Rücktritt vom Pferdekauf wegen Lahmheit; Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags und Ersatz von Aufwendungen wegen einer kurz nach Übergabe aufgetretenen Lahmheit. Das Gericht stellte einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel fest, der das Pferd als Reitpferd ungeeignet macht und nicht in absehbarer Zeit behebbar ist. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss griff wegen Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474, 475 BGB) und zudem nach § 309 Nr. 7 BGB nicht. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung Zug um Zug, zum Ersatz notwendiger Verwendungen sowie zur Feststellung von Annahmeverzug und künftiger Ersatzpflicht verurteilt; weitergehende Positionen (u.a. Sattelstorno, Fahrtkosten) wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs und Ersatz notwendiger Verwendungen überwiegend stattgegeben; im Übrigen (u.a. Sattelstorno, Fahrtkosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tier ist mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (hier: als Reitpferd) wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht eignet.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss wegen § 475 Abs. 1 BGB nicht berufen; dies gilt auch beim Verkauf von Tieren.
Eine Person handelt als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, wenn sie am Markt planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen anbietet; hierfür kommt es nicht zwingend auf Gewinnerzielungsabsicht oder großen Umfang der Tätigkeit an.
Ist ein Sachmangel unbehebbar bzw. nicht in überschaubarer Zeit behebbar, kann der Käufer nach §§ 326 Abs. 5, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen.
Nach wirksamem Rücktritt sind notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen; hierzu zählen nur objektiv zur Erhaltung bzw. ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderliche Aufwendungen, nicht hingegen etwa Sattelstornokosten oder reine Transport-/Fahrtkosten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.319,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 Zug um Zug gegen Herausgabe der Hannoveraner Stute „W.“, genannt „V.“, Lebens-Nr. DE xxx, Geburtsdatum: 15.03.00, Farbe: Fuchs nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Hannoveraner Stu-te „W.“, genannt „V.“, Lebens-Nr. DE xxx, Geburtsdatum: 15.03.00, Farbe: Fuchs in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle seit dem 01.05.2006 für die Hannoveraner Stute „W.“, genannt „V.“, Lebens-Nr. DE xxx, Ge-burtsdatum: 15.03.00, Farbe: Fuchs Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Pferd "W." und Ersatz von Aufwendungen für das Pferd, den Ersatz der anteiligen Geschäftsgebühr sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht für künftige Aufwendungen.
Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 29.01.2006 das streitgegenständliche Pferd als Reitpferd an die Beklagte zum Preis von 7.200 €. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis am 01.02.2006 bei Übergabe des Pferdes. Im Kaufvertrag wurde festgestellt, dass der Käufer das Pferd besichtigt hat. Nach dem Kaufvertrag verzichtet der Käufer darauf, Ansprüche geltend zu machen, "die sich auf Gebäude- und Wesensentwicklung des Pferdes oder später in Erscheinung tretende oder festgestellte Krankheiten und Mängel gründen."
Mit Schreiben vom 12.03.2006 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Balgte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.03.2006 wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 03.05.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung bis zum 10.05.2006 auf.
Die Klägerin behauptet, das Pferd weise Mängel auf. Bereits kurz nach der Übergabe des Pferdes habe dieses angefangen zu lahmen. Die Klägerin habe das Pferd daraufhin am 10.03.2006 in Behandlung der tierärztlichen Klinik für Pferde Dr. N. in S.-B. gegeben, der bei dem Pferd eine klinische Lahmheit festgestellt und eine Brechung der Zehenachse im Metatarsus diagnostiziert habe. Die dadurch hervorgerufene Lahmheit beeinträchtige die Gebrauchsfähigkeit des Pferdes erheblich. Dieser Mangel habe auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und sei nicht nachbesserungsfähig, da nicht behandelbar.
Die Klägerin behauptet weiter, bei der Beklagten handele es sich um eine Unternehmerin, die als Inhaberin eines Gestüts ständig auch den Verkauf von Pferden betreibe.
Sie habe für das Pferd notwendige Verwendungen getätigt. Insbesondere seien ihr Fahrtkosten in Höhe von 233,80 € sowie Kosten für eine notwendige tierärztliche Behandlung und Impfung in Höhe von 115,00 € und 174,79 € – für die Feststellung der Ursache der Lahmheit –, eine Stornogebühr hinsichtlich der Stornierung eines Vertrags über die Anpassung eines Sattels in Höhe von 150 € sowie für die notwendige Behandlung durch den Hufschmied in Höhe von drei mal 22,00 €, für notwendige Wurmkuren in Höhe von 20 € sowie für die Unterstellung und den Beritt in Höhe von monatlich 355,00 € für die Monate Februar bis April 2006 entstanden. Das Pferd sei nur bis zur Feststellung des Mangels am 10.03.2006 beritten worden. Bei dem in Auftrag gegebenen Sattel handele es sich um einen Maßsattel, der für ein anderes Pferd nicht nutzbar sei.
