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Landgericht Bielefeld·25 O 30/07·07.11.2007

Pferdekauf: Kein Rücktritt mangels Sachmangel bei Gefahrübergang; Anfechtung wegen Täuschung erfolglos

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen nach Übergabe auftretender Lahmheit und erklärte Rücktritt sowie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht wies die Klage ab, weil ein Sachmangel bei Gefahrübergang nicht schlüssig dargelegt war und die Ankaufsuntersuchung keine Befunde ergab. Zudem griff ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss, da kein Verbrauchsgüterkauf substantiiert dargetan wurde. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer offenbarungspflichtigen Vorerkrankung wurde nach der Beweisaufnahme nicht bewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs (Rücktritt/Anfechtung) mangels Sachmangels bei Gefahrübergang und mangels Täuschungsnachweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Rücktritt wegen Sachmangels ist maßgeblich, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; später auftretende Symptome genügen ohne tragfähigen Rückschluss auf den Übergabezeitpunkt nicht.

2

Eine „wie geritten und gesehen“-Vereinbarung kann als Gewährleistungsausschluss für erkennbare Mängel und für solche verstanden werden, die bei einer Ankaufsuntersuchung feststellbar sind.

3

Auf § 475 Abs. 1 BGB kann sich der Käufer nur berufen, wenn er substantiiert darlegt und beweist, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt; Pferdezucht mit gelegentlichen Verkäufen begründet für sich genommen nicht zwingend die Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB).

4

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass ein offenbarungspflichtiger Mangel bestand, der dem Verkäufer zumindest für möglich bekannt war, und das Verschweigen für den Vertragsschluss kausal war.

5

Eine ausgeheilte, geringfügige und ohne krankhaften Befund gebliebene vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung kann im Einzelfall nicht offenbarungspflichtig sein, wenn sie für die künftige Nutzung ersichtlich nicht fortwirkt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 247 BGB§ 29 ZPO§ 346 Abs. 1 BGB§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Pferdekaufs.

3

Die Klägerin war anlässlich der Verdener Winterauktion für Gebrauchtpferde auf eine von dem Beklagten als Verkäufer im Auktionskatalog angebotene Fuchsstute aufmerksam geworden. Nach dem sie in der Folgezeit zu dem Beklagten Kontakt aufgenommen und das Pferd zweimal probegeritten hatte, schloss sie mit diesem am 26.05.2006 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Pferd, wobei ein Kaufpreis von 11.500,-- Euro vereinbart wurde. Der Kaufvertrag hat u.a. folgenden Wortlaut:

4

"1.

5

Der Verkäufer verkauft der Käuferin die Fuchsstute...."W." ... wie geritten und gesehen.

6

2. Die Käuferin übernimmt das Pferd am 26. Mai 2006. Sie lässt an dem Pferd am 26. Mai 2006 eine Ankaufsuntersuchung in T. auf ihre Kosten durchführen. 3. Das Risiko für das Pferd geht am 26. Mai 2006 auf jeden Fall auf die Käuferin über. Mit erfolgter Ankaufsuntersuchung ohne Mängel im Sinne der mündlichen Vereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.... "

7

Das Pferd wurde der Klägerin vom Beklagten am 26. Mai 2006 übergeben und auf Veranlassung der Klägerin eine Ankaufsuntersuchung durch die von ihr beauftragten Ärzte der Tierklinik T. unterzogen, wobei keine Erkrankung des Bewegungsapparats festgestellt wurde.

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Mit Anwaltschreiben vom 02.11.2006 hat die Klägerin den Beklagten wegen einer Lahmheit an den hinteren Gliedmaßen unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Nach dem der Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, ist sie mit Anwaltschreiben vom 08.01.2007 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ergänzend hat sie den Kaufvertrag in der Klageschrift wegen arglistiger Täuschung angefochten.

9

Die Klägerin behauptet, schon kurze Zeit nach der Übergabe des Pferdes hätten sich Taktunreinheiten an den Hintergliedmaßen, vorwiegend hinten links eingestellt, die bis heute unter Belastung auftreten. Der hinzugezogene Tierarzt Dr. M. habe eine Hangbeinlahmheit hinten links diagnostiziert.

