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Landgericht Bielefeld·25 O 142/06·28.08.2007

Anwaltshaftung: Keine Pflichtverletzung bei Beratung zum Scheidungsfolgenvergleich

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seinen früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz wegen angeblich unzureichender bzw. falscher Beratung beim Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs. Er behauptete u.a., zum Vergleich gedrängt und nicht über Risiken sowie die unvollständige Tatsachengrundlage aufgeklärt worden zu sein. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht bewiesen und zudem ein eigenständiges Motiv des Klägers (schnelle Scheidung/Begrenzung des Trennungsunterhalts) naheliegend war. Rechtskraft aus einer früheren Aufrechnungsentscheidung stand der Klage nur in Höhe des damals aufgerechneten Betrags entgegen, der hier nicht mehr geltend gemacht wurde.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung beim Vergleichsschluss mangels Pflichtverletzungsnachweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem Anwaltsvertrag folgt bei Beteiligung an einem gerichtlichen Vergleichsschluss die Pflicht, den Mandanten über die für und gegen den Vergleich sprechenden Gesichtspunkte sowie über erkennbare Risiken aufzuklären, auch wenn der Vergleich vom Gericht vorgeschlagen wird.

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Reicht die Informationsgrundlage für eine verlässliche Prognose der Vergleichsfolgen nicht aus, muss der Rechtsanwalt hierüber und über die daraus folgende Nichtabschätzbarkeit der Alternativen (Vergleich/Urteil) informieren; die Entscheidung über den Vergleichsschluss bleibt jedoch dem weisungsbefugten Mandanten überlassen.

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Für das Vorliegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung (auch bei Unterlassen von Beratung/Aufklärung) trägt grundsätzlich der Mandant die Beweislast; der Anwalt hat allerdings zunächst darzulegen, wie er seinen Beratungspflichten nachgekommen sein will.

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Eine Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO nur bis zur Höhe des Betrags in Rechtskraft, für den die Aufrechnung im Vorprozess erklärt worden ist.

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Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung setzt neben Pflichtverletzung voraus, dass feststeht, der Mandant hätte bei pflichtgemäßer Beratung den Vergleich nicht geschlossen (Kausalität).

Relevante Normen
§ 322 Abs. 2 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Verletzung anwaltlicher Pflichten aufgrund falscher bzw. nicht ausreichender Beratung beim Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs geltend.

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Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben am 16.08.1996 geheiratet. Am 19.09.2001 haben sie sich getrennt. Beide Ehegatten haben am 17. bzw. 24.07.2002 einen Scheidungsantrag gestellt.

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Der Kläger beauftragte die Beklagten damit, ihn im Trennungsunterhaltsprozess sowie im Scheidungsverfahren gegen seine damalige Ehefrau zu vertreten. Im Trennungsunterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (Az. 14 F 134/02) fand am 16.12.2002 ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt, bei dem der Kläger durch den Beklagten zu 1) vertreten wurde. Die damalige Ehefrau des Klägers unterbreitete in diesem Termin dem Kläger ein Vergleichsangebot, was vom Beklagten zu 1) als Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ausführlicher Beratung mit dem Kläger mit der Begründung nicht angenommen wurde, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund fehlender Informationen noch keine Stellungnahme möglich sei.

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Am 27.12.2002 fand daraufhin in den Räumen der Beklagten ein Gespräch statt, an dem der Beklagte zu 1), der Kläger, seine jetzige Ehefrau und der Finanzberater des Klägers, Herr Q., teilnahmen. In diesem Gespräch wurden die finanziellen Verhältnisse der damaligen Eheleute erörtert. Es lagen danach indes noch nicht alle Informationen vor, die zur Beurteilung der rechtlichen Scheidungsfolgen von Bedeutung waren.

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Nachdem der Kläger persönlich die zuständige Richterin am Amtsgericht, die Zeugin E., telefonisch um eine baldige Terminierung gebeten hatte, fand am 10.01.2003 ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Trennungsunterhaltsprozess statt. In diesem Termin wurde über den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs diskutiert. Die Parteien des Trennungsunterhaltsverfahrensbeantragten sodann unter Verzicht auf Ladungsfristen, dass nunmehr zugleich auch im Scheidungsverfahren (Aktenzeichen 14 F 103/02) verhandelt werden solle.

