Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen PfÜB-Antrag wegen §850h ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger begehrte Pfändung und Überweisung von Lohnansprüchen wegen häuslicher Tätigkeiten der Schuldnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht entschied, dass Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner regelmäßig keinen pfändbaren Vergütungsanspruch nach § 850h Abs. 2 ZPO begründet. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein verschleiertes Arbeitseinkommen war der Antrag zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrags als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet grundsätzlich keinen arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch und damit keinen nach § 850h Abs. 2 ZPO pfändbaren Anspruch.
Persönliche und wirtschaftliche Leistungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden regelmäßig nicht abgerechnet und sind einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen.
Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen kann.
Die Pflicht zur Angabe von im Offenbarungsverzeichnis geleisteten Haushaltsdiensten dient der Prüfung auf verschleiertes Arbeitseinkommen, begründet aber nicht ohne weiteres einen Vergütungsanspruch des haushaltsführenden Partners.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 10 M 937/12
Bundesgerichtshof, VII ZB 51/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Am 28.07.2012 beantragte der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den u. a. die gegenwärtigen und zukünftigen Lohnansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen.
Die Schuldnerin und der Drittschuldner leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Der Drittschuldner ist berufstätig, während die Schuldnerin arbeitslos ist und den gemeinsamen Haushalt führt, wofür sie nach ihren Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung vom 12.06/24.07.2012 täglich ca. 3 Stunden aufwendet.
Der Gläubiger ist der Ansicht, diese Tätigkeit unterfalle § 850 h Abs. 2 ZPO, weshalb der Drittschuldner eine angemessene Vergütung schulde, die pfändbar sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.08.2012.
Die nach § 793 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu den Arbeiten und Diensten gehört, die üblicherweise vergütet werden und somit auch keinen nach § 850 h Abs. 2 ZPO pfändbaren Anspruch begründet.
Die Kammer folgt insoweit – entgegen der verbreiteten Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte (vgl. LG Ellwangen, JurBüro 1997, 274; Zöller-Stöber, ZPO, 29 Aufl., § 807, Rdnr. 26 m. w. N.) – der überzeugenden gegenteiligen Auffassung von Stöber (Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 1222a und Zöller, a. a. O., § 850h, Rdnr. 4a).
Persönliche und wirtschaftliche Leistungen werden nämlich in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft regelmäßig nicht abgerechnet, sondern von dem Partner er-bracht, der dazu in der Lage ist. Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner ist einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen. Sie beruht, soweit nicht ohnedies regelmäßig zumindest zu gleichen Teilen auch eigene Haushaltsangelegenheiten erledigt werden, auf dem übereinstimmenden Entschluss zur Führung einer Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Leistungen ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden, der dazu in der Lage ist. Der erwerbstätige Partner, der die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt, erbringt mit dem laufendem Unterhalt – der zudem überwiegend in Naturalleistungen wie Lebensmitteln, Kleidung, Wohnung, etc. besteht – ebenso den Gemeinschaftszweck fördernde Aufwendungen, wie der haushaltsführende Partner. Diese sind daher einem arbeitsrechtlichen Entgelt nicht vergleichbar.
Soweit die o. a. Rechtsprechung - jedenfalls hinsichtlich der Angabe der im Rahmen der Haushaltsführung geleisteten Dienste im Offenbarungsverzeichnis - von der Anwendbarkeit des § 850 h Abs. 2 ZPO ausgeht, beruht dies auf der Erwägung, der Schuldner sei verpflichtet, dem Gläubiger die Art und den Umfang der dem Lebensgefährten erbrachten Haushaltsführungsleistungen mitzuteilen, um dem Gläubiger die Prüfung zu ermöglichen, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird, Ob und unter welchen Voraussetzungen die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Haushaltsführungsleistungen zu vergüten sind, wird dagegen nicht näher ausgeführt.
Zwar hat das Vollstreckungsgericht vor Erlass eines entsprechend § 850 h Abs. 2 ZPO beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht abschließend zu prüfen, ob und in welcher Höhe die zu pfändende Forderung besteht. Zurückzuweisen ist der Antrag jedoch, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 733 und JurBüro 2010, 440).
Dies ist hier aber aus den oben genannten Gründen der Fall. Denn Tatsachen, die eine über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche und normale Maß weit hinausgehende und der Tätigkeit einer berufsmäßigen Hauswirtschafterin vergleichbare Haushaltsführung durch die Schuldnerin naheliegend erscheinen lassen und die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens rechtfertigen könnten, sind nicht ansatzweise vorgetragen.
Da bislang – soweit ersichtlich – eine obergerichtliche Entscheidung zu der hier relevanten Rechtsfrage nicht ergangen ist und die Entscheidung einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung entgegensteht, war gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.