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Landgericht Bielefeld·23 T 591/13·25.09.2013

Zwangsversteigerung: Zuschlagsbeschwerde trotz Grundstücksvereinigung vor Termin erfolglos

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ein. Er rügte u.a. Befangenheit, fehlerhafte Verkehrswertbekanntmachung sowie eine erforderliche Neuterminierung nach kurzfristiger Grundstücksvereinigung. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da keine Zuschlagsversagungsgründe nach § 100 Abs. 1 ZVG vorlagen und Ablehnungsgesuche rechtsmissbräuchlich waren. Die Bekanntgabe des addierten Verkehrswerts und die Durchführung unter neuer Grundbuchbezeichnung wurden als unschädlich angesehen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 Abs. 1 ZVG kann nur auf die dort genannten Verstöße gegen Zuschlagsversagungsvorschriften oder auf einen Zuschlag zu anderen als den festgestellten Versteigerungsbedingungen gestützt werden.

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Ein noch nicht rechtskräftig beschiedenes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann einem Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG nur entgegenstehen, wenn das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich ist; rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche sind bei der Zuschlagsprüfung nicht zu berücksichtigen.

3

Wird nach rechtskräftiger Verkehrswertfestsetzung ein Grundstück durch Vereinigung rechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst, begründet dies ohne Eintritt neuer wertrelevanter Tatsachen keine Pflicht zur Neufestsetzung des Verkehrswerts; die Addition bereits festgesetzter Einzelwerte kann als ausreichende Grundlage dienen.

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Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG begründet keinen absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; die Bekanntgabe des (aus Einzelwerten addierten) festgesetzten Verkehrswerts kann zur ausreichenden Information der Bieter genügen.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben schließt es aus, dass ein Beteiligter aus bewusst rechtsmissbräuchlichen Verfahrenshandlungen (etwa kurzfristigen grundbuchlichen Umgestaltungen zur Verfahrensbehinderung) prozessuale Vorteile im Zuschlagsverfahren herleitet.

Relevante Normen
§ 96 ZVG§ 793 ZPO§ 100 Abs. 1 ZVG§ 81, 83 bis 85a ZVG§ 83 Nr. 6 ZVG§ 83 Nr. 7 ZVG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 126.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 31.10.2002 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von C. Blatt 1879 auf den Namen des Schuldners eingetragenen Grundstücks lfd.Nr. x des  Bestandsverzeichnisses Flur xx Flurstücke x ,y und z angeordnet worden.

3

Im Verlaufe des weiteren Versteigerungsverfahrens, dem die Beteiligte zu 2. beigetreten ist, hat der Schuldner über das Grundstück durch Teilung oder Vereinigung mehrfach verfügt. Die entsprechenden Änderungen sind jeweils im Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert für die einzelnen Flurstücke ist zuletzt durch Beschluss vom 03.11.2011 festgesetzt worden (Flurstück x, 69.000,00 €, Flurstück y, 30.000,00 € und Flurstück z, 28.000,00 €). Zu diesem Zeitpunkt waren die Flurstücke als rechtlich selbständige Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter lfd. Nr. 7, 8 und 9 eingetragen.

4

Infolge einer weiteren Grundstücksvereinigung sind die lfd. Nr. 7 und 9 des Bestandsverzeichnisses am 29.06.2012 als Nr. 10 im Bestandsverzeichnis eingetragen worden.

5

Durch Beschluss vom 12.04.2013 hat das Amtsgericht für den 26.07.2013 einen Versteigerungstermin bestimmt. In der Terminbestimmung wurden entsprechend der aktuellen Grundbuchlage die Grundstücke Nr. 8 und 10 des Bestandsverzeichnisses als Versteigerungsobjekt aufgeführt.  Als festgesetzte Verkehrswerte wurden 69.000,00€ (lfd. Nr.8) und 58.000,00€ (lfd. Nr. 10) bekannt gemacht.

6

Infolge einer von dem Schuldner veranlassten Grundstücksvereinigung sind die ursprünglich unter lfd. Nr. 8 und 10 eingetragenen Grundstücke am 22.07.2013 als lfd. Nr. 11 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen worden. Im Versteigerungstermin am 26.07.2013 hat das Amtsgericht die Versteigerung unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung durchgeführt.

