Beschluss zur Vergütung des Nachlasspflegers für 22.8.1996–31.12.1998 (2.440,39 €)
KI-Zusammenfassung
Der Nachlasspfleger rügt die zu niedrig festgesetzte Vergütung für den Zeitraum 22.8.1996–31.12.1998. Das Landgericht ändert den angefochtenen Beschluss insoweit und setzt die Vergütung auf 2.440,39 € fest; der übrige Vergütungsantrag bleibt zurückgewiesen. Für den vor dem 1.1.1999 liegenden Zeitraum ist § 1836 BGB a.F. anzuwenden; Höhe richtet sich nach Nachlasswert und Umfang der Tätigkeit.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Vergütung für 22.8.1996–31.12.1998 auf 2.440,39 € festgesetzt, übriger Vergütungsantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nachlasspflegschaften, deren Tätigkeit vor dem 1.1.1999 liegt, ist für die Vergütungsbemessung § 1836 BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie dem Maß der Verantwortung; der Wert des Aktivnachlasses ist dabei zu einem wesentlichen Teil maßgeblich.
Bei der Bemessung dürfen nicht starre Prozentsätze zugrunde gelegt werden; jedoch sind bei kleineren Nachlässen in der Regel etwa 3–5 % und bei größeren Nachlässen etwa 1–2 % des Aktivnachlasses als Orientierungsgrößen zu berücksichtigen.
Bei Tätigkeiten, die Zeiträume vor und nach der Vergütungsreform (1.1.1999) umfassen, sind für die jeweiligen Zeitabschnitte unabhängige, in sich abgeschlossene Vergütungszeiträume zu bilden; die jeweiligen Vergütungen sind nicht gegenseitig anzurechnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 110 (114) VI 244/96
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Die dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Nachlass-pfleger im Zeitraum vom 22. August 1996 bis 31. Dezember 1998 zu erstattende Vergütung einschließlich Mehrwertsteu-er wird auf insgesamt 2.440,39 Euro festgesetzt.
Im Übrigen bleibt der Vergütungsantrag des Antragstellers vom 18. August 2006 zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 56 g Abs. 5 FGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
In der Sache wird mit der sofortigen Beschwerde nur beanstandet, dass die festgesetzte Vergütung für den Zeitraum vom 22. August 1996 bis 31. Dezember 1998 zu niedrig angesetzt worden sei. Insoweit hat das Rechtsmittel im Wesentlichen Erfolg.
Soweit für die Nachlasspflegschaft eine Vergütung für die Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Pflegervergütung durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 26. Juni 1998 (in Kraft getreten am 1. Januar 1999) geltend gemacht wird, ist grundsätzlich § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung anzuwenden.
Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern für denjenigen, welcher Erbe ist, angeordnet wird (§ 1960 Abs. 2 BGB, BayObLGZ 1982, 284 (289); Staudinger/Marotzke, BGB, 13. Aufl., § 1960 Rdnr. 23). Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergibt, dass die Pflegschaft einen Nachlass betrifft und der Pflegling in der Regel unbekannt ist. Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlasspflegers bis zum 31. Dezember 1998 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung (vgl. BayObLGZ 1999, 21 (23); BayObLGZ 2000, 26 ff.).
Nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht ist auf der Grundlage des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a. F. dem Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung jedenfalls dann zu bewilligen, wenn der Wert des zu sichernden Nachlasses sowie Umfang und Bedeutung der dem Nachlasspfleger obliegenden Geschäfte dies rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Interesse des Gerichts. Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. – Vermögen des Mündels – auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (vgl. BayObLGZ 1993, 325 (329); BayObLG, FamRZ 1999, 255; BayObLGZ 2000, 26 ff.). Allerdings darf die Vergütung nicht nach starren Regeln oder Prozentsätzen festgelegt werden. Jedoch wird in der Regel bei größeren Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei kleineren Nachlässen von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen sein, soweit nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls andere Prozentsätze geeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325 (330); BayObLGZ 2000, 26 ff.). Dabei wird in diesem Zusammenhang von "größeren Nachlässen" bei Nachlasswerten zwischen 1.000.000,-- DM und 10.000.000,-- DM ausgegangen, während "kleinere Nachlässe" angenommen werden, bei Nachlasswerten in einer Größenordnung bis ca. 50.000,-- DM (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 2002, 197 (199); BayObLGZ 1993, 325 (330)).
