Berufung: Erbscheinerteilung — Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Erteilung eines Alleinerbscheins; das Amtsgericht lehnte ab und wertete Verfügungen an Vater und Schwester als Miterbeneinsetzungen. Das Landgericht änderte ab: Die Zuwendungen sind als Vermächtnisse zu qualifizieren, die Antragstellerin ist Alleinerbin. Entscheidend waren Wortlaut, Gesamtauslegung des gemeinschaftlichen Testaments und Umstände zur Zeit der Errichtung.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; Amtsgerichtsbeschluss abgeändert und Erteilung des beantragten Alleinerbscheins angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei testamentarischen Zuwendungen bestimmter Gegenstände ist nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel von einer Vermächtnisanordnung und nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen.
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist anhand des gesamten Inhalts der Urkunde und aller relevanten Nebenumstände vorzunehmen; maßgeblich ist der Wille des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung.
Eine Formulierung wie „alles, was nach dem Tode des Überlebenden übrig sein wird“ und die ausdrückliche Bezeichnung als Erbin sprechen dafür, dem Bedachten unmittelbare Rechte am Nachlass als Ganzem zu verschaffen und damit eine Erbeinsetzung anzunehmen.
Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis ist zu prüfen, ob der Erblasser dem Begünstigten eine umfassende Stellung verschaffen und ihn zur Regelung des Nachlasses und Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten bestimmen wollte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 7 VI 265/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Amtsgericht Minden wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass sie die Erblasserin ...... allein beerbt hat.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Erblasserin war in einziger Ehe mit Herrn K. N. verheiratet, der am 26.4.1989 verstarb. Die Eheleute N. hatten zwei Kinder, und zwar Herrn L. N. und Herrn H. N..
Die Antragstellerin ist die Tochter des unter Betreuung stehenden Herrn L. N..
Die Erblasserin errichtete zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann unter dem 12.11.1968 ein notarielles Testament vor dem Notar Dr. M.. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmten, dass ihr Sohn L. Erbe des Längstlebenden sein sollte. Als Ersatzerbe bestimmten sie die Antragstellerin. Den Sohn H. N. setzten sie ein Vermächtnis aus in der Weise, dass er einen Bauplatz von ca. 800 qm im hinteren Teil des Grundstücks an der Wagnerstraße erhalten sollte.
Unter dem 3.6.1989 errichteten die Eheleute ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wiederum gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Weiter bestimmten die Eheleute:
"Beim Tode des Überlebenden von uns soll unser Sohn H., der sich z. Zeit in Australien aufhält, das Flurstück 610, Flur 21, Bauplatz Brahmsweg, 665 qm groß, eingetragen im Grundbuch von Minden Blatt 7494, erhalten.
Unsere Enkeltochter N. soll das bebaute Grundstück in M., W-straße X, Flur X, Flurstück X, eingetragen im Grundbuch von Minden Blatt X, 1045 qm groß erhalten sowie alles was nach dem Tode des Überlebenden übrig sein wird. Das Haus darf nicht verkauft werden, solange unser Sohn L. lebt.
An ihre Schwester Ina hat N., wenn sie Erbin wird, DM 10.000,-- (Zehntausend) zu zahlen."
Für ihren Sohn L. verfügten sie ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung in der 1. Etage im Hause Wagnerstraße 10.
Weiter bestimmt der Ehemann K. N. allein folgendes:
"Ich, K. N. habe in O. - Kr. A. meine Recht und Ansprüche an der im Grundbuch von A. Band x Blatt x verzeichneten Landwirtschaftlichen Besitzung hinterlassen. Alle Rechte und Ansprüche an diesem Besitz insbesondere Lastenausgleichsansprüche erhält N. als Erbin."
Letztlich verfügten beide Eheleute noch gemeinschaftlich, dass frühere Verfügungen von Todes wegen aufgehoben werden.
