Vorläufiger Insolvenzverwalter: Mindestvergütung mangels Nachweis nennenswerter Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Gegen die Festsetzung einer Vergütung von 9.352,50 Euro für den vorläufigen Insolvenzverwalter legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, ob ein belastetes Grundstück (250.000 Euro) wegen nennenswerter Verwaltertätigkeit in die Berechnungsmasse einzubeziehen ist. Das Landgericht verneinte den Nachweis solcher Tätigkeiten (insb. behauptete Verkaufsverhandlungen) und stellte wegen Beweislast des Verwalters nur die Mindestvergütung fest. Die Vergütung wurde auf 1.914 Euro (inkl. Auslagen und USt) herabgesetzt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Verwalter.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Mindestvergütung herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nur Vermögen Berechnungsgrundlage, hinsichtlich dessen bis zur Beendigung der vorläufigen Verwaltung tatsächlich Verwaltungstätigkeit entfaltet wurde.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag dem Grunde und der Höhe nach zu begründen und die Berechnungsmasse darzulegen; hierfür trägt er die Beweislast.
Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind bei der Vergütungsberechnungsmasse nur zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf diese Rechte in nennenswertem Umfang tätig geworden ist.
Kann eine Berechnung nach der verwalteten Masse nicht erfolgen, ist die Vergütung nach den Mindestvergütungsregeln der InsVV festzusetzen; die Gläubigerzahl kann dabei eine Erhöhung der Mindestvergütung auslösen.
Stehen sich zu einer vergütungsrelevanten Tätigkeit widersprechende, gleichwertige Beweismittel gegenüber und ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 1946/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß wie folgt abgeändert:
Das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung 1.150,-- Euro
Auslagen 500,-- Euro
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 264,-- Euro
Gesamtbetrag 1.914,-- Euro.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von bis zu 7.000,-- Euro der Beteiligte zu 2).
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe
I.
Nachdem die Beteiligte zu 3) am 22. Oktober 2003 beantragt hat, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) zu eröffnen, hat das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Nach dem Beschluß war der Beteiligten zu 1) auch ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Eröffnungsantrag vom 22. Oktober 2003 (Bl. 1 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) und den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2003 (Bl. 8 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) verwiesen.
Die Beteiligte zu 1) stellte am 9. Dezember 2003 ebenfalls den Antrag, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, und stellte weiter den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Die Beteiligte zu 1) gab dabei insgesamt außer der Beteiligten zu 3) 14 weitere verschiedene Gläubiger an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiungsantrag vom 9. Dezember 2003 (Bl. 1 ff., 54 f. d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 2) erstattete ein Gutachten über das Vermögen der Beteiligten zu 1). Konkrete Angaben zu Massewerten waren nicht enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14. Dezember 2003 (Bl. 44 ff. der Akte AG Bielefeld 43 IN 1637/03) Bezug genommen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren (43 IN 1637/03 AG Bielefeld) wurde schließlich mit Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Januar 2004 (Bl. 53 f. d. A. 43 IN 1637/03 AG Bielefeld) mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, wobei das Aktenzeichen 43 IN 1946/03 führt.
Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluß vom 23. Dezember 2003 über das Vermögen der Beteiligten zu 1) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. Dezember 2003 (Bl. 94 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2004 beantragte der Beteiligte zu 2), für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung von 7.562,50 Euro zuzüglich 500,-- Euro Auslagenerstattung sowie zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin also insgesamt 9.352,50 Euro, festzusetzen. Dabei ging der Beteiligte zu 2) von einem Massewert von insgesamt 250.000,-- Euro aus. Dieser ergebe sich daraus, daß das belastete Grundstück der Beteiligten zu 1) "G. 8 a in N." zumindest einen solchen Wert habe und er, der Beteiligte zu 2), auch nennenswerte Tätigkeiten diesbezüglich geleistet habe, indem er mit dem Ehemann der Beteiligten zu 1), Herrn U. C., entsprechende Verkaufsverhandlungen geführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 22. Januar 2004 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 18. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 9.352,50 Euro festgesetzt. Es ging dabei von einem Massewert von insgesamt 250.000,-- Euro aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld (Rechtspfleger) vom 18. Juni 2004 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) am 3. Juli 2004 (Bl. 170 f. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß die Festsetzung des Massevolumens nicht richtig sei und Verkaufsverhandlungen mit ihrem Ehemann nicht geführt worden seien.
Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er habe mehrere Besprechungstermine mit der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann geführt. Der Ehemann habe in den ersten Terminen Interesse am Erwerb des Grundbesitzes "G. 8 a" geäußert. Es sei der Wert des Grundbesitzes und die Möglichkeit für einen freihändigen Verkauf erörtert worden. Ein freihändiger Verkauf sei letztendlich (nur) daran gescheitert, daß der Wert des Grundbesitzes mit 250.000,-- Euro zu niedrig angegeben und eine Einigung daher mit den Grundpfandgläubigern nicht zu erreichen gewesen sei. Wie sich aus einem Gutachten vom 2. Juni 2004 aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ergebe, betrage der Verkehrswert 365.000,-- Euro. Der Ehemann der Beteiligten zu 1) habe sich auch regelmäßig per e-mail und telefonisch nach dem Fortgang der Bemühungen erkundigt.
Das Amtsgericht Bielefeld hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht mit Beschluß vom 13. August 2004 (Bl. 183 f. d. A.) zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 nebst Anlage eines Schreibens ihres Ehemannes vom 17. August 2004 erneut bestritten, daß es zu Verkaufsverhandlungen über das o. g. Grundstück gekommen sei (Bl. 188 f. d. A.).
