO. dem Angeklagten, den sie auf "Lovoo" unter dem Namen "BM." kennengelernt hatte, auf Aufforderung zwei Bilder ihres Gesäßes mit knappem Slip. Am 00.00.0000 drohte der Angeklagte mit dem Übersenden der Fotos an Freunde und Familie und verlangte, dass sie intime Fotos auf der Schultoilette machen und ihm schicken sollte. Zudem verlangte er, dass sie Sex mit seinem krebskranken Freund A. haben solle. Die Zeugin erstattete Anzeige und erhielt noch während der Anzeigenerstattung weitere Screenshots von dem Angeklagten, welche zeigten, dass er die Bilder an Dritte weiterversendet hatte.
35. (51.)
In der Nacht zum 00.00.0000 schrieb die Zeugin BP. mit dem Angeklagten unter dem Namen "BM." auf "Lovoo". Der Angeklagte behauptete, Bikini-Fotos von ihr zu haben und an alle ihre Freunde im Internet versenden zu wollen, wenn sie sich nicht mit dem Angeklagten in einem Hotel treffen und Sex haben würde. Zwischenzeitlich kontaktierte der Angeklagte die Zeugin unter seinem richtigen Namen und gab vor bereits Bilder von „BM.“ erhalten zu haben. Es kam in der Folge zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vor einer Bäckerei. Hier wurde das weitere Vorgehen besprochen, da die Zeugin „BM.“ eine Falle stellten wollte. Auch besprach sie mit dem Angeklagten, dass sie zeitnah zu einer Beerdigung müsse, welches sie belaste. Nach diesem Treffen setzte der Angeklagte seine Forderungen weiter unter dem Account „BM.“ fort und versuchte die Zeugin zu einem Treffen zu bewegen. Die Zeugin weigerte sich jedoch weiterhin und blockierte den Angeklagten in der Folge.
36. (52.)
Am 00.00.0000 lernte die Zeugin BQ. den Angeklagten als "BM." bei "Lovoo" kennen und schickte ihm auf Aufforderung Nacktbilder von sich. Als der Angeklagte ihre private Nummer und ein Treffen wollte, verweigerte ihm die Zeugin dies und meldete sich nicht mehr. Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin erneut und drohte an, die Bilder in einem Fake-Account bei Instagram zu veröffentlichen, wenn sie nicht Sex mit einem "A." haben und dies filmen würde. Diesem habe er auch schon die Nacktbilder zum Kauf angeboten. Der Angeklagte hatte die Zeugin auch bereits am 00.00.0000 unter seinem richtigen Namen per Facebook angeschrieben und behauptet, dass ihre Nacktbilder bereits in einem privaten Account bei Instagram hochgeladen seien. Er ließ sich ihre private Nummer geben und kontaktierte sie in der Folgezeit unter der Rufnummer 0000/0000000. Per WhatsApp riet er ihr mangels Erfolgsaussichten von einer Anzeige ab und bot stattdessen seine Hilfe an. Er zeigte sich auch bereit, mit ihr Sex zu haben und sich filmen zu lassen. Die Zeugin erstattete dennoch Anzeige.
37. (53.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin BR. und gab an, dass unter dem Account "BS." bei Instagram Nacktbilder von ihr gepostet seien. Die Zeugin chattete daraufhin mit "BS.", bei dem es sich um den Angeklagten selbst handelte, der ihr mit der Veröffentlichung der Bilder und eines angeblich noch existierenden Sexvideos drohte, wenn sie nicht einem Treffen mit dem Angeklagten mit gefilmtem Sex zustimmen würde. Sie solle ihm das Video dann zeigen und könne dann das angebliche Video und die Nacktbilder löschen. Die Zeugin ging nicht auf die Forderungen ein und blockierte den Angeklagten.
38. (54.)
Am 00.00.0000 begann die Zeugin BT. einen Chat mit dem Angeklagten alias "BM." auf "Lovoo" und übersandte ihm auf Aufforderung auch Nacktbilder von sich. In der Folgezeit wollte die Zeugin ein Treffen, woraufhin ihr der Angeklagte schrieb, dass sie sich zunächst mit seinem Freund A. zum Sex treffen, dies filmen und ihm zukommen lassen solle. Als die Zeugin das Ansinnen verweigerte, drohte er damit, die bislang übersandten Nacktbilder mit ihrer Mobilfunknummer auf Facebook und Instagram zu veröffentlichen. Der Angeklagte meldete sich sodann unter seinem richtigen Namen bei der Zeugin und verlangte die Erfüllung der Forderung bis zum 00.00.0000, andernfalls würden die Bilder veröffentlicht. Die Zeugin erstattete Anzeige.