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Sie trägt weiter vor, dass sie das Pferd nach entsprechender professioneller Ausbildung als Turnierpferd einzusetzen gedachte. Sie habe sich deshalb vor dem Kauf bei dem Beklagten nach dem Gesundheitszustand des Pferdes erkundigt und dieser habe geäußert, dass die Stute "immer gesund gewesen" sei und "nie etwas gehabt habe". Diese Aussage sei falsch gewesen und der Beklagte habe sie über den Gesundheitszustand des Pferdes getäuscht, denn sie habe in Erfahrung gebracht, dass das Pferd wegen der bei ihr aufgetretenen Lahmheit bereits aus dem Auktionslot in Verden genommen worden sei. Auf einer während eines Besichtigungstermins aufgenommenen Videoaufnahme von dem Pferd sei für einen Fachmann in abgeschwächter Form eine Hangbeinlahmheit zu erkennen. Als ihr Ehemann in einem Telefongespräch gegenüber dem Beklagten die Lahmheitserscheinung an hinteren Gliedmaßen reklamiert und ihm vorgeworfen habe, dass das Pferd wegen dieser Lahmheitserscheinung aus dem Auktionslot herausgenommen worden sei, habe der Beklagte darauf geantwortet, dass diese Information zutreffend sei und er tatsächlich den Umstand einer schon einmal stattgehabten Lahmheit verschwiegen habe.

11

Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden und behauptet hierzu, der Beklagte betreibe sei Jahren Pferdzucht und trete regelmäßig am Markt als Verkäufer von Pferden auf, was sich aus der Tatsache ergebe, dass der Beklagte während seiner "züchterischen Karriere" 27 Pferde im Eigentum hatte und gegenwärtig noch 12 Pferde besitze.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Erstattung der ihr während ihrer Besitzzeit entstandenen notwendigen Unterhaltungskosten für Fütterung, Unterstallung und Pflege sowie der Tierarzt- und Hufschmiedekosten in einer Gesamthöhe von 2.090,14 Euro.

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Die Klägerin beantragt,

14

1.

15

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.01.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe der zwischenzeitlich fünfjährigen Fuchsstute mit dem Namen "W." von V. aus einer L.C. XX Mutter mit der Lebensnummer DE xxx nebst zugehöriger Papiere zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) näher beschriebenen Pferdes in Annahmeverzug befindet, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.090,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.02.2007 zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche mit der Unterstallung, Pflege und Betreuung des Pferdes verbunden Kosten einschließlich Tierarzt- und Hufschmiedekosten beginnend mit dem Monat März 2007 an die Klägerin zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und behauptet, dass Pferd sei bei Übergabe an die Klägerin gesund gewesen, was durch das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung bestätigt sei. Zwar sei das Pferd tatsächlich im Januar aus dem Auktionslot in Verden genommen worden, jedoch wegen einer vorübergehenden untaktmäßigen Bewegung an den linken Vordergliedmaßen. Das Pferd sei in Abstimmung mit dem Auktionstierarzt Dr. C. aus der Auktion herausgenommen worden, um ihm Gelegenheit zur Ausheilung zu geben. Er bestreitet der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, dass die Stute immer gesund gewesen sei und nie etwas gehabt hätte, sondern er habe erklärt, dass dies mit Ausnahme der Kläger bereits bekannten Befunderhebungen des Tierarztes Dr. C. der Fall sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass sich nach der Übergabe Taktunreinheiten an den linken Hinterhand eingestellt haben und die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltungskosten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Dr. C. vom 20.09.2007, auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf die mündliche Zeugenaussage des Zeugen T., deren Inhalt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2007 ergibt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

23

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus § 29 ZPO, weil gemeinsamer Leistungsort für den Rücktritt aus einem Kaufvertrag der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGHZ 87, 109). Das ist Lübbecke im Landgerichtsbezirk Bielefeld.

24

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das am 26.05.2006 gekaufte Pferd gem. §§ 346 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

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Denn die Klägerin hat nicht einmal schlüssig dargelegt, dass im nach § 434 Abs. 1 S. 1 maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt der Übergabe des Kaufgegenstandes, das erworbene Pferd einen Sachmangel aufwies. Die von ihr behaupteten Taktunreinheiten an den Hintergliedmaßen haben sich erst eine gewisse Zeit nach Übergabe des Pferdes gezeigt. Der von ihr hinzugezogene Tierarzt Dr. M. hat eine Hangbeinlahmheit erst bei einer Untersuchung am 22.11.2006 diagnostiziert. Im Übrigen hat sie vorgetragen, dass sie anlässlich des zweimaligen Probereitens vor Abschluss des Kaufvertrages keine Hangbeinlahmheit festgestellt hat. Auch die von ihr veranlasste Ankaufsuntersuchung in der Tierklinik T. am 26.05.2006 hat keine klinischen Befunde sowohl an den linken hinteren als auch an den vorderen linken Gliedmaßen ergeben. Aus dem von ihr vorgelegten Untersuchungsprotokoll der Tierklinik T. ergibt sich, dass am 26.05.2006 das Pferd gesund war und keine Mängel im Sinne des § 434 BGB aufwies.

