Beschwerde gegen Festsetzung der Verwaltervergütung reduziert auf 333,50 €
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein. Streitgegenstand war, ob Rückkaufswerte abgetretener Lebensversicherungen in die Masseberechnung einzubeziehen sind und damit die Vergütung zu erhöhen. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, berücksichtigte die Rückkaufswerte nicht mangels nennenswerter Verwaltungstätigkeit und setzte Vergütung, Pauschalauslagen und MwSt auf 333,50 € fest.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Verwaltervergütung in der Sache stattgegeben; Vergütung auf 333,50 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter bemisst sich nach § 11 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit; in der Regel beträgt sie 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne verwertbare Masse kann gemäß § 2 Abs. 2 InsVV eine Regelvergütung von 1.000 € zugrunde gelegt werden.
Rückkaufswerte oder sonstige Gegenstände mit Aus- oder Absonderungsrechten sind bei der Masseberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in nennenswertem Umfang mit deren Verwaltung oder Durchsetzung befasst hat.
Der pauschalierte Auslagenersatz des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach § 10 InsVV i.V.m. § 8 InsVV; im ersten Jahr beträgt der Pauschalsatz 15 % der Regelvergütung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 232/04 AG Bielefeld
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der Ausla-gen und Mehrwertsteuer wird auf insgesamt 333,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.4.04 wurde der Beteiligte zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf dessen Bericht vom 27.4.04, Blatt 39 ff. der Akte, Bezug genommen. Am 25.5.04 hat der Gläubiger das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, da die zugrunde liegenden Steuerschulden zwischenzeitlich gezahlt wurden. Am 9.6.04 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Verwaltervergütung einschließlich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer auf insgesamt 5.777,08 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.6.04, Blatt 86 bis 88 der Akte, Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner am 4.8.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend, bei der Vergütungsberechnung sei unzutreffend eine verwaltete Masse von 65.322,60 € zugrunde gelegt worden, da es sich insoweit unstreitig um die Rückkaufswerte für 3 Lebensversicherungen des Schuldners handele, die sicherungshalber an die Sparkasse N. abgetreten worden seien.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.10.04, Blatt 131 f. der Akte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO statthafte und auch im übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 11 Abs. 1 InsVV in der ab dem 7.10.04 geltenden Fassung erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dabei sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Vorliegend ist von einer Regelvergütung von 1.000,-- € auszugehen (§ 2 Abs. 2 InsVV), da bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Wert der Insolvenzmasse 0,00 € betrug. Entgegen der Auffassung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dabei die Rückkaufswerte für die 3 Lebensversicherungen des Schuldners nicht in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV der Masseberechnung zugrunde zu legen. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind nur zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat (vgl. BGH, ZIP 2001, 296, 300). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.10.04 wurden durch eine schriftliche Anfrage bei der B. Lebensversicherung AG lediglich die Rückkaufswerte der fraglichen Lebensversicherungen festgestellt und der Versicherung das vorläufige Zahlungsverbot gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14.4.04 zugestellt. Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Mitteilungen der B. Lebensversicherung festgestellt hat, dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen aufgrund der Sicherungsabtretung nicht in die Konkursmasse im Sinne des § 35 InsO fallen, hat er keine Tätigkeiten mehr im Bezug auf diese Rechte entfaltet. Bei dieser Sachlage liegt eine nennenswerte Verwaltungstätigkeit hinsichtlich dieser Aussonderungsrechte nicht vor.
Auf dieser Grundlage war der angefochtene Beschluss abzuändern und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 2 InsVV auf 250,-- € (25 % von 1.000,-- €) festzusetzen. Umstände, die eine Heraufsetzung der gesetzlichen Mindestvergütung rechtfertigen könnten, sind von dem Beteiligten nicht dargelegt worden.
Ferner steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein pauschalierter Auslagenersatz zu. § 10 InsVV bestimmt, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend gelten. Für die zusätzliche Erstattung von Auslagen sind deshalb die Regelungen des § 8 InsVV heranzuziehen (vgl. PfälzOLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 368). Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % der Regelvergütung beträgt. Danach ergibt sich vorliegend ein Betrag von 37,50 € (15 % der Regelvergütung von 250,-- € nach § 11 Abs. 1 InsVV ).
Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich insgesamt ein festzusetzender Gesamtbetrag von 333,50 €.