Rücktritt vom Pferdekauf wegen Hufknorpelverknöcherung; Ersatz vergeblicher Aufwendungen
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin trat vom Kaufvertrag über eine Ponystute zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von Aufwendungen. Streitpunkt war, ob bei Übergabe bereits eine unheilbare Hufkrankheit (Verknöcherung der Hufknorpel) als Sachmangel vorlag und ob Nutzungsentschädigung anzurechnen ist. Das LG bejahte den bei Übergabe vorhandenen Mangel aufgrund eines Sachverständigengutachtens und sprach Rückabwicklung Zug um Zug sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Eine Hilfsaufrechnung mit Nutzungsentschädigung scheiterte mangels substantiierten Vortrags und wegen eingeschränkter Nutzbarkeit; Annahmeverzug und Ersatz künftiger Kosten wurden festgestellt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs und Ersatz (auch künftiger) Aufwendungen vollumfänglich stattgegeben; Hilfsaufrechnung wegen Nutzungen erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Zusicherung, ein Tier sei frei von Krankheiten und sonstigen Mängeln, begründet eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB.
Liegt bei Übergabe eine chronische, anatomisch bedingte und praktisch nicht behebbare Erkrankung vor, die die Gebrauchstauglichkeit als Reittier erheblich einschränkt, ist ein Sachmangel gegeben und Nacherfüllung kann unmöglich sein.
Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der Käufer nach Rücktritt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache nach §§ 346, 348 BGB verlangen.
Vergebliche Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Kaufsache tätigt, sind bei vom Verkäufer zu vertretender Pflichtverletzung nach §§ 437 Nr. 3, 284, 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig.
Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Nutzungsentschädigung im Rückabwicklungsverhältnis setzt substantiierten Vortrag zu einer tatsächlichen Nutzung voraus; pauschale Annahmen genügen nicht, insbesondere bei nachgewiesen eingeschränkter Nutzbarkeit.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.109,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz aus 4.109,98 € seit dem 17.7.2004 und von weiteren 1.000,00 € seit dem 15.5.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der 1993 geborenen Ponyrappenstute, FN-Registrierung Beauty 398, Lebensnummer DE 398 981003193 nebst Papieren.
Es wird festgestellt, dass
a)
sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pfer-des seit dem 16.7.2004, 11.01 Uhr, in Verzug befindet,
b)
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd (insbesondere Kosten des Stalls, des Futters, der artgerechten Bewegung, des Hufschmieds, des Tierarztes, der Tierhalterhaftpflicht-versicherung usw.) zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar
Tatbestand
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.
Sie erwarb durch schriftlichen Kaufvertrag vom 18.5.2003 von der Beklagten eine 11 Jahre alte Ponyrappenstute zum Kaufpreis von 3.250,-- Euro. Im Kaufvertrag sicherte die Beklagte zu, dass das Pferd frei ist von Krankheiten, Untugenden, Ekzemen und sonstigen Mängeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, das Pferd habe schon wenige Wochen nach dem Kauf zunächst einen gebundenen Gang (Vorstufe zur Lahmheit), später dann gravierende Lahmheiten gezeigt, so dass tierärztliche Therapien notwendig wurden. Eine im Juni 2004 erfolgte röntgenologische Untersuchung habe ergeben, dass das Pferd längst vor Übergabe im Mai 2003 an einer unheilbaren Hufkrankheit in Form der Verknöcherung des Hufknorpels leide. Die Krankheit sei bereits in jungen Jahren erworben worden, jedenfalls angelegt gewesen und habe sich möglicherweise schon in der Besitzzeit der Beklagten erst später visuell manifestiert. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 9.7.2004 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.7.2004 aufgefordert, den Kaufpreis sowie Aufwendungen in Höhe von 859,98 Euro, insgesamt 4.109,98 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zu zahlen. Da die Beklagte der Aufforderung nicht nachgekommen ist, macht die Klägerin nunmehr im Wege der Klage die Rückabwicklung des Kaufpreises in Höhe von 3.250,-- Euro sowie Erstattung folgender Aufwendungen:
Fahrtkosten von Lübbecke nach Friedebach 250,-- Euro
Stall- und Futterkosten bis zum 30.6.2004 300,-- Euro
Tierarzthonorar Dr. J. vom 26.5.2004 95,12 Euro
Tierarzthonorar Dr. P. vom 11.6.2004 214,86 Euro
Futterkosten für die Zeit vom 1.7.2004 bis
350,-- Euro
- 350,-- Euro
Unterstellkosten für die Zeit vom September
2005 bis Mai 2006, monatlich 50,-- Euro 450,-- Euro
Kosten für das Ausschneiden der Hufe in
der Zeit vom 5.10.2004 bis 5.5.2006,
8 x 25,-- Euro 200,-- Euro.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.109,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.109,98 Euro seit dem 17.7.2004 und von weiteren 1.000,-- Euro seit dem 15.5.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der 1993 geborenen Ponyrappenstute, FN-Registrierung Beauty 398, Lebensnummer DE 398981003193 nebst Papieren,
2.