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Die Parteien schlossen daraufhin einen Scheidungsfolgenvergleich. In diesem verpflichtete sich der Kläger, an seine damalige Ehefrau einen Betrag in Höhe von 28.000,--Euro zum 17.01.2003 zu zahlen. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die damalige Ehefrau des Klägers verzichtete auf die Zahlung von Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Der Kläger verzichtete auf nachehelichen Unterhalt. Der Kläger stellte die damalige Antragsgegnerin im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsurkunde zum Kauf eines Pkw Mercedes frei und übernahm Maklerkosten betreffend den Verkauf des gemeinsamen Hauses. Die Parteien waren sich darüber einig, dass mit der Zahlung der 28.000,-- Euro an die damalige Ehefrau des Klägers sämtliche gegenseitigen Ansprüche – auch betreffend Hausrat und Zugewinn – erledigt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Kopie des Protokolls der Nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 10.01.2003 (Anlage A 2 zur Klageschrift) Bezug genommen.

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Der Kläger meint, den Beklagten sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dazu behauptet er, der Beklagte zu 1) habe ihn bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs falsch bzw. nicht ausreichend beraten. Bei richtiger anwaltlicher Beratung hätte er den Vergleich nicht geschlossen und mit dem dann zu erwartenden Urteil ein für ihn wirtschaftlich günstigeres Prozessergebnis erzielt.

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Im Einzelnen behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihn vor Abschluss des Vergleichs weder über die Chancen und Risiken des Vergleichsschlusses aufgeklärt, noch den Vergleichsschluss und den möglichen Prozessausgang mit den jeweiligen wirtschaftlichen Folgen einander gegenübergestellt. So sei es ihm, dem Kläger, nicht möglich gewesen, abzuwägen, was für ihn besser ist. Der Beklagte zu 1) habe ihn stattdessen zu dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich gedrängt. Er habe ihm erklärt, der Vergleich sei "das Beste, was ihm passieren könne". Anderenfalls werde er, der Kläger, "leer ausgehen". Einen von der Zeugin S. in der Verhandlungspause angeregten Widerrufsvergleich abzuschließen sowie die Hinzuziehung des Zeugen Q. zur Beratung, habe der Beklagte zu 1) barsch abgelehnt. Der Kläger habe den Vergleich nur aufgrund dieser Beratung und der Weigerung der Richterin, ein Urteil zu erlassen, geschlossen. Er habe im Termin die Richterin um ein Urteil gebeten, diese habe ihm jedoch erklärt, dass der Erlass eines Urteils nicht in Betracht komme, da die Sache für eine Entscheidung zu kompliziert sei. Zwar sei – was unstreitig ist – in der mündlichen Verhandlung über die einzelnen Posten des Vergleichs gesprochen worden. Eine Beratungsleistung durch den Beklagten zu 1) habe aber auch während der mündlichen Verhandlungen nicht stattgefunden.

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Der Beklagten zu 1) habe zudem vor dem Vergleichsschluss den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. So hätten – was unstreitig ist – wesentlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse der damaligen Eheleute als Entscheidungsgrundlage gefehlt. Entsprechende Informationen wären jedoch durch den Zeugen Q. zu erlangen gewesen.

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Dem Kläger sei es nicht um eine zeitnahe Scheidung um jeden Preis gegangen. Es sei ihm aber daran gelegen gewesen, nicht länger Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Vergleich sei für ihn aus verschiedenen Gründen wirtschaftlich im Vergleich zu einem zu erwartenden Urteil nachteilig.

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Der Kläger beantragt,

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unter Rücknahme des Antrags aus dem Mahnbescheid im übrigen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 74.524,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, dem Kläger sei es bei Vergleichsschluss in erster Linie darum gegangen, zeitnah geschieden zu werden, da er bereits geplant habe, seine jetzige Ehefrau zu heiraten.

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Der Beklagte zu 1) habe den Kläger im Termin am 10.01.2003 ausführlich über wirtschaftliche Vor- und Nachteile des Vergleichs im Vergleich zu einer Weiterführung des Prozesses beraten. Diese Beratung habe im Wesentlichen während der zwei mal vierstündigen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger habe darüber hinaus diverse Gelegenheiten gehabt, sich mit seinem Finanzberater Q. und seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin S., zu besprechen. Der Beklagte zu 1) habe nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Er habe vielmehr eine im Wesentlichen ergebnisoffene Beratung vorgenommen und auch auf die Risiken des Vergleichs hingewiesen. Insbesondere habe er darauf hingewiesen, dass die Grundlagen für eine abschließende Bewertung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile eines Vergleichs noch nicht vollständig vorlagen. Zwar habe er in der Folge eine leichte Tendenz zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages erkennen lassen, da dieser dem Interesse des Klägers an einer baldigen Scheidung diente und anderenfalls sich das gerichtliche Verfahren insgesamt noch über zwei Jahre hingezogen hätte.

