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Landgericht Bielefeld·23 T 73/07·30.01.2007

Beschwerde gegen Eintragung des Vornamens "Kimi" zurückgewiesen

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtNamensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Beurkundung des alleinigen Vornamens „Kimi“ für ihren Sohn; das Standesamt lehnte wegen angeblicher fehlender Geschlechtsoffenkundigkeit ab. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt; die sofortige Beschwerde des Beteiligten wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, wonach „Kimi“ in Deutschland überwiegend als männlich wahrgenommen wird und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §13a FGG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Eintragung des Vornamens 'Kimi' wurde zurückgewiesen; Eintragung als alleiniger männlicher Vorname bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht der Eltern, einem Kind Vornamen zu geben, folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG und § 1626 BGB; staatliche Stellen dürfen die Anerkennung elterlicher Namenswahl nur zum Schutz des Kindeswohls versagen.

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Eine Versagung der Eintragung wegen mangelnder Geschlechtsoffenkundigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn der Vorname im allgemeinen Bewusstsein dem anderen Geschlecht zugeordnet wird und dadurch das Kindeswohl (z.B. durch Belästigungen oder Behinderungen) gefährdet ist.

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Ist ein Vorname nicht eindeutig geschlechtlich zuzuordnen, genügt zur Eintragung regelmäßig die Beilegung eines weiteren Vornamens, der den Zweifel an der Geschlechtszuordnung ausräumt.

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Für die Beurteilung der Geschlechtsoffenkundigkeit ist das allgemeine Bewusstsein der inländischen Bevölkerung maßgeblich; bloße Fremdnutzungen oder abweichende Verwendungen in anderen Sprachräumen gegenüberstehen dem nicht ohne Weiteres.

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Sachverständigengutachten können geeignet sein, die im Bewusstsein der Bevölkerung verankerte Geschlechtszuordnung eines Vornamens zu belegen und damit entscheidungsrelevant zu sein.

Relevante Normen
§ 45 Abs. I PStG§ 49 Abs. I PStG§ Art. 6 GG Abs. II Satz 1 GG§ 1626 BGB§ Art. 6 GG Abs. II Satz 2 GG§ 13a Abs. I Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 3 III 119/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 5) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten zu 2) und 3) sind deutsche Staatsangehörige und Eltern des betroffenen Kindes. Sie wollten ihrem am 17.9.2006 in C. geborenen Sohn den alleinigen Vornamen "Kimi" geben. Die Standesbeamtin bei der Stadt C. (Beteiligte zu 4) hat die Eintragung des Vornamens mit der Begründung abgelehnt, der Vorname sei in Vornamensbüchern sowohl als weiblicher Vorname (Bedeutung: - japanisch – die Einzigartige, die Herrscherin) als auch als geschlechtsneutraler Vorname verzeichnet. Da der Vorname "Kimi" Zweifel über das Geschlecht aufkommen lasse, hat sie verlangt, dass die Beteiligten zu 2) dem Kind einen weiteren ausschließlich männlichen Namen beilegen.

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Dieses haben die Beteiligten zu 2) und 3) abgelehnt und gemäß § 45 Abs. I PStG beantragt, die Beteiligte zu 4) zu verpflichten, den Vornamen "Kimi" zu beurkunden.

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Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluß vom 10.1.2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, entsprochen.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5), der beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass bei dem Vornamen Kimi die erforderliche Geschlechtsoffenkundigkeit nicht gegeben sei und deshalb die Eintragung in der Personenstandsurkunde von der Beilegung eines eindeutigen männlichen Vornamens abhängig gemacht werden müsse. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) sind unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung der Beschwerde entgegengetreten.

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Die Kammer hat Beweis erhoben unter anderem zu der Frage, ob der Vorname Kimi in Deutschland im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung als männlicher Vorname lebendig ist, durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen S., auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 49 Abs. I PStG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

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Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 4) zu Recht angehalten, für das betroffene Kind den ihm von seinen Eltern beigelegten Vornamen "Kimi" als alleinigen Vornamen im Geburtenbuch zu beurkunden.

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Dabei ist das Amtsgericht zutreffend von den nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen für die Namensgebung ausgegangen.

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Das Recht, einem Kind Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (Artikel 6 Abs. II Satz 1 GG, § 1626 BGB). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zur Zeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist zu förderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben. Nur wenn letzteres bedroht erscheint, sind die staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 Abs. II Satz 2 GG befugt und verpflichtet, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind. Das wird allgemein als selbstverständlich erfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze können auch Phantasienamen zugrundegelegt werden (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 205, 209 m.w.N.).

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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) einerseits und den Beteiligten zu 4) und 5) andererseits die Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens Kimi umstritten.

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Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Geschlechtsoffenkundigkeit ist nicht ein vermeintliches Gewohnheitsrecht, sondern allein der Aspekt des Kindeswohls, da allein unter diesem Aspekt (Artikel 6 Abs. II Satz 2 GG) der Staat befugt ist, dem auf Artikel 6 Abs. II Satz 1 GG beruhenden Namenbestimmungsrecht der Eltern die Anerkennung zu verweigern. Eine solche Gefährdung des Kindeswohls kann jedoch nur angenommen werden, wenn der gewählte Vorname, etwa weil er im Bewusstsein der Bevölkerung dem anderen Geschlecht zugeordnet wird, nicht geeignet ist, die Selbstidentifikation des Kindes zu fördern, sondern im Gegenteil Anlaß zu Belästigungen und Behinderungen sein kann. Hiervon kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein bestimmter Vorname, der im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung mit hinreichender Klarheit einem Geschlecht zugeordnet wird, im Hinblick auf eine abweichende Verwendung in einem anderen Sprachkreis oder aus anderen Gründen zur Eintragung auch für das andere Geschlecht zugelassen wird. Derartige Eintragungen nehmen dem Vornamen im allgemeinen Bewusstsein noch nicht die eindeutige Geschlechtszuordnung (OLG Hamm a.a.O.).

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Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Beilegung des alleinigen Vornamens Kimi als männlicher Vorname des betroffenen Kindes dessen Kindeswohl gefährdet wird. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Kimi in Deutschland als männlicher Vorname verstanden und entsprechend auch als männlicher Vorname mit und ohne Beilegung eines weiteren männlichen Vornamens eingetragen wird. Dieses folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. von der Universität M.. Diese hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 13.9.2007 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.3.2008 überzeugend dargelegt, dass der Vorname Kimi, den es auch in abgewandelten Schreibformen gibt, in der Regel als männlicher und nur selten auch als weiblicher Vorname in verschiedenen Sprachräumen vorkommt. Bei dem Vornamen Kimi handelt es sich meist um eine gebräuchliche Kurzform männlicher Vornamen wie Joachim, Joakim, Jakim oder Kimon. Lediglich ausschließlich in Japan ist der Name Kimi in dieser Schreibform als weiblicher Vorname gebräuchlich. Die japanische weibliche Namensform ist dagegen in Deutschland als eingetragener Name nicht bekannt. Der Name Kimi wurde bisher in Deutschland ausschließlich als männlicher Vorname sowohl als Einzelname als auch unter Beifügung eines weiteren männlichen Vornamens eingetragen. Im Bewusstsein der deutschen Bevölkerung ist Kimi als männlicher Vorname überwiegend deshalb anzutreffen, weil dieser Name in Anlehnung an den bekannten Namensträger Kimi Matias Raikonen( dem aktuellen Formel-Eins-Weltmeister) bekannt geworden ist.

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Da unter diesen Umständen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens Kimi gegeben ist, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. I Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. II, 30 Abs. II KostO.