39. (55.)
Am 00.00.0000kontaktierte der Angeklagte unter seinem richtigen Namen die Zeugin BU. über Instagram. Er behauptete, krebskrank zu sein und in Kürze sterben zu müssen, und bot der fünfzehnjährigen Zeugin 53.000,- Euro für Bilder und ein Treffen an, da er "noch immer Jungfrau sei" und "noch nie ein Mädchen nackt gesehen habe". Die Zeugin verweigerte beides. Der Angeklagte drohte daraufhin damit, den Chat, in dem sich beide auch über sexuelle Vorlieben und ähnliches ausgetauscht hatten, auszudrucken, öffentlich auszuhängen und auf Facebook zu posten. Im Falle eines Treffens dürfte sie den Chat jedoch löschen. Auch besprach der Angeklagte die Möglichkeit eines Videochats mit sexuellem Hintergrund. Als der Angeklagte bei der Zeugin auf Gegenwehr stieß und diese ihn beleidigte, merkte er, dass er sein Ziel nicht mehr erreichen kann und blockierte seinerseits die Zeugin. Diese erstattete Anzeige.
40. /41. (56./57.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin BV. unter seinem richtigen Namen auf "Lovoo" und verlangte ein Treffen. Die Zeugin verweigerte dies, woraufhin der Angeklagte Bilder von ihr wollte, was die Zeugin ebenfalls verneinte. Der Angeklagte schrieb sie daraufhin als "BM. S." an und erklärte, bereits Bilder und ein Video von ihr zu haben. Das Video sei heimlich aufgenommen. Er drohte, die Bilder in BW. zu verteilen, wenn sie sich nicht mit ihm, A. oder einer dritten Person zum Sex treffen würde. Die Zeugin ging nicht auf die Forderung des Angeklagten ein und erstattete Anzeige.
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin BV. erneut und gab an, bereits Fake-Accounts mit Bildern erstellt zu haben. Tatsächlich hatte er einen Instagram Account erstellt, der aber für Dritte nicht einsehbar war und auch keine Bilder der Zeugin enthielt. Die Zeugin fand diesen Account nach dem Hinweis des Angeklagten, konnte ihn jedoch ebenfalls nicht einsehen. Der Angeklagte forderte erneut die Zusendung erotischer Bilder und ein Treffen mit dem A., um vor laufender Kamera mit ihm Sex zu haben, andernfalls würde er die Nacktaufnahmen von ihr in den Fake-Accounts hochladen. In der Folgezeit meldete sich der Angeklagte unter seinem korrekten Namen bei der Zeugin und behauptete, dass auch Nacktbilder von ihm hochgeladen werden würden, wenn er nicht mit ihr schlafen würde. Die Zeugin, die sich mittlerweile an die Polizei gewandt hatte, vereinbarte daraufhin auf deren Veranlassung ein Treffen mit dem Angeklagten, der auch gegen 15.10 Uhr in Begleitung des BX. in der Nähe F. von der Polizei angehalten wurde. Zu dem Treffen am Bahnhof war er nicht gegangen, da er aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin schließlich zu einem Treffen bereit war bereits misstrauisch geworden war und eine „Falle“ vermutete. Obwohl das Telefon Marke X 00 des Angeklagten von der Polizei sodann sichergestellt wurde, meldete er sich kurz darauf erneut bei der Zeugin und verlangte weiterhin die Bilder. Diese blockierte ihn daraufhin. Der Angeklagte sah schließlich von weiteren Erpressungsversuchen ab, da er erkannt hatte, sein Ziel nicht mehr erreichen zu können.
42. (58.)
Die Zeugin BY. wurde am 00.00.0000 von dem Angeklagten unter seinem richtigen Namen bei Instagram kontaktiert. Er bot ihr Geld für Nacktbilder, was die Zeugin ablehnte. Am Folgetag schrieb der Angeklagte der Zeugin über Snapchat, dass er bereits Nacktbilder von einem Ex-Freund von ihr erhalten habe. Er drohte mit deren Veröffentlichung und Weiterleitung an Freunde und Familie, wenn sie ihm nicht neue Nacktbilder schicken würde. Ebenfalls drohte er damit, zu ihr nach Hause zu kommen und die Bilder an die Hauswand zu tapezieren. Die Zeugin ging darauf nicht ein und erstattete Anzeige. Der Angeklagte besaß zu keiner Zeit Fotos der Zeugin und wurde in der Folge von Freunden der Zeugin kontaktiert, dass er sich entschuldigen solle.
