Beschwerde gegen Löschung des Firmenbestandteils „Revisionsgesellschaft“ zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschaft wendet sich gegen die beabsichtigte Löschung des Firmenbestandteils „Revisionsgesellschaft“ nach Wegfall der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Streitpunkt ist, ob die Firma den Verkehr irreführt und ob ein Bestandsschutz für die langjährige Firmenführung besteht. Das Landgericht bestätigt die Löschung: Die Bezeichnung erweckt den Eindruck umfassender Prüfungsbefugnisse, die der Gesellschaft ohne Anerkennung nicht zustehen; ein früher bestehender Rechtsschutz greift hier nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Löschung des Firmenbestandteils ‚Revisionsgesellschaft‘ als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu irreführen (Grundsatz der Firmenwahrheit nach § 18 Abs. 2 HGB).
Die Bezeichnung ‚Revision‘ in einer Firmierung erweckt nach allgemeinem Sprachgebrauch den Eindruck umfassender Prüfungsbefugnisse und ist insoweit berufsrechtlich Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten.
Ein ehemals zulässiger Firmenbestandteil verliert seinen Bestandsschutz, wenn er aufgrund entfallener beruflicher Anerkennung oder geänderter Umstände für den Verkehr irreführend geworden ist; der Schutz des Allgemeininteresses vor Irreführung überwiegt.
Steuerberatenden Gesellschaften ist die Verwendung anderer Bezeichnungen zur Kennzeichnung steuerberatender Tätigkeit unzulässig, soweit damit der Eindruck einer weitergehenden, den Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen Prüfungstätigkeit erweckt wird (vgl. § 43 Abs. 4 StBerG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, HR B 35657
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-- €.
Gründe
I.
Die beteiligte Firma ist am 20.9.1965 unter der Bezeichnung ... in das Handelsregister Bielefeld HR B 7483 eingetragen worden.
Gegenstand des Unternehmens war die Steuerberatung, Übernahme von Treuhandschaften, Revisionsfähigkeit Wirtschafts- und Organisationsberatung sowie die Übernahme aller damit zusammenhängenden Arbeiten. Durch Anerkenntnisbscheid des Finanzministers des Landes Nordrhein Westfalen vom 16.6.1965 wurde die Firma als "Steuerberatungsgesellschaft" anerkannt.
Unter dem 28.5.1969 wurde die Änderung der Firma in ... in das Handelsregister eingetragen. Nach Rückverlegung ihres Sitzes von Löhne (HR B 2516 Amtsgericht Bad Oeynhausen) wurde die beteiligte Gesellschaft unter HR B 35657 unter dem 13.1.1997 erneut in das Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 3.7.2002 (UR-Nr. 176/2002 des Notars ... in Bielefeld) wurde die Firma geändert in: ... Die Änderung der Firma und die zugleich erfolgte Erhöhung des Stammkapitals wurde unter dem 10.10.2002 in das Handelsregister eingetragen. Die Änderung der Firma beruhte darauf, daß zum 30.6.2002 die Anerkennung der beteiligten Firma als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 33 Abs. 1 WPO erloschen und die Gesellschaft nicht mehr befugt war, den Bestandteil "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in der Firma zu führen.
Die Wirtschaftsprüfkammer Berlin hat mit Schreiben vom 27.1.2003 beim Registergericht die Löschung des Firmenbestandteils "Revisionsgesellschaft" und des Unternehmensgegenstandes "Revisionstätigkeit" beantragt. Sie hat unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 14.2.1990 - 3 U 103/89 - geltend gemacht, die Bezeichnung "Revision" sei Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften vorbehalten, die nach § 30 bzw. 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) als solche anerkannt sind, weil nur diese Gesellschaften hinsichtlich der Prüfungstätigkeiten keiner Beschränkung unterworfen sind.
Die beteiligte Firma hat sich darauf berufen, daß die Bezeichnung "Revision" in der Firmierung von Steuerberatungsgesellschaften weit verbreitet sei und im Hinblick auf die seit über 30 Jahren in dieser Weise firmierende Firma Bestandsschutz bestehe.
Mit Verfügung vom 28.5.2003 hat das Registergericht das Löschungsverfahren nach § 142 FGG im Hinblick darauf eingeleitet, daß der Begriff "Revision" in der Firma und im Gegenstand des Unternehmens nachträglich irreführend geworden sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 22.7.2003 hat die beteiligte Firma geltend gemacht, es sei mit dem geltenden Recht und der geänderten Berufsausübung von Steuerberatungsgesellschaften nicht zu vereinbaren, den Begriff "Revision" ausschließlich den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzubehalten. Der Firmenbestandteil Revisionsgesellschaft sei bereits seit Gründung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft Bestandteil der Firmierung und könne daher aus Bestandschutzgründen nicht beanstandet werden.
Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluß vom 28.7.2003 den Widerspruch der beteiligten Gesellschaft gegen die Löschungsankündigung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die ursprünglich zulässige Firma mit dem Verlust der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unzulässig, da irreführend geworden sei. Mit der Bezeichnung "Revision" sei allgemein anerkannt die Befugnis verbunden, betriebswirtschaftliche Prüfungen in uneingeschränktem Umfang durchzuführen. Diesem Anspruch würden nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerecht.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der beteiligten Firma, die auf den sehr umfassenden Begriff der "Revision" und die erweiterten Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung von Jahresabschlüssen verweist und sich erneut auf den Bestandschutz der ursprünglichen Firmierung sowie auf eine Gleichbehandlung mit anderen unter der Bezeichnung "Revision" firmierenden Steuerberatungsgesellschaften beruft.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehörte Steuerberatungskammer Westfalen-Lippe in Münster hat in ihrer Stellungnahme vom 17.2.2004 den Vorbehaltsbereich für Wirtschaftsprüfer/beeidete Buchprüfer bzw. die entsprechenden Berufsgesellschaften im Rahmen des umfassenden Begriffs der "Revision" eingeräumt und auf die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen hingewiesen. Nicht bewertet werden könne, ob sich hieraus bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein anderes, differenzierteres Verständnis für den Begriff der "Revisionshandlungen" ergeben habe.
II.
Die nach §§ 142 Abs. 3, 141 Abs. 3 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Widerspruch der beteiligten Gesellschaft gegen die beabsichtigte Löschung des Firmenbestandteils "Revisionsgesellschaft" und des Unternehmensgegenstandes "Revisionstätigkeit" zurückgewiesen.
Der Firmenbestandteil "Revisionsgesellschaft" und der Unternehmensgegenstand "Revisionstätigkeit" widerspricht dem in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB normierten Grundsatz der Firmenwahrheit.
Nach dieser Vorschrift darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Anerkennung der beteiligten Firma als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist unstreitig zum 30.6.2002 erloschen. Mit dem Begriff der "Revision" verbindet sich nach zutreffender Auffassung und allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung, daß eine Gesellschaft zur Vornahme von Betriebsprüfungen und Buchprüfungen im umfassendsten Sinne in der Lage ist (vergleiche Urteil des OLG Bamberg vom 14.2.1990 - 3 U 103/89; Beschluß des OLG Düsseldorf vom 9.7.1976 - 3 W 132/76 -). Diese Anforderungen an eine Revisionstätigkeit im umfassendsten Sinne, die nach § 44 Abs. 1 WPO für den Bereich der eigenverantwortlichen Wirtschaftsprüfertätigkeit ausschließlich selbständigen Wirtschaftsprüfern oder den Organen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorbehalten sind, vermag die beteiligte Firma nicht zu erfüllen. Dem steht nicht entgegen, daß auch Steuerberatungsgesellschaften und Steuerberatern gewisse Revisionstätigkeiten bei ihrer Tätigkeit entfalten, da die Bezeichnungen "Revisionsgesellschaft" und "Revisionstätigkeit" eine Beschränkung auf diese in zulässiger Weise durchgeführten Revisionstätigkeiten unter Beachtung der den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen Revisionstätigkeiten nicht erkennen lassen. Die zulässigen Revisionstätigkeiten im Rahmen einer Steuerberatung sind vielmehr bereits durch die nach § 43 Abs. 4 StBerG zulässige Bezeichnung als "Steuer-berater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungs-gesellschaft" erfasst. Nach § 43 Abs. 4 S. 2 Steuerberatungsgesetz ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden.
Die beteiligte Firma kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß andere Steuerberatungsgesellschaften weiterhin unbeanstandet mit der Bezeichnung "Revision" firmieren.
Aus der seit dem 20.9.1965 verwendeten Firmierung kann die beteiligte Firma einen Bestandsschutz nicht herleiten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Firmierung vom 28.5.1969 bis zum 30.6.2002 zulässig war, da die beteiligte Firma als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt war. Darüberhinaus kann sich ein Beteiligter in Fällen der Irreführung des Verkehrs im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit grundsätzlich nicht auf die Schutzwürdigkeit eines erworbenen Besitzstandes berufen.
Das Registergericht hat daher zu Recht das Löschungsverfahren nach §§ 142 Abs. 1, 144 a Abs. 4 FGG eingeleitet.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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