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Landgericht Bielefeld·24 S 5/19·02.09.2019

Frachtführer haftet wegen Leichtfertigkeit für Nässeschaden an Sammelgut

ZivilrechtHandelsrechtTransportrecht/FrachtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Assekuradeur) begehrt Regress wegen Nässeschäden an einer Sammelsendung, die durch die Beklagte bzw. deren Unterfrachtführer transportiert wurde. Streitfrage war, ob die Haftungsbegrenzungen des HGB wegen Leichtfertigkeit entfallen. Das LG gab der Berufung statt, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkam und der Schaden während ihrer Obhutszeit zu vertreten ist. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.647,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 2.647,40 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftungsbegrenzungen des HGB entfallen nach § 435 HGB, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine nach § 428 HGB zurechenbare Person leichtfertig und in dem Bewusstsein begeht, dass mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten wird.

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Besteht ein Anfangsverdacht oder legen die Umstände ein qualifiziertes Verschulden nahe, trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast; er hat, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadens vorzutragen.

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Kommt der Frachtführer seiner Darlegungslast nicht nach, kann das Gericht daraus schließen, dass der Schaden während der Obhutszeit des Frachtführers eingetreten ist und die Voraussetzungen für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen vorliegen.

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Eine bloße Teilregulierung oder aus Kulanz erfolgte Zahlung durch den Haftpflichtversicherer begründet grundsätzlich kein deklaratorisches Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach.

Relevante Normen
§ 86 Abs. 1 S. 2 WG§ 425 HGB§ 435 HGB§ 425 Abs. 1 HGB§ 459 HGB§ 430 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.647,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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1.

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Die Klägerin, deren Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, ist Assekuradeur im Rahmen einer kombinierten Transport-Verkehrshaftpolice, deren Versicherungsnehmerin die S. GmbH ist.

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Diese beauftragte die Beklagte mit dem Transport von drei Paletten mit 81 Kartons und 2.341 Kleidungsstücken, hauptsächlich T-Shirts, zu einem Gesamtgewicht von 777 kg ab dem Lager der S. in C. zu der Empfängerin, der Fa. D. GmbH & Co. KG in R.. Im Auftrag der Beklagten wurde der Transport letztlich durch die Streithelferin der Beklagten, der G. Spedition GmbH in M. durchgeführt. Diese beförderte die Ware ausweislich der vorgelegten Ladeliste zu Rollkarte Nahverkehr Nr. 171699 (Anlage K 3) als Sammelgut in einer von ihr gestellten und beladenen sogenannten Wechselbrücke. Bei Ankunft auf dem Umschlaglager der Fa. G. wurde dort ein Nässeschaden reklamiert, von dem eine Palette betroffen war. Die Empfängerin verweigerte die Annahme der vom Nässeschaden betroffenen Palette. Die Palette wurde auf das nächstgelegene Lager der Versicherungsnehmerin der Klägerin in T. retourniert. Die genaue Überprüfung und Sortierung der Ware ergab, dass von insgesamt 2.341 T-Shirts 259 Stück einen Nässeschaden erlitten hatten und nicht mehr frei verkäuflich waren. Der Versicherungsmakler der Klägerin beauftragte mit der Besichtigung der Ware das Sachverständigenbüro A., das sodann in einem Havarieverkauf einen Restwert von 249,00 Euro erzielen konnte. Für diese Tätigkeit hat das Büro A. ausweislich der Rechnung vom 14.09.2016 insgesamt 867,70 Euro netto berechnet.

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Auf den seitens der S. geltend gemachten Sachschaden in Höhe von 2.588,10 Euro zahlte der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten, die O. Versicherung, am 22.03.2018 einen Teilbetrag in Höhe von 259,40 Euro und am 18.05.2018 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 300,00 Euro. Ferner regulierte diese die Kosten für die Sortierung als Schadensfeststellungskosten in Höhe von 600,00 Euro. Den noch offenen Sachschaden ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.779,70 Euro und die Kosten des Sachverständigenbüros A. in Höhe von 867,70 Euro netto wurde aus der Transportversicherungspolice der S. reguliert. Den hieraus entstandenen Regressanspruch aus § 86 Abs. 1 S. 2 WG macht die Klägerin im Rahmen einer Prozessstandsschaft durch Bevollmächtigung und hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend.

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Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäߧ§ 425, 435 HGB für die eingetretenen Schäden aufgrund qualifizierten Verschuldens in voller Höhe hafte. Es sei zu vermuten, dass die von der Firma G. eingesetzte Wechselbrücke undicht gewesen sei und regelmäßige Überprüfungen der Wechselbrücke auf ihre Dichtigkeit hin nicht stattgefunden hätten. Sie hat behauptet, die Ware wäre der Streitverkündeten Fa. G. unbeschädigt übergeben worden, was der Fahrer der Firma G. durch seine Unterschrift auf Seite 1 der Ladeliste zur Rollkarte im Sinne einer reinen Übernahmequittung auch bestätigt habe.

