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Landgericht Bielefeld·23 T 478/20·19.01.2021

Zurückweisung des Insolvenzplans wegen unsachgerechter Gruppenbildung und ungesicherter Drittmittel

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzplanverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld weist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans als unbegründet zurück. Zentrales Manko war die unsachgerechte Bildung von Gläubigergruppen nach § 222 InsO, insbesondere die Aufspaltung gleichartiger Forderungen und mehrere Kleingruppierungen zur Mehrheitsbildung. Zudem waren Drittmittel nicht werthaltig gesichert und Planregelungen zu Einwendungen mit § 251 InsO unvereinbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Insolvenzplans als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach § 231 InsO ist gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans statthaft und kann in der Sache überprüft werden.

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Eine Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO ist nur zulässig, wenn die zusammengefassten Gläubiger gleiche Rechtsstellung und gleichartige wirtschaftliche Interessen haben und die Abgrenzung sachgerecht ist.

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Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht auf mehrere Untergruppen verteilt werden; eine gehäufte Kleingruppenbildung bei geringer Gläubigerzahl unterliegt strengen Anforderungen, da sie Mehrheitsverhältnisse verzerren kann.

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Die Werthaltigkeit und gesicherte Verfügbarkeit vorgesehener Drittmittel zur Finanzierung von Ausgleichszahlungen im Insolvenzplan muss nachgewiesen sein; allein abstrakte oder nicht belastbare Drittmittelzusagen genügen nicht.

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Regelungen des Insolvenzplans, die das Recht einschränken, Einwendungen im Abstimmungstermin geltend zu machen, widersprechen § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO und sind unzulässig.

Relevante Normen
§ 231 Abs. 3 InsO§ 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 222 Abs. 2 InsO§ 222 InsO§ 231 InsO§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner nach einem Gegenstandswert von bis zu 8.000,00 Euro.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 231 Abs. 3 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet.

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Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan des Schuldners in der Fassung vom 30.04.2020 zu Recht zurückgewiesen.

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Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die Kontrolle ist somit auch darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gib (BGH, ZInsO 2015, 1398).

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Eine Gruppenbildung ist demnach nur zulässig, wenn sie sich zum einen auf gleichartige wirtschaftliche Interessen der Beteiligten stützen kann und zum anderen sachgerecht ist. Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht mehreren Untergruppen zugeordnet werden, weil dann eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich ist (vgl. LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040)

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Erfolgt – wie hier – bei einer nur sehr geringen Anzahl von Gläubigern eine gehäufte Gruppenbildung, sind an die Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung strenge Anforderungen zu stellen und das Ensemble von Gläubigergruppen insgesamt daraufhin wertend zu betrachten, ob die Art der Gruppeneinteilung geeignet ist, bestimmten Gläubigern die Geltendmachung ihrer verfahrensmäßigen Rechte zu erschweren (FK-InsO-Jaffé, 8. Aufl., § 222, Rdnr. 29, 30; § 231 Rdnr. 11, 12 jeweils m. w. N.).

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Nach diesen Maßstäben ist die hier vorgenommene Gruppenbildung fehlerhaft.

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Anerkannt ist zwar, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus – hier Gruppe 1 - sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden können (BGH, a. a. O.).

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Dagegen besteht für die Differenzierung zwischen Darlehensforderungen von Finanzdienstleistern und privaten Geldgebern (hier Gruppen 2 und 5) kein sachlicher Grund. Aufgrund der nach Art, Grund und Höhe der Forderung gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen, gehören sämtliche Gläubiger in dieselbe Gruppe. Denn insolvenzrelevante wirtschaftliche Interessen sind deren unmittelbar auf monetäre Zahlungen des Schuldners gerichteten Interessen. Allein der Umstand, dass bei den institutionellen Finanzdienstleistern der ausgefallene Teil der Forderung zu einem steuerlich wirksamen Aufwand wird, rechtfertigt bei der hier vorgesehenen geringen Befriedigungsquote keine Aufteilung.