43. (59.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte unter seinem richtigen Namen die erst dreizehnjährige BZ. über Instagram. Die Zeugin hatte dem Angeklagten mehrfach ihr Alter mitgeteilt, so dass er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie noch ein Kind war. Er forderte sie sodann auf, ihm intime Bilder von sich zu schicken oder sich mit ihm zu treffen, wobei er behauptete wegen Bauchspeicheldrüsenkrebs bald sterben zu müssen. Er bot dem Kind auch 53.000 Euro dafür an. Als die Zeugin Bilder oder ein Treffen, welches aus dem Gesamtkontext des Chats eindeutig sexueller Natur sein sollte, verweigerte, erklärte er, ohnehin schon Nacktbilder von ihr zu haben und nun damit anfangen zu wollen, diese in CA. zu verteilen. Die Zeugin ging nicht auf die Forderungen ein, erstattete Anzeige und blockierte den Angeklagten.
44. (60.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin CB. als "CC.." auf "Lovoo" und später als "BM. CD." auf Snapchat an und fragte, ob sie 25.000,- Euro haben wolle, was die Zeugin verneinte. Sodann gab er an, dass sie schon mit einem Kumpel von ihm geschlafen habe und er Nacktbilder von ihr hätte. Er forderte die Zeugin auf, dass sie weitere Nacktbilder schicken und mit ihm videochatten und sich dabei befriedigen oder mit jemandem Sex haben solle, da er andernfalls die bereits vorhandenen Bilder in CE., CF. und Umgebung verteilen würde. Auf Nachfrage, mit wem sie Sex haben solle, übersandte er der Zeugin seine Rufnummer 0000/0000000, woraufhin die Zeugin mit ihm per WhatsApp Kontakt aufnahm. In der Folgezeit ließ sich die Zeugin jedoch nicht zum Übersenden von Bildern oder Videos verleiten und traf sich auch nicht mit dem Angeklagten. Stattdessen blockierte sie ihn. Der Angeklagte verfügte dabei zu keiner Zeit über Fotos der Zeugin.
45. (61.)
Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte über "Lovoo" unter dem Namen "CC.." Kontakt zu der Zeugin CG.auf und bot ihr 25.000,- bis 100.000,- Euro für die Mitwirkung in Sexfilmen an. Die Zeugin übersandte ihm daraufhin drei Nacktbilder, lehnte aber später sein Angebot ab. Am 00.00.0000 meldete sich der Angeklagte als A. unter der Rufnummer 0000/0000000 bei der Zeugin und behauptete, ihre Nacktbilder über Snapchat erhalten und Interesse an Sex mit ihr zu haben. Später meldete er sich erneut als "CC.." und drohte damit, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie nicht mit ausgewählten Männern Sex haben würde. Konkret drohte er der Zeugin, die bei der ABC und den DEF tätig ist, die ABCDE und die DEFG "abzuklappern", um dort die Nacktbilder der Zeugin aufzuhängen. Die Zeugin lehnte ab, blockierte den Angeklagten und erstattete Anzeige.
46. (62.)
Am 00.00.0000 lernte die Zeugin CH. den Angeklagten als "BM. S" über "Lovoo" kennen. Auf Nachfrage übersandte ihm die Zeugin noch am selben Tag ein Bild auf dem die Zeugin leicht bekleidet war sowie ein Nacktbild von sich. Der Angeklagte forderte daraufhin weitere Bilder oder einen Videochat sowie dass die Zeugin mit einer Person seiner Wahl schlafen, dies filmen und ihm zeigen solle, andernfalls würde er die Bilder veröffentlichen. Sollte sie seinen Forderungen nachkommen, würde er dagegen die Bilder löschen. Der Angeklagte schrieb die Zeugin zudem unter seinem richtigen Namen auf WhatsApp an und behauptete, ihre Bilder und Nummer von dem ihm nicht bekannten "BM. S" erhalten zu haben. Nachdem ihm die Zeugin von den Forderungen erzählt hatte, bot er "großzügig" seine Hilfe an und erklärte sich bereit, sich mit der Zeugin zu treffen und die Forderungen zu erfüllen. Diese erstattete jedoch Anzeige.
