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Landgericht Bielefeld·25 T 89/06·10.05.2006

Betreuerverweigerung lebensverlängernder Maßnahmen: Genehmigung nur bei unmittelbarer Todesnähe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Betreuungsverfahren wurde die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung begehrt, die Einwilligung in eine Tracheotomie zu verweigern, gestützt auf eine Patientenverfügung. Das Landgericht hob die Genehmigung auf und wies den Antrag zurück. Eine Genehmigung komme nur in Betracht, wenn ein irreversibler tödlicher Verlauf mit unmittelbarer Todesnähe und eingesetztem Sterbevorgang feststeht; daran fehle es. Da die Tracheotomie die belastende Intubation durch eine weniger schädliche Beatmungstechnik ersetzt, gilt die Einwilligung der Betreuerin als ersetzt; der Beschluss ist sofort wirksam.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Genehmigung der Behandlungsverweigerung aufgehoben und Antrag zurückgewiesen, Einwilligung in Tracheotomie als ersetzt klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Verweigerung einer ärztlich angebotenen lebensverlängernden oder lebenserhaltenden Behandlung durch den Betreuer bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Behandlung medizinisch indiziert oder jedenfalls ärztlicherseits angeboten ist und der Betreuer nicht einwilligt.

2

Die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zur Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen setzt voraus, dass das Grundleiden einen irreversiblen und tödlichen Verlauf mit unmittelbarer Todesnähe genommen hat und der Sterbevorgang eingesetzt hat.

3

Ist eine letzte Sicherheit, dass ein irreversibler tödlicher Verlauf mit unmittelbarer Todesnähe vorliegt, nicht zu gewinnen, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Behandlungsablehnung zu verweigern.

4

Liegt die medizinische Voraussetzung für eine genehmigungsfähige Behandlungsverweigerung nicht vor, kommt es auf den (mutmaßlichen) Willen des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen für die Genehmigungsentscheidung nicht an.

5

Wird die Genehmigung zur Behandlungsverweigerung versagt, gilt die Einwilligung des Betreuers in die angebotene Behandlung als ersetzt.

Relevante Normen
§ 19 Abs. I, § 20 Abs. I FGG§ 69a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 6 XVII B 664

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Herford vom 11. Mai 2006 wird aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 2), ihre Weigerung in medizinisch mögliche le-bensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen einzuwilligen und diese durchführen zu lassen, insbesondere die Durchführung einer Tracheotomie (Luftröhrenschnitt), vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wird zurückge-wiesen.

Es wird klargestellt, daß mit diesem Beschluß die Einwilligung der Beteiligten zu 2) in die angebotene Behandlung des Beteiligten zu 1) – Durchführung ei-ner Tracheotomie - als ersetzt gilt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluß vom 3.5.2006 richtete das Amtsgericht Herford für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung ein und bestellte die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin und die Beteiligte zu 3) zur Ersatzbetreuerin, da der Betroffene seine Angelegenheiten aufgrund einer schweren Pneumonie nicht mehr alleine regeln konnte.

4

Der Betroffene wird seit dem 28.4.2006 im Klinikum Herford stationär behandelt, wurde oral intubiert und wird seitdem maschinell beatmet.

5

Der Betroffene leidet an Zustand nach Vergiftung des Blutes und nach verschiedenen cerebralen Insulten dem Ausfall der Reflexe, des Schmerzgefühls und der Schutzmechanismen.

6

Am 8. Mai 2006 beantragte der behandelnde Arzt des Klinikums Herford, Dr. Schulz, beim Amtsgericht Herford die Genehmigung einer Tracheotomie, da der Betroffene nicht weiter intubiert beatmet werden solle, um gesundheitliche Nachteile zu vermeiden.

7

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihre Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigert.

8

Sie beantragen mit Schreiben an das Amtsgericht Herford vom 11.5.2006 diese Verweigerung der Tracheotomie zu genehmigen.

9

Die Beteiligten zu 2) und 3) lehnen diese Maßnahme ab, weil der Betroffene in einer Patientenverfügung vom 29.3.2005 lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt habe.

