Sofortige Beschwerde: Nachweis der Beauftragung/Bezahlung von Unterbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfestsetzung für einen Unterbevollmächtigten. Entscheidungsfrage war, ob RVG-Gebühren für einen Terminvertreter nur entstehen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt und bezahlt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil weder Auftrag noch Rechnungsstellung glaubhaft gemacht und keine anwaltliche Versicherung vorgelegt wurden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde wegen fehlenden Nachweises der Beauftragung/Bezahlung des Unterbevollmächtigten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzliche Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminvertreter setzen voraus, dass der Terminvertreter von der Partei selbst beauftragt und bezahlt worden ist.
Der Nachweis der Beauftragung und Bezahlung eines Unterbevollmächtigten durch die Partei ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen oder gleichwertiger glaubhafter Unterlagen zu führen.
Eine Untervollmacht oder Ankündigung, die sowohl eine Bestellung durch die Partei als auch durch den Prozessbevollmächtigten zulässt, begründet keinen eindeutigen Anspruch auf RVG-Vergütung des Unterbevollmächtigten.
Fehlt es an einem klaren Nachweis oder an einer anwaltlichen Versicherung über Auftrag und Zahlungsverkehr, ist ein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Gebühren des Unterbevollmächtigten zu verneinen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Rubrum
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, JurBüro 2012, 29-30) ist durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachzuweisen, dass die Unterbevollmächtigten von der Beklagten beauftragt und bezahlt worden sind.
Hier ist jedoch entgegen der mehrfachen zutreffenden Hinweise des Amtsgerichts weder die Auftragserteilung durch die Beklagte noch die Rechnungsstellung gegenüber dieser glaubhaft gemacht.
Nach der o. a. Entscheidung können die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt und bezahlt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilen.
Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt ebenso wie die vorgelegte Untervollmacht beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Die Vergütung des Unterbevollmächtigten entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Haupt- und Unterbevollmächtigte haben hierzu auch keine entsprechende anwaltliche Versicherung vorgelegt.