Beschwerde gegen Betreuerwechsel: Vorrang ehrenamtlicher Betreuung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen den Betreuerwechsel, nachdem das Amtsgericht die Betreuung auf Behörden- und Versicherungsangelegenheiten beschränkt und einen ehrenamtlichen Betreuer bestellt hatte. Das Landgericht weist die Beschwerden ab. Es hält fest, dass ehrenamtliche Betreuung grundsätzlich Vorrang vor Berufsbetreuung hat und ein Berufsbetreuer nur bei fehlender geeigneter ehrenamtlicher Person erforderlich ist; besondere Gründe für Abweichungen liegen nicht vor. Verfahrensrechtliche Vorgaben des FamFG wurden eingehalten.
Ausgang: Beschwerden gegen die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und den Betreuerwechsel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorschlag des Betroffenen ist zu berücksichtigen, sofern er ernsthaft, eigenständig und dauerhaft ist und dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 BGB).
Ehrenamtliche Betreuung hat Vorrang vor Berufsbetreuung; ein Berufsbetreuer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht (§ 1897 Abs. 6 BGB).
Eine Abberufung bzw. ein Wechsel des Betreuers ist zulässig, wenn der verbleibende Betreuungsbedarf keine besondere persönliche Bindung erfordert und eine geeignete ehrenamtliche Betreuungsperson bereitsteht.
Ausnahmegründe (z. B. enge persönliche Bindung des Betroffenen an den vorgeschlagenen Berufsbetreuer) können eine Abweichung von der Vorrangregel rechtfertigen; liegen solche Gründe nicht vor, ist dem Vorschlag auf Berufsbetreuer nicht zu folgen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrensvorschriften des FamFG (u. a. Anhörung, Bestellung eines Verfahrenspflegers) zu beachten; sind diese eingehalten und wurde umfassendes rechtliches Gehör gewährt, liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vor.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, Az: XII ZB 642/17 - Entscheidung vom 11.07.2018 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
Für den Betroffenen besteht seit dem 25.02.2013 eine Betreuung, zuletzt mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge sowie der Behörden-, Wohnungs-, Post- und Erbauseinandersetzungsangelegenheiten. Zum Berufsbetreuer war der Beteiligte zu 3) bestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss 14.12.2016 zur Frage der Notwendigkeit der Verlängerung der bestehenden Betreuung die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie Dr. I. in A., erstattete unter dem 03.01.2017 sein Gutachten. Ferner erfolgten unter dem 29.01.2017, 16.02.2017 und 26.10.2016 Stellungnahmen der Beteiligten zu 3) bis 5). Am 23.02.2017 erfolgten eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1), 3) und 4). Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss 03.03.2017 zur Frage, ob und in welchen Bereichen weiterhin eine Betreuung erforderlich ist, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Sachverständige, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie U. in M., erstattete unter dem 18.04.2017 ihr Gutachten. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 21.07.2017 die Betreuung lediglich mit den Aufgabenkreis der Behörden- und Versicherungsangelegenheiten verlängert und anstelle des Beteiligten zu 3) den Beteiligten zu 2) zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1), 3) und 4) Beschwerde eingelegt, die sich lediglich gegen den erfolgten Betreuerwechsel richten. Der Betroffene möchte den bisherigen Betreuer wegen des zu diesem bestehenden Vertrauensverhältnisses behalten.
Die Kammer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Beteiligten zu 1) bis 3) am 20.09.2017 persönlich angehört.
Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 3 und 4 FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Erfordernis einer weiteren rechtlichen Betreuung und deren Beschränkung auf die Aufgabenkreise der Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten werden mit den Beschwerden nicht in Frage gestellt.
Die allein angegriffene Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zwar zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB). Das Gericht hat bei der Auswahl eines Betreuers dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen, solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist.
Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 S. 1 BGB). Denn durch einen positiven Vorschlag kann grundsätzlich nicht das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen überwunden werden. Deshalb ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, regelmäßig nicht gebunden, weil die ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor derjenigen durch einen Berufsbetreuer hat. Dies gilt regelmäßig, wenn – wie hier - der nur gelegentliche und sehr geringe Betreuungsbedarf die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nicht erfordert und die Vergütung aufgrund der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen wäre (vgl. KG Berlin, FGPrax 2006, 258; BayObLG, BtPrax 1999, 247).
Es kann offen bleiben, ob besondere Gründe ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, z. B. bei einer engen persönlichen Bindung des Betroffenen an den von ihm vorgeschlagenen Berufsbetreuer (vgl. OLG Jena, FGPrax 2000, 239). Denn derartige Gründe sind hier nicht gegeben.