10

Auf die zu den Akten gereichte Patientenverfügung wird wegen des genauen Inhalts verwiesen.

11

Die Beteiligten zu 2) und 3) erklären, daß sie sich mit der Verweigerung der Zustimmung zu der Tracheotomie an den in der Patientenverfügung erklärten Willen des Betroffenen halten wollen.

12

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem aus dem Anhörungsvermerk vom 11.5.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, angehört. Eine Verständigung mit dem Betroffenen war nicht möglich.

13

Mit Beschluß vom 11.5.2006 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4) für das erstinstanzliche Verfahren zur Verfahrenspflegerin bestellt.

14

Mit angefochtenem Beschluß vom gleichen Tage, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Weigerung der Betreuerin, der Beteiligten zu 2), in die Maßnahme der Tracheotomie einzuwilligen und diese durchführen zu lassen, vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

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Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 12.5.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

16

Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Weigerung der Beteiligten zu 2) in die lebensverlängernden Maßnahmen einzuwilligen lägen nicht vor.

17

Mit Beschluß der Kammer vom 12.5.2006 ist die Beteiligte zu 4) zur Verfahrenspflegerin auch im Beschwerdeverfahren bestellt worden.

18

Der behandelnde Chefarzt Prof. Dr. T. hat mit Stellungnahme vom 12.5.2006 und ergänzender mündlicher Stellungnahme vom 15.5.2006 die derzeitige gesundheitliche Situation des Betroffenen geschildert. Danach haben sich die Nieren, das Herz und die Blutdruckregulation stabilisiert, der Patient müsse aufgrund des wiedereinsetzenden Atemstimulus nur noch unterstützend beatmet werden, sei aber zu einer ununterstützten Eigenatmung noch nicht in der Lage.

19

Zur medizinischen Notwendigkeit der Tracheotomie führt er aus, eine weitere Intubation wäre mit der Gefahr einer Tracheomalazie - Schädigung des Kehlkopfknorpels - nach ca. 14 Tagen der Intubation verbunden, der Luftröhrenschnitt sei wegen der Unabsehbarkeit der Dauer der maschinellen Beatmung und der vorgenannten Gefahren indiziert. Bei Durchführung der Tracheotomie könnte die Eigenatmung auch wirksamer gefördert werden.

20

Eine Prognose der Lebenserwartung des Betroffenen könne derzeit nicht gestellt werden, der Sterbevorgang habe aber jedenfalls noch nicht eingesetzt. Allein aufgrund der Hirnschädigung aufgrund der zerebralen Insulte sei der Tod auch nicht zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ärztliche Stellungnahme vom 12.5.2006 und auf den schriftlichen Vermerk vom 16.5.2006 verwiesen.

22

Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da davon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

23

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) wurden angehört. Es wird insoweit auf den Anhörungsvermerk vom 16.05.2006 Bezug genommen.

24

II.

25

Die nach §§ 19 Abs. I, 20 Abs. I FGG statthafte und auch im übrigen zulässige eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

26

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß zu Unrecht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt für die Weigerung der Betreuerin in medizinisch mögliche lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen einzuwilligen und diese durchführen zu lassen, insbesondere das Durchführen einer Tracheotomie.

