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Landgericht Bielefeld·23 T 548/14·13.08.2014

Beschwerde gegen Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO); Beteiligte zu 2) stellten einen Versagungsantrag und legten sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da die formellen Voraussetzungen vorlagen und der Antrag rechtzeitig gestellt war. Die Versagungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Erwerbstätigkeitspflicht nach § 295 InsO gilt erst für die Wohlverhaltensperiode.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung abgewiesen; Versagungsantrag nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag rechtzeitig sowie ordnungsgemäß gestellt ist.

2

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachten Versagungsgründe vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

3

Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft ausschließlich die Wohlverhaltensperiode, die erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Gericht kann die Kosten den Beteiligten auferlegen.

Relevante Normen
§ 289 Abs. 2 S. 1 InsO§ 291 InsO§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

3

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Amtsgericht dem Schuldner zu Recht die Restschuldbefreiung angekündigt hat.

4

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners ist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

5

Den Versagungsantrag der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – zurückgewiesen. Die erforderliche Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.

6

Soweit die Beteiligten zu 2) als weiteren Versagungsgrund nunmehr anführen, der Schuldner sei während des Insolvenzverfahrens keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist dies unerheblich. Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit gem. §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Wohlverhaltensperiode, die erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt, nicht aber das Insolvenzverfahren selbst; denn die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 632 = Rpfleger 2009, 502).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.