47. (63.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin CI. als "BM. s." über "Lovoo" und forderte "heiße Fotos“ von ihr und bot auch Geld dafür, was die Zeugin verweigerte. In der Folgezeit bis zum 00.00.0000 schrieben beide über sexuelle Themen, woraufhin der Angeklagte erneut die Zusendung von "heißen" Fotos forderte. Zudem sollte sich die Zeugin mit seinem Freund A. treffen und Geschlechtsverkehr haben. Als sich die Zeugin weiterhin weigerte, drohte er damit, ihr Profilfoto in erotische Fotos einzuarbeiten und diese zusammen mit dem Chatverlauf in C-j. öffentlich zu machen. Die Zeugin blockierte den Angeklagten und erstattete Anzeige.
48. (64.)
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin CK. über "Lovoo" unter dem Namen "CC.". Auf Aufforderung schickte ihm die Zeugin ein Bild von sich, auf dem sie teilweise unbekleidet zu sehen war. Daraufhin forderte der Angeklagte am 00.00.0000 unter dem Namen „CC..“ weitere Nacktbilder und ein Sexvideo mit einem Mann, den er auf Snapchat angeschrieben habe. Dabei handelte es sich um den Angeklagten unter seinem richtigen Namen. Andernfalls drohte er mit der Veröffentlichung des bereits übersandten Bildes. Der Angeklagte schrieb ihr zudem über WhatsApp unter Verwendung seines richtigen Namens und der Rufnummer 0000/0000000, dass er von einer unbekannten Person ein Foto von ihr übersandt bekommen habe. Die Zeugin ging nicht auf die Forderungen ein und erstattete Anzeige. Sie blockierte den Angeklagten sowohl unter dem Namen „CC.“ als auch in der Folge bei WhatsApp unter seinem richtigen Namen.
49. (65.)
Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte die Zeugin CL. auf "Lovoo" unter dem Namen "CC.." an. Nach kurzem Chat forderte der Angeklagte gegen Zahlung von mindestens 25.000,- Euro Nacktbilder der Zeugin. Am 00.00.0000 fertigte die Zeugin CL. daraufhin Bilder von sich in der Badewanne. Anschließend fuhr sie zu ihrer Freundin CM. und fertigte mit dieser noch Bilder von ihren Gesichtern und ein gemeinsames Bild ihrer Brüste und schickte diese dem Angeklagten. Daraufhin forderte der Angeklagte weitere Nacktbilder und Videos – deren Inhalt nicht näher erörtert wurde – und drohte andernfalls mit der Veröffentlichung der bislang übersandten Bilder in Löhne und Bünde sowie in den sozialen Medien. Sodann schaltete sich Angeklagter unter seinem richtige Namen ein, wobei er mit der Zeugin über Sextreffen schrieb, ohne dabei dies in einen Zusammenhang mit dem Account „CC..“ zu setzen. Die Zeugin lehnte derartige Treffen ab, brach den Kontakt zu beiden Accounts ab und erstattete Strafanzeige.
Die Zeugin CL. hatte nach der Tat noch ein paar Wochen Angst vor der Veröffentlichung der Fotos und sichtete diverse Plattformen nach ihnen. Ihre Beziehung zu ihrem Freund ging aufgrund des Vorfalls auseinander.
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt aller Taten in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen insbesondere auf seinen eigenen Angaben sowie der Verlesung der über ihn eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister und des auszugsweise verlesenen Urteils. Ergänzend auf den Angaben des Stiefvaters des Angeklagten, des Zeugen CN. sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. CO..
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, ergänzend auf den Angaben der Zeuginnen BB., BI., BF. und CL. sowie der übrigen Beweisaufnahme.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. CO.. Nach diesen konnte beim Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der vom Sachverständigen diagnostizierten, zumindest zu Beginn der Tathandlungen vorliegenden, depressiven Episode, sowie der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht ausgeschlossen werden.