Zwar ist nach den erfolgten Ermittlungen und den bei der Anhörung am 20.09.2017 gewonnenen Eindrücken davon auszugehen, dass zwischen dem Betroffenen und dem bisherigen Betreuer über die Zeit ein Vertrauensverhältnis gewachsen ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass es dem Betroffenen aufgrund der von beiden Sachverständigen attestierten Persönlichkeitsstörung immer noch schwer fällt, (neue) soziale Beziehungen und Bindungen einzugehen.
Die im Rahmen der Betreuung jetzt noch zu regelnden Angelegenheiten erfordern jedoch keine in einem besonderen Maße von persönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen.
Nach den im Beschwerdeverfahren erfolgten Ermittlungen, insbesondere den Ergebnissen der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) ist eine unterstützende Tätigkeit des Betreuers derzeit nur hinsichtlich der an das Jobcenter zu stellenden Folgeanträge auf Weiterbewilligung der von dem Betroffenen bezogenen Grundsicherungsleistungen erforderlich. Hier steht der Beteiligte zu 2) als geeignete und zur Übernahme bereite ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung.
Das Widerspruchsverfahren gegenüber der Krankenkasse des Betroffenen gegen die Verweigerung der Kostenübernahme für eine weitere wöchentliche psychotherapeutische Behandlung soll auf Wunsch des Betroffenen nicht weiter betrieben werden. Ein neuer Antrag kann und soll erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden. Auch hierfür bedarf es nicht der Bestellung eines Berufsbetreuers. Bei Auftreten von rechtlichen Schwierigkeiten kann anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, auf die gegebenenfalls auch ein Berufsbetreuer zurückgreifen müsste.
Weitere Tätigkeiten sind im Rahmen der jetzigen Aufgabenkreise derzeit nicht zu besorgen.
Nach den bei der Anhörung des Betroffenen gewonnenen Eindrücken geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene ohne weiteres in der Lage ist, dem neuen Betreuer die notwendigen Informationen für die Erfüllung der jetzt nur noch verbleibenden Aufgaben zu erteilen und die dazu erforderlichen Kontakte zu bewerkstelligen.
Die Aufarbeitung der traumatischen Lebens- und Familiengeschichte des Betroffenen ist nicht die Aufgabe des Betreuers, sondern im Rahmen der laufenden psychotherapeutischen Behandlung zu leisten. Die Betreuung hat die rechtliche Vertretung und Fürsorge zum Gegenstand. Im Übrigen geht die Kammer nach den bei der Anhörung gewonnenen Eindrücken davon aus, dass der Beteiligte zu 2) in gleicher Weise wie der frühere Betreuer bereit und in der Lage ist, den Betroffenen hierbei zu begleiten und ihm menschliche Zuwendung, Mitgefühl und Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Die notwendigen Informationen über die (Kranken-)Geschichte des Betroffenen können zu großen Teilen auch den behördlichen Akten, Gutachten und ärztlichen Unterlagen entnommen werden, was die von dem Betroffenen gescheuten entsprechenden Gespräche mit dem neuen Betreuer weitgehend entbehrlich macht.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen U. ist die Erkrankung des Betroffenen im Übrigen bereits weitgehend remittiert und der Betroffene ist in seinem Selbstbestimmungsrecht und der Fähigkeit seinen Willen frei zu bestimmen und seine Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, nicht eingeschränkt. Erheblichen Krankheitswert kommt – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. - der Distanziertheit, Abneigung und Weigerungshaltung des Betroffenen in erster Linie nur noch zu, soweit der Umgang mit Behörden, Beamten und staatliche Einrichtungen betroffen ist. Nach den Ausführungen der Sachverständigen U. können die vorhandenen Defizite zudem durch die weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung abgebaut und weitere Verhaltenskorrekturen erreicht werden. Bedenken gegen einen Betreuerwechsel wurden nicht gesehen. Auch nach den unmittelbaren Eindrücken der Kammer bei der Anhörung ist der Betroffene uneingeschränkt in der Lage, seine Wünsche und Interessen zu äußern und seinen Standpunkt in einem konstruktiven Gespräch zu vertreten. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass ihm dies auch im Kontakt mit dem neuen Betreuer gelingen wird.
Die weitere Bestellung des Beteiligten zu 3) ist daher weder wegen des Umfangs der Betreuung noch aufgrund krankheitsbedingter Defizite des Betroffenen geboten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Anforderungen gem. §§ 274 Abs. 1 und 2, 276, 278, 280, 296 FamFG beachtet worden. Dem Betroffenen ist vom Amtsgericht insbesondere ein Verfahrenspfleger bestellt worden, der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Stellung genommen, an der Anhörung durch das Amtsgericht teilgenommen und für den Betroffenen ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Betroffenen ist in erster und zweiter Instanz ferner umfassendes rechtliches und tatsächliches Gehör gewährt worden. Er ist nach den Ausführungen der Sachverständigen U. und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdegerichts im Übrigen auch in der Lage, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist in einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschluss durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.