Die Beteiligte zu 1) hat am 1.4. bzw. 18.4.05 die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Sie ist der Ansicht, bei den testamentarischen Zuwendungen an den Beteiligten zu 2), ihren Vater und ihre Schwester handele es sich lediglich um Vermächtnisse. Im übrigen sei sie zur Alleinerbin eingesetzt worden. Der Beteiligte zu 2) ist demgegenüber der Auffassung, er sei neben der Beteiligten zu 1) mit einer Quote von 28 % zum Miterben eingesetzt worden.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beteiligten seien Miterben geworden, da diesen jeweils ein Grundstück zugewendet worden sei. Da die Grundstücke im Wesentlichen den Nachlass ausmachen würden sei davon auszugehen, dass die Erblasser beide Beteiligte im Verhältnis der jeweiligen Grundstückswerte zu Miterben eingesetzt hätten, zumal – im Gegensatz zu dem früheren notariellen Testament – gerade keine ausdrückliche Einsetzung eines Alleinerben erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe, Bl. 31 – 33 d. A., Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) am 10.10.05 Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 15.11.05, Bl. 41 - 43 d. A., Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1) ist Alleinerbin der Erblasserin geworden. Die Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 3.6.1984 zu Gunsten des Beteiligten zu 2) ist dagegen – wie auch die weiteren Verfügungen zu Gunsten des Vaters und der Schwester der Beteiligten zu 1) - lediglich als Vermächtnis anzusehen (§ 1939 BGB).
Die hier erfolgte testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände ist nach § 2087 Abs. 2 BGB nämlich nur im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift aber nicht ein, wenn – wie hier -ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann.
Bei der Auslegung der letztwilligen Verfügungen ist deren gesamter Inhalt, einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, zu würdigen. (vgl. BayObLG, FamRZ 90, 1278 f.). Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung hatte (vgl. BayObLG, NJW-RR 1997, 517 f.).
Entscheidend für die Abgrenzung zur Vermächtnisanordnung ist, ob der Erblasser dem Bedachten eine möglichst starke Stellung, also unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen wollte und ob er nach seinem Willen auch den Nachlass zu regeln und Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen hat (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2087, Rdnr. 4 m. w. N.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments vom 3.6.84 sollte die Beteiligte zu 1) nicht nur einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, sondern "alles erhalten, was nach dem Tode des Überlebenden übrig sein wird". Bereits daraus ergibt sich, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1) unmittelbare Rechte am Nachlass als Ganzem verschaffen wollte, zumal sie im 3. Absatz des Testaments ausdrücklich als Erbin bezeichnet ist. Dafür spricht auch, dass das Vermögen der Eheleute zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht nur aus den beiden Immobilien Wagnerstraße und Brahmstraße bestand. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragstellerin war vielmehr noch ein erhebliches Barvermögen von ca. 180.000 Euro vorhanden, welches erst in den folgenden Jahren für die Zahlung von Heimkosten verbraucht wurde. Gegenüber dem der Beteiligten zu 1) zugedachten Teil des Nachlassvermögens fiel somit das dem Beteiligten zu 2) zugewandte Baugrundstück wertmäßig nicht ins Gewicht. Auch die ausdrückliche Zuweisung des Grundstück W.-straße an die Beteiligte zu 1) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie ist lediglich als beispielhafte Nennung eines zum Nachlass gehörenden Einzelgegenstandes anzusehen, die offensichtlich im Hinblick auf die gleichzeitige Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für den Vater der Beteiligten zu 1) an einer in diesem Objekt gelegenen Wohnung erfolgt ist. Aus den weiteren Regelungen über die Ausgestaltung des Wohnrechts, insbesondere der Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur ersatzweisen Zahlung des jeweiligen Mietwertes bei Nichtausübung des Wohnrechts durch ihren Vater, sowie der alleinigen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Zahlung eines Geldbetrages an ihre Schwester, ergibt sich, dass diese nach dem Willen der Erblasserin auch den Nachlass regeln und die ausgesetzten Vermächtnisse erfüllen sollte. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil der Beteiligte zu 2) bereits zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Australien lebte und nur die Beteiligte zu 1) ohne weiteres in der Lage war, "vor Ort" alles zur Regelung des Nachlasses Erforderliche zu veranlassen. Schließlich haben die Eheleute N. dem Beteiligten zu 2) bereits in dem früheren notariellen Testament vom 12.11.68 nur ein Vermächtnis in Form eines (anderen) Baugrundstücks ausgesetzt. Das spätere Testament vom 3.6.84 enthält demgegenüber keine grundsätzlichen Abweichungen. Die Beteiligte zu 1) wurde nunmehr sogleich als Erbin und nicht lediglich Ersatzerbin eingesetzt, während ihrem Vater, der zunächst Erbe sein sollte, zur Absicherung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss abzuändern und das Amtsgericht anzuweisen, den Erbschein antragsgemäß zu erteilen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.