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Auch hinsichtlich der wichtigsten wirtschaftlichen Interessen der in den Gruppen 3 und 4 erfassten Gläubiger besteht Gleichartigkeit zu den in den vorgenannten Gruppen erfassten Gläubiger. Die (voraussichtliche) wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Forderung stellt kein sachgerechtes Kriterium für deren Zuordnung zu einer bestimmten Gläubigergruppe dar. Insofern besteht auch mit Blick auf eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung kein sachlicher Grund für die Bildung der Gruppe 3, zumal aufgrund der zusätzlichen Haftung bislang offenbar keine Befriedigung der Forderung realisiert werden konnte.

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Auch die Bildung der Kleingläubigergruppen ist nicht sachgerecht.

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Zwar ermöglicht § 222 Abs. 3 S. 2 InsO grundsätzlich die Bildung einer oder mehrerer Kleingruppen. Jedoch sind bei der Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen die Gruppenbildungskriterien des § 222 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO zu beachten, da der Planersteller es anderenfalls in der Hand hätte, durch die Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung zu erlangen (vgl. LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040).

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Der Gesamtbetrag der Forderungen der Gruppen 3 bis 7 beläuft sich auf lediglich 4% der Gesamtforderungen, die höchste Einzelforderung auf 2,5 % der Gesamtforderungen. Vor diesem Hintergrund wären sämtliche Gläubiger dieser Gruppen gleichermaßen als Kleingläubiger zu bewerten (vgl. LG Neuruppin, a. a. O.). Da die Gruppen 1 bis 6 eine einheitliche Quote erhalten sollen, ist die mehrfache Gruppenbildung allein aufgrund der geringen Höhe der Forderungen bei der geringen Anzahl aller Gläubiger und mangels sonstiger sachlicher Kriterien nicht sachgerecht.

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Der zur Entlastung der Masse und des Schuldners beabsichtigte vollständige Forderungsverzicht der insoweit in einer zusätzlichen Kleingläubigergruppe (Gruppe 7) erfassten Gläubiger beruht ersichtlich auf rein ideelen und keinen wirtschaftlichen Interessen. Deren wirtschaftliches Interesse an den geschuldeten Zahlungen des Schuldners ist hingegen als gleichwertig anzusehen. Anderenfalls könnten diese Gläubiger ebenso gut bereits jetzt auf ihre Forderungen verzichten und im Insolvenzverfahren außen vor bleiben.

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Die Plangestaltung dient daher insbesondere im letztgenannten Punkt, aber bei der hier vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der Gruppenbildung auch im Übrigen offensichtlich dazu, durch die Anzahl der Gruppen, die zum Teil aus Familienangehörigen und Bekannten des Schuldners bestehen, die Gruppenmehrheit zu erreichen und die fehlende Zustimmung des Gläubigers der Gruppe 1 mit der höchsten Forderung über das Obstruktionsverbot auszuhebeln. Dafür spricht der Umstand, dass nur mit den übrigen Gläubigern Gespräche über den Insolvenzplan und deren Bereitschaft zu dessen Annahme geführt wurden.

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Zutreffend hat das Amtsgericht ferner ausgeführt, dass die im Insolvenzplan vorgesehenen Drittmittel frei verfügbar und bestandssicher zur Verfügung stehen müssen (so auch LG Düsseldorf, ZInsO 2020, 1935, LG Hamburg, ZInsO 2016, 161). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss für den vergleichbaren Fall, dass die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden soll, die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel werthaltig und gesichert sein (BGH, NZI 2017, 751). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die hier nach dem Insolvenzplan vorgesehen Zahlungen an die Gläubiger, da diese ausschließlich durch Drittmittel erbracht werden sollen.

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Schließlich hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in 2.3.12 des Insolvenzplan vorgesehene Regelung der gesetzlichen Regelung in § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO widerspricht, wonach Einwendungen gegen den Insolvenzplan auch noch im Abstimmungstermin, der zeitlich auf den nach dem Plan maßgeblichen Erörterungstermin folgt, geltend gemacht werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.