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Landgericht Bielefeld·23 T 644/05·27.11.2005

Insolvenzverwaltervergütung: Abschlag bei zufälligem Massezufluss durch Erbschaft

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrte nach erheblichem Massezufluss durch eine Erbschaft eine höhere Vergütung als vom Insolvenzgericht festgesetzt und legte sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob trotz großer Masse Zuschläge bzw. keine Abschläge nach der InsVV gerechtfertigt sind. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Vergütung mit einem Gesamtabschlag von 70 %. Maßgeblich sei der tatsächliche Arbeitsaufwand; der Massezuwachs beruhe zufällig auf der Erbschaft und nicht auf Verwaltertätigkeit, zudem fehlte substantiierter Vortrag zu erheblichem Mehraufwand.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltertätigkeit; eine Begrenzung auf die Höhe der Insolvenzforderungen ist nicht vorgesehen.

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Die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV richtet sich vorrangig nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters und erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls; die in § 3 InsVV genannten Tatbestände sind beispielhaft.

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Ein erheblicher, zufallsbedingter Massezufluss ohne korrespondierenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand kann einen deutlichen Abschlag von der Regelvergütung rechtfertigen, um ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Leistungsbild zu vermeiden.

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Der Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag nach § 8 Abs. 2 InsVV dem Grunde und der Höhe nach substantiiert zu begründen; fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag zu außergewöhnlichem Mehraufwand, rechtfertigt dies keine Vergütungserhöhung.

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Eine Erhöhung der Vergütung wegen Übertragung von Zustellungen kommt regelmäßig nur bei einer wesentlich erhöhten Zahl von Zustellungen (typischerweise deutlich über 150) in Betracht.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 lit. c InsVV§ 3 Abs. 2 lit. d InsVV§ 214 InsO§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. mit §§ 6 Abs. 1 InsO, 64 Abs. 3 InsO, §§ 567 Abs. 2, 577 ZPO§ 63 ff. InsO i. V. m. §§ 8 Abs. 3, 1ff., 7 InsVV§ 65 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 819/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 5. Juni 2003 wurde der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich der zunächst angefallenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird auf dessen Bericht vom 17. Juli 2003 (Bl. 41 a ff. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 21. Januar 2004 stellte der Beteiligte zu 2) einen Vergütungsantrag, in dem er zunächst nur die Mindestvergütung in Höhe von 500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen beantragt hatte (Bl. 74 ff. d. A.).

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Nachdem der Beteiligte zu 2) erfahren hat, daß der Vater des Beteiligten zu 1) am 28. Dezember 2003 gestorben, der Beteiligte zu 1) gemeinsam mit seinem Bruder Erbe geworden war und dadurch eine größere Erbschaft antreten konnte, hat der Beteiligte zu 2), aufgrund eines zugrundegelegten Massewertes von 758.000,-- Euro unter dem 13. Mai 2004 eine Vergütung von insgesamt 42.910,-- Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2004 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin, den Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) insoweit abzuweisen, als der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer Vergütung von mehr als 11.738,38 Euro beantragt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 19. Juli 2004 (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 2) hat mit näherer Begründung seinen Vergütungsantrag vom 13. Mai 2004 aufrechtgehalten (vgl. insoweit Schriftsatz vom 18. August 2004 (Bl. 205 ff. d. A.)).

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Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluß vom 24. Januar 2005 die Vergütung insgesamt auf 17.918,87 Euro festgesetzt, dies unter Berücksichtigung eines Abschlages nach § 3 Abs. 2 lit. c InsVV von 30 % und nach § 3 Abs. 2 lit. d InsVV von 40 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2005 (Bl. 266 ff. d. A.) verwiesen.

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Unter dem 31. Januar 2005 hat der Beteiligte zu 2) angeregt, von der vom Beteiligten zu 1) vorgeschlagenen Einstellung des Insolvenzverfahrens vorläufig abzusehen, da erst Sicherheit für die beantragte Vergütung und die zu erwartende Erbschaftssteuerzahllast zu leisten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 31. Januar 2005 (Bl. 279 d. A.) Bezug genommen.