Für die derzeitige Unterbringung des Pferdes entstünden ihr laufende Kosten in Höhe von 233,00 € zzgl. MWSt. sowie Kosten für Führungsmaschine und Paddock.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.703,68 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 Zug um Zug gegen Übergabe der Hannoveraner Stute "W.", genannt "V.", Lebens-Nr. DE 431217907600, Geburtsdatum: 15.03.2000, Farbe: Fuchs, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass zu zahlen. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) bezeichneten Pferdes in Annahmeverzug befindet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle seit dem 01.05.2006 für das im Klageantrag zu 1) bezeichnete Pferd künftig anfallende Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.703,68 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 Zug um Zug gegen Übergabe der Hannoveraner Stute "W.", genannt "V.", Lebens-Nr. DE 431217907600, Geburtsdatum: 15.03.2000, Farbe: Fuchs, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass zu zahlen.
- festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1) bezeichneten Pferdes in Annahmeverzug befindet
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle seit dem 01.05.2006 für das im Klageantrag zu 1) bezeichnete Pferd künftig anfallende Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, lediglich eine kleine Hobbyzucht zu betreiben und nur sehr unregelmäßig Pferde zu verkaufen. Auch sei das Pferd bei der Übergabe mangelfrei gewesen. Insbesondere habe es nicht gelahmt. Insoweit beruft sie sich auf eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes vom 05.09.2005.
Sie behauptet ferner, die von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen seien nicht notwendig gewesen. Insbesondere seien die Unterstellkosten überhöht.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.08.2006 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 13.12.2006 Bl. 43 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Abs. 2 BGB zu.
Die Parteien haben am 29.01.2006 einen Kaufvertrag über das Pferd abgeschlossen. Das Pferd wurde dabei unstreitig als Reitpferd verkauft. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung war daher die Nutzung als Reitpferd. Die Kaufsache wurde übergeben.
Die Kaufsache ist mangelhaft, da sie sich zu der vereinbarten Verwendung als Reitpferd nicht eignet. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 13.12.2006 ist das Pferd aufgrund der Lahmheit momentan als Reitpferd ungeeignet. Es liegt hinten links eine klinische Lahmheit und eine Brechung der Zehenachse im Metatasus und eine deutliche konvexe Biegung nach kranial vor. Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige geht von den richtigen Tatsachen aus und hat seine Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar begründet. Anlass zu Zweifeln an den Ausführungen des Sachverständigen bestehen daher nicht.
Dieser Mangel lag auch bereits bei Gefahrübergang vor. Auch dies steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 13.12.2006 zur Überzeugung des Gerichts fest, wonach die Brechung der Zehenachse mit Gewissheit schon am 01.02.2006 und damit bei Übergabe des Pferdes vorlag.
Die Gewährleistung ist nicht wirksam ausgeschlossen. Insbesondere folgt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht aus dem Vertrag vom 29.01.2006. Der dort vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung ist bereits gemäß § 309 Ziff. 7 BGB und gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB, so dass sich die Beklagte auf den Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen kann. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs finden insoweit auch auf den Verkauf von Tieren Anwendung (BGH NJW 2006, 2250, 2252). Die Klägerin hat das Pferd weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erworben. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Sie handelte bei Vertragsschluss im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Es kommt insoweit darauf an, ob die Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (BGH NJW 2006, 2250, 2251). Die Beklagte, die eine Zucht betreibt, bietet planmäßig die gezüchteten Pferde zum Kauf an. Auf den Umfang dieser Tätigkeit sowie die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es insoweit nicht an, so dass auch im Fall einer als Hobby betriebene Zucht die Kriterien des § 474 BGB erfüllt sein können (vgl. BGH NJW 2006, 2250,2251).
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist auch nach § 309 Ziff. 7 BGB unwirksam. Bei dem durch die Beklagte gewählten und von den Parteien ausgefüllten Vertragsformular handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, durch die ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit er sich – wie hier – auch auf Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie durch grobes Verschulden hervorgerufene Schäden erstreckt.
Da der hier vorliegende Mangel, was nach dem Gutachten des Sachverständigen ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts feststeht, nicht bzw. jedenfalls in überschaubarer Zeit heilbar bzw. behebbar ist, liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB braucht deshalb die Beklagte nicht zu leisten. Dies hat gemäß § 326 Abs. 5 BGB die Konsequenz, dass die Klägerin entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten kann, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen.
Den Rücktritt hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2006 auch erklärt.
Die Beklagte ist gemäß § 347 Abs. 2, 437 Abs. 2 BGB auch verpflichtet, an die Klägerin 1.758,23 € als Ersatz notwendiger Verwendungen auf die Kaufsache zu zahlen.
Wenn nach einem wirksamen Rücktritt der Gläubiger den empfangenen Gegenstand zurückgibt, sind ihm gemäß § 347 Abs. 2 BGB die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Bei Verwendungen handelt es sich um Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220). Notwendig ist eine solche Verwendung nur dann, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist (BGH NJW 1996, 921). Nach diesem Maßstab sind hier die von der Klägerin geltend gemachten und urkundlich belegten Kosten für die zahnärztliche Behandlung und Impfung am 13.02.2006 sowie die tierärztliche Behandlung vom 10.03.2006, die als Untersuchung des Pferdes aufgrund der zutage getretenen Laufschwierigkeiten erforderlich war, aber auch die Kosten für den Hufschmied, die Wurmkur und die Unterstellung zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pferdes erforderlich gewesen.
