Fondgebundene Lebensversicherung: Keine c.i.c.-Haftung bei § 5a VVG und klaren Bedingungen
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte nach Kündigung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen Ersatz der Differenz zwischen Einzahlungen und Rückkaufswerten wegen behaupteter Täuschung über Kosten und fehlender Vollinvestition. Das LG wies die Klage ab: c.i.c.-Ansprüche seien durch § 5a VVG ausgeschlossen und die Versicherungsbedingungen erläuterten Kosten und Aufteilung hinreichend. Eine Irrtumsanfechtung sei verspätet (§ 121 BGB) und eine arglistige Täuschung durch den Vermittler nicht bewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Rückabwicklung nach Kündigung fondsgebundener Lebensversicherungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 5a VVG schließt Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo wegen unterlassener Vorabinformation bei Antragstellung aus, wenn der Versicherungsnehmer nach Übersendung von Versicherungsschein und Bedingungen nicht fristgerecht widerspricht.
Klären Versicherungsbedingungen die Aufteilung der Prämie in Investiv- und Kostenbeitrag sowie Art und Höhe der Kosten hinreichend, besteht grundsätzlich keine zusätzliche ungefragte Aufklärungspflicht des Versicherers über diese Kosten.
Eine Irrtumsanfechtung nach § 121 BGB ist nur wirksam, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt wird; mehrere Monate Zuwarten ist regelmäßig nicht unverzüglich.
Ansprüche aus Rückabwicklung nach § 123 BGB setzen den Nachweis einer arglistigen Täuschung voraus; verbleibende Beweisunsicherheit geht zu Lasten des Anfechtenden.
Äußerungen eines Versicherungsvermittlers werden dem Versicherer im Rahmen der Haftung nach § 278 BGB zugerechnet, begründen aber nur bei nachgewiesener Falsch- oder Irreführung Ansprüche des Versicherungsnehmers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf selbständiger Handelsvertreter. Er schloß durch Vermittlung des Versicherungsvertreters M. bei der Beklagten zwei Verträge über fondgebundene Lebensversicherungen ab. Zum einen handelt es sich um den Vertrag Nr. 405.03036224.0 vom 24.5.2000, Tarif F2 mit Wachstumsplan, beginnend am 1.2.2000, Ende 31.1.2022. Zu zahlen war eine monatliche Rate in Höhe von 70,00 DM. Die Anlage erfolgte in Renditebausteinen, wobei jeweils 25% in vier im einzelnen genannte Investmentfonds eingezahlt werden sollten.
Des weiteren schloß der Beklagte einen Vertrag mit der Nr. 450.03029902.7 vom 31.1.2000, beginnend ab 1.2.2000, Ende 31.1.2027 zum Tarif F2. Zugrundegelegt war eine monatliche Rate von 357,00 DM. Die Anlage sollte im Investmentdepot Life Time Europe zu je 25% in die dort aufgeführten vier Investmentfonds fließen. Mit Übersendung des Versicherungsscheines erhielt der Kläger die Versicherungsbedingungen GA 23 ff.
Insgesamt leistete der Kläger auf beide Verträge Zahlungen in Höhe von 9.268,82 €.
Mit Schreiben vom 14.8.2003 kündigte der Kläger die Versicherungsverträge.
Mit Schreiben vom 12.1.2004 machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend und focht die Versicherungsverträge vorsorglich wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an.
Die Beklagte zahlte auf die beiden Verträge die Rückkaufswerte in Höhe von 2.464,00 € und 603,96 € aus. Die Differenz zu den Einzahlungen des Klägers in Höhe von 6.200,86 € ist Gegenstand der Klageforderung.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß sein Beitrag in voller Höhe zu je 25% in die dort im einzelnen aufgeführten Investmentfonds fließen würde. Er trägt vor, zu keinem Zeitpunkt sei ihm vor Vertragsabschluß mitgeteilt worden, daß entgegen der irreführenden Darstellungen in den ihm überreichten Unterlagen ein ganz erheblicher Teil des Betrages nicht in die Investmentfonds fließen, sondern für Abschlußkosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondkontoführung, Risikokosten und Ausgabeaufschläge verwendet werden würde. Im übrigen sei er durch die übersandten Unterlagen arglistig getäuscht worden. Ihm sei suggeriert worden, dass sein Beitrag zu je 25% in vier Investmentfonds eingezahlt werde.
