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Landgericht Bielefeld·25 O 94/04·06.07.2004

Klage auf Kostenerstattung: ARB 94 (§5 Abs.3 lit. b) begrenzt Erstattungsanspruch

ZivilrechtVersicherungsrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung die Erstattung weitergehender Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren nach einem Vergleich im Arbeitsrechtsstreit. Das LG Bielefeld weist die Klage ab. Nach §5 Abs.3 lit. b ARB 94 erstattet die Versichererin nur anteilig im Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis. §98 ZPO ist keine zwingende Vorschrift im Sinne der Ausnahmeregelung.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf weitergehende Kostenerstattung nach Vergleich als unbegründet abgewiesen; Versicherer nur anteilig in Höhe der Kostenquote verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §5 Abs.3 lit. b ARB 94 ist der Versicherer nur verpflichtet, Kosten in dem Verhältnis zu erstatten, in dem das vom Versicherungsnehmer angestrebte Ergebnis zum im Vergleich erzielten Ergebnis steht.

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Eine gesetzliche, von der Vertragsregelung abweichende Kostenzuweisung im Sinne der Ausnahmeregelung des §5 Abs.3 lit. b ARB 94 setzt eine zwingende, unabdingbare Rechtsvorschrift voraus; dispositive oder abdingbare Normen fallen nicht darunter.

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Die Erfolgsaussichten des Prozesses oder die Einschätzung des Gerichts über ein offenes Ergebnis sind für die Anwendung der Kostenquote nach §5 Abs.3 lit. b ARB 94 unerheblich; die Regelung soll einvernehmliche Kostenregelungen, die von der Erfolgquote abweichen, dem Versicherer entziehen.

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Lassen die Vergleichsparteien keine Kostenregelung treffen, führt die Wirkung des §98 ZPO zur gegenseitigen Aufhebung der Kostentragungspflicht; dies stellt jedoch keine zwingende gesetzliche Kostenvorschrift im Sinne der Ausnahmeregelung dar.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 lit. b ARB 94§ 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO§ 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 23 BRAGO§ 26 BRAGO§ 28 BRAGO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 08.12.2004 [NACHINSTANZ]

20 U 151/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, in welchem u.a. auch der Arbeitsrechtsschutz vereinbart war, in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 94 zugrunde.

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In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bielefeld - Az.: 2 Ca 2497/02 - verfolgte der Kläger einen Zahlungsanspruch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in Höhe von 4.057,26  €. Der frühere Arbeitgeber wandte sich gegen die Klage und machte im Wege der Widerklage seinerseits einen Zahlungsanspruch in Höhe von 104.056,13 € geltend. Die Beklagte hatte dem Kläger Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren für die Klage gewährt. Einer Erweiterung der Rechtsschutzzusage auch auf die Widerklage lehnte die Beklagte allerdings ab.

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Mit Urteil vom 14.1.2003 gab das Arbeitsgericht Bielefeld der Klage des Klägers statt und wies die Widerklage des früheren Arbeitgebers ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem früheren Arbeitgeber auferlegt. Dieser legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, mit dem er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgte. Die Beklagte erteilte dem Kläger Kostendeckungszusage für die Abwehr dieser gegnerischen Berufung. Dabei wies sie insbesondere auf § 5 Abs. 3 lit. b der ARB hin, wonach bei einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit Kosten übernommen würden, die dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben sei.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.9.2003 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhandelten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Prozesses zur Sach- und Rechtslage. Das Gericht signalisierte beiden Parteien, dass es in der Hauptsache zu einer Entscheidung ohne Beweisaufnahme nicht kommen würde, deren Ergebnis offen sei. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen daraufhin einen Vergleich folgenden Inhalts:

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1.

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Der Kläger zahlt an die Beklagte bis spätestens zum 15.10.2003 den zwischenzeitlich vollstreckten Betrag in Höhe von 4.057,26 Euro netto zurück.

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2.

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Damit sind alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt einschl. aller denkbaren Schadensersatzansprüche.

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Eine Kostenregelung trafen die Vergleichsparteien nicht. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hätte einer vergleichsweisen Vereinbarung einer Kostenquote entsprechend dem Siegen und Unterliegen, nämlich 3,75 % zu 96,25 % zu Lasten des früheren Arbeitgebers nicht zugestimmt, da diese nicht bereit war, Kostenzugeständnisse zu machen.

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Mit Schreiben vom 6.10.2003 rechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen auch in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, die im Berufungsverfahren angefallenen anwaltlichen Gebühren, nämlich eine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO, eine Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 S. 2 BRAGO und eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO zu einem Gegenstandswert von 108.113,39 € ab. Zzgl. der Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem 6.225,60 € in Rechnung; insoweit wird auf die Rechnung vom 6.10.2003 (Anlage K 11) Bezug genommen. Hierauf zahlte die Klägerin zunächst einen Anteil von 3,75 % mithin 233,46 €. Später zahlte sie einen weiteren Betrag in Höhe von 230,58 €, mithin insgesamt 464,04 €.

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Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ab.

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Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Beklagte verweise zu Unrecht auf § 5Abs. 3 lit. b ARB, da nach der gesetzlichen Regelung des § 98 ZPO die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien - wie hier der Fall - nichts anderes vereinbart haben. Insoweit liege eine abweichende gesetzlich vorgeschriebene Kostenverteilung i. S. d. § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 vor.

