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Landgericht Bielefeld·23 T 708/20·20.12.2020

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen unverständlicher Einwendungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Kammerbeschluss ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die Ausführungen des Schuldners ungeordnet, kaum verständlich und ohne durchgreifende Einwendungen waren. Es verwies auf die Begründung des Kammerbeschlusses vom 12.11.2020 und setzte den Gegenstandswert auf 10.000 Euro fest. Weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben; weitere Eingaben werden nicht mehr bearbeitet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Kammerbeschluss als unbegründet/abgewiesen; Gegenstandswert 10.000 EUR; kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn die eingelegten Einwendungen der Beschwerdeführers derart ungeordnet und unverständlich sind, dass keine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Fehler vorliegt.

2

Das Gericht darf auf zuvor ergangene, hinreichend bestimmte Beschlussgründe Bezug nehmen statt diese im Beschluss vollständig zu wiederholen.

3

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren kann vom Gericht im Beschluss festgesetzt werden und ist Grundlage für Kostenentscheidungen.

4

Das Gericht kann in seiner Entscheidung darauf hinweisen, dass kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist und dass weitere hierzu bezogene Eingaben nicht mehr bearbeitet werden.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 1/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Die völlig ungeordneten und teilweise wirren Ausführungen und Einwendungen des Schuldners sind kaum verständlich, nicht nachvollziehbar und vollkommen abwegig. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 12.11.2020 (Az. 23 T 628 + 640/20) wird Bezug genommen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

3

Weitere hierauf bezogene Eingaben werden nicht mehr bearbeitet und beantwortet.