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Landgericht Bielefeld·23 T 705/04·20.10.2004

Sofortige Beschwerde: Auszahlung des unpfändbaren Teils einer Rentennachzahlung

SozialrechtRentenversicherungsrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt im eröffneten Insolvenzverfahren die pfandfreie Auszahlung einer Rentennachzahlung von 7.294,07 €. Streitgegenstand ist, ob die Nachzahlung als Sozialleistung pfändungsfrei ist oder in die Insolvenzmasse fällt. Das Landgericht gab der Beschwerde überwiegend statt und ordnete die Auszahlung des unpfändbaren Teils an. Begründend stellte das Gericht die Gleichstellung als Arbeitseinkommen nach §54 IV SGB I und die Anwendung von §850c ZPO fest; §850i ZPO sei nicht einschlägig und weitergehender Freigabeschutz nicht dargetan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben: Auszahlung des unpfändbaren Teils der Rentennachzahlung angeordnet, übrige Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rentennachzahlungen sind Sozialleistungen und nach §54 IV SGB I dem Arbeitseinkommen im Sinne des §850 Abs. 2 ZPO gleichzustellen; der Pfändungsschutz nach §850c ZPO ist entsprechend anwendbar.

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§850i ZPO findet nur auf Anspruchsgrundlagen Anwendung, die nach ihrem Wesen nicht in wiederkehrenden Zeitabschnitten zu leisten sind; Rentennachzahlungen sind demgegenüber als Folge wiederkehrender monatlicher Rentenansprüche keine einmaligen Geldleistungen.

3

Bei Nachzahlungen, die mehrere Monatsrenten betreffen, ist die Pfändbarkeit durch Zerlegung in die jeweils monatlich zuzuordnenden Beträge und Anwendung der Tabelle zu §850c ZPO zu berechnen; der sich ergebende Gesamtbetrag ist pfändbar, der Rest unpfändbar.

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Ein über den gesetzlichen Pfändungsschutz hinausgehender Anspruch auf Freigabe von Massebestandteilen setzt eine substantiiert darlegte Bedürftigkeit für notwendige Lebensunterhalts- oder gesetzliche Unterhaltspflichten voraus; geplante Anschaffungen oder Reisen begründen dies nicht.

Relevante Normen
§ 11 GKG§ 36 Abs. 1 InsO§ 36 Abs. 4 InsO§ 850 i ZPO§ 89 Abs. 3 InsO§ 793 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 43 IK 132/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Der Treuhänder wird angewiesen, die Rentennachzahlung der ... in Höhe von 7.294,07 € an die Schuldnerin auszuzahlen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erhe-ben (Anlage 1 zu § 11 GKG, Ziff. 1956).

Gründe

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I.

3

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.3.04 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte wurde zum Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin, die in den letzten Jahren arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, hat im Juni 2004 einen Rentenantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.7.2004 hat die ... der Schuldnerin einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 2.1.2002 zuerkannt und eine Rentennachzahlung von 29.405,24 € festgesetzt. Auf diesen Nachzahlungsbetrag wurden Erstattungsansprüche des Arbeitsamtes sowie der ... in Höhe von 20.945,23 € bzw.

4

948,94 € verrechnet und sodann zuzüglich der angefallenen Zinsen von 289,50 Euro ein Gesamtbetrag von noch 7.800,57 € auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Am 9.9.2004 beantragte die Schuldnerin, die Rentennachzahlung pfandfrei zu stellen und den Treuhänder anzuweisen, diesen Betrag an sie auszuzahlen. Der Treuhänder hält dies für unzulässig.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für eine Freigabe nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO lägen nicht vor, da es sich bei der Rentennachzahlung nicht um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste handele und die Rentennachzahlung zudem als Zuerwerb im Sinne der §§ 35, 36 InsO anzusehen sei, der in die Masse einzufließen habe.

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Gegen die am 29.9.04 zugestellte Entscheidung hat die Schuldnerin am 12.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

9

Die gemäß §§ 89 Abs. 3 InsO, 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache größtenteils Erfolg.

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Bei der Rentennachzahlung handelt es sich um eine Sozialleistung, die gemäß § 54 IV SGB I dem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (BGH NJW-RR 2004, 1439)und nach § 850 c Abs. 1 ZPO bis auf einen Betrag von 217,-- Euro unpfändbar ist.

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Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Vorschriften der §§ 850, 850 c, e, f Abs. 1, g bis i der ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Zwar ist das Amtsgericht vorliegend im Ergebnis zutreffend von der Unanwendbarkeit von § 850 i ZPO ausgegangen. Diese Vorschrift ist nämlich nur auf eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung anwendbar. Als eine einmalige Geldleistung im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Anspruch aber nur dann, wenn er nach seiner Anspruchsgrundlage nicht in wiederkehrenden Zeitabschnitten zu leisten ist. Keine einmalige Geldleistung ist dagegen der Anspruch, der zwar in einem Betrag zur Auszahlung ansteht, nach seiner Anspruchsgrundlage aber als wiederkehrende Leistung gewährt wird. Darunter fällt auch eine Rentennachzahlung, da die Rente jeweils für einen monatlichen Anspruchszeitraum gewährt wird (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1234, 1335). Für den fraglichen Zeitraum vom 2.1.02 bis 31.7.04 (31 Monate) ergibt sich hier ein monatlicher Rentenbetrag von 948,56 €. Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ist hiervon ein Betrag in Höhe von 7,-- € pfändbar. Insgesamt errechnet sich somit für den fraglichen Zeitraum lediglich ein pfändbarer Betrag von 217,-- €. Im übrigen ist die geleistete Rentennachzahlung dagegen unpfändbar.

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Die Schuldnerin hat die Voraussetzungen für einen weitergehenden Pfändungsschutz nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der noch pfändbare Betrag zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts oder zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlich ist. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie die beabsichtigte Reise in die Türkei zum Besuch von Familienangehörigen gehören nicht zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne der genannten Vorschriften, der nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu bemessen ist.

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Schließlich wird auch die Zinszahlung von 289,50 Euro nicht von den Pfändungsschutzvorschriften erfasst, weshalb eine Freigabe dieses Betrages nicht in Betracht kommt.

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Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Treuhänder entsprechend dem Antrag der Schuldnerin anzuweisen, den unpfändbaren Teil der geleisteten Rentennachzahlung an die Schuldnerin auszuzahlen. Im übrigen war die sofortige Beschwerde dagegen zurückzuweisen.