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Landgericht Bielefeld·25 T 121/06·12.03.2008

Verworfen: Sofortige Beschwerde gegen Einleitung des Betreuungsverfahrens unzulässig

VerfahrensrechtFreiwillige GerichtsbarkeitBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens und zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach § 19 FGG bloß vorbereitende Zwischenverfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Die Anordnung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist nicht selbständig angreifbar; eine Verweigerung der Mitwirkung kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Ausgang: Als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen Einleitung des Betreuungsverfahrens und Gutachtensauftrag als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine lediglich vorbereitende Zwischenverfügung der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet; solche Maßnahmen sind nach § 19 FGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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Die Anordnung zur Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens ist als vorbereitende Maßnahme grundsätzlich nicht selbständig angreifbar.

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Die Weigerung der betroffenen Person, Ermittlungen in ihrer gewohnten Umgebung oder den Zutritt zu ihrem Grundstück zu dulden, ist zu respektieren; eine Mitwirkungspflicht besteht nicht.

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Zwangsmittel zum Erzwingen der Mitwirkung bei derartigen Ermittlungen stehen nicht zur Verfügung; eine zwangsweise Vorführung zu Untersuchungszwecken ist rechtlich unzulässig, sodass hiergegen kein selbständiger Rechtsbehelf besteht.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 68 FGG§ 68b Abs. 3 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 6 XVII B 668

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 24.05.2006 wurde für o. g. Betroffenen das Verfahren zur Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit eingeleitet, nachdem sich in einer Öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, an der die Betroffene als beklagte Partei teilgenommen hatte, Hinweise auf Betreuungsbedarf ergeben hatten.

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Es wurde zudem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Gleichzeitig wurde die Beteiligte zu 2) um Berichterstattung hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ersucht.

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Der Sachverständige Dr. med. I. erstattete unter dem 08.06.2006 seine nervenfachärztliche Stellungnahme.

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Darin schildert er seinen Hausbesuch bei der Betroffenen, die er bei der Gartenarbeit antraf. Der Sachverständige berichtet, dass die Betroffene ihn des Grundstückes verwiesen habe, weil sie eine Untersuchung nicht wünsche.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme vom 08.06.2006 verwiesen ( Bl. 7-9 d.A.).

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Unter dem 28.06.2006 teilte die Beteiligte zu 2) mit, dass die Betroffenen sich schriftlich gemeldet habe und ein Gespräch mit der Beteiligten zu 2) ablehne, die daraufhin die Betroffene auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.05.2006 hinwies.

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Mit Schreiben vom 03.07.2006 wendete sich die Betroffene direkt an das Amtsgericht

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und legte "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss vom 26.05.2006 (gemeint Beschluss vom 24.05.2006) ein.

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Sie untersagt den Zutritt zu ihrem Eigentum und das Betreten ihres Grundstückes.

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Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorlegt.

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II.

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Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil es unstatthaft ist, § 19 FGG.

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Die Anordnung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens können nach herrschender und zutreffender Meinung nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, es handelt sich um eine lediglich vorbereitende Zwischenverfügung, die im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist, §19 FGG ( BayObLG FamRZ 2003, 189; OLG Stuttgart FGPrax 2003,72). Es liegt auch keine Ausnahme vor, da nicht in erheblicher Weise in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird, da der Betroffenen keinerlei Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegt werden.

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Soweit die Betroffene der Betreuungsbehörde und dem Sachverständigen untersagt, die als notwendig angesehenen Ermittlungen in der üblichen Umgebung, § 68 FGG anzustellen, ist dies zu respektieren. Sie muss sich an den Ermittlungen in keiner Weise beteiligen.

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Zwangsmittel sind gegen diese Form der Verweigerung der Mitwirkung der Betroffenen nicht gegeben.

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Im Übrigen folgt aus der Regelung des § 68b Abs. 3 FGG, dass die Anordnung, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, nicht selbständig angegriffen werden kann, da bereits eine zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung unanfechtbar ist (OLG Hamm FamRZ 97,442).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm/Westfalen zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die weitere Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Minden, dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm/Westfalen einzulegen, und zwar entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) oder durch Einreichen einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.