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In diesem Versteigerungstermin ist der Beteiligte zu 5. mit einem Gebot von 126.000,00 € Meistbietender geblieben. Das Amtsgericht ihn deshalb durch Beschluss vom 20.08.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, das im Rubrum bezeichnete Versteigerungsobjekt für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 126.000,00 € zugeschlagen.

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Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Verfahrensgangs auch nach dem Versteigerungstermin auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

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Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist gemäß §§ 96 ZVG, 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Zuschlag nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt, oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Das Beschwerdegericht hat in Rahmen der Zuschlagsbeschwerde von Amts wegen nur die in §§ 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Zuschlagsbeschwerde lediglich derartige Zuschlagsversagungsgründe geltend gemacht. Ein Versagungsgrund nach diesen Bestimmungen ist entgegen seiner Rechtsauffassung nicht gegeben.

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Insbesondere liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. Die Ansprüche der betreibenden Gläubiger sind bis zum Versteigerungstermin nicht erfüllt worden. Die Bestimmungen über die Bietzeit sind eingehalten worden. Ausweislich des Terminprotokolls vom 26.07.2013 dauerte die Versteigerung von 9.19 Uhr bis 10.00 Uhr und somit mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 30 Minuten.

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Zu den von dem Beschwerdeführer im Einzelnen geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe ist folgendes auszuführen:

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§§ 83 Nr. 6 ZVG, 47 Abs. 1 ZPO

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Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass ein Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Verfahren über dieses Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

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Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. Die Übergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sonstiger der Zuschlagserteilung entgegenstehender Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden (vgl. dazu BGH NJW – RR 2008, 216). Dabei ist es im Einzelfall unerheblich, ob der Rechtspfleger vor der Entscheidung selbst oder der über das Ablehnungsgesuch entscheidende Richter das Gesuch als unzulässig verworfen haben. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der das Zuschlagsverfahren abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts feststeht, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger und alle weiteren das Verfahren betreffende Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen (BGH a. a. O.).

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Wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs vom 26.07.2013 wird auf die Kammerentscheidung zum Verfahren 23 T 590/13 vom 23.09.2013 Bezug genommen. Durch diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss vom 30.07.2013, durch den das Ablehnungsgesuch vom 26.07.2013 zurückgewiesen worden ist, beschieden worden.

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Das Ablehnungsgesuch vom 11.08.2013 und das mit der Beschwerdebegründung vom 28.08.2013 wiederholte Ablehnungsgesuch sind aus den Erwägungen des vorgenannten Beschlusses ebenfalls als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Insbesondere im Ablehnungsgesuch vom 11.08.2013 werden wiederum nur Verfahrensfehler geltend gemacht und konkrete Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht erhoben. Der Rechtspfleger hat deshalb das Ablehnungsgesuch vom 11.08.2013 in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses zurecht als unzulässig zurückgewiesen.

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Die weiterhin erklärte Ablehnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die das Protokoll mit unterzeichnet hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und war schon aus diesem Grunde unzulässig.

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Soweit noch der Richter am Amtsgericht Schmidt abgelehnt worden ist, ist dieses Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Bünde vom 19.08.2013 vor Erlass der Zuschlagsentscheidung – mittlerweile rechtskräftig – abgeschlossen worden.

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§§ 83 Nr. 6 ZVG, 66 Abs. 1 ZVG

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Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift des § 66 Abs.1 ZVG stellt schon keinen absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG dar. Dieses ergibt sich schon daraus, dass in § 83 Nr. 4 die Vorschrift des § 66 Abs. 2 ZVG ausdrücklich erwähnt worden ist, § 66 Abs. 1 ZVG jedoch nicht. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschrift auch nicht vor. Die Bekanntgabe des vom Gericht festgesetzten Wertes dient der Information der im Versteigerungstermin erschienenen Personen über die Verhältnisse des Versteigerungsobjektes. Soweit im vorliegenden Fall ausweislich des Protokolls bekannt gemacht worden ist, dass der Verkehrswert, festgesetzt durch den rechtskräftigen Beschluss vom 03.11.2011, 127.000,00 € beträgt, ist dieses nicht zu beanstanden. Richtig ist insoweit allerdings, dass durch den Beschluss vom 03.11.2011 die Verkehrswerte für die Flurstücke x (69.000,00 €), y (30.000,00 €) und z (28.000,00 €) nur einzeln festgesetzt worden sind. Nachdem jedoch die Grundstücke durch eine Verfügung des Schuldners vereinigt worden sind und am 22.07.2013 im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter lfd. Nr. 11 als ein Grundstück eingetragen worden ist, war es unschädlich, die Summe der Einzelwerte für das vereinigte Grundstück bekannt zu geben. Hierdurch ist eine ausreichende Information der Anwesenden erfolgt, zumal im Termin nur die Versteigerung dieses (Gesamt-) Grundstücks erfolgen konnte.