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Diese Behauptung hat die Beklagte in erster Instanz ebenso bestritten wie die Ursache einer großflächigen Undichtigkeit der Wechselbrücke, die zudem regelmäßig von der Firma G. überprüft und gewartet würde .

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Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage mit der Begründung abgewiesen , dass die Klägerin keinen Beweis für den Zustand der Ware bei Ablieferung an die Beklagte angetreten habe und sich nicht darauf berufen könne, dass die Ware gegen reine Quittung übernommen worden wäre. Durch die lediglich aus Kulanz vorgenommene Teilregulierung des Schadens durch die Versicherung der Beklagten ergebe sich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach.

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Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Regressanspruch weiter, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Ablieferung der Ware in äußerlich unversehrtem Zustand, zum äußerlich erkennbaren Nässeschaden sowie zur Bedeutung der mit Begleitschreiben vom 19.03.2018 (Anlage K 10) erfolgten Teilzahlungen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.647,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2017 zu zahlen;

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die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie macht geltend, sie habe hinreichend zum Transportablauf vorgetragen. Die Sendung sei durch die Streitverkündete Fa. G. bei der Versicherungsnehmerin S. übernommen worden und letztlich auch in dem Empfangslager der Streitverkündeten in M. eingetroffen. Was auf dem Transport im Einzelnen geschehen sei, möge sie aus eigener Kenntnis nicht auszuführen. Jedenfalls sei die fragliche Wechselbrücke laut Mitteilung der Streithelferin im Rahmen der regelmäßigen Prüfintervalle kontrolliert worden. Beanstandungen hätten sich auch im Transportablauf nicht ergeben. Sie ist der Ansicht, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit liege daher neben der Sache.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

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Die Beklagte haftet der Versicherungsnehmerin der Klägerin der Fa. S. nach §§ 425 Abs. 1, 459, 435 HGB über die nach der begrenzten Haftung der §§ 430, 431 HGB (Gewichtshaftung) teilregulierten Beträge hinaus in vollem Umfange auf Ersatz der geltend gemachten Schäden, weil nach der gegebenen Sach- und Streitlage zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen ist, dass der eingetretene Nässeschaden während der Obhutszeit der Beklagten auf ein qualifiziertes Verschulden des mit der Durchführung des Transportes von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführers zurückzuführen ist, dass sich die Beklagte gemäß § 428 HGB zurechnen lassen muss.

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Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

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Dabei hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ständige Rechtsprechung, s. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - 1 ZR 236/11 -Transportrecht 2013, 286 f.. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird indes dadurch gemildert, das der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalles eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.

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Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass von den drei zu befördernden Paletten eine Palette mit erheblich durch Nässe beschädigter Ware in dem Umschlagslager der Fa. G. in M. eingetroffen ist und dort der Schaden unmittelbar bemerkt wurde. Da der Geschädigte in aller Regel keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung hat, muss es dem Frachtführer in aller Regel möglich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadenszeitpunkt zu benennen. Insoweit muss der Frachtführer die Umstände darlegen, die seines Wissens zum Schaden geführt haben, wenngleich ihm keine Recherchepflicht obliegt. Dazu gehört es, dass die beteiligten Personen, insbesondere der Fahrer des Transportes, mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden und - soweit möglich - Angaben zum Schadensort und zum Schadenszeitpunkt gemacht werden.

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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie vermag aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu den Umständen der Beladung, noch zu den Umständen des Transportes zu machen. Die Streithelferin der Beklagten hat sich im Rechtsstreit nicht geäußert.

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Damit sind der Schadenshergang und die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben. Kommt der Frachtführer seiner Darlegungslast nicht nach, ist vom Vortrag des Geschädigten auszugehen, dass die Beschädigung während der Obhutszeit des Frachtführers eingetreten ist. Ebenso rechtfertigt es fehlender Vortrag des Frachtführers zum Schadenshergang den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.05.2012 - 1 ZR 109/11 - Transportrecht 2012, 466 f. für den Fall des Verlustes eines Transportguts . Angesichts des vorliegenden Sammelguttransports liegt es nahe, dass die streitgegenständliche Palette auf dem Weg zum Umschlaglager der Streithelferin witterungsbedingten Einwirkungen ausgesetzt war, die den eingetretenen Nässeschaden bewirkten.

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Die Beklagte hat daher sowohl den zutreffend anteilig berechneten offenen Sachschaden in Höhe von 1.779,70 Euro als auch die Kosten des Sachverständigen A. in Höhe von 867,70°Euro für die Besichtigung und Verwertung der beschädigten Ware zu zahlen.

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Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 347,60 Euro folgt aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den§§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers lediglich den vorliegenden Einzelfall entschieden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht erfordert.