Da der Antragsteller seine Tätigkeit als Nachlasspfleger sowohl vor dem 1. Januar 1999 als auch danach entfaltet hat, ist die Vergütung für die Zeitabschnitte bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1998) und nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit ab 1. Januar 1999) im Grundsatz getrennt zu berechnen (vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 26 ff. m. w. N.).
Dabei ist der vom Antragsteller angeführte Bruttonachlasswert von 61.009,78 Euro zugrunde zu legen.
Wie sich aus den notariellen Urkunden der Notarin C. aus E. vom 29. Juli 2002 und 25. November 2005 (UR-Nr. 1041/2002; UR-Nr. 1042/2002; UR-Nr. 1043/2002 und UR-Nr. 1646/2005), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 230 ff., 307 ff. d. A.), ergibt, sind dem Nachlass durch Verkäufe der einzelnen Grundstücke 23.749,67 Euro, 5.621,19 Euro, 1.050,-- Euro und 23.500,-- Euro zugeflossen. Darüber hinaus waren im Weiteren für den Nachlass relevante Pachteinnahmen von 6.015,48 Euro (vgl. Bl. 271 d. A.) und Vermögen, das noch auf Anderkonten verwaltet wird, zu berücksichtigen.
Bei einem solchen geschätzten Bruttonachlass ist nach der Auslegung des früheren Gesetzes eher von einem "kleineren" als von einem "größeren" Nachlass auszugehen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des Amtsgerichts an und legt auch einen Prozentsatz von 4 % zugrunde.
Ferner ist davon auszugehen, dass die Abwicklung des Nachlasses und die Suche der Erben sich eher als durchschnittlich schwierig dargestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der sonst übliche Mittelwert überschritten wird, sind nicht ersichtlich.
Zwar konnte die Suche nach den Erben bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden. Der Erblasser hat jedoch zwei Kinder - Sven Winkler, der die Erbschaft allerdings ausgeschlagen hat, und Carsten. Im weiteren hat er einen Halbbruder Alwis Kahl. Die Mutter des Erblassers hat zum Todeszeitpunkt auch noch gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Suche nach den Erben im fraglichen Zeitraum nicht
überdurchschnittlich schwierig war. Seit der Bestellung des Antragstellers zum Nachlasspfleger durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. August 1996 bis zum Ende des angegriffenen Vergütungszeitraums bis 31. Dezember 1998 sind nur ungefähr 1 ½ Jahre vergangen. Dass seitdem mehr als 8 Jahre vergangen sind und das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist bei dem zugrunde liegenden Vergütungszeitraum nicht zu berücksichtigen. Es waren auch keine (umfangreichen) Ermittlungen in den neuen Bundesländern erforderlich, die einen höheren Prozentsatz rechtfertigen würden. Zwar hat der Antragsteller dafür Sorge tragen müssen, dass der Anteil des Erblassers an einer Erbengemeinschaft, die auch Grundstücke umfasst hatte, auf eine Erbquote von ¼ berichtigt wird. Die Abwicklung der Verkäufe der einzelnen Grundstücke war zum Teil auch schwieriger, weil die zuvor eingeholten Gutachten nur noch eingeschränkt verwertbar waren, da die Immobilienpreise in den neuen Bundesländern zu dem in Rede stehenden Zeitraum insgesamt an Wert verloren hatten. Die durch die notariellen Verträge der Notarin C. vom 29. Juli 2002 sowie 25. November 2005 vollzogenen Verkäufe, fanden jedoch erst nach dem hier in Rede stehenden Vergütungszeitraum (bis 31. Dezember 1998) statt, so dass die überwiegend erst später angefallenen Schwierigkeiten in dem vorliegenden Vergütungszeitraum im wesentlichen nicht mehr zu berücksichtigen waren.
Daher ist aus den genannten Gründen bei einem zugrunde gelegten Bruttonachlass von 61.009,78 Euro und einem Anteil von 4 % dem Antragsteller eine Vergütung von 2.440,39 Euro zu bewilligen.
Die insofern errechnete Vergütung ist auch nicht anteilig auf die Vergütung, die ab dem 1. Januar 1999 entstanden ist, anzurechnen. Durch die Reform des Vergütungsrechts sind jeweils zwei in sich selbständige Vergütungszeiträume entstanden, die unabhängig von einander zu beurteilen sind und nicht gegenseitig angerechnet werden.
Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern und die Vergütung entsprechend festzusetzen.