26

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die bei einer Besichtigung des Pferdes gemachte Videoaufnahme für den Fachmann eine leichte Hangbeinlahmheit erkennen lasse, ist dieses bedeutungslos. Denn aus den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin ergibt sich, dass diese Videoaufnahme am 09.03.2006 gemacht worden ist, so dass sich daraus nicht zwangsläufig der Schluss ergibt, dass eine Hangbeinlahmheit auch am 26.05.2006 gegeben war. Die von der Klägerin beauftragten Tierärzte der Tierklinik T. haben jedenfalls bei ihren Untersuchungen keine Hangbeinlahmheit festgestellt.

27

Im Übrigen kann sich die Klägerin auf die von ihr behauptete Hangbeinlahmheit auch deshalb nicht stützen, weil die Parteien hinsichtlich des Kaufgegenstandes einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Soweit in dem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass der Verkauf "wie geritten und besehen" erfolgt und mit einer Ankaufsuntersuchung ohne Mängel zustande gekommen ist, bedeutet dies, dass eine Haftung für sichtbare Mängel und solche, die bei einer Untersuchung festgestellt werden können, ausgeschlossen sein sollten. Lahmheit bei Tieren ist aber eine Bewegungsstörung in Folge schmerzhafter Veränderungen an den Gliedmaßen. Bewegungsstörungen sind also sichtbar. Sie hätte den untersuchenden Tierärzten in der Tierklinik T. auffallen müssen.

28

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist auch nicht durch § 475 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. Sie hat insbesondere nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, das heißt das er am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgeld anbietet. Die Behauptung, der Beklagte betreibe auf dem Markt regelmäßig den Verkauf von Pferden ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden, um einer offensichtlich unbegründeten Klage Geltung zu verschaffen. Allein die Behauptung, dass der Beklagte in seiner "züchterischen Karriere" 27 Pferde im Eigentum gehabt habe und gegenwärtig noch 12 Pferde besitze, lässt nicht erkennen, wie es zum "Verlust" der 15 Pferde gekommen ist, dass die 15 Pferde verkauft worden sind, folgt daraus nicht. Pferdezucht verbunden mit gelegentlichen Verkäufen begründet noch keine Unternehmereigenschaft.

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Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreise Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB als Folge als der von ihr erklärten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu.

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Die in der Klageschrift rechtzeitig erklärte Anfechtung war nicht durch den zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss ausgeschlossen. Denn nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, so weit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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Der Kaufvertrag war als Folge der erklärten Anfechtung nicht gemäß § 142 BGB nichtig, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte einen Mangel des Pferdes verschwiegen hat. Arglistiges Verschweigen liegt nur vor, wenn der Verkäufer trotz Offenbarungspflicht einen Mangel, den er zumindest für möglich hält, verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Fragen des Käufers muss der Verkäufer grundsätzlich richtig und vollständig beantworten. Darüber hinaus besteht eine Aufklärungspflicht über alle besonders wichtigen Umstände, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, so dass diese ungefragt offenbart werden müssen (BGH NJW 1971, 1799). Wesentliche Mängel einer Kaufsache dürfen deshalb nicht verschwiegen werden.

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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte einen offenbarungspflichtigen Mangel verschwiegen hat. Aus der glaubhaften schriftlichen Zeugenaussage des Arztes Dr. C. ergibt sich, dass er das verkaufte Pferd W. zunächst im Dezember 2005 untersucht und für auktionsfähig befunden hat. Im Training für die Auktion ist ihm das Pferd am 12.01.2006 wegen einer geringen Stützbeinlahmheit vorne links vorgestellt worden. Die an diesem Tag durchgeführte Untersuchung zeigte, dass die Lahmheit aus dem Hufbereich stammte. Es wurden Röntgenaufnahmen dieser Region gefertigt, auf denen keine krankhaften Befunde festzustellen waren. Eine Diagnose einer akuten Erkrankung konnte nicht gestellt werden. Da ein krankhafter Befund von dem Arzt Dr. C. nicht festgestellt worden ist, war die von dem Zeugen T. bekundete Auskunft des Beklagten, dass Pferd sei gesund gewesen, zutreffend. Die weitere Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe in einem Telefonat mit ihrem Ehemann eingeräumt, dass das Pferd zur Zeit der Winterauktion an einer Hangbeinlahmheit gelitten habe, hat auch der Zeuge T. nicht bestätigt. Denn nach seinen Bekundungen hat der Beklagte nicht erläutert, um was für eine Lahmheit es sich gehandelt hat.

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Im Übrigen war die im Januar 2006 aufgetretene geringfügige Stützbeinlahmheit auch schon deshalb nicht aufklärungspflichtig, weil es sich um eine geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung handelte, die offensichtlich ausgeheilt ist. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass seit dem eine Lahmheit an den vorderen Gliedmaßen des Pferdes wieder aufgetreten ist.

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Da aus den vorstehenden Gründen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht in Betracht kommt, bestehen auch die weitergehenden Ansprüche der Klägerin unter anderem auf Ersatz der Unterhaltungskosten nicht. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.