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§§ 83 Nr. 6, 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG

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Die in § 74 a Abs. 5 ZVG geregelte Festsetzung des Verkehrswertes dient einerseits dem Schutz der Berechtigten vor dem Verlust durch Grundstücksverschleuderung und andererseits der Festsetzung der 7/10 und 5/10 Grenzen. Wie bereits ausgeführt, ist der Verkehrswert im vorliegenden Verfahren zuletzt durch den Beschluss vom 03.11.2011 für die einzelnen Flurstücke festgesetzt worden. Aus dem Hinweis auf diesen Beschluss in der Terminbestimmung vom 12.04.2013 ergibt sich,  dass am 12.04.2013 keine neue Wertfestsetzung erfolgt ist, sondern nur eine Addition der festgesetzten Werte für die Flurstücke y und z.

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Nur bei Eintritt neuer Tatsachen ist das Gericht verpflichtet, den festgesetzten Wert zu ändern, auch wenn er bereits rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. Zöller/Stöber, ZVG, § 74 a Rn 7.20 a  m. w. N.).

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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist durch die Grundstücksvereinigung der drei Flurstücke kein neuer Sachverhalt eingetreten, der eine Neufestsetzung erforderlich macht. Der Umstand, dass es sich nunmehr um ein Grundstück im Rechtssinn handelt, macht eine Änderung der Verkehrswertfestsetzung schon deshalb nicht erforderlich, weil sich der Gesamtwert für das vereinigte Grundstück aus der einfachen Addition der festgesetzten Einzelwerte ergibt. Auch wenn durch die erfolgte Vereinigung das Flurstück y seine Eigenschaft als zuwegungslose Fläche verloren hat und nicht mehr eine vom Sachverständigen genannte „Insel“ ist, rechtfertigt dieser Umstand keine Heraufsetzung des festgesetzten Verkehrswertes. Es handelt sich nach wie vor nur um Gartenland oder „Hinterland“, für das gegenüber dem Richtwert erhebliche Abschläge zu machen sind. Deshalb ist dieser Grundstücksteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen B. nicht höher als mit qm-Preis von 37,00 € zu bewerten ist. Die Richtigkeit des vom Gericht der Versteigerung zugrunde gelegten Verkehrswertes von 127.000,00 € ergibt sich auch eindrucksvoll aus dem Terminprotokoll. Verkehrswert ist der gemeine Wert, d. h. der am Markt zu erzielende Verkaufspreis. Im Termin sind von 4 Bietern insgesamt 38 Gebote abgegeben worden. Das letztlich abgegeben Meistgebot ist nur 1.000,00 € unter dem Verkehrswert von 127.000,00 € geblieben.

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§§ 83 Nr. 6 (richtigerweise 83 Nr. 7), 37 Nr. 1, 43 Abs. 1 ZVG