Im Hinblick auf die Kosten der Unterstellung des Pferdes hat die Beklagte zwar vorgebracht, diese seien nicht angemessen. Dass die Kosten der Klägerin in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind, hat die Beklagte indes nicht bestritten.
Die Kosten für den Beritt und die Ausbildung des Pferdes, die bis zum 10.03.2006 entstanden sind, stellen Verwendungen dar, die erforderlich sind, um aus der Sache den üblichen und vertraglich vereinbarten Nutzen ziehen zu können und den Gebrauch des Pferdes als Reitpferd fortzusetzen. Die Maßnahmen waren bis zu diesem Zeitpunkt aus objektiver ex-ante Betrachtung zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit des Pferdes als Reitpferd erforderlich und daher zu ersetzen (vgl. dazu Kaiser in: Staudinger, § 347 Rn. 31f.).
Im Einzelnen ergeben sich diese Posten aus der folgenden Auflistung:
| Verwendungszweck | Datum der Rechnung | Betrag |
| Tierärztliche Zahnbehandlung und Impfung vom 13.02.2006 | 08.05.2006 | 115,00 € |
| Tierärztliche Behandlung vom 10.03.2006 | 03.04.2006 | 174,79 € |
| Hufschmied (Ausschneiden) | 08.05.2006 | 22,00 € |
| Hufschmied (Ausschneiden) | 03.04.2006 | 22,00 € |
| Hufschmied (Ausschneiden) | 08.02.2006 | 22,00 € |
| 2 Wurmkuren | 05.05.2006 | 20,00 € (zzgl. MWSt. = 23,20 €) |
| Stallmiete Februar bis April 2006 | 05.05.2006 | Gesamt 699,00 € (zzgl. MWSt. = 810,84 €) |
| Führmaschine und Paddok | 05.05.2006 | 210,00 € (zzgl. MWSt. = 243,60 €) |
| Beritt und Ausbildung | 05.05.2006 | 280,00 € (zzgl. MWSt. = 324,80 €) |
Bei den Kosten, die durch die Stornierung des Vertrages über die Herstellung eines Maßsattels entstanden sind, handelt es sich indes nicht um eine notwendige Verwendung, da die Anfertigung eines solchen Maßsattels nicht der Erhaltung des Pferdes dient.
Schließlich sind auch die Fahrtkosten, die der Klägerin bei der Abholung des Pferdes entstanden sind, nicht als notwendige Verwendungen auf die Sache ersatzfähig, da sie keine Verwendungen auf das Pferd darstellen, die dessen Erhaltung dienen. Auch sind die Fahrtkosten nicht nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB als Aufwendungen zu ersetzen, da die Beklagte durch sie weder bereichert ist, noch die Klägerin zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die ohne den Transport der Sache zum Bestimmungsort nicht hätten gezogen werden können (vgl. Kaiser in: Staudinger, § 347 Rn. 56).
Soweit die Beklagte zum Ersatz der Aufwendungen nicht gemäß § 437 Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu. Zudem macht die Klägerin gerade ausdrücklich keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend (Bl. 36 d.A.). Auch besteht nach § 311a Abs. 2 BGB kein Anspruch, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Eine Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis der Beklagten von dem Mangel ist, zumal im September 2005 das Pferd noch ohne einen solchen Befund untersucht wurde, nicht festzustellen.
Gemäß dem Antrag der Klägerin war die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die Herausgabe des Tieres zu verurteilen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 289, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte spätestens mit Ablauf der ihr von der Klägerin mit erneuter Zahlungsaufforderung gesetzten Frist im Schriftsatz vom 22.03.2006 am 01.04.2006 in Verzug befand.
Der Anspruch auf Erstattung der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 361,75 € folgt aus §§ 280, 286 BGB, da sich die Beklagte bereits nach der Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes mit Schreiben vom 12.03.2006, spätestens aber mit endgültiger Leistungsverweigerung vom 20.03.2006 – und damit vor Entstehen der Geschäftsgebühr – in Verzug befand. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit Ablauf der ihr im Schreiben vom 22.03.2006 gesetzten Frist am 01.04.2006 in Verzug geriet.
Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet.
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des von der Klägerin zurückzugebenden Pferdes in Verzug gemäß § 293 BGB. Da die Beklagte das Pferd abzuholen hat, reichte ein wörtliches Angebot der Klägerin zur Bewirkung des Annahmeverzugs aus. Ein solches ist in dem Schreiben der Klägerin vom 12.03.2006 enthalten.
Die Verpflichtung zum Ersatz hinsichtlich der seit dem 01.05.2006 für das im Klageantrag anfallenden notwendigen Verwendungen ergibt sich, wie oben dargestellt, aus §§ 437 Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.