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Landgericht Bielefeld·25 T 198/04·07.11.2004

Erinnerung zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung: Zulässige Fragen zu Wohnung, Konto und Bezugsrechten

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtEidesstattliche VersicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger begehrt Ergänzungsfragen zur eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin; das Amtsgericht wies einen Teil zurück. Das Landgericht gab der Erinnerung teilweise statt und ordnete an, die Schuldnerin zu Fragen zu Haushalt, Wohnungsgröße, Miethöhe, Vermieter, Kontoverbindung und Bezugsrechten zu vernehmen; Fragen zur bereits beantworteten Mietkaution wurden abgewiesen. Begründung: Die Angaben dienen der Ermittlung pfändbarer Ansprüche und der Plausibilitätskontrolle.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers teils stattgegeben: Ergänzende Befragung zu Wohnung, Konto und Bezugsrechten angeordnet, Fragen zur bereits beantworteten Mietkaution abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner verpflichtet, Angaben zu Haushalt, Wohnungsgröße und zur Höhe der Miete einschließlich Nebenkosten sowie zum Vermieter zu machen, soweit diese Informationen der Prüfung pfändbarer Ansprüche und der Plausibilitätskontrolle dienen.

2

Angaben darüber, auf welches Konto und bei welcher Bank Leistungen (z. B. nach dem AFG) gezahlt werden, sowie die Nennung des Kontoinhabers und etwaiger Kontovollmachten sind in der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung zulässig, weil sie dem Gläubiger die Möglichkeit verschaffen, Pfändungsmaßnahmen gegen Dritte vorzubereiten.

3

Soweit der Schuldner bereits eindeutige Angaben in der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat, sind weitergehende ergänzende Fragen zu diesen Punkten nicht mehr erforderlich und können zurückgewiesen werden.

4

Die eidesstattliche Versicherung dient vorrangig der Offenlegung pfändbarer Vermögenswerte; Fragen sind nicht zur Erforschung des gesamten Lebensbereichs, sondern nur insoweit zulässig, als sie der Ermittlung von Vermögenswerten oder der Klärung der Plausibilität sonstiger Angaben dienen.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 569 ZPO§ 807 ZPO§ 900 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 6 M 823/04

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Obergerichtsvollzieher ... angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.9.2003 vorzulagen und ihr folgende Fragen zu stellen:

Wie groß ist der Haushalt, wieviele Personen sind in diesem angeschlossen?

Wie groß ist die Wohnung?

Wie hoch ist die monatliche Miete dieser Wohnung einschließlich Nebenkosten?

Wer ist der Vermieter (Name und ladungsfähige Anschrift) der Wohnung der Schuldnerin?

Auf welches Konto und bei welcher Bank werden die Leistungen nach dem AFG gezahlt?

Wer ist Kontoinhaber und verfügt die Schuldnerin über Kontovollmacht?

Besteht zugunsten der Schuldnerin ein Bezugsrecht, das innerhalb eines Vertrages festgelegt wird?

Wenn ja, handelt es sich um ein unwiderrufliches oder ein widerrufliches Bezugsrecht?

Wer konkret, mit Vor- und Zunahmen und genauer Anschrift, hat dieses Bezugsrecht zugunsten der Schuldnerin vertraglich festschreiben lassen?

Bei welcher Gesellschaft und unter welcher Nummer wird der Vertrag geführt?

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Schuldnerin hat am 18.9.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

2

Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 24.2.2004 einen ergänzenden Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Der ergänzende Antrag lautete wie folgt:

3

Wie groß ist der Haushalt, wieviele Personen sind in diesem angeschlossen?

4

Wie groß ist die Wohnung?

5

Wie hoch ist die monatliche Miete dieser Wohnung einschließlich Nebenkosten?

6

Wer ist der Vermieter (Name und ladungsfähige Anschrift) der Wohnung der Schuldnerin?

7

Hat der Schuldner als Wohnungsmieter dem Vermieter eine Mietkaution hinterlegt?