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Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 230,58 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.761,56 € nebst 5 % Zinsen ab dem 29.10.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, über die vorprozessual gezahlten Beträge hinaus sei sie aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 nicht verpflichtet.

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Sie behauptet, über die unstreitigen Beträge weitere 201,30 € an den Kläger gezahlt zu haben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Leistungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag über die vorprozessual gezahlten unstreitigen 464,04 € nicht zu. Gem. § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ist die Beklagte nur verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die dem Verhältnis des vom Kläger angestrebten Ergebnisses zum im Vergleich erzielten Ergebnis entspricht. Unstreitig beträgt das Verhältnis des vom Kläger in dem Berufungsverfahren angestrebten Ergebnisses zu dem in dem Vergleich erreichten Ziel 3,75 % zu 96,25 % zu Lasten des Prozessgegners. Nur Kosten in entsprechender anteiliger Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers von 6.225,60 €, nämlich 233,46 € schuldete die Beklagte.

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Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger aufgrund der genannten Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 nicht zu, da - wie bereits dargestellt - das Verhältnis des vom Kläger angestrebten Ergebnisses zu dem in dem Vergleich erzielten Erfolg nicht der von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenquote entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 letzter Halbsatz berufen, wonach etwas anderes gilt, wenn eine abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Vorschrift des § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung des § 98 ZPO stellt keine gesetzliche Vorschrift i. S. d. § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 dar, weil sie kein zwingendes, unabdingbares Recht darstellt. Nur eine zwingende, unabdingbare gesetzliche Vorschrift kann aber unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 fallen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Wie der BGH zur vom Sinngehalt identischen (vgl. Prölls/Armbrüster § 5 ARB 94, Rz. 15) Vorgängerregelung in § 2 Abs 3 lit. a) ARB 75 festgestellt hat, will diese Regelung der wirtschaftlichen Gefahr begegnen, dass der Versicherungsnehmer bei sonst auch im streitigen Verfahren durchsetzbaren Ansprüchen ein Entgegenkommen des Gegners in Form der Erfüllungsbereitschaft durch ein „unnötiges“ Zugeständnis in der Kostenfrage erwirkt (vgl. BGH VersR 1977, 809). Die Erfolgsaussichten im Prozess dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH a.a.O.), auch dann nicht, wenn die Kostenregelung auf einem an dem Erfolgsaussichten orientierten Vorschlag des Gerichts beruht (vgl. Prölls/Armbrüster § 2 ARB 75 Rdz. 21 i.V.m. § 5 ARB 94, Rz. 15 m.w.N. auf die Rechtsprechung). Danach ist es unerheblich, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten eines Verfahrens als völlig offen angesehen hat. Es sollen vielmehr jegliche einvernehmliche Kostenregelungen zum Wegfall der Kostentragungspflicht des Versicherers führen, die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zu dem erzielten Ergebnis entsprechen. Mit diesem Regelungszweck, nach dem die Kostenquote der Verhandlungsdisposition der Parteien entzogen sein soll, ist es nicht vereinbar, dass aufgrund einer abdingbaren und damit der Verhandlungsdisposition der Parteien unterliegenden gesetzliche Vorschrift, die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) 1. HS. ARB 94 nicht zur Anwendung gelangen lassen soll.

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Vergleichsparteien, die eine Kostenregelung nicht im Vergleich treffen, nehmen die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO und dessen Rechtsfolge in Kauf. Folglich ist, soweit die Parteien keine Kostenregelung treffen und dies gem. § 98 ZPO zu einer Kostenaufhebung führt, dies als stillschweigende Einigung über die Kostenaufhebung zu werten (vgl. LG Saarbrücken R + S 1999, 244; AG Wiesbaden R + S 1994, 63; Prölls/Armbrüster, § 2 ARB 75, Rz. 21), da für die Parteien immer die Möglichkeit besteht, im Vergleich eine die Wirkung des § 98 ZPO ausschließende Kostenregelung zu treffen.

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Die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b) am Ende ARB 94 läuft deswegen nicht leer. Diese stellt auf andere, für die Parteien unabdingbare gesetzliche Kostenvorschriften, wie z.B. § 12 a Abs. 1 ArbGG ab.

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Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Landgerichts Trier (NZM 2002, 464), die nicht schematisch an dem Verhältnis zwischen Erfolg und Misserfolg des Rechtsschutzversicherungsnehmers in der Hauptsache abstellen will, sondern auf die Vergleichssituation, die in dem offenen Ergebnis einer an sich notwendigen Beweisaufnahme liegt. Das Landgericht Trier hat zum einen darauf abgestellt, dass eine nicht teilbare Leistung dort eingeklagt war, so liegt der Fall hier nicht. Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits waren Geldleistungen, somit teilbare Leistungen. Darüber hinaus verstößt das Abstellen auf das Ergebnis einer evtl. Beweisaufnahme auf den oben dargestellten Sinn und Zweck der genannten Regelung, wonach Erfolgsaussichten eines Prozesses bei der Kostenregelung gerade nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Entscheidung des Landgerichts Trier ist insoweit nicht zu folgen.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 1. HS, 269 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.