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Er habe dem Kläger aber erklärt, dass es sich aufgrund der derzeit noch bestehenden Unwägbarkeiten letztlich um seine Entscheidung handele. Der Kläger habe sich dann bewusst für den Abschluss des Vergleichs entschieden, obwohl ihm – was unstreitig ist – bewusst gewesen sei, dass zumindest noch nicht alle Auskünfte seiner damaligen Ehefrau vorlagen. Für den Kläger seien vielmehr unterhaltsrechtliche Mehrbelastungen und das Interesse an einer schnellen Scheidung entscheidend gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor Vergleichsschluss habe der Kläger selbst und freiwillig auf etwaige Ansprüche auf Hausratsgegenstände sowie auf Erstattung von Maklerkosten fallen gelassen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Richterin am Amtsgericht E. und B. S.. Wegen des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2007 (Bl. 153 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Einwand entgegenstehender Rechtskraft entgegen. Zwar hat der Kläger in dem vorangegangenem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen 11 C 320/04) gegen die in dem dortigen Verfahren geltend gemachten Gebührenansprüche der jetzigen Beklagten mit der hier von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderung gegen die Beklagten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hat mit Urteil vom 14. November 2005 (Blatt 189 der Akte 11 C 320/04) auch über diesen zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden und diesen als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend macht worden ist, der Rechtskraft fähig. Die im Verfahren 11 C 320/04 vom jetzigen Kläger zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung ist als eine einheitliche Aufrechnung mit einer Gesamtforderung anzusehen, da sich einen Schaden des Beklagten aus der behaupteten Falschberatung nur durch einen umfassenden, einheitlichen Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Stellung des Beklagten durch den Scheidungsfolgenvergleich einerseits und seiner wirtschaftlichen Stellung im Falle einer streitigen Durchführung der familiengerichtlichen Verfahren andererseits ergeben kann. Mit dieser Gesamtforderung hat der Kläger im Prozess vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück nur gegen eine Forderung in Höhe von 5.499,23 Euro die Aufrechnung erklärt, so dass die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung auch nur in dieser Höhe – in der sie vorliegend auch nicht mehr geltend gemacht wird – in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. zu dieser Problematik Zöller/Vollkommer, 25. Auflage, § 322 Rd.-Nr. 17; BGHZ 57, 301; OLG Celle Anwaltsblatt 1984, 311; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1299).

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen die Beklagten nicht zu.

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Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus einer Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag, § 280 Abs. 1 BGB. Zwar bestand zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag, aus dem sich für die Beklagten u.a. eine Pflicht zu umfassenden Beratung des Klägers ergab. Den Anwalt trifft aus dem Anwaltsvertrag bei Beteiligung an einem Vergleichsschluss eine besondere Verantwortung, die ihn im Rahmen der Beratung, ob ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag anzunehmen ist oder nicht, grundsätzlich dazu verpflichtet, den Mandanten im Einzelnen darzulegen, welche Gesichtspunkte für bzw. gegen den Vergleichsschluss sprechen. Diese Informations- und Beratungspflicht trifft den Anwalt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht den Vergleich vorschlägt (vgl. dazu Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rand-Nr. 759). Dabei muss der Anwalt insbesondere gegebene Risiken realistisch erläutern. Die Beratungspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleichs geht dabei stets soweit, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Wegen der Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs steht dem Rechtsanwalt, der den Auftraggeber bei Vergleichsverhandlung berät oder vertritt, ein weiten Ermessensspielraum zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine gütliche Regelung naturgemäß voraussetzt, dass nicht nur die Interessen des Mandanten, sondern auch die des Gegners hinreichend berücksichtigt werden (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rand-Nr. 757). Der Rechtsanwalt hat sich daher – nach entsprechender Belehrung des Mandanten über die Sach- und Rechtslage – nur dann gegen ein Vergleichsschluss auszusprechen, wenn im Einzelfall für die Partei der vermutliche günstigere Prozessausgang ganz im Vordergrund steht und sonstige Motive deutlich dahinter zurücktreten.

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Sofern die Folgen eines Vergleichsschlusses für Parteien und deren Prozessvertreter nicht absehbar sind, hat der Anwalt seinen Mandanten über diese fehlende Informationsgrundlage und die Folgen für die Nichtabschätzbarkeit eines Prozessausgangs durch Vergleich oder Urteil aufzuklären. Entscheidet sich der Mandant jedoch dennoch dafür, auf eine weitere Aufklärung zu verzichten und – möglicherweise aus anderen Motiven – einen Vergleich abzuschließen, muss die Entscheidung, ob ein Vergleich geschlossen werden soll, letztlich dem auch insoweit gegenüber dem Anwalt weisungsbefugten Mandanten überlassen bleiben.

