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Landgericht Bielefeld·24 S 13/09·26.08.2009

Berufung: Vergütung von Vorarbeiten bei gescheiterter Vertragsdurchführung (teilweise stattgegeben)

ZivilrechtSchuldrechtUrheberrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung aus zwei Rechnungen; die Berufung wurde nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht geht davon aus, dass die Leistung wegen fehlender Einwilligung Dritter unmöglich geworden ist, weshalb der Hauptanspruch nach §326 BGB entfällt. Vorarbeiten sind jedoch nach entsprechender Anwendung des §632 BGB oder bei Vergütungsvereinbarung gesondert zu vergüten; die Kammer schätzt den erstattungsfähigen Aufwand auf 947,50 €.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht der Beklagten für Vorarbeiten in Höhe von 947,50 € bestätigt, übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die geschuldete Leistung aufgrund des fehlenden Einverständnisses Dritter unmöglich und ist die Unmöglichkeit nicht vom Gläubiger zu vertreten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB.

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Bei gescheiterter Vertragsdurchführung sind vom Schuldner erbrachte Vorarbeiten in entsprechender Anwendung von § 632 Abs. 1 BGB zu vergüten, wenn sich aus Vereinbarung oder den Umständen eine Vergütungsvereinbarung ergab oder erwartet werden durfte.

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Die Abgeltung eines Nutzungsentgelts kann auf die Übertragung von Nutzungsrechten beschränkt sein; getrennt erbrachte Leistungen (Auswahl, Bearbeitung, Transmission) sind gesondert zu vergüten, wenn dies erkennbar nicht vom Nutzungsentgelt umfasst ist.

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Für die Bemessung eines zu erstattenden Aufwands kann das Gericht nach § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen, wenn Beweisanforderungen nicht vollständig erfüllt sind oder der Aufwand schätzungsweise zu ermitteln ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 326 Abs. 2 BGB§ 645 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 10.12.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.01.2009 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Osterholz/Scharmbeck vom 12.10.2005 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 947,50 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.467,24 €, nämlich der Forderung aus der Rechnung Nr. 20031146 vom 24.07.2003 über 718,24 € und der Rechnung Nr. 20030070015 vom 07.05.2003 über 749,00 €.

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Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht habe Ansprüche des Klägers aus den noch streitgegenständlichen Rechnungen deshalb verneint, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass seine Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Insoweit habe es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, den Zeugen C. C. zu vernehmen. Im Übrigen habe die Mitarbeiterin S. der Beklagten den Empfang per Mail vom 07.02.2003 bestätigt. Der Aufwand des Klägers orientiere sich an den Richtsätzen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), sei angefallen und ordnungsgemäß abgerechnet. Zudem habe die Mitarbeiterin S. auch in einem Telefonat gegenüber dem Kläger bestätigt, dass das Schreiben vom 07.02.2003 und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers angekommen seien. Die gesonderte Abrechnung der Recherche-, Bearbeitungs- und Auswahlarbeiten sei zudem branchenüblich.

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Der Kläger beantragt,

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              das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom

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              12.10.2005 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte

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              verurteilt wird, an ihn 1.467,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten

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              über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2003 zu zahlen.

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Den zunächst überreichten Schriftsatz vom 27.08.2009 mit einer Klageerweiterung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar zurückgenommen, nachdem die Vorsitzende daraufhin gewiesen hatte, dass entgegen den im Termin gezeigten Rechnungsausdrücken die mit der Klagebegründung überreichten Rechnungen keinen Vorbehalt enthielten, dass die jeweilige Sonderpauschale nur bei Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt werden sollte und hier ersichtlich eine nachträgliche Fälschung der Rechnungen vorgenommen wurde. 

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers,  verneint einen angeblichen Vergütungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage und bestreitet die geltend gemachten Positionen der Höhe nach.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

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Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers wirksam in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien einbezogen worden sind.

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Nachdem unstreitig die betroffenen Künstler in eine Veröffentlichung der von der Beklagten ausgewählten Aufnahmen und Motive in ihren Kalender der Volksmusik nicht eingewilligt haben, ist die vorgesehene Vertragsausführung unmöglich geworden. Daher brauchte der Kläger als Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, es entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB indes der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB oder aber auch die Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das mangelnde Einverständnis der betroffenen Künstler zu vertreten hat.

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Bei gescheiterter Vertragsdurchführung sind Vorarbeiten des Schuldners in entsprechender Anwendung von § 632 Abs. 1 BGB zu vergüten, wenn sich die Parteien gegebenenfalls auch stillschweigend gem. §§ 157, 242 BGB darüber geeinigt haben, dass diese gegen Entgelt beauftragt sind oder bereits für Vorarbeiten eine Vergütung zu erwarten war.

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Vorliegend sind durch das Nutzungsentgelt an den übermittelten Aufnahmemotiven ersichtlich lediglich die Nutzungsrechte an den Fotografien abgegolten. Die Vorarbeiten des Klägers, die Auswahl der Bilder, deren Bearbeitung und Übersendung an die Beklagte waren erkennbar nicht von dem Nutzungsentgelt für die Aufnahmen umfasst, sondern gesondert zu vergüten. Darauf hat der Kläger in seiner Mail vom 07.02.2003 hinsichtlich der Recherche auch hingewiesen. Auch die Thumbnails wurden mit Mail vom 08.04.2003 gesondert von der Beklagten bestellt und in ihrem Schreiben vom 15.03.2005 letztlich akzeptiert.

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Den hiernach von der Beklagten zu erstattenden, erforderlichen Aufwand hat die Kammer nach § 287 ZPO wie folgt geschätzt:

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Vorbereitungszeit für das Heraussuchen 3 Std. á 60,00 €                             180,00 €

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Thumbnails (105 mal 2,50 €)                                                                       262,50 €

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Arbeitszeit für Kontaktadressen der Künstler                                           100,00 €

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13 Bilder á 25,00 €                                                                                     325,00 €

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Telefonkosten für Übertragung                                                                       80,00 €

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ergibt insgesamt                                                                                     947,50 €

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Weiterer Aufwand ist nicht erstattungsfähig.

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Der Kläger hatte sicherzustellen, dass der Beklagten die ausgesuchten Motive in einer geeigneten Version sicher übermittelt wurden und dauerhaft zur Verfügung standen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit  beruht auf § 708 Nr. 10.

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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erfordert.