Selbst wenn man zu Unrecht auf eine allgemeine Kenntnis des Umstandes, daß zusätzliche Verwaltungskosten entstehen und vom Versicherungsnehmer über den Beitrag zu tragen seien, ausgehen wollte, so sei damit noch nicht die Kenntnis verbunden, daß im konkreten Fall rund 45% des Beitrages für Kosten aufgewendet werden würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.200,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei vor Vertragsschluß über sämtliche Vertragsbedingungen, insbesondere auch über die Einzelheiten der Verwendung der Beträge informiert worden. Zudem sei dem Kläger als selbständigen Handelsvertreter bestens bekannt gewesen, daß Vermittlungsprovision und Verwaltungskosten anfallen würden und von ihm mit den Beiträgen, insbesondere in der frühen Laufzeit des Vertrages bezahlt werden würden. Für seine Kenntnis spreche, daß er vom Vertreter M. selbst eine Beteiligung an dessen Provision gefordert habe. Darüber hinaus habe der Kläger mit den Versicherungsscheinen die jeweils einschlägigen Versicherungsbedingungen erhalten, aus denen sich genau der Anteil der Abschlusskosten und sonstigen Verwaltungskosten ergebe. Dem Kläger habe gemäß § 5 a Abs. II VVG ein Widerspruchsrecht mit einer Frist von 1 Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie zugestanden. Von diesem Recht habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die erklärte Anfechtung sei verspätet erfolgt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und M.. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2004 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.) Artikel 229, § 5 EGBGB
Bestehen nicht.
a) Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.), weil der Kläger nicht schon bei Antragstellung über anfallende Abschlusskosten und Verwaltungskosten informiert worden wäre, sind schon auf Grund der Vorschrift des § 5 a VVG ausgeschlossen (Prölss-Martin, VVG, § 5a VVG, 27. Aufl., Rnr. 72). Nach dieser Vorschrift gilt der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Aus § 5 a VVG folgt, daß die Versicherung nicht verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über alle Konditionen des Versicherungsvertrages bei Stellung des Antrages zu informieren. Der Schutz des Versicherungsnehmers, einen Vertrag zu ihm nicht zusagenden Konditionen zu schließen, wird durch § 5a VVG gewährleistet. Das schließt eine Gewährleistung des Schutzes durch Statuierung von Informationspflichten des Versicherers, deren Verletzung zu einer Schadensersatzhaftung führt, aus (so OLG Düsseldorf, VersR 2001, 827).
Der Kläger hat zusammen mit dem Versicherungsschein vom 24.5.2000 die Versicherungsbedingungen erhalten. Unter Ziffer D. 2 der Versicherungsbedingungen wird die Verwendung der Beiträge im einzelnen dargestellt. In Ziffer D.2.1 wird festgestellt: "Ihr Beitrag wird in einen Investivbeitrag und einen Kostenbeitrag aufgeteilt. ... Der Kostenbeitrag dient zur Deckung unserer Abschluß- und Verwaltungskosten." Ferner wird in Ziffer H.5 dargelegt, daß und in welcher Form Abschlußkosten erhoben werden.
Unstreitig hat der Kläger nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines und der Bedingungen widersprochen. Damit gilt der Versicherungsvertrag gem. § 5a VVG mit dem Inhalt der Versicherungsbedingungen zustande gekommen.
b) Der Kläger kann auch keine Schadensersatzansprüche aus c.i.c. daraus herleiten, daß die Informationen der Beklagten in den Versicherungsbedingungen unzureichend wären. Aus Ziffer D.2 der Versicherungsbedingungen folgt eindeutig, daß der Versicherungsbeitrag in einen Investivbeitrag und in einen Kostenbeitrag aufgeteilt wird. Dabei wird der Investivbeitrag dem Sondervermögen (Anlagestock Investmentfonds) zugeführt, während der Kostenbeitrag der Deckung der Abschluß- und Verwaltungskosten dient. Unter Ziffer IV Ziffer 2 und 3 werden dann im einzelnen die Kosten aufgeführt. Die Abschlußkosten betragen in den ersten 5 Versicherungsjahren jährlich 12,6% der Beitragssumme. Die Verwaltungskosten betragen 5% des Beitrages. Für die Fondkontenführung fallen monatlich 2,64 DM an zuzüglich 0,9% des Fondguthabens. Der Risikobeitrag für den Todesfall wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen monatlich berechnet.