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Dass die Beklagten eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben, steht indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Für die im Rahmen eines Anspruchs aus Vertragsverletzung erforderliche objektive Pflichtverletzung trifft die Beweislast grundsätzlich den Gläubiger. Dieser muss den vollen Beweis einer Pflichtverletzung erbringen (Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 280 Rand-Nr. 36). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Betracht kommende Pflichtverletzung – wie hier – in erster Linie in einem Unterlassen, insbesondere in der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht besteht (OLG Hamm, NJW 1999, 217). Der zur Beratung verpflichtete muss dann jedoch zunächst darlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen sein will.

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Dies haben die Beklagten getan. Sie haben insbesondere dargelegt, dass sie vor allem während der mündlichen Verhandlung und auch in der Beratungspause vor Abschluss des Vergleiches den Kläger über wirtschaftliche Vor- und Nachteile sowie Risiken des Vergleichsschlusses – soweit sie erkennbar waren – aufgeklärt, sowie ihn dahingehend informiert haben, dass eine abschließende Beurteilung dieser Folgen aufgrund des aktuellen Informationsstandes nicht möglich ist. Bei der Beratung auf dem Gerichtsflur sei nur über den bis dahin erreichten Zwischenstand der Vergleichsverhandlungen gesprochen worden. Die Entscheidung des Klägers habe dieser danach in der mündlichen Verhandlung selbst getroffen.

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Der Beklagte zu 1) hat im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Beratungsleistung dargelegt, dass es bereits während der mündlichen Verhandlung im Trennungsunterhaltsprozess und vor der einvernehmlichen Einbeziehung des Scheidungsverfahrens eine langen Diskussion über die Möglichkeiten eines Vergleichsschlusses gegeben habe, bei der auch die Richterin den vorgeschlagenen Vergleich im Einzelnen erläutert habe. Den Kläger habe der Beklagte zu 1) dahingehend beraten, dass ein Vergleichsschluss zum damaligen Zeitpunkt insbesondere deswegen Risiken in sich berge, weil – was der Kläger unstreitig auch selbst wusste – zumindest noch Informationen über die Vermögensverhältnisse der damaligen Ehefrau des Klägers fehlten. Dies galt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Zugewinnausgleichsverfahren überhaupt noch nicht rechtshängig war, sondern vielmehr mit Auskunftsverlangen vom 11.12.2002 erst vorbereitet wurde. Der Beklagte zu 1) habe weiter den Kläger dahingehend aufgeklärt, dass er für den Fall, dass es nicht zu einem Vergleichsschluss kommt, realistischerweise mit einer längeren Prozessdauer zu rechen habe und das sich dies auf den Trennungsunterhaltsanspruch der damaligen Ehefrau auswirken könne. Der Beklagte zu 1) hat damit dargelegt, dass er den Kläger in Hinblick auf die mit dem Vergleich zu treffende Regelung über die Scheidungsfolgen soweit aufgeklärt hat, wie das zum damaligen Zeitpunkt möglich war, und dass dies auch Gegenstand der Diskussionen während der mündlichen Verhandlung war.

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Dem Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist der Beweis dafür, dass der Beklagte zu 1) die behaupteten Beratungsleistungen nicht erbracht hat, nicht gelungen. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn auch während der nichtöffentlichen Sitzung nicht beraten, hat die dafür benannte Zeugin, die Richterin am Amtsgericht E. das Beweisthema nicht bestätigt. Eine genaue Erinnerung an den Anteil des Beklagten zu 1) an den Vergleichsverhandlungen hatte die Zeugin nicht. Sie hat indes glaubhaft bekundet, dass es während der lang andauernden mündlichen Verhandlung eine ausführliche und objektive Diskussion über wirtschaftliche Vor- und Nachteile der Regelungen der einzelnen Vergleichspunkte gegeben habe. Insbesondere habe sie selbst – entgegen der Behauptung des Klägers – auch die Alternative einer streitigen Entscheidung des Verfahrens in Aussicht gestellt und diskutiert und nicht etwa – wie der Kläger behauptet – ein Urteil wegen der Kompliziertheit der Sache verweigert.

