Sofortige Beschwerde gegen einstweilige geschlossene Unterbringung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige geschlossene Unterbringung zurück. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses angeordnet, den Betroffenen persönlich angehört und einen Verfahrenspfleger bestellt. Es lagen nach Auffassung des Gerichts die materiellen Voraussetzungen des § 11 PsychKG (psychosegleicher Zustand, gegenwärtige Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie Verhältnismäßigkeit und Befristung vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen einstweilige geschlossene Unterbringung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist nur zulässig, wenn durch krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder erhebliche Gefährdung bedeutsamer Rechtsgüter Dritter besteht, die nicht anders abgewendet werden kann; unberechenbares Verhalten kann eine gegenwärtige Gefahr begründen.
Für die Anordnung einstweiliger geschlossener Unterbringung sind verfahrensrechtlich insbesondere ein aktuelles ärztliches Zeugnis, die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich.
Eine Beschwerdebefugnis zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsanordnung besteht auch nach Erledigung der Hauptsache, soweit dies verfahrensrechtlich durch die Rechtsprechung zugelassen ist.
Die Dauer einer einstweiligen Unterbringung muss verhältnismäßig und durch ärztliche Einschätzung begründet sein; die Anordnung ist auf das zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maß zu beschränken.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 2 XIV 15.911 L
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.09.2009 auf Antrag des Beteiligten zu 3.), gestützt auf ein ärztliches Zeugnis der Ärztin Dr. T. im Wege der Einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus, längstens bis zum 24.09.2009 angeordnet.
Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Vor der Beschlussfassung hat es u.a. den Betroffenen und den Stationsarzt Dr. M. mit dem aus dem Vermerk vom 10.09.2009 ersichtlichen Ergebnis persönlich angehört und in dem genannten Beschluss den Beteiligten zu 2) zum Verfahrenspfleger bestellt.
Gegen den bei der Anhörung bekannt gemachten Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt, die der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 16.9.2009 namens und im Auftrag des Betroffenen zurückgenommen hat. Der Betroffene ist zwischenzeitlich aus der Klinik entlassen worden. Mit Schreiben vom 22.9.2009 hat der Beteiligte zu 2) namens und im Auftrag des Betroffenen erneut sofortige Beschwerde eingelegt, mit der nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung begehrt wird.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 70m Abs. 1, 70g Abs. 1 und 3 Satz 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 2456) und des Oberlandesgerichts Hamm (FGPrax 2006, 230) besteht für den Beschwerdeführer auch nach Erledigung der Hauptsache eine Beschwerdeberechtigung mit dem Ziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsentscheidung. Die Beschwerde ist deshalb auch insoweit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat zu Recht die einstweilige geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zwei Wochen angeordnet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen der §§ 70 h, 69 f FGG vor. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung lag dem Amtsgericht das ärztliche Zeugnis der Ärztin Dr. T. vom 10.9.2009 vor, es hat den Betroffenen persönlich angehört und ihm den Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger beigeordnet.
Weiterhin bestanden dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsanordnung nach § 11 PsychKG bestanden und mit dem Aufschub einer solchen Entscheidung Gefahr verbunden war.
Gem. § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung von Personen, die an einer Psychose leiden, nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefahr besteht nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch dann, wenn der Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses wegen der Unberechenbarkeit des Kranken zwar unvorhersehbar, wegen der besonderen Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen waren am 11.9.2009 erfüllt.
Aus dem ärztlichen Zeugnis der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. und des Stationsarztes Dr. M. folgt, dass der Betroffene an einer Persönlichkeitsstörung leidet und sich am 10.9.2009 in einem eigen- und fremdgefährdenden Ausnahmezustand befand. Damit war eine psychische Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, gegeben.
Es bestand auch eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer. Frau Dr. T. hat in ihrem ärztlichen Zeugnis festgehalten:
"Gericht hat Kontaktsperre für Kinder angeordnet und Sorgerecht entzogen. Hr. S. hat an verschiedenen Stellen eine Katastrophe angekündigt, notfalls mit körperl. Gewalt, mit Messer, bes. ggü. Ehefrau "meine Familie ist tot". Hat bei Verkündung durch Hr. I. versucht aus dem Fenster zu springen, Tobsuchtsanfall erlitten."
An diesen Feststellungen von Frau Dr. T. bestehen keine Zweifel. Der Betroffene hat einräumt, sich in einem Ausnahmezustand befunden und in der Kanzlei von Rechtsanwalt I. Wutausbrüche mit Schlägen auf den Tisch, den Schrank und gegen die Wand bekommen zu haben. Der Betroffene hat ferner den Ausruf "meine Familie ist tot" eingeräumt. Rechtsanwalt I. und dessen Mitarbeiter haben auf telefonische Rückfrage der Amtsrichterin am 10.9.2009 bestätigt, dass die Situation in der Kanzlei sehr dramatisch gewesen sei. Der Betroffene habe Stühle geworfen, mit dem Kopf gegen die Tischplatte geschlagen und sich heftig an den Haaren gezogen. Man habe große Angst um den Betroffenen gehabt und alles Gefährliche schnell in Sicherheit gebracht. Entgegen der Darstellung des Betroffenen bestand bei Rechtsanwalt I. auch nicht der Eindruck, der Betroffene habe lediglich das Fenster geöffnet, um Luft zu bekommen. Nach seinem Eindruck sei der Betroffene drauf und dran gewesen, sich selbst erheblich zu gefährden. Diese Umstände allein zeigen bereits, dass der Betroffene als unberechenbar einzuschätzen war und deshalb schadenstiftende Ereignisse jederzeit zu erwarten waren. Es begegnet deshalb keinerlei Bedenken, dass das Amtsgericht bei dieser Sachlage der Einschätzung der Frau Dr. T. gefolgt ist, wonach es zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahren für andere Personen notwendig war, den Betroffenen vorübergehend unterzubringen. Mit dem Aufschub einer Unterbringungsanordnung wäre deshalb Gefahr verbunden gewesen.
Auch die angeordnete Unterbringungsdauer war ausgehend von der ärztlichen Einschätzung von Frau Dr. T. und des Stationsarztes Dr. M. angemessen und verhältnismäßig.