Sofortige Beschwerde gegen Freigabe monatlicher Arbeitgebergutschriften als pfandfrei zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Drittschuldnerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Freigabe von Arbeitgebergutschriften auf einem gepfändeten Konto. Streitpunkt war, ob der pfändungsfreie Betrag nach § 850k ZPO beziffert werden müsse. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und hielt eine Bezifferung für entbehrlich, da wegen bereits erfolgter Lohnpfändung nur unpfändbares Einkommen eingeht. Pauschal-/Blankettfreigaben seien zulässig und entsprechen dem Vereinfachungszweck der Neuregelung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen Freigabe der Arbeitgebergutschriften als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkrete Bezifferung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k ZPO ist entbehrlich, wenn aufgrund einer bereits erfolgten Lohnpfändung auf dem Konto nur noch unpfändbares Einkommen eingeht.
Blankett- oder Pauschalbeschlüsse, die kalendermäßig anfallende Arbeitgebergutschriften pauschal als pfandfrei belassen, sind zulässig, sofern der pfändungsfreie Betrag ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die Neuregelung in § 850k Abs. 4 ZPO verfolgt den Zweck, den Kontenpfändungsschutz zu vereinfachen; dies rechtfertigt die Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zur Ausnahme von der Bezifferungspflicht auf die Neuregelung.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Unterliegen der Drittschuldnerin kommen die Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu ihren Lasten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 183 M 1380/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Drittschuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2010 ausgeführten Gründen zurückgewiesen.
Durch die Konkretisierung des Tenors im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2010 ist nunmehr hinreichend bestimmt, dass das kalendermonatlich durch die Gutschriften des Arbeitgebers Q. auf dem gepfändeten Konto entstehende Guthaben pfandfrei zu verbleiben hat.
Eine Bezifferung des Pfändungsfreibetrages ist nicht erforderlich. Denn aufgrund einer ebenfalls erfolgten Lohnpfändung geht auf dem Konto ohnehin nur noch das unpfändbare Einkommen des Schuldners ein. Freizugeben sind somit alle vom Arbeitgeber überwiesenen Beträge.
In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung unter der bis zum 1.7.2010 geltenden Regelung des § 850 k ZPO eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Bezifferung des der Pfändung nicht unterworfenen Betrags zugelassen und Blankettbeschlüsse für zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, JurBüro 2002, 496; LG Hannover, JurBüro 1990, 1059; LG Bielefeld, JurBüro 1990, 1365). Denn ein Bedarf für eine Bezifferung des pfandfreien Betrags besteht insoweit nicht, weil dieser leicht und ohne jegliche Schwierigkeiten festzustellen ist.
Diese Grundsätze sind auf die Neuregelung in § 850 k Abs. 4 ZPO ohne weiteres übertragbar, insbesondere wenn – wie hier - sich monatlich jeweils andere Zahlungsbeträge ergeben. Ansonsten würde auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Kontenpfändungsschutz zu vereinfachen, indem der Schuldner nicht mehr jeden Monat die Freigabe des pfandfreien Einkommens beantragen und das Vollstreckungsgericht eine entsprechende Pfandfreistellung beschließen muss, verfehlt.