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Landgericht Bielefeld·23 T 726/10·19.10.2010

Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Kostenansatz bestätigt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Anfechtung des Kostenansatzes. Streitpunkt war, ob das Amtsgericht die Vollstreckungskosten zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € bemessen hat. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Ansatz, da die Gläubigerin zu kostensparendem Verhalten verpflichtet war und gesonderte Anträge gegen 16 Drittschuldner rechtsmissbräuchlich gewesen wären. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin gemäß § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenansatz im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach § 793 ZPO statthaft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Bei der Berechnung der Vollstreckungskosten kann das Gericht den Kostenansatz auf den der zugrunde liegenden Forderung entsprechenden Gegenstandswert stützen.

3

Eine Gläubigerin ist zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet; die Beantragung zahlreicher getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen mehrere Drittschuldner kann rechtsmissbräuchlich sein.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 185 M 972/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

3

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.

4

Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe rechtsmissbräuchlich gewesen.

5

Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.