Die Versicherungsbedingungen lassen somit eindeutig erkennen, daß der Beitrag nicht voll investiert wird, sondern daß von dem Beitrag weitere sogenannte "Verwaltungskosten" zu zahlen sind. Deren Höhe wird im einzelnen aufgeführt. Bei Übersendung der Versicherungsbedingungen konnte der Kläger sich daher ein überschaubares Bild machen und im einzelnen errechnen, inwieweit seine Beiträge investiert werden und welcher Anteil der Beiträge für Verwaltungskosten anfällt.
c) Ansprüche sind auch nicht aus c.i.c. begründet, weil der Vertreter der Beklagten, der Zeuge M., den Kläger bei Vertragsschluss trotz Nachfrage hinsichtlich anfallender Kosten mündlich unzureichend informiert oder falsche Erklärungen abgegeben hätte.
Der Kläger hat sein Vorbringen nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Kläger nicht ausdrücklich nach diesen Kosten gefragt hat. Sowohl die Zeugin P. als auch der Zeuge M. haben übereinstimmend bekundet, daß nicht über "Verwaltungskosten" gesprochen worden ist. Auch konnten sie nicht bestätigen, es sei darüber gesprochen worden, dass der volle Beitrag vollständig in die Investmentfonds fließen sollte.
Der Zeuge M. hat den Kläger nach eigenen Angaben zwar darauf hingewiesen, daß die Beiträge, wie im Versicherungsantrag vorgesehen, aufgeteilt werden und außer den gezahlten Beiträgen "keine weiteren Kosten" anfallen. Damit hat der Zeuge M. entgegen der Auffassung des Klägers aber keine falschen Angaben getätigt oder den Kläger falsch informiert. Denn den Angaben des Zeugen ließ sich nicht entnehmen, daß der volle Beitrag in die Investmentfonds fließt und keine Verwaltungskosten oder Abschlusskosten anfielen. Daß Verwaltungskosten anfallen, (Kontoführungsgebühren, Abschlußkosten der Versicherungsvertreter, wie unter IV der Versicherungsbedingungen aufgeführt), war selbstverständlich und mußte dem Kläger bekannt sein. Immerhin ist der Kläger selbstselbständiger Handelsvertreter und weiß aus eigener Kenntnis, daß auch Abschlußprovisionen gezahlt werden. So hat der Zeuge M. glaubhaft bekundet, bei früheren, hier nicht streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungen habe der Kläger eine Provisionsbeteiligung gefordert, die er auch bekommen habe. Daß der Kläger annehmen konnte, bei den hier streitgegenständlichen Versicherungen würden keine Abschlußkosten anfallen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte war nicht ,wie unter Ziffer 1.a bereits erörtert, verpflichtet, auf das Anfallen dieser allgemein bekannten Kosten bei Vertragsschluss ungefragt gesondert hinzuweisen, wenn sich Anfall und Höhe dieser Kosten, wie hier, eindeutig aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Die Beklagte hat ihren Aufklärungspflichten mit der Übersendung der Versicherungsbedingungen genügt.
2.
Ansprüche aus §§ 122, 119 BGB (Schadensersatzansprüche nach Irrtumsanfechtung) sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat den Vertragsabschluss nicht fristgerecht angefochten (§ 121 BGB). Die Anfechtung wegen Irrtums hat nach § 121 BGB unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen nachdem der Anfechtende vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6.8.2003 darauf hingewiesen, daß, so wie der Kläger vorträgt, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen "nur ein Teil der gezahlten Beiträge für ihn in einen Investmentfond angelegt worden sei". Damit hatte der Kläger spätestens mit Erhalt des Schreibens Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses erfolgte aber erst mit Schriftsatz vom 12.1.2004 und somit nicht mehr unverzüglich.
3.
Ansprüche des Klägers weil er von dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen M. bei Vertragsschluss folgen ebenfalls nicht aus § 812 Abs. I Satz 2 2. Alternative BGB, § 123 BGB ( Rückabwicklung des Vertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Zwar ist die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. I BGB (Jahresfrist) gewahrt. Auch sind diese Ansprüche nicht durch § 5a VVG ausgeschlossen.
Der Kläger hat jedoch nicht beweisen können, vom Versicherungsvertreter M., deren Erklärungen der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet werden, arglistig getäuscht worden zu sein. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Ziffer 1.c Bezug genommen werden.
Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus §§ 709, 711 ZPO.