Der Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren weiter mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 Stellung genommen. Dabei behauptet er erneut die in Rede stehenden Verkaufsverhandlungen und reicht hierzu eine eidesstattliche Versicherung seines Mitarbeiters, Herrn Rechtsanwalt K. L., ein (Bl. 195 f. d. A.). Die von der Kammer erbetene Übersendung des o.g. E-mail-Verkehrs sei ihm nicht mehr möglich, da nach technisch bedingten Austausch seines Computers im Januar 2004 die Wiederherstellung der Daten nicht mehr möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 (Bl. 191 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 2, 577 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) hat vorliegend als vorläufiger Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung in Höhe von 1.150,-- Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 500,-- Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 264,-- Euro, mithin insgesamt 1.914,-- Euro aus den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 ff. InsO i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 10, 8 Abs. 3, 7 InsVV vom 19. August 1998, in der ab dem 7. Oktober 2004 geltenden Fassung.
Die Einzelheiten des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ergeben sich aus der aufgrund der nach § 65 InsO erlassenen insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. 1 Seite 2105), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, Seite 2569). Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten nach § 10 InsVV die nach den §§ 1 - 9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11 - 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV).
Entsprechend §§ 1, 2 InsVV ist vom Wert des verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage auszugehen und hieran anknüpfend zunächst die (fiktive) Verwaltervergütung zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Vermögenswertes ist dabei stets, daß der vorläufige Insolvenzverwalter im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsbeendigung eine Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Vermögenswert ausgeübt hat (BGH, ZInsO 2001, 165; LG Düsseldorf, ZInsO 2000, 350; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610); Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, § 11 Rdnr. 42). Nach §§ 10 i. V. m. 8 Abs. 2 InsVV hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag die von ihm beantragte Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu begründen und dabei die Berechnung der maßgeblichen Vermögensmasse näher darzulegen. Er trägt hierfür auch die Beweislast (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ZInsO 2000, 401; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610); Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, § 8 Rdnr. 1, 5).
Vorliegend hat der Beteiligte zu 2) nicht bewiesen, daß hinsichtlich der Vergütung von einer Vermögensmasse von 250.000 Euro auszugehen ist.
Zwar ist die Beteiligte zu 1) Eigentümerin des in Rede stehenden belasteten Grundstückes, so daß es an sich zu der Insolvenzmasse ungekürzt hinzuzuzählen ist. Allerdings sind für die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, einzubeziehen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Bezug auf diese Rechte im nennenswerten Umfang tätig geworden ist (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165 (168); OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 (400); BayObLG, NJW 2001, 307; LG Chemnitz, ZInsO 2000, 509 (510)).
Der Beteiligte zu 2) hat nicht bewiesen, daß er in nennenswertem Umfang bezüglich des in Rede stehenden Grundstücks tätig geworden ist. Insbesondere ist nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen worden, daß der Beteiligte zu 2) mit dem Ehemann der Beteiligten zu 1) Verkaufsverhandlungen über das Grundstück geführt hat. Zwar wird diese Behauptung durch die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des Beteiligten zu 2), Herrn Rechtsanwalt K. L., vom 14. Oktober 2004 (Bl. 195 f. d. A.) bestätigt.
Hiergegen spricht jedoch die Aussage des Ehemanns der Beteiligten zu 1) (vgl. Schriftsatz vom 17. August 2004 (Bl. 189 d. A.)), der dies bestritten hat.
Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, was nun richtig ist. Deshalb war nach Beweilastgrundsätzen zu entscheiden.
Es liegen zwei schriftliche einander widersprechende Aussagen der Zeugen vor. Beide Zeugen haben eine Nähebeziehung zu den jeweiligen Beteiligten. Weitergehende Anhaltspunkte, der einen Zeugenaussage mehr zu glauben als der anderen sind nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beteiligte zu 2) nicht in der Lage war, den von ihm behaupteten und bestrittenen E-mail-Verkehr mit dem Ehemann der Beteiligten zu 1) zu belegen, da seinem Vorbringen zufolge schon im Januar 2004 alle entsprechenden Daten verloren gegangen sind (Bl. 191 ff. d. A.).
Da weitere Massewerte nicht ersichtlich sind, konnte der Vergütungsanspruch nicht anhand der Masse in entsprechender Anwendung der §§ 11 Abs. 1, 10, 2 Abs. 1 InsVV berechnet werden.
Nach § 2 Abs. 2 InsVV hat der Beteiligte zu 2) daher (nur) einen Anspruch auf die Mindestvergütung. Diese soll nach § 2 Abs. 2 InsVV in der Regel mindestens 1.000,-- Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,-- Euro. Insgesamt sind in dem vorliegenden Verfahren einschließlich der Beteiligten zu 3) 15 Gläubiger angemeldet, so daß die Mindestvergütung einmal um 150,-- Euro zu erhöhen war und damit insgesamt 1.150,-- Euro beträgt. Anhaltspunkte, von dieser Regelung abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die erstattungsfähigen Auslagen waren nach §§ 8 Abs. 2, 7 InsVV auf 500,-- Euro festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das verbundene Insolvenzverfahren bereits im Oktober 2003 eröffnet worden ist (AG Bielefeld 43 IN 1637/03) unterliegt es keinen Bedenken, hinsichtlich der Auslagen von den beantragten 500,-- Euro auszugehen.
Aus den genannten Gründen war daher der angefochtene Beschluß entsprechend mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuändern und die Vergütung wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.