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Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2005 hat der Beteiligte zu 2) mit näherer Begründung sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 2. Februar 2005 (Bl. 282 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluß vom 24. Mai 2005 die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der weitergehende Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2004 als derzeit unzulässig zurückgewiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2005 (Bl. 223 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) unter dem 13. Juni 2005 erneut einen Vergütungsantrag gestellt und beantragt, seine Vergütung auf 42.910,-- Euro nebst Umsatzsteuer von 16 % sowie Auslagenerstattung von 6.250,-- Euro nebst 16 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt auf 57.025,60 Euro festzusetzen. Er führte dabei insbesondere aus, daß das Insolvenzverfahren in jeder Hinsicht zumindest durchschnittlichen Anforderungen entsprochen habe und seine Maßnahmen durch obstruktives Verhalten des Beteiligten zu 1) erschwert worden seien. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, Abschläge vornehmen zu können. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 13. Juni 2005 (Bl. 346 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 1) wandte gegen den Vergütungsantrag ein, daß die Bemessungsgrundlage auf 85.185,23 Euro zu beschränken sei, da die Verbindlichkeiten diesen Betrag nicht überstiegen hätten. Im übrigen seien erhebliche Abschläge erforderlich, da das Verfahren vorzeitig beendet worden sei und der Beteiligte zu 2) im Verhältnis zu der dazu gewonnenen großen (Erb-)masse nur geringfügige Tätigkeiten habe entfalten müssen, so daß die Vergütung ohne Abschläge unangemessen hoch sei. Er, der Beteiligte zu 1), habe sich auch nicht obstruktiv verhalten. Insbesondere sei er berechtigt gewesen, die Eröffnung des Testamentes abzuwarten und zu entscheiden, ob er die Erbschaft ausschlage oder nicht (vgl. Bl. 383 ff. d. A.).

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Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluß vom 22. August 2005 dem Beteiligten zu 2) weitere Auslagen in Höhe von 3.675,79 Euro nebst 588,11 Euro Mehrwertsteuer zugesprochen und den Antrag über den Beschluß des Amtsgerichts vom 24. Januar 2005 hinausgehend eine weitere Vergütung festzusetzen, zurückgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß Zuschläge auf die Verwaltervergütung nicht in Betracht kämen und durch die zufällige extreme Erhöhung der Masse aufgrund der Erbschaft Abschläge vorgenommen werden müßten. Im übrigen könne nunmehr das Verfahren nach § 214 InsO eingestellt werden, nachdem nunmehr durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) die Zahlung der Erbschaftssteuer gemäß dem Bescheid des Finanzamts D. vom 6. Juni 2005 an das Finanzamt nachgewiesen worden sei und die Gerichtskosten ebenfalls gezahlt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. August 2005 (Bl. 388 ff. d. A.) verwiesen.

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Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) unter dem 30. August 2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. August 2005 nebst Anlagen, die im wesentlichen den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer betreffen, Bezug genommen (Bl. 396 - 437 d. A.).

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 438 d. A.).

16

II.

17

Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. mit den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, §§ 567 Abs. 2, 577 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

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In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Der Beteiligte zu 2) hat vorliegend als Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung in Höhe von 12.873,-- Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 6.250,-- Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.059,68 Euro, mithin insgesamt 22.182,68 Euro aus den §§ 63 ff. InsO i. V. m. §§ 8 Abs. 3, 1ff., 7 InsVV.

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Die Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der aufgrund des § 65 InsO erlassenen Insolvenzverwaltervergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert am 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2569). Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel

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von den ersten 25.000,-- Euro

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der Insolvenzmasse 40 %

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von dem Mehrbetrag bis zu

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50.000,-- Euro 25 %

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von dem Mehrbetrag bis zu

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250.000,-- Euro 7 %

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von dem Mehrbetrag bis zu

28

500.000,-- Euro 3 %

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von dem Mehrbetrag bis zu

30

25.000.000,-- Euro 2 %

31

von dem Mehrbetrag bis zu

32

50.000.000,-- Euro 1 %

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von dem darüberhinausgehenden Betrag 0,5 %.