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Im Hinblick auf die vom Beklagten zu 1) weiter behauptete Beratungsleistung über den Zwischenstand der Vergleichsverhandlungen während der Verhandlungspause ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers diesbezüglich in sich widersprüchlich ist, da zunächst vorgetragen wird, dass der Zeuge Q. ebenfalls an diesem Gespräch teilgenommen haben soll, im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch erklärt wird, er habe nicht an dem Gespräch während der Unterbrechung der Sitzung am 10.01.2003 teilgenommen.

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Auch nach der Aussage der Zeugin B. S. steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass er den Kläger während der Verhandlungspause – die unstreitig eine geraume Zeit gedauert hat – nicht hinreichend über die Folgen eines Vergleichs beraten hat, noch, dass er den Kläger zum Vergleichsschluss gedrängt hat. Zwar hat die Zeugin S. bestätigt, dass es keinerlei Beratung gegeben habe und der Beklagte zu 1) statt dessen den Kläger in starkem Maße zum Vergleichsschluss gedrängt habe. Sie hat indes auch bekundet, dass der Beklagte zu 1) zumindest auf die bereits in der mündlichen Verhandlung diskutierten und von der Richterin dargestellten Grundlagen des Vergleichsschlusses Bezug genommen habe.

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Zudem bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, die sich zwar trotz der seit dem 10.01.2003 vergangenen langen Zeitraums an einzelne Daten und Vorgänge erinnern konnte, deren Schilderung des Ablaufs der auch nach ihrer Aussage mindesten 30 Minuten dauernden Sitzungsunterbrechung indes einen Rückschluss auf eine einseitige Wahrnehmung oder bestehende Erinnerungslücken nicht ausschließt. Ihre Schilderung des Ablaufs der Beratung, in der der Beklagte zu 1) nur sie selbst ruppig zurückgewiesen und die Herbeiziehung des Zeugen Q. abgelehnt haben soll und dem Kläger erklärt haben soll, dass er den Vergleich annehmen solle, weil er sonst mit "leeren Händen" dastehen würde, lässt nicht den Schluss zu, dass während der relativ langen Dauer der Unterbrechung, in der die Zeugin selbst nach eigenem Bekunden sehr aufgeregt war, keine weitere Beratungsleitung erbracht wurde. Die Aussage der Zeugin S. erscheint darüber hinaus auch wenig glaubhaft, soweit sie im Widerspruch zur Aussage der Zeugin E. bekundet, dass Motivation des Klägers für den Abschluss des Vergleichs gewesen sei, dass die Richterin ein Urteil verweigert habe. Zudem bestehen letzte Zweifel auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgrund ihrer bei der Vernehmung erkennbaren starken emotionalen und persönlichen Betroffenheit im Verfahren vor dem Amtsgericht. Aufgrund ihres insoweit erkennbaren zumindest emotionalen eigenen Interesses am Ausgang auch dieses Prozesses war die Zeugin erkennbar nicht neutral. Ihre Aussage, die stets ohne jedes Zögern erfolgte, obwohl seit dem 10.01.2003 mehr als 4 ½ Jahre vergangen sind, stimmte zudem bis in einzelne Formulierungen mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers überein und wirkte insoweit einstudiert.

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Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass eine etwaige Falschberatung für den Abschluss des Vergleichs durch den Kläger auch kausal war, da es nach der Überzeugung des Gerichts ein nachvollziehbares anderes Motiv des Klägers für den Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs trotz der unklaren Sach- und Rechtslage gab. Der Kläger hatte unstreitig ein besonderes Interesse an einer schnellen Scheidung. Unstreitig ging es ihm darum, die Phase des Trennungsunterhaltes möglichst kurz zu halten. Das Interesse an einer schnellen Scheidung folgt zur Überzeugung des Gerichts auch aus der Aussage der Zeugin E., die sich daran erinnern konnte, dass der Kläger sie um einen raschen Scheidungstermin, noch vor Weihnachten, telefonisch gebeten hat. Bei dieser Gelegenheit habe er auch gesagt, dass er notfalls ohne Anwalt kommen würde.

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Dafür, dass die Entscheidung des Klägers auf seinem freien Entschluss beruhte, spricht schließlich auch, dass ihm unstreitig bekannt war, dass entscheidende Informationen zur endgültigen Beurteilung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Folgen eines Scheidungsfolgenvergleichs fehlten. Auch war ihm aus dem Termin vom 16.12.2002 bekannt, dass er unter diesen Umständen nicht zum Abschluss eines Vergleichs verpflichtet ist. In diesem Termin war es aus genau diesem Grund nicht zum Abschluss eines Vergleichs gekommen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.