Beschwerde gegen Betreuerbestellung des Sohnes als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Sohn der Betroffenen rügt die Bestellung der Tochter als Betreuerin und die Erweiterung der Aufgabenkreise; er beruft sich auch auf eine Vorsorgevollmacht. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dem Sohn die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehlt. Es betont, dass Angehörige nur dann Rechtsmittel zur Wahrnehmung fremder Interessen haben, wenn sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren. Zudem weist das Gericht auf mögliche Verfahrensmängel (fehlender Verfahrenspfleger, fehlende Feststellungen zum Betreuerwunsch) hin.
Ausgang: Beschwerde des Sohnes gegen die Betreuerbestellung als unzulässig verworfen mangels Beschwerdeberechtigung
Abstrakte Rechtssätze
Angehörige werden durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne der Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG betroffen.
Die Beschwerdebefugnis von Abkömmlingen zur Wahrnehmung der Interessen eines Betroffenen ist nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur gegeben, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeteiligte hinzugezogen waren.
Ein Betreuerwunsch nach § 1897 Abs. 4 BGB begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person einen Vorrang des Vorgeschlagenen, sofern die betroffene Person zu einer natürlichen Willensbildung fähig ist; eine Abweichung ist nur bei gewichtigen Tatsachen zum Wohl des Betroffenen gerechtfertigt.
Bei erheblichen Erweiterungen der Betreuung ist grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen; das Unterlassen der Bestellung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung nach § 276 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 2 XVII H 2365
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Betroffene leidet unter einer demenziellen Symptomatik. Deshalb hat ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), eine gesetzliche Betreuung angeregt. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 11.05.2012 die Beteiligte zu 2) zur ehrenamtlichen Betreuerin in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt und die Betreuung mit Beschluss vom 08.06.2012 auf die Aufgabenkreise der Vermögens-, Wohnungs- und Heimangelegenheiten erweitert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Sohnes der Betroffenen, des Beteiligten zu 4), der geltend macht, dass die Beteiligte zu 2) als Betreuerin ungeeignet sei und die Betreuung wegen der ihm von der Betroffenen am 09.06.2012 erteilten Betreuungs- und Vorsorgevollmacht nicht notwendig sei.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Denn dem Beschwerdeführer fehlt die erforderliche Beschwerdeberechtigung.
Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG fehlt dem Beteiligten zu 4), weil er durch den angefochtenen Beschluss nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Denn Angehörige des Betroffenen können durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigt werden. Sie haben nur die Möglichkeit gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Insbesondere auch aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt sich kein subjektives Recht, die Betreuerbestellung für einen Angehörigen zu beantragen und selbst als Betreuer ausgewählt und bestellt zu werden. Dem Angehörigen erwächst selbst dann kein subjektives Recht auf Bestellung zum Betreuer, wenn er von dem Betroffenen als Betreuer gewünscht oder vorgeschlagen wird (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2004, 230, 231).
Gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht gegen die angefochtene Betreuuerbestellung das Recht der Beschwerde zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen eines Betroffenen dessen Abkömmlingen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Erforderlich ist eine Zuziehung als Verfahrensbeteiligte nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Nur in diesen Fällen der Beteiligung schon im erstinstanzlichen Verfahren ist nach dem gesetzgeberischen Regelungswillen die Zuerkennung einer auf die Wahrnehmung fremder Interessen gerichteten Rechtsmittelbefugnis sachlich gerechtfertigt. Außerhalb dessen wird die Beschwerdebefugnis dem selbst nicht in eigenen Rechten betroffenen Angehörigen ausnahmslos versagt (vgl. Keidel-Budde, FamFG, 17. Aufl., § 303, Rdnr. 18 ff.).
Die erforderliche Beteiligung ist hier nicht gegeben. Denn das erstinstanzliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers war mit den Entscheidungen des Amtsgerichts vom 11.05.2012 und 08.06.2012 abgeschlossen, ohne dass der Beteiligte zu 4) förmlich oder auch nur informell und tatsächlich am Verfahren oder einer Verfahrenshandlung (z. B. Anhörung) beteiligt worden ist.
Für das weitere Verfahren weist die Kammer jedoch auf folgendes hin:
Die Beschwerde des im Verfahren bislang nicht beteiligten Beschwerdeführers enthält (auch) einen Antrag auf einen Betreuerwechsel.
Es erscheint sachgerecht, dass das Amtsgericht diesen Antrag sachlich prüft und bescheidet. Denn die Betroffene wollte durch die Erteilung der Vorsorgevollmacht vom 09.06.2012 – auch wenn deren Wirksamkeit nach den ärztlichen Ausführungen äußerst zweifelhaft erscheint – möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass sie den Beschwerdeführer oder eine andere Person als Betreuer wünscht.
Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB begründet ein Betreuerwunsch oder -vorschlag unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Diesem Wunsch ist grundsätzlich zu entsprechen, solange die Betroffene zumindest zu einer natürlichen Willensbildung in der Lage ist. Eine Bindung entfällt nur dann, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen – gestützt auf hinreichende Tatsachen – bei umfassender Abwägung der Beteiligteninteressen dem Wohl des Betroffenen zuwider läuft.
Hierzu sind bislang keine Feststellungen erfolgt. Denn die Betroffene war jedenfalls zum Zeitpunkt der Betreuungseinrichtung nicht in der Lage, ihre Wünsche und Interessen zum Ausdruck zu bringen und ihre Rechte auch nur ansatzweise wahrzunehmen, weil mit ihr ausweislich des Anhörungsvermerks vom 24.03.2012 (Bl. 20) eine Verständigung über Sinn und Inhalt der Betreuung nicht möglich war und vor der Betreuungserweiterung auch keine erneute Anhörung mehr erfolgt ist. Die Beschwerdebegründung enthält zudem konkreten Vortrag dazu, dass die Beteiligte zu 2) den Wünschen und Interessen der Betroffenen zuwider handelt. Eine Rückfrage beim Pflegeheim oder der Betroffenen ist insoweit nicht erfolgt.
Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht bisher entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 276 Abs. 1 FamFG – zumindest anlässlich der erheblichen Erweiterung der Betreuung - keinen Verfahrenspfleger bestellt hat und dies hier aus den oben genannten Gründen auch nicht entbehrlich gewesen sein dürfte. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Begründung (§ 276 Abs. 2 S. 2 FamFG).