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Ein Zuschlagsversagungsgrund nach diesen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch wenn im vorliegenden Fall die Terminbestimmung sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter lfd. Nr. 8 und 10 eingetragenen Grundstücke bezog, war jedenfalls im vorliegenden Fall keine Neuterminierung der Versteigerung erforderlich, weil am 22.07.2013 eine Rechtsänderung durch Vereinigung der Flurstücke im Bestandsverzeichnis eingetreten ist. Die Terminbestimmung vom 12.04.2013 war inhaltlich zutreffend, entsprach der Grundstückslage und entsprach den Anforderungen des § 37 ZVG. Eine inhaltliche Änderung war auch nicht mit Rücksicht auf den Einwand des Beschwerdeführers erforderlich, dass auf der Grundlage der Terminbestimmung   auch Einzelgebote möglich gewesen wären. Die im Termin erschienenen Bieter sind zwar auf der Grundlage der Terminbestimmung vom 12.04.2013 gekommen, die eingetretene Rechtsänderung hatte offensichtlich keine Auswirkung auf das Bietverhalten im Termin. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass alle Bieter in der Lage waren, den höheren Sicherheitsbetrag für das vereinte Grundstück zu leisten. Durch die Terminbestimmung vom 12.04.2013 sind die Fristen des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt worden.

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Zwar wird in der Literatur (vgl. Stöber, ZVG – Handbuch Rn 141 a) die Auffassung vertreten, dass bei Veränderungen im Bestand des Grundstücks durch Vereinigung nach erfolgter Terminbestimmung eine Aufhebung des Versteigerungstermins und Neuanberaumung für erforderlich ist. Dieser Auffassung ist jedoch bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Der Versteigerungstermin ist entsprechend der veränderten Grundstückslage genau so durchgeführt worden wie er im Falle der Neuterminierung hätte durchgeführt werden müssen. Die versteigerten Flurstücke sind identisch mit den in der Terminbestimmung genannten Flurstücken. Eine Neufestsetzung des Verkehrswertes war nicht erforderlich. In tatsächlicher Hinsicht ist im Termin am 26.07.2013 genau das Grundstück im versteigert worden, welches durch den das Verfahren einleitenden Anordnungsbeschluss vom 07.11.2002 beschlagnahmt worden ist. Zu jenem Zeitpunkt war es lediglich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als lfd. Nr. 6 aufgeführt.

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Ergänzend ist folgendes zu berücksichtigen: Das gesamte Versteigerungsverfahren steht unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein an sich zu berücksichtigender Verfahrensfehler, der einen absoluten Zuschlagsversagungsgrund darstellen könnte, kann keine Berücksichtigung finden, wenn ein Verfahrensbeteiligter, wie im vorliegenden Fall der Schuldner, durch offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verfügungen über das Grundstück, das ursprünglich gesetzeskonforme Verfahren des Vollstreckungsgerichts unterläuft, um den Verfahrensgang zu behindern. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung klargestellt, dass es einem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen.

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Der Schuldner hat zwar im Rahmen seiner Zuschlagsbeschwerde zur Begründung der Vereinigung der drei Flurstücke angeführt, es sei sein Ziel gewesen, eine höhere Verkehrswertfestsetzung zu erreichen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Eine Verkehrswertanhebung konnte er aus den genannten Gründen nicht erwarten. Dafür, dass das genannte Motiv nur vorgeschoben ist und für eine gewollte rechtsmissbräuchliche Einflussnahme auf das Versteigerungsverfahren spricht insbesondere der Zeitpunkt der Eintragung der Bestandsveränderung in das Grundbuch. Diese ist auf Veranlassung des Beschwerdeführers nur vier Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgt, obwohl der Schuldner im Vorfeld der Terminbestimmung vom 12.04.2013 viele Monate Zeit hatte, eine entsprechende Veränderung im Grundstücksbestand herbeizuführen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Schuldner im Verlauf des seit dem Jahre 2002 laufenden Versteigerungsverfahren insgesamt viermal eine Veränderung im Grundstücksbestand vorgenommen hat, ohne dass dafür konkrete Gründe ersichtlich sind. Im Ergebnis hat er die Ausgangslage wiederhergestellt.

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Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren spricht eindeutig für Rechtsmissbrauch, weil das gesamte Verfahren durch zahlreiche Eingaben und Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers gekennzeichnet ist, die erkennbar nur dem Zweck dienten, das Verfahren zu behindern und zu verzögern. Das ist dem Schuldner letztlich auch angesichts einer Verfahrensdauer von 11 Jahren gelungen.

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Im Ergebnis sind Rechte des Beschwerdeführers, die einer Zuschlagsversagung entgegenstehen könnten, nicht beeinträchtigt.

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Demgemäß war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 in Verbindung mit KV 2241 GKG.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Barmeistgebot.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in L.sruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.