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Entsprechend §§ 1, 2 InsVV ist vom Wert des verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage auszugehen und hieran die Verwaltervergütung zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Es entspricht dabei allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die Höhe der Vergütung am Wert des Vermögens auszurichten, auf den sich die zu vergütende Tätigkeit erstreckt hat (OLG Zweibrüchen, ZInsO 2000, 398 (400); LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610)). Es ist dabei auf den Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Verwalters abzustellen, da er ab diesem Zeitpunkt einen verfassungsrechtlich garantierten und fälligen Anspruch auf die Festsetzung seiner Vergütung hat (OLG Stuttgart, ZInsO 2001, 897 (899); LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610)). Dabei ist auch auf den Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit abzustellen, wenn dieser Gesamtbetrag die Insolvenzforderungen übersteigt. Eine maximale Beschränkung auf die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht vorgesehen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 2).

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Die Vergütungsmasse war daher insgesamt entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2) auf 758.000,-- Euro festzusetzen, wobei sie sich insbesondere aus dem Erbschaftsanteil des am 28. Dezember 2003 gestorbenen Vaters zusammensetzt. Daher ergeht folgende Regelvergütung:

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40 % auf die ersten 25.000,-- Euro 10.000,-- Euro

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25 % von dem weiteren Mehrbetrag von

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bis zu 50.000,-- Euro 6.250,-- Euro

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7 % von einem weiteren Mehrbetrag bis

40

zu 250.000,-- Euro 14.000,-- Euro

41

3 % von einem weiteren Mehrbetrag bis

42

zu 500.000,-- Euro 7.500,-- Euro

43

2 % von einem weiteren Mehrbetrag bis

44

zu 25.000.000,-- Euro 5.160,-- Euro

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somit insgesamt 42.910,-- Euro.

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Allerdings ist die Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV um einen Prozentsatz mindestens in Höhe von 70 Prozentpunkten, mithin insgesamt auf 30 Prozentpunke, zu mindern.

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Nach § 3 Abs. 2 lit. c und d InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet oder die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte.

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Diese Voraussetzungen sind in einer Gesamtschau vorliegend gegeben.

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Maßgebliches Ermessenskriterium ist dabei nach der gesetzlichen Wertung der § 63 InsO i.V.m. § 3 InsVV der tatsächliche Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters (vgl. amtliche Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/ Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, Seite 50 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2003, 1417; NJW-RR 2003, 1556). Dies schließt es aus, die Minderung der Vergütung an formale Kriterien zu knüpfen, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, ZIP 2001, 296 (300); ZIP 2003, 1612; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321); maßgeblich ist dabei, ob und in welcher Höhe der Insolvenzverwalter eine maßgebliche Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf einen Vermögenswert ausgeübt hat (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165; LG Düsseldorf, ZInsO 2000, 350; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610)). Die einzelnen Zuschlags- bzw. Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben dabei nur beispielhaften Charakter. Darüberhinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (BGH, NJW-RR 2003, 1556 (1557); vgl. amtliche Begründung zu § 3 InsVV, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, Seite 50 f.; Münchener Kommentar/Nowak, InsO, § 3 InsVV Rdnr. 12 f., 29 f.). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewußt abgesehen, da für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen sollen. Dabei ist es nicht geboten, zunächst alle möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, kann hiervon abgesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1556 (1558)).

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Hinsichtlich des vorgenommenen Abschlags von insgesamt 70 % ist bei einer Gesamtbetrachtung zunächst anzuführen, daß das Insolvenzverfahren aufgrund des gewaltigen Massezuflusses aufgrund der Erbschaft auf andere Art und Weise als sonst üblich beendet werden kann. Nachdem nunmehr auch die letzten Gesichtspunkte - Zahlung der Erbschaftssteuer und Zahlung der Gerichtskosten - geregelt sind, kann das Insolvenzverfahren eingestellt werden.

