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Landgericht Bielefeld·23 T 58/10·10.03.2010

Pfändung von Entschädigungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haft unzulässig

ZivilrechtDeliktsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin focht die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an, mit dem ein Entschädigungsanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haft gepfändet werden sollte. Zentral war die Frage der Pfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs angesichts von Verfahrenskostenforderungen des Landes. Das Landgericht bestätigte die Aufhebung: Pfändung wäre eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), weil sie die Genugtuungs- und Präventionsfunktion der Entschädigung aushöhlen würde. PKH wurde dem Schuldner bewilligt; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde abgewiesen, die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgewiesen; Pfändung des Entschädigungsanspruchs als unzulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haft ist nicht ohne Weiteres pfändbar, wenn die Pfändung faktisch einer Aufrechnung durch den verpflichteten Staat gleichkommt und dadurch die Genugtuungs- und Präventionsfunktion der Entschädigung entwertet wird.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Zwangsvollstreckungsrecht anwendbar und kann die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen unzulässiger Rechtsausübung ausschließen.

3

Ist der Anspruchssteller vermögenslos und sind staatliche Erstattungsansprüche wirtschaftlich uneinbringlich, spricht dies gegen die Zulassung einer Pfändung des Entschädigungsanspruchs, weil die Pfändung keine spürbaren Auswirkungen auf den Gläubiger hätte.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren hat oder der Fortbildung des Rechts dient.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 242 BGB§ 793 ZPO§ 389 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 05.05.2011 (VII ZB 25/10) [NACHINSTANZ]

Tenor

Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. in Bielefeld bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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                                                                                   I.

3

Am 29.5.2009 erließ die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner wegen geschuldeter Gerichtskosten und Nebenforderungen in Höhe von 7.211,70 Euro aus zwei Strafverfahren (Kassenzeichen 00002887163317 und 00002454543315). Gepfändet wurden die vermeintlichen Schadenersatzansprüche des Schuldners gegen das Land M. aufgrund einer von ihm behaupteten menschenunwürdigen Haftunterbringung, die Gegenstand von zwei noch anhängigen Rechtsstreiten sind (3 O 426/08 – LG Bielefeld und I - 5 O 215(08 – LG Bochum).

4

Mit seiner gegen die Gläubigerin gerichteten Klage vom 4.8.2009 hat der Schuldner beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht und die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat das Begehren als Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ausgelegt und die Sache mit Beschluss vom 30.9.2009 an das Amtsgericht Gütersloh verwiesen.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.12.2009 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.5.2009 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, da diese eine unzulässige Rechtsausübung i.S. d. § 242 BGB darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe, Bl. 115 d.A., Bezug genommen.

6

Gegen die ihr am 6.1.2010 zugestellte Entscheidung hat die Gläubigerin mit dem am 14.1.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.1.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

                                                                                    II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

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Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung zu Recht als unzulässig angesehen hat.

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.10.2009 (NJW-RR 2010, 167-168) entschieden, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen einer Unterbringung im Strafvollzug unter menschenunwürdigen Bedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

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Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran fehlte es vielfach, wenn die Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Sehr viele Strafgefangene sind vermögenslos und - wie hier - bei der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Die Ansprüche des Staates auf Erstattung von Kosten des Strafverfahrens sind in all diesen Fällen im Grunde uneinbringlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos. Könnte sich der Staat hier seiner Entschädigungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so könnte von einem echten Vermögensopfer nicht gesprochen werden; auch enthielte der Geschädigte keinen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff. Dass die Forderungen des Staates infolge der Aufrechnung ebenso verringert würden wie die Verbindlichkeiten des Betroffenen (§ 389 BGB), wirkte sich in dieser Situation gleichsam nur "buchhalterisch" aus, ohne dass dies von den Beteiligten wirtschaftlich als Vor- oder Nachteil empfunden würde. Nehmen darüber hinaus die Forderungen des Staates gegen den Betroffenen auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten - wie nicht selten und so auch hier (24.398,87 €) - einen beträchtlichen Umfang ein, so liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern (aus fiskalischen Gründen) längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs beeinträchtigt wird. ......

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Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der aus § 242 BGB hergeleitete Einwand gegen die Aufrechnung des beklagten Landes hier - unter dem Aspekt einer "Gegenabwägung" - nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung offener Kosten des Strafverfahrens ihrerseits als eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (des Klägers) darstellte. Denn Forderungen des Staates auf Zahlung von Strafverfahrenskosten sind keine Ansprüche, die aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gegenüber dem Staat hervorgegangen sind.“

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Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt auf die Frage der Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen bestehender Verfahrenskostenforderungen des Landes übertragen. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der im Einzelfall zur Unzulässigkeit der Rechtsausübung führen kann, durchzieht das gesamte Zivilprozessrecht und ist auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung uneingeschränkt anwendbar. Zwar kann ein Gläubiger grundsätzlich auch eine gegen sich selbst gerichtete Forderung pfänden, wenn er an einer Aufrechnung aus prozessualen oder materiellen Gründen gehindert ist (vgl. BGH, NJW 1999, 714, 715; OLG Köln, NJW-RR 1989, 190, 191). Jedoch würden bei einer Zulassung der Pfändung eines aus einer menschenunwürdigen Haftunterbringung herrührenden Entschädigungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten die Genugtuungs- und die Präventionsfunktion des Entschädigungsanspruchs weitgehend ins Leere laufen, weil es an einerseits an spürbaren Auswirkungen für die Justizverwaltung fehlte und andererseits der Geschädigte keinen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff erhielte, wenn sich das Land hinsichtlich seiner – ohne die Aufrechnungs- und Pfändungsmöglichkeiten – in solchen Fällen zumeist uneinbringlichen und daher wirtschaftlich wertlosen Ansprüche auf Zahlung von Verfahrenskosten durch die Pfändung im Ergebnis wirtschaftlich schadlos halten könnte.

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Folgerichtig muss dann neben dem Bestehen eines Aufrechnungsverbotes auch von der Unzulässigkeit einer Pfändung des Entschädigungsanspruchs durch das Land ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl von noch anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn eine höchstrichterliche Entscheidung zu der hier relevanten Frage der Pfändbarkeit der Entschädigungsforderung durch das in Anspruch genommene Land wegen der ihm zustehenden Verfahrenskostenansprüche liegt bislang nicht vor.