Rückzahlungsanspruch nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Rückzahlung geleisteter Zahlungen nach Widerruf und Kündigung eines 1999 geschlossenen Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Beteiligung. Das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab, da der Darlehensvertrag nicht wegen Formmangels nach § 6 VerbrKrG nichtig ist und ein Widerruf zudem verspätet erfolgte. Auch eine Heilung durch Auszahlung und fehlender substantiierter Arglist führten zur Abweisung.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach Widerruf und Kündigung des Verbraucherdarlehens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung nach ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der ursprüngliche Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen weggefallen ist.
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die gesetzlich geforderten Angaben (insbesondere Gesamtbetrag der zu leistenden Zahlungen und effektiver Jahreszins) in der Vertragsurkunde enthalten sind; bei Festkrediten steht der Gesamtbetrag fest und kann angegeben werden.
Ein formbedingter Mangel eines Verbraucherdarlehensvertrags kann nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG durch Auszahlung des Kredits geheilt werden; dies gilt auch, wenn das Darlehen mit einem anderen Vertrag verbunden ist.
Der Widerruf nach dem HaustürWG und dem VerbrKrG muss binnen einer Woche nach Aushändigung der drucktechnisch deutlich gestalteten schriftlichen Widerrufsbelehrung erfolgen; eine dem Verbraucher ausgehändigte und unterzeichnete Widerrufsbelehrung erfüllt diese Anforderungen.
Eine bloß behauptete Arglist oder fehlerhafte Beratung begründet ohne substantiierten Vortrag weder eine wirksame Anfechtung noch einen Durchgriff nach § 9 VerbrKrG; Kündigungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.
Der Kläger ist Studienrat. Die Beklagten zu 2) und 3) sind als freiberufliche Anlagevermittler unter anderem für die Firmen B. und M. tätig gewesen.
Die Kläger wurden von den Beklagten zu 2) und 3) im Februar und März 1999 mehrmals zu Beratungsgesprächen in ihrer Wohnung aufgesucht, um die Kläger über Kapitalanlagen zum Zwecke der Steuerersparnis zu beraten. Am Ende eines der Gespräche unterzeichnete der Kläger zu 1) unter dem Datum 25.2.1999 eine Beitrittserklärung als atypischer stiller Gesellschafter zu der Firma D. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S.. Die Firma D., die mittlerweile in Firma C. umfirmiert hat, bietet als Investitions- und Beteiligungsgesellschaft Einzelanlegern die Möglichkeit, sich an Großprojekten im Immobilienbereich zu beteiligen.
Die von dem Kläger zu 1) gezeichnete Beteiligung betrag eine Nominalanlage von 100.000,00 DM zuzüglich 8.000,00 DM Agio. In der von dem Kläger zu 1) unterzeichneten Beitrittserklärung findet sich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit dem im Prospekt beschriebenen Chancen und Risiken. Weiterhin ist eine von dem Kläger zu 1) unterzeichnete Erklärung enthalten, daß der Emissionsprospekt der Firma D., insbesondere die dortigen Anlagevorbehalte und Risikohinweise Geschäftsgrundlage dieses Vertrages und ihm bekannt sind. Schließlich enthält die Beitrittserklärung noch eine von dem Kläger zu 1) gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung über sein einseitiges Widerrufsrecht.
Ebenfalls aufgrund des vorangegangenen Beratungsgesprächs mit den Beklagten zu 2) und 3) schlossen die Kläger unter dem 25.2.1999 mit der Beklagten zu 1) zur Finanzierung der D.-Beteiligung einen Kreditvertrag über einen Kreditnennbetrag von 108.000,00 DM, der als Festkredit am 30.3.2014 in voller Höhe fällig war. Der anfängliche effektive Jahreszins bei einem Zinssatz von 7% sollte 7,23% betragen und durch monatliche Leistungsraten von 630,00 DM bezahlt werden. Als Gesamtbetrag der Kreditkosten ist ein Betrag von 221.400,00 DM ausgewiesen. Zur Sicherung der Kreditverbindlichkeit hat der Kläger zu 1) Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung abgetreten. Ergänzend zu dem Kreditvertrag unterzeichneten die Kläger unter dem 25.2.1999 weiterhin eine Widerrufsbelehrung, von der sie eine Abschrift erhielten. Der ausgefertigte Kreditvertrag wurde den Klägern von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.3.1999 zugesandt.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten zu 1) den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 27.1.2004 nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen und zugleich gekündigt. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie in erster Linie die Rückzahlung der an die Beklagte zu 1) geleisteten Zahlungen im Zeitraum vom 30.3.1999 bis 29.12.2004, die sie auf insgesamt 10.622,31 € beziffern.
Zur Begründung ihres Anspruchs vertreten die Beklagten die Auffassung, der Darlehensvertrag sei nach § 6 VerbrKrG unwirksam, da er nicht der Form des § 4 VerbrKrG genüge. Es fehlten die erforderlichen Angaben zu § 4 Abs. I Satz 4 Nr. 1b und e. Eine Heilung durch Auszahlung des Darlehens sei nicht erfolgt. Im übrigen sei der Darlehensvertrag auch fristgerecht widerrufen worden, da den Klägern keine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. Schließlich hätten sie auch den Darlehensvertrag wirksam gekündigt, weil sie über die tatsächlichen Bedingungen der Fondanlage getäuscht worden seien.
Insoweit haben sie hilfsweise für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 1) die Klage auf Schadensersatz in Höhe der an die Beklagte zu 1) geleisteten Zinszahlungen auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung haben sie unter anderem vorgetragen, sie seien von den Beklagten zu 2) und 3) nicht über die tatsächlichen Risiken aufgeklärt worden und der Prospekt sei von den Beklagten zu 2) und 3) nach Vorlage wieder eingesteckt worden.