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Darüberhinaus rechtfertigt sich der Abschlag aufgrund des sonst gegebenen Mißverhältnisses zwischen tatsächlicher Tätigkeit, bezogen auf die Vermögenswerte bis zum Anfall der Erbschaft, und festgesetzter Vergütung. Die im Laufe des Insolvenzverfahrens angefallene Masse war außergewöhnlich groß. Die zunächst angefallene Tätigkeit des Insolvenzverwalters stand in keinem Zusammenhang mit dieser angefallenen Masse. Die Masse übersteigt erheblich die Forderungen. Der Massezufluß beruht auch nicht auf einer Tätigkeit des Beteiligten zu 2), sondern war rein zufällig aufgrund der Erbschaft erfolgt. Wenn der Vater des Beteiligten zu 1) beispielsweise ein Jahr später gestorben wäre, hätte der Beteiligte zu 2) von diesem Vermögenszuwachs überhaupt nicht profitiert und hätte dann, wie auch ursprünglich von ihm selbst am 21. Januar 2004 (Bl. 74 d. A.) beantragt, nur die Mindestvergütung in Höhe von 500,-- Euro zuzüglich Auslagen- und Umsatzsteuer erhalten.

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Der Beteiligte zu 2) hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er aufgrund der angefallenen Erbschaft erhebliche Tätigkeiten entfalten mußte.

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Nach § 8 Abs. 2 InsVV hat der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag die von ihm beantragte Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach näher zu begründen und dabei die Berechnung der maßgeblichen Vermögensmasse darzulegen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 401; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610); Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, § 8 Rdnr. 1, 5).

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Eine dahingehende entsprechende Begründung liegt nicht vor.

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Die von ihm selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 30. August 2005 vorgelegte Korrespondenz hinsichtlich der Erbschaftssteuer, weist keinen besonderen Aufwand für den Beteiligten zu 2) auf. Er hat im wesentlichen Anfragen an das Finanzamt gestellt, Vermögen zusammen gestellt und Schriftsätze zur weiteren Einholung von Stellungnahmen weitergeleitet. Dabei räumt die Kammer ein, daß der Beteiligte zu 2) aufgrund der Erbschaft sicherlich einen höheren Aufwand als ohne die Erbschaft gehabt habt. Dieser Aufwand wird jedoch auch durch die ganz erheblich höhere Vergütung im Verhältnis zu der sonst nur angefallenen Mindestvergütung von nur 500,-- Euro durch den festgesetzten Beschluß vollauf abgegolten.

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Der Umstand, daß das Verfahren insgesamt zwei Jahre gedauert hat, beruht nicht auf den Abwicklungsproblemen mit der Erbschaft, sondern ist auf andere Umstände zurückzuführen.

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Im weiteren sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die zu einer Erhöhung des Regelwertes nach § 3 Abs. 1 InsVV führen.

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Daß der Beteiligte zu 1) sich querulatorisch verhalten hat und ganz bewußt die Arbeit des Beteiligten zu 2) über das normale Maß hinaus erschwert hat, ist aus der Akte nicht ersichtlich und von dem Beteiligten zu 2) im übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere ist die Erbschaft dem Amtsgericht nach einer telefonischen Unterrichtung vom 15. März 2004 (Bl. 116 f. d. A.) bekannt gegeben und der Insolvenzverwalter darüber informiert worden, daß nach dem Tode des Vaters vom 28. Dezember 2003 der Beteiligte zu 1) Erbe geworden ist. Im weiteren hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) auch - wie sich aus seinen eigenen Ausführungen ergibt - aufgesucht, so daß sie beide Kontakt miteinander hatten.

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Im übrigen kommt auch keine Erhöhung der Vergütung aufgrund der Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO neben der Auslagenerstattung in Betracht, da eine solche Vergütungserhöhung eine wesentlich erhöhte Zahl von Zustellungen, in der Regel mehr als 150, erfordert, die vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Nr. 68).

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Die erstattungsfähigen Auslagen sind nach § 8 Abs. 3, 7 InsVV auf 6.250,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen.

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Aus den dargelegten Gründen hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) jedenfalls nicht überhöht berechnet.

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Daher war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.