Berufung wegen Zuständigkeitsmangel (§119 GVG) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht ein am Amtsgericht ergangenes Urteil an; im erstinstanzlichen Verfahren war ihr Sitz in Frankreich unstreitig. Das Berufungsgericht verwies die Berufung als unzulässig, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht nach §119 Abs.1 Nr.1 b GVG/§519 ZPO eingelegt wurde. Neue Einwendungen zur Sitzverlegung in der Berufungsinstanz sind unzulässig.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung einen Beklagten betrifft, dessen allgemeiner Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des GVG lag und das Rechtsmittel nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde (§119 Abs.1 Nr.1 b GVG i.V.m. §519 Abs.1 ZPO).
Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich nach ihrem Sitz; als Sitz gilt, sofern nichts anderes ergibt, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§17 ZPO).
Für das Berufungsgericht ist der im erstinstanzlichen Verfahren unangefochten gebliebene ausländische Sitz einer Partei bindend; neues Vorbringen zur Verlagerung oder Beibehaltung des Sitzes in der Rechtsmittelinstanz ist regelmäßig unzulässig.
Das Gebot der Rechtsmittelklarheit und der Rechtssicherheit erfordert, dass die Parteien bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht erkennen können, welches Berufungsgericht zuständig ist; eine spätere uneingeschränkte Infragestellung des zuvor unbeanstandeten ausländischen Sitzes widerspricht diesem Prinzip.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 5 C 82/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 2.128,05 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten für nach ihrer Behauptung erbrachte EDV-Serviceleistungen in Anspruch. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 18.11.2004 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in Frankreich zugestellt worden, nachdem die Deutsche Post AG auf der Zustellungsurkunde für die Anschrift ... in Grabau als Grund der Nichtzustellung das Verziehen des Adressaten nach Frankreich unter der bezeichneten Anschrift vermerkt hatte. Die Beklagte hat sodann durch ihren Geschäftsführer ... auf einem Briefbogen, auf dem neben "... ..." auch die Firma der Beklagten und die Anschrift in Frankreich angegeben ist, Widerspruch eingelegt und zugleich mitgeteilt, dass weitere Zustellungen an die Adresse in Frankreich zu senden seien, lediglich einfache Briefe könnten auch nach Grabau geschickt werden, da die Post einen Nachsendeauftrag habe. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens war lediglich die durch AGB der Klägerin begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld im Streit, nicht dagegen, die auch im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils enthaltene Sitzverlegung der Beklagten nach Frankreich.
Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.2.2006 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 22.2.2006 zugestellt. Mit Fax vom 21.3.2006 legten diese beim Landgericht Bielefeld Berufung ein, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 12.4.2006 an die Kammer für Handelssachen verwiesen wurde. Mit ihrer fristgerechten Berufungsbegründung vom 22.5.2006 hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, das angefochtene Urteil ruhe auf der Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Insoweit wird ausgeführt: "Im vorliegenden Falle stehe fest, dass die Beklagte ihren Geschäftssitz von Grabau nach Malataverne in Frankreich verlegt habe und dies bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheidsantrags geschehen war. Zu prüfen war deshalb nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld, sondern auch seine internationale Zuständigkeit. Diese aber war nicht gegeben, woran sich bis heute nichts geändert hat ." Nach Hinweis der Kammer auf eine etwaige Unzulässigkeit der Berufung im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hat die Beklagte eine beglaubigte Fotokopie eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Bad Oldesloe HRB 1411 vom 2.3.1998 vorgelegt und darauf verwiesen, dass diese Eintragung bis auf den heutigen Tag fortbestehe. In Malataverne in Frankreich bestehe lediglich die dort ansässige Firma "...".
In ihrer Berufungserwiderung vom 4.8.2006 hält die Klägerin die Berufung für unzulässig, verweist auf die Berufungsbegründung der Beklagten und deren Vortrag in I. Instanz. Der neue Vortrag zum vermeintlichen Sitz der Beklagten in Deutschland sei in II. Instanz neu und damit ausgeschlossen.
II.
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung war gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, § 519 Abs.1 ZPO beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm einzulegen.
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig, die gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in I. Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte.
Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten als juristische Person richtet sich nach § 17 ZPO und wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt nach § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Nach dem in I. Instanz unstreitigen Vorbringens ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren Sitz unter der Anschrift ..., 26780 Malataverne in Frankreich hatte. Dort ist ihr der Mahnbescheid unter dem 18.11.2004 zugestellt worden, nachdem eine Zustellung unter der Anschrift ...., 23845 Grabau scheiterte. Mit seinem Widerspruch vom 12.12.2004 hat der Geschäftsführer der Beklagten auf einem Briefbogen, der mit der Bezeichnung der Firma der Beklagten auch die Anschrift in Frankreich enthielt, mitgeteilt, dass weitere Zustellungen unter der Adresse in Frankreich erfolgen sollten.
Bei diesem unstreitigen Sachverhalt ist für das Berufungsgericht bindend davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Verwaltungssitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Frankreich hatte. Unerheblich ist, ob sie diese Sitzverlegung beim zuständigen Handelsregister in Bad Oldesloe angemeldet hat und ob in Frankreich unter der gleichen Anschrift eine weitere Firma französischen Rechts befindet.
Mit ihrem neuen Vortrag, die Beklagte habe entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in der Berufungsbegründung ihren Sitz in Grabau beibehalten, kann die Beklagte nunmehr nicht mehr gehört werden. Das Kriterium des Gerichtsstands in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG gewährleistet eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen LG und OLG. Es soll bereits bei Verfahrensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Gericht ggf. ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Diesem Gebot widerspräche es, wenn der in I. Instanz unbestritten gebliebene ausländische Wohnsitz einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt werden könnte. Ferner gebietet das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in nicht unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist, vgl. BGH, BB 2004, 1077, 1078.
Im erstinstanzlichen Verfahren war der ausländische Sitz der Beklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von dieser nicht in Abrede gestellt, vielmehr durch die eigenen Angaben im Widerspruchschreiben, wie auch der späteren Berufungsbegründung entsprechend, gestützt.
Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Berufungsgericht eingereicht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.