Die Borderline-Störung des Angeklagten qualifizierte der Sachverständige als schwer, da viele der für die Diagnose erforderlichen Kriterien vom Angeklagten erfüllt würden und dies auch einen sehr langen Zeitraum angehalten habe. Der Sachverständige hielt daher eine sogenannten Schematherapie bzw. eine mentalisierungsbasierte Therapie beim Angeklagten für erforderlich. Diese gebe es sowohl stationär als auch ambulant. Exemplarisch empfahl der Sachverständige die im Raum CP. angebotene Dialektisch-Behaviorale-Therapie (DBT). Diese Behandlung komme ohne eine Medikamenteneinnahme aus und behandle vier Themenbereiche. Man erlerne die eigenen Emotionen zu erkennen und angemessen nach diesen zu handeln. Es werde erlernt, ob eine Emotion grade zu der Situation passen würde und eine angemessene Reaktion hierauf werde vermittelt. Des Weiteren werde die Stresstoleranz trainiert, sodass der Proband bei ungünstigen Bedingungen einen Ausgleich z.B. durch Sport wähle, anstatt eine unangemessene Reaktion hervorzurufen. Auch werde vermittelt, wie soziale Kontakte angemessen gepflegt werden können und wie man es schafft, eine angemessene Beziehung sowie Freundschaften zu führen. Zunächst sei für den Angeklagten eine stationäre Therapie zur Behandlung angezeigt, um danach in eine ambulante Therapie überzugehen.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit in den Fällen der Anklageschrift zu den Ziffern 64, 63, 62, 60, 57, 50, 46, 44, 34, 31, 27, 61, 56, 55, 54, 53, 52, 51, 49, 47, 37, 33, 30, 29, 28, 26, 24, 19, 18, 15, 14, 16 und 22 jeweils einer versuchten sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht. Zu dem Regelbeispiel nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB hatte er hingegen noch nicht unmittelbar angesetzt.
In Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zu den versuchten sexuellen Nötigungen in 33 Fällen hat sich der Angeklagte zudem einer versuchten Nötigung in den Fällen der Anklageschrift zu den Ziffern 64, 63, 62, 60, 57, 50, 46, 44, 34, 31 und 27 gem. § 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er zusätzlich versuchte, die geschädigten Frauen durch Drohung damit, vermeintlich schon erhaltene oder in seinem Besitz befindliche Fotos zu veröffentlichen, dazu zu bringen, ihm weitere Nacktfotos oder Videos zukommen zu lassen.
Bei den Ziffern der Anklageschrift zu 65, 58, 48, 42 und 17 blieb es bei einer versuchten Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB, da diese Drohungen allesamt nicht zum Nötigungserfolg führten und die Frauen keine Bilder oder Videos übersandten.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB lag jeweils nicht vor.
Bezüglich der Ziffern 25, 21, 16 und 22 war die Nötigung vollendet, da die Frauen dem Angeklagten jeweils Bilder von sich schickten. Der Angeklagte hat sich somit in diesen Fällen einer vollendeten Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei diese bei den Ziffern 16 und 22 in Tateinheit zu der versuchten sexuellen Nötigung stehen.
Hinsichtlich der Ziffer 32 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte einer Nachstellung gem. § 238 StGB strafbar gemacht.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte mit der Tat zu Ziff. 59 eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 a) StGB in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Da die Taten zu Ziff. 12, 11, 10, 9, 7, 5, 4, 3 und 2 noch vor dem 09.11.2016 stattfanden, waren diese Taten – gleich ob Fotos oder ein Treffen gefordert wurden – und im Falle der Nichtübersendung von Fotos oder einer Ablehnung des Treffens die vermeintlich bereits erhaltenen Fotos veröffentlicht würden nach § 240 StGB zu beurteilen. Der Angeklagte hat sich dabei jeweils einer versuchten Nötigung gem. 240 Abs. 1, Abs. 4 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung strafbar gemacht, da er insofern noch nicht zu dem besonders schweren Fall der Nötigung gem. § 240 Abs. 4 StGB angesetzt hatte.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten zwischen 18 Jahren und 7 Monaten sowie 20 Jahren und 9 Monaten alt und mithin in allen Fällen Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
Nach §§ 1, 105 JGG war auf ihn im Rahmen der Strafzumessung Jugendstrafrecht anzuwenden. Er stand bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher als einem Erwachsenen. Die schulische und soziale Entwicklung des Angeklagten weist mehrere Brüche auf. Der Angeklagte lebte noch bis kurz vor der Tat im elterlichen Haushalt und hat diesen nur auf Veranlassung seiner Eltern verlassen. Trotzdem wurde er in der Folge von seinen und den Eltern seiner Lebensgefährtin noch finanziell unterstützt. Auch hatte es der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten noch nicht geschafft, dauerhaft beruflich Fuß zu fassen, und daher den zur erfolgreichen Sozialisation erforderlichen beruflichen Standort noch nicht gefunden. Auch war er längere Zeit in psychiatrischer Behandlung.
Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. Insoweit lagen zum Zeitpunkt der Taten bei dem Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG vor, welche in den abgeurteilten Taten auch hervorgetreten sind. Solche schädlichen Neigungen lagen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vor.
Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155 m. w. N.).
Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGH NStZ 2010, 280). Darüber hinaus müssen die schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten sein. Sie können sich auch schon in der ersten Tat eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zeigen. Dabei sind die Anforderungen an die schon vor der Tatbegehung entwickelten Persönlichkeitsmängel bei schwerwiegenden Taten nicht zu hoch anzusetzen. Gemessen an diesen Voraussetzungen lagen schädliche Neigungen bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vor.
Der Angeklagte hat über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Taten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung begangen und sich auch nicht von mehreren polizeilichen Maßnahmen von weiteren Tatbegehungen abhalten lassen. Letztlich setzte er sein Tun – auch wenn dies nicht anklagegegenständlich ist – bis zu seiner Verhaftung im Jahr 0000 fort.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind schädliche Neigungen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiter festzustellen. Zwar hat der Angeklagte in der Zwischenzeit mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßt. Auch war die geständige Einlassung des Angeklagten zu bedenken, die dafür spricht, dass er bereit ist, Verantwortung für die von ihm begangenen Taten zu übernehmen. Auf der anderen Seite steht der sechsmonatigen Untersuchungshaft eine deutlich längere Tatphase sowie die behandlungsbedürftige Borderline-Erkrankung des Angeklagten gegenüber. Auch hat der Angeklagte sich in der Vergangenheit durch die erfolgten polizeilichen Maßnahmen nicht beindrucken lassen, wie sein Verhalten und die erneute mehrfache Tatbegehung auch in der Folge deutlich zeigen. Die schädlichen Neigungen sind daher auch durch die beginnende Nachreifung in der Haft und der Hauptverhandlung nicht vollständig oder in dem Maße entfallen, dass auf die Verhängung einer Jugendstrafe verzichtet werden kann. Insgesamt lässt sich erkennen, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten einer längeren erzieherischen Gesamteinwirkung bedürfen.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe war gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert.
Zugunsten des Angeklagten konnte dessen umfangreiches und detailliertes Geständnis berücksichtigt werden. Dieses ersparte den meisten Zeuginnen eine erneute Aussage vor Gericht. Ferner zeigte der Angeklagte sichtliche Reue und schilderte glaubhaft, dass er Hilfe bezüglich seiner Probleme brauche und auch in Anspruch nehmen wolle. Hierin kommt sowohl die Einsicht in das Unrecht der Tat als auch ein sich entwickelndes Verständnis für die Opfer der Taten zum Ausdruck, was den Erziehungsbedarf mindert. Der Angeklagte war auch zu den Tatzeitpunkten nicht einschlägig vorbestraft und befand sich nach dem Unfall und dessen Folgen sowie nach dem Rauswurf aus dem elterlichen Haushalt in einer für ihn schwierigen Lebensphase. Ferner war zu seinen Gunsten zur berücksichtigen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, was im Erwachsenenstrafrecht zu einer Verschiebung des Strafrahmens geführt hätte. Auch die mit mehrfacher Tatbegehung einhergehende sinkende Hemmschwelle war strafmildernd zu bedenken.
Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung konnte jedoch auch nicht mehr von einem nur punktuellen strafrechtlichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Zu Lasten des Angeklagten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich dieser selbst durch Ansprachen und Durchsuchungsmaßnahmen der Polizei bis zu seiner Verhaftung nicht dazu veranlasst sah, sein Tun zu beenden. Aufgrund der Gesamtsituation war daher von einem schon eingeschliffenen Verhaltensmuster auszugehen, welches nachhaltiger, erzieherischer Korrektur bedarf. Soweit festgestellt hatten die Taten auch zum Teil erhebliche Folgen für die Geschädigten.
Bei Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.
VI.
Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht vor. So konnte der Gutachter Herr Dr. CO. nicht sicher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB feststellen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG, § 472 Abs. 1 StPO.