27

Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit einer Einwilligung des Betreuers, eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung wirksam zu verweigern, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich insoweit aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts. Mit diesem Zustimmungserfordernis wird dem Schutz des Betroffenen in seinen Grundrechten auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde in ausgewogener Weise Rechnung getragen. Zugleich zielt dieses Erfordernis auf Schutz und Fürsorge für den Betreuer: indem das Betreuungsrecht dem Betreuer unter Umständen eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betroffenen abverlangt, bürdet es ihm eine Last auf, die allein zu tragen dem Betreuer nicht zugemutet werden kann. Da das Recht vom Einzelnen nicht Unzumutbares verlangen kann, ist es zwingend geboten, den Betreuer durch das vormundschaftsgerichtliche Prüfungsverfahren zu entlasten. Dieses Verfahren bietet einen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die rechtlichen - auch strafrechtlichen - Grenzen des Betreuerhandelns geklärt und der wirkliche oder - soweit erforderlich - mutmaßliche Wille des Betroffenen - im Rahmen des Möglichen umfassend - ermittelt werden kann. Das Prüfungsverfahren vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine Legitimität, die geeignet ist, den Betreuer subjektiv zu entlasten sowie seine Entscheidung objektiv anderen Beteiligten zu vermitteln und die ihn zudem vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen Expostbeurteilung schützt. Dabei ist der Prüfungsvorbehalt auf die Fälle beschränkt, in denen eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des Betroffenen medizinisch indiziert ist oder jedenfalls ärztlicherseits angeboten wird, der Betreuer aber in die angebotene Behandlung nicht einwilligt. Dies stellt sicher, dass die Vormundschaftsgerichte nur in Konfliktlagen angerufen werden können (vgl. zum ganzen BGH NJW 2003, 1588, 1593).

28

Ein solcher Konfliktfall liegt hier vor, da die Beteiligte zu 2.) und die Beteiligte zu 3) als Ersatzbetreuerin in die von dem behandelnden Arzt des Klinikum Herford ärztlicherseits angebotene lebensverlängernde und -erhaltende Behandlung durch Beatmung mittels Tracheotomie nicht einwilligen.

29

Das Amtsgericht hat jedoch die Voraussetzungen verkannt, in denen es die Entscheidung des Betreuers, in lebensverlängernde und -erhaltende Maßnahmen nicht einzuwilligen, zuzustimmen hat. Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass feststeht, dass zum einen die Krankheit des Betroffenen einen irreversibelen (unumkehrbaren) und tödlichen Verlauf genommen hat und zum anderen die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-) mutmaßlichen Willen widerspricht. Ein tödlicher Verlauf liegt erst bei unmittelbarer Todesnähe vor und wenn der Sterbevorgang unmittelbar eingesetzt hat.

30

Diese Voraussetzung hat der Betroffene in seiner Patientenverfügung vom 29.03.2005 ausdrücklich selbst aufgestellt.

31

Diese Voraussetzungen haben ihre Grundlage in der Einheit der Rechtsordnung, die eine objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe beinhaltet. Nur unter der genannten medizinischen Voraussetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts ein Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen bzw. ein Nichtfortführen dieser für mit der Rechtsordnung vereinbar gehalten (vgl. BGH NJW 1995, 204). Die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet.

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Daraus folgt, dass für das Verlangen des Betreuers, eine medizinische Behandlung einzustellen, kein Raum ist, wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat und durch die Maßnahmen das Leben des Betroffenen verlängert oder erhalten wird. Richtig ist zwar, dass der Arzt das Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Patienten zu beachten hat und deshalb keine - auch keine lebenserhaltenden - Maßnahmen gegen dessen feststellbaren Willen vornehmen darf. Die Entscheidungsmacht des Betreuers ist jedoch mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht folgenden Entscheidungsmacht des einwilligungsfähigen Patienten nicht deckungsgleich, sondern als gesetzliche Vertretungsmacht an rechtliche Vorgaben gebunden; nur soweit sie sich im Rahmen dieser Bindung hält, kann sie sich gegenüber der Verpflichtung des Arztes, das Leben des Patienten zu erhalten, durchsetzen. Das bedeutet: die medizinischen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen Vertreter. Liegen sie nicht vor, ist Sterbehilfe rechtswidrig; sie wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der gesetzliche Vertreter in sie - und sei es auch mit Billigung des Vormundschaftsgerichts - einwilligt. Wenn eine letzte Sicherheit, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat, nicht zu gewinnen ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verweigern (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2003, 1588, 1590, 1593).