8

Wann, wem, in welcher Form und in welcher Höhe?

9

Auf welches Konto und bei welcher Bank werden die Leistungen nach dem AFG gezahlt?

10

Wer ist Kontoinhaber und verfügt die Schuldnerin über Kontovollmacht?

11

Dieser Antrag wurde mit Schreiben des zuständigen Obergerichtsvollziehers ... vom 19.4.2004 abgelehnt. Dagegen legte der Gläubiger unter dem 14.5.2004 Erinnerung ein. Zusätzlich beantragte er, die Schuldnerin ergänzend zu befragen

12

Besteht zugunsten der Schuldnerin ein Bezugsrecht, das innerhalb eines Vertrages festgelegt wird?

13

Wenn ja, handelt es sich um ein unwiderrufliches oder ein widerrufliches Bezugsrecht?

14

Wer konkret, mit Vor- und Zunahmen und genauer Anschrift, hat dieses Bezugsrecht zugunsten der Schuldnerin vertraglich festschreiben lassen?

15

Bei welcher Gesellschaft und unter welcher Nummer wird der Vertrag geführt?

16

Das Amtsgericht Gütersloh hat durch Beschluß vom 30. Juli 2004 den Obergerichtsvollzieher ... auf die Erinnerung des Gläubigers angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.9.2003 vorzuladen und sie zu befragen, auf welche Art und Weise die monatlichen Zahlungen des Arbeitsamtes ... nach dem Arbeitsförderungsgesetzes an sie geleistet werden. Im übrigen hat das Amtsgericht Gütersloh die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt, die weiteren Fragen zur Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, der Wohnungsgröße und der Höhe der monatlichen Mieten gehörten nicht zu den erklärungspflichtigen Tatsachen der Schuldnerin. Fragen zur Mietkaution habe die Schuldnerin bereits unter Ziffer 18 des Fragebogens eindeutig mit " nein" beantwortet. Die darüber hinaus gestellten Fragen seien nicht im Wege der Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung zu klären. Die eidesstattliche Versicherung habe ausschließlich die Funktion, dem Gläubiger Vermögenswerte, die der Zwangsvollstreckung unterliegen würden, aufzuzeigen. Sinn und Zweck der eidesstattlichen Versicherung sei es nicht, den gesamten Lebensbereich des Schuldners auszuforschen.

17

Gegen diesen, dem Gläubiger am 16.8.2004 zugestellten Beschluß, hat dieser mit Schriftsatz vom 27.8.2004, eingegangen beim Amtsgericht Gütersloh am 30.8.2004, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Gläubiger ausgeführt, die Schuldnerin sei sehr wohl verpflichtet, in der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung anzugeben, auf wen das Konto, auf das die Leistungen nach dem AFG bezahlt würden, laute. Auch die Fragen hinsichtlich der Wohnung, Anzahl der Bewohner und Größe der Wohnung und Höhe der Miete seien zu erteilen. Ebenfalls die Angaben zum Vermieter. Auch seien Ansprüche hinsichtlich des Bezugsrechts an der Lebensversicherung ebenfalls pfändbar.

18

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 30.9.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt.

19

Die Beschwerde des Gläubigers ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, § 569 ZPO statthaft und zulässig.

20

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes über eine Erinnerung, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betrifft, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO der statthafte Rechtsbehelf (Zöller, ZPO, Stöber-Herget, § 766, RNr. 36, 23. Aufl.).

21

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch überwiegend begründet.

22

Im Rahmen der Ergänzung/Nachbesserung der Angaben in einem Vermögensverzeichnis, welches der Schuldner im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 807, 900 ZPO aufgestellt hat, ist der Schuldner entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes verpflichtet, Fragen zu beantworten hinsichtlich seiner Wohnung, deren Größe, dem Haushalt, der monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten, des Vermieters. Die Fragen nach der Größe der Wohnung, der Höhe der Miete dienen dem Gläubiger dazu, Informationen über die Lebensgestaltung des Schuldners und daraus Rückschlüsse auf die Plausibilität der übrigen Angaben zu gewinnen. Überdies dient es der Ermittlung von Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen und Kautionsrückzahlungen (hierzu Baumbach-Lauterbach, § 807, RNr. 27, Stichwort: Miete; 63. Aufl.; LG Duisburg Jur Büro 1999,271; Amtsgericht Hannover, JurBüro 2002, 324).