festzustellen, dass
a)
sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 16.7.2004, 11.01 Uhr, in Verzug befindet,
b)
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd (insbesondere Kosten des Stalls, des Futters, der artgerechten Bewegung, des Hufschmieds, des Tierarztes, der Tierhalterhaftpflichtversicherung usw.) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld.
Im übrigen bestreitet sie, dass das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe im Mai 2003 an einer unheilbaren Hufkrankheit in Form der Verknöcherung des Hufknorpels gelitten habe. Das Pferd habe, während es sich in der Obhut der Beklagten befunden habe, zu keinem Zeitpunkt an irgendwelchen Krankheiten gelitten und auch nicht gelahmt.
Die Beklagte bestreitet weiterhin die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung auf und macht hierzu geltend, dass die Klägerin sich für ihre Besitzzeit bis heute die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse eine. Da davon auszugehen sei, dass die Klägerin mindestens eine Stunde täglich mit dem Pferd ausgeritten sei, sei eine Nutzungsentschädigung von 12,- € angemessen, so dass sich bis heute ein Betrag von ca. 12.000,-€ ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Tierarztes Dr. K., der sein Gutachten unter dem 12.4.2006 erstattet hat. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bielefeld für die Entscheidung örtlich zuständig. Denn für die Klage nach Rückgängigmachung eines Kaufvertrages ist maßgeblich der Erfüllungsort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet (vgl. Zöller, 24. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag). Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage befand sich das Pferd in Lübbecke und damit im Landgerichtsbezirk Bielefeld.
Die Klage ist auch vollständig begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 18.5.2003 geschlossenen Kaufvertrages über die verkaufte Ponyrappenstute aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 346 BGB.
Denn das Pferd war im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nicht frei von Sachmängeln gem. § 434 Abs. 1 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Im Kaufvertrag hat die Beklagte ausdrücklich zugesichert, dass das Pferd frei ist von Krankheiten, Untugenden, Ekzemen und sonstigen Mängeln.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 12.4.2006 folgt demgegenüber als Ergebnis der von ihm angestellten Untersuchungen, dass insbesondere die angefertigten Röntgenaufnahmen der Zehen vorne beiderseits in seitlicher Richtung und in Ochsspringtechnik beiderseits eine vollständige Verknöcherung beider Hufknorpel ergaben. Aus seinen überzeugenden Ausführungen ergibt sich, dass Verknöcherungen des Hufknorpels rassebedingt in unterschiedlicher Häufigkeit vorkommen. Oft bestehen sie ohne Lahmheitausprägung, bedingen sie jedoch eine Lahmheit, ist diese in der Regel chronisch und anatomisch bedingt, unheilbar, da die Verknöcherungen auf schmerzempfindliche Bereiche drücken. Der Sachverständige hat weiterhin festgestellt, dass das Pferd als Folge der Erkrankung mit beiden Vorderbeinen lahmt. Bei der Feststellung der Lahmheitsursache hat der Sachverständige sowohl die Röntgenaufnahmen des vorbehandelnden Tierarztes Dr. P. aus dem Jahre 2004 als auch seine eigenen Röntgenbilder ausgewertet und dabei die Veränderungen des Hufknorpels im Röntgenbild festgestellt. Differenzialdiagnostisch hat er bei der Auswertung der Röntgenbilder eine sogenannte Hufrollenerkrankung als Ursache ausgeschlossen.
Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt weiter zur Überzeugung des Gerichts, dass die festgestellte Erkrankung bereits im Zeitpunkt der Übergabe gegeben war. Denn das Pferd leidet heute an einer massiven Verknöcherung der Hufknorpel. Da die Röntgenbefunde der Untersuchungen vom 18.5.2004 und 24.3.2006 im wesentlichen vergleichbar sind, ist von einem länger andauernden Geschehen auszugehen. Die Verknöcherung muss nach Einschätzung des Sachverständigen zumindest in erkennbaren Ansätzen vorhanden gewesen sein, da sich diese Erkrankung in der Regel über Jahre hinweg oft unbemerkt entwickelt.
Da der Beklagten eine Nachbesserung des Mangels unmöglich ist, war die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 5 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was sie mit Schreiben vom 9.7.2004 erklärt hat. Als Folge des erklärten Rücktritts ist die Beklagte gem. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch gem. §§ 437 Nr. 3, 284, 280 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten vergeblichen Aufwendungen für das Pferd während der Besitzzeit. Denn die Beklagte hat durch die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes ihre vertraglichen Pflichten verletzt und die Pflichtverletzung aufgrund ihrer falschen Zusicherung, das Pferd sei frei von Krankheiten, auch zu vertreten.
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihr während der Besitzzeit des Pferdes Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 1.859,98 Euro entstanden sind.
Das gilt zunächst für die geltend gemachten Fahrtkosten für die Abholung des Pferdes beim Abschluss des Kaufvertrages. Insoweit ergibt auch die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO, dass bei einer Fahrstrecke von Lübbecke nach Friedebach und zurück von insgesamt 834 km Kosten in Höhe von 250,-- Euro entstanden sind.
Weiterhin entspricht es der Lebenserfahrung, dass für das Pferd sei Übergabe an die Klägerin im Mai 2003 bis einschließlich September 2005 Stall- und Futterkosten entstanden sind. Der geltend gemachte Betrag von 300,-- Euro und 350,-- Euro erscheint angemessen.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Unterstellkosten für die Zeit von September 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 450,-- Euro, wobei 50,-- Euro/Monat ein angemessenes Entgelt darstellt.
Es entspricht weiterhin auch der Lebenserfahrung, dass bei einem Pferd, unabhängig davon, ob es geritten wird, die Hufe ausgeschnitten werden müssen und deshalb in dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum insgesamt 200,-- Euro als Kosten entstanden sind.
Letztlich hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen der Tierärzte Dr. J. und Dr. P. auch den Nachweis geführt, dass ihr Behandlungskosten in Höhe von 95,12 Euro und 214,86 Euro entstanden sind. Der Sachverständige Dr. Kasten hat durch Rücksprache mit den vorbehandelnden Ärzten hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses die erfolgte Behandlung bestätigt, so dass von einer Entstehung der Kosten auszugehen ist.
Insgesamt ist deshalb das bloße Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vorgenannten Aufwendungen unerheblich.
Der vorgenannte Gesamtzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.109,98 Euro ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages herauszugeben, das setzt aber voraus, dass die Klägerin auch tatsächlich Nutzungen gezogen hat, für die sie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hätte.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kasten folgt, dass die Nutzbarkeit des Tieres als Reitpferd aufgrund der vorliegenden Erkrankung massiv eingeschränkt ist, da eine Lahmfreiheit nur bei maximaler Schonung und auf weichem Boden erreicht werden könnte. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht konkret vorgetragen, inwieweit die Klägerin angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit das Pferd tatsächlich überhaupt selbst genutzt hat. Ihr Sachvortrag beschränkt sich lediglich auf Spekulationen und pauschalen Erwägungen, die einen aufrechenbaren Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung nicht begründen können.
Die gestellten Feststellungsanträge waren ebenfalls begründet.
Mit Schreiben vom 9.7.2004 ist der Beklagten die Rückgabe des Pferdes ausdrücklich angeboten worden. Sie hat das Angebot nicht angenommen und befindet sich deshalb, weil sie zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet war, im Annahmeverzug.
Da der Klägerin bis zur endgültigen Rückgabe des Pferdes an die Beklagte weiterhin die im einzelnen bezeichneten Aufwendungen entstehen, war auch antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte alle künftigen Aufwendungen zu erstatten hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.