Die Klage gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007 zurückgenommen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt, den Klägern insoweit die Kosten aufzuerlegen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zu 1) ursprünglich auch Ansprüche aus einem Beratungsvertrag gegen die Beklagten zu 2) und 3) wegen einer nicht die Firma D. betreffenden Kapitalanlage geltend gemacht. Insoweit ist auf die Rüge der Beklagten zu 1) hin in der mündlichen Verhandlung am 19.3.2007 gemäß § 145 ZPO durch das Gericht eine Prozeßabtrennung erfolgt und das andere Verfahren unter dem Aktenzeichen 25 O 58/07 fortgeführt worden.
Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten und noch rechtshängigen Klage beantragen die Kläger,
die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Abtretung der Abteile der Kläger an die Firma D., jetzt C., Beteiligungs-Nr. 50232 zu verurteilen,
1.
an die Kläger einen Betrag in Höhe von 10.622,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2005 zu zahlen,
2.
die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag der Kläger bei der Firma Nürnberger Lebensversicherung Nr. L/151248076012 freizugeben,
3.
festzustellen, daß die Kläger aufgrund des gewährten Kreditverhältnisses mit der Beklagten mit der Nr. 5200548316 keine Zahlung mehr zu leisten haben.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Beklagte zu 1) bestreitet weiterhin die Umstände der Vertragsanbahnung und den Inhalt des Ablaufs der Beratung durch die Beklagten zu 2) und 3) mit Nichtwissen. Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach § 6 VerbrKrG sei nicht gegeben. Die behauptete Täuschung über die Risiken sei unsubstantiiert. Das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) sei ihr nicht zuzurechnen. Es handele sich nicht um ein verbotenes Geschäft, so daß ein Einwendungsdurchgriff nicht gegeben sei. Hilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit ihrem Rückzahlungsanspruch nach der von ihr selbst erklärten Kündigung des Kreditverhältnisses mit Schreiben vom 12.4.2006. Im übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 19.3.2007 mit dem aus dem Protokoll ersichtlichen Ergebnis persönlich angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist aufgrund des Vortrags der Kläger zur Haustürsituation, der für die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 29 c ZPO maßgeblich ist, von der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auszugehen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. I Satz 1 1. Alternative BGB. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung der Darlehenszinsen aus dem Darlehensvertrag vom 25.2.1999 ist nicht entfallen.
Der abgeschlossene Kreditvertrag ist nicht nach § 6 Abs. I VerbrKrG nichtig, Der für eine Nichtigkeit erforderliche Formmangel ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben. Insbesondere die Form des § 4 Abs. I Satz 5 Nr. 1b ist gewahrt. Denn in dem Vertrag ist der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen genannt, da es sich um einen Festkredit mit unveränderlichem Zins mit einer Laufzeit bis zum 30.3.2014 handelte, stand die Höhe des Gesamtbetrages fest. Dieser ist mit 221.400,00 DM auch angegeben worden. Die Angabe der Belastungen aus der Risikoversicherung, die im übrigen noch nicht feststanden und veränderlich waren, war nach der vorgenannten Vorschrift in dem Kreditvertrag nicht erforderlich.
Auch die Form des § 4 Abs. I Satz 5 Nr. 1e ist gewahrt. Der effektive Jahreszins ist im Kreditvertrag angegeben. Die Angabe von Änderungen der preisbestimmenden Faktoren war darüber hinaus nicht angezeigt, da es sich um einen Festkredit zu unveränderlichen Konditionen handelte.
Im übrigen ist auch gemäß § 6 Abs. II VerbrKrG durch Auszahlung des Kredits an die Kläger geheilt. Ob es sich in diesem Zusammenhang zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG gehandelt hat, kann dahinstehen, da die Heilung auch bei verbundenen Geschäften eintritt (BGH WM 2006, 1003).
Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 25.2.1999 auch nicht mit Schreiben vom 27.1.2004 wirksam widerrufen. Der Widerruf war verspätet. Denn er mußte sowohl nach § 2 Abs. I HaustürWG als auch 7 Abs. I VerbrKrG binnen einer Woche erfolgen, nachdem die Kläger eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über ihr Widerrufsrecht einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt erhalten hatte. Die von den Klägern unter dem 25.2.1999 unterzeichneten Widerrufsbelehrungen, die ihnen auch ausgehändigt worden sind, genügen sowohl den Anforderungen des HaustürWG als auch des VerbrKrG. Auf den genauen Zeitpunkt der Aushändigung kommt es nicht an. Am 27.1.2004 war die 1-wöchige Widerrufsfrist auf jeden Fall abgelaufen.
Der Rechtsgrund ist schließlich auch nicht durch die von den Klägern unter dem 27.1.2004 erklärte Kündigung weggefallen, denn eine Kündigung hätte nur Wirksamkeit für die Zukunft. Soweit mit der Kündigung geltend gemacht wird, daß die Kläger arglistig getäuscht worden seien und sie möglicherweise als Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung zu werten ist, fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag für eine Täuschung der Kläger durch die Beklagte zu 1). Das gilt gleichermaßen für eine etwaige Täuschung durch Erklärungen seitens der Beklagten zu 2) und 3). Insoweit hatten die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) lediglich hilfsweise Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht. Die schuldhafte Verletzung von Pflichten im Rahmen eines Beratungsvertrages beinhaltet aber nicht zugleich eine arglistige Täuschung. Auch für einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag.
Demgemäß war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. III Satz 3, 709 ZPO.