23

Ebenso sind die weiteren ergänzenden Fragen, wie unter dem 14. Mai 2004 beantragt, hinsichtlich eines bestehenden Bezugsrechtes zulässig. So sind als sonstige Forderungen nach überwiegender Meinung beispielsweise vom Schuldner auch anzugeben Ansprüche aus Sparguthaben, an Banken, Versicherungsansprüche; auch mit Benennung der Bezugsberechtigung sowie Angaben dazu, ob die Bezugsberechtigung widerruflich ist oder nicht (vgl. Landgericht Duisburg, NJW 55, S. 717; Zöller-Stöber, § 807, RNr. 31, 23. Aufl.).

24

Soweit der Gläubiger Angaben hinsichtlich des Kontos und der Bankverbindung verlangt, auf das die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetzes gezahlt werden, ist das Amtsgericht dem durch den angefochtenen Beschluß teilweise nachgekommen Das Amtsgericht hat den Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Schuldnerin ergänzend zu befragen, auf welche Art und Weise die monatlichen Zahlungen des Arbeitsamtes Bielefeld nach dem Arbeitsförderungsgesetzes an sie geleistet werden. Dagegen hat das Amtsgericht die Schuldnerin nicht für verpflichtet erachtet, wenn sie sich für die Entgegennahme der Leistungen des Kontos eines Dritten bedient, dessen Namen und Kontonummer anzugeben, da auf ein derartiges Konto der Gläubiger ohnehin keinen Zugriff habe.

25

Die Beschwerdekammer schließt sich hier jedoch der Auffassung des Gläubigers an, wonach die Schuldnerin sehr wohl verpflichtet ist, auch anzugeben, auf wen das Konto geführt wird und um welche Kontonummer es sich handelt. Denn die Gläubigerin hat für den Fall, daß keine Kontovollmacht erteilt wird, die Möglichkeit, eine Pfändung bei dieser dritten Person hinsichtlich des Auszahlungsanspruches auszubringen. Eine solche Pfändung kann aber nur dann ausgebracht werden, wenn die Gläubigerin die hierzu erforderlichen Informationen vorliegen hat. So hat auch das Amtsgericht Hannover in der bereits zitierten Entscheidung JurBüro 2002, S. 234 die Fragen nach einer weiteren Kontoverbindung über Dritte für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß steht nicht entgegen, daß es möglicherweise auch im Rahmen der Drittschuldnererklärungen Möglichkeiten gibt, die erbetenen Informationen zu erlangen. Der Gläubiger ist jedenfalls nicht ausschließlich auf diese Möglichkeit zu verweisen. Er kann diese Fragen zulässigerweise im Rahmen der Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung erbeten, um so unnötige Kosten der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Baumbach/ Lauterbach aaO; AG Hannover Jur. Büro 2002,324).

26

Allerdings ist die Beschwerde unbegründet soweit der Gläubiger ergänzende Angaben hinsichtlich der Mietkaution begehrt. Diese Fragen wurden von der Schuldnerin bereits , worauf das Amtsgericht hingewiesen hat, - der Gläubiger ist dem auch nicht entgegengetreten - beantwortet.

27

Demgemäß war auf die sofortige Beschwerde der zuständige Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Schuldnerin zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.9.2003 vorzuladen und sie ergänzend gemäß den Vorgaben des Gläubigers in der Beschwerdeschrift vom 27.8.2004 mit Ausnahme zu Fragen hinsichtlich der Mietkaution zu befragen.

28

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Gerichtsvollzieher nicht Partei des Beschwerdeverfahrens ist und das Unterliegen des Gläubigers geringfügig war. .

29

gez. Unterschrift