Abänderung des Betreuungsbeschlusses: Bestellung eines neuen Betreuers
KI-Zusammenfassung
Beteiligte 5 und 6 legten Beschwerde gegen die Fortführung einer Betreuung ein. Das Landgericht bestätigt die Voraussetzungen der Betreuung, ändert den angefochtenen Beschluss jedoch insoweit ab, dass Herr O. T. zum Betreuer für mehrere Aufgabenkreise bestellt wird. Eine bestehende Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht zwingend entgegen. Ein erneuter persönlicher Anhörungstermin war wegen bereits vorliegender Äußerungen nicht erforderlich.
Ausgang: Angefochtener Beschluss insoweit abgeändert, dass ein neuer Betreuer bestellt wird; sonstige Rügen der Beteiligten als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bestehende Vorsorge- oder Generalvollmacht steht der Anordnung oder Fortführung einer Betreuung nicht zwingend entgegen; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuungsbedürftigkeit und das Wohl des Betroffenen.
Ein vom Betroffenen geäußerter, seinem natürlichen Willen entsprechender Wunsch auf Betreuerwechsel ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, sofern er dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Das Gericht kann von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn bereits eine hinreichende persönliche Äußerung vorliegt und durch weitere Anhörung keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der bestellte Betreuer hat zu überprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen bestehende Rechtsgeschäfte (z. B. Schenkungen, Grundstücksübertragungen) zugunsten Dritter angefochten, widerrufen oder rückabgewickelt werden sollten, soweit dies dem Wohl des Betroffenen dient.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, BGH XII ZB 499/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Herr O. T. wird zum Betreuer der Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträger und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Das Gericht wird spätestens zum 12.06.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 15.04.2015 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat mit Beschluss vom 12.06.2015 angeordnet, die bestehende Betreuung durch den Beteiligten zu 2. als längerfristige Betreuung fortzuführen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 5. und 6.
Die Beschwerde ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG infolge der Beteiligung der Beteiligten zu 5. und 6. in erster Instanz zulässig.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. und 6. ist allerdings unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung weiterhin vorliegen. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 15.04.2015 Bezug genommen werden.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Aspekte, insbesondere die den Beteiligten zu 5. und 6. erteilte Vorsorgevollmacht, stehen dem nicht entgegen.
So hat der Betreuer zu überprüfen, ob er für den Betroffenen nunmehr den Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Anfechtung oder einen Widerruf des Grundstücksübertragungsvertrags und der Auflassung vornimmt, nachdem die Betroffene zum einen mehrfach gegenüber Gericht und Verfahrenspflegerin geäußert hat, keinesfalls von dem Beteiligten zu 5. und 6. betreut werden zu wollen und zum anderen der Kreis H. zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten in Überleitung von gegenüber den Beteiligten zu 5. und 6. gegebenen Ansprüchen – Widerruf und Rückforderung der Schenkung – angekündigt hat.
Eine persönliche „Anhörung“ der Beteiligten zu 5. und 6. ist weder gesetzlich vorgesehen noch hier erforderlich, zumal sich die Beschwerdeführer mehrfach über ihre Verfahrensbevollmächtigte umfassend geäußert haben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen war allerdings insoweit abzuändern, als die Betroffene zwischenzeitlich einen – ihrem natürlichen Willen entsprechenden – Wunsch auf Betreuerwechsel gestellt hat.
Diesem Wunsch ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB zu entsprechen, weil er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft.
Das Beschwerdegericht hat sich über die Beteiligte zu 3. darüber versichert, dass der Vorschlag hinsichtlich des Beteiligten zu 7. ein von dem natürlichen Willen der Betroffenen getragener Wunsch ist. Keineswegs ist der Beteiligte zu 7. von der Beteiligten zu 4. in einer Weise der Betroffenen vorgestellt worden, dass ein – echter – eigener Wunsch der Betroffenen nicht anzunehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 7. der Betroffenen deshalb besonders persönlich anspricht, weil er sich ernsthaft um eine Rücksiedelung in ihr Haus bemühen möchte. Ob die Beteiligte zu 4. zum Kennenlernen der Betroffenen und des Beteiligten zu 7. beigetragen hat – wie die Beteiligten zu 5. und 6. bemängeln – oder nicht, kann letztlich dahinstehen.
Bereits bei der Anhörung durch die beauftragte Richterin im einstweiligen Verfügungsverfahren, die der Kammerentscheidung vom 15.04.2015 vorangegangen ist, hat die Betroffene vehement deutlich gemacht, alles daran setzen zu wollen, zum einen das Eigentum an ihrem Haus wiederzuerlangen und zum anderen in dieses zurück umzuziehen. Dies war ihr vornehmliches Ziel, so dass ihre Entscheidung für die Person des Beteiligten zu 7. mehr als verständlich ist.
Der von der Betroffenen gewünschte Betreuerwechsel widerspricht auch aus derzeitiger Sicht nicht dem Wohl der Betroffenen. Zum einen ist der vorgeschlagene Beteiligte zu 7. seit längerem als Betreuer für verschiedene Personen tätig und somit durchaus erfahren. Zum anderen hat er wiederholt die Absicht bekundet, die Betreuung engagiert zum Wohl der Betroffenen übernehmen zu wollen.
Allerdings wird auch der neue Betreuer – wie dies der bisherige Betreuer völlig beanstandungsfrei bisher getan hat – genau zu überprüfen haben, ob und unter welchen Bedingungen (Umbau, Pflegedienst, Rund-um-Betreuung o.ä.) der Betroffenen ein Umzug in das „eigene Haus“ aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist oder ob allenfalls ein Umzug bzw. ein Verbleib in einer anderen Senioreneinrichtung möglich erscheint.
Der Betreuer wird des Weiteren zu überprüfen haben, ob der Schenkungsvertrag hinsichtlich der Beteiligten zu 5. und 6. rückabzuwickeln ist oder nicht.
Was im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt dem tatsächlichen Wohl der Betroffenen im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand (noch) entspricht, hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen, weil eine solche bereits durch die Berichterstatterin am 01.04.2015 stattgefunden hat und sich nur hinsichtlich des eigenen Vorschlags wegen eines Betreuerwechsels Änderungen in der Haltung der Betroffenen ergeben haben; insoweit hat das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3. zur Verfahrenspflegerin bestellt und angehört; die übrigen Beteiligten hatten die Möglichkeit der Stellungnahme. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen waren daher keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.