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Nach diesen Grundsätzen war die Weigerung der Beteiligten zu 2) lebenserhaltende Maßnahmen, insbesondere die Tracheotomie für den Betroffenen durchführen zu lassen, vom Vormundschaftsgericht nicht zu genehmigen. Es liegen schon die medizininschen Voraussetzungen für eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht vor. Es spricht zwar viel dafür, daß die Hirnschädigung des Betroffenen einen irrevesiblen (unumkehrbaren) Verlauf angenommen hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese Krankheit aufgrund cerebraler Insulte darüber hinaus einen unmittelbar tödlichen Verlauf angenommen hat, liegen hingegen nicht vor.

34

Der Umstand, daß der Betroffene aufgrund der akuten Pneumonie nicht mehr in der Lage ist, ohne Unterstützung zu atmen, stellt keine Krankheit dar, die einen irreversiblen tödlichen Verlauf im oben genannten Sinne angenommen hat.

35

Der Betroffene wird seit Beginn seiner stationären Behandlung künstlich beatmet, seine Eigenatmung hat sich seither im Sinne eines Auftretens des Atemstimulus stabilisiert, nachdem die akute Lungenentzündung mit Antibiotika behandelt werden konnte. Dass abgesehen von dieser Lungenentzündung die Eigenatmung durch die vorliegenden Schlaganfälle beeinträchtigt sein könnte und der Erstickungstod eintreten würde, steht derzeit noch nicht fest.

36

Daß der Sterbeprozeß des Betroffenen bislang nicht eingetreten ist, ergibt sich auch bereits aus der Tatsache, daß er auch zukünftig, zumindest für einige Zeit, seine Atmung mittels der bereits vorhandenen Intubation künstlich unterstützt werden könnte. Bei der Vornahme der Tracheotomie handelt es sich nicht um eine zusätzliche lebenverlängernde oder -erhaltende Maßnahme, sondern lediglich um den Ersatz einer längerfristig gesundheitlich belastenden und schädigenden künstlichen Beatmungstechnik durch eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme gleicher Art.

37

Dass die lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen gegen den Willen des einwilligungsfähigen Betroffenen vorgenommen werden, ist ebenfalls nicht der Fall. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der Betroffene nicht mehr einwilligungsfähig. Eine Kontaktaufnahme mit dieser Frage ist mit dem Betroffenen nicht möglich, wie sich aus dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts vom 11.5.2006 ergibt. Auch das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine eigene Willensbekundung des Betroffenen zur Frage der Weiterbehandlung nicht vorliegt, da es letztlich auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abstellt. Mangels vorliegender medizinischer Voraussetzung für eine Verweigerung der lebensverlängernden Maßnahmen durch die Betreuerin kommt es - wie bereits oben ausgeführt - auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht an.

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Damit der Betroffene nicht erstickt und nicht die nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer anhaltenden Intubation erleidet, ist es aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen in Form der Tracheotomie zu treffen. Die Kammer schließt sich insoweit der ärztlichen Einschätzung an. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (NJW 2003, 1588) entschieden, daß die Einwilligung des Betreuers in die angebotene Behandlung oder Weiterbehandlung des Betroffenen als ersetzt gilt, wenn das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung hierzu verweigert. Aus diesem Grunde war im Tenor klarzustellen, daß nunmehr die Zustimmung der Betreuerin in die angebotene Behandlung - Tracheotomie - als ersetzt gilt.

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Eine Anhörung des Betroffenen durch die Kammer war entbehrlich, da dieser bereits durch das Amtsgericht angehört worden ist und eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit ihm dort nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Gesundheitszustand des Betroffenen geändert hat, sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Klinikums Herford ist der Betroffene weiterhin komatös.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 69 a FGG. Die genehmigte Maßnahme dient allein dazu, Schaden vom Patienten abzuwenden. Ihre Unterlassung wäre nach den überzeugenden Ausführungen von Prof.Dr.med. T. ein medizinischer Kunstfehler.

Rechtsmittelbelehrung

42

Gegen diesen Beschluß ist die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm/Westfalen zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die sofortige weitere Beschwerde muß binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht Herford, dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm/Westfalen eingehen. Sie ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) oder durch Einreichung einer durch einen Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen.