Beschlussänderung: Bestellung eines neuen Betreuers nach Wunsch des Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen die Fortführung der Betreuung ist unbegründet, jedoch änderte das Gericht den angefochtenen Beschluss und bestellte Herrn O. T. als Betreuer für mehrere Aufgabenkreise. Entscheidend war der vom Betroffenen geäußerte Wunsch auf Betreuerwechsel, dem nach §1897 Abs.4 BGB entsprochen wurde, da er dem Wohl nicht widerspricht. Eine bestehende Vorsorgevollmacht stand der Betreuung nicht entgegen. Das Gericht setzt eine Frist zur Überprüfung der Betreuung bis 12.06.2022.
Ausgang: Angefochtener Beschluss teilweise abgeändert: Bestellung eines neuen Betreuers; Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Dem Wunsch des Betroffenen auf Wechsel des Betreuers ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB zu entsprechen, sofern der Wechsel dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hindert die Anordnung oder Fortführung einer rechtlichen Betreuung nicht zwingend; eine Betreuung kann daneben fortbestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn bereits eine hinreichende persönliche Anhörung erfolgt ist und von weiterer Anhörung keine entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
Dem Betreuer obliegt es, im Rahmen seiner Aufgaben zu prüfen, ob Vollmachten zu widerrufen, vermögensrechtliche Verfügungen (z. B. Schenkungs- oder Grundstücksübertragungsverträge) anzufechten oder Rückabwicklungen zu veranlassen sowie die gesundheitliche Geeignetheit von Umzügen zu prüfen.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, BGH XII ZB 498/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Herr O. T. wird zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträger und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Das Gericht wird spätestens zum 12.06.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 15.04.2015 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat mit Beschluss vom 12.06.2015 angeordnet, die bestehende Betreuung durch den Beteiligten zu 2. als längerfristige Betreuung fortzuführen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 5. und 6.
Die Beschwerde ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG infolge der Beteiligung der Beteiligten zu 5. und 6. in erster Instanz zulässig.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. und 6. ist allerdings unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung weiterhin vorliegen. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 15.04.2015 Bezug genommen werden.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Aspekte, insbesondere die den Beteiligten zu 5. und 6. erteilte Vorsorgevollmacht, stehen dem nicht entgegen.
So hat der Betreuer zu überprüfen, ob er für den Betroffenen nunmehr den Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Anfechtung oder einen Widerruf des Grundstücksübertragungsvertrags und der Auflassung vornimmt, nachdem der Betroffene zum einen mehrfach gegenüber Gericht und Verfahrenspflegerin geäußert hat, keinesfalls von dem Beteiligten zu 5. und 6. betreut werden zu wollen und zum anderen der Kreis H. zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten in Überleitung von gegenüber den Beteiligten zu 5. und 6. gegebenen Ansprüchen – Widerruf und Rückforderung der Schenkung – angekündigt hat.
Eine persönliche „Anhörung“ der Beteiligten zu 5. und 6. ist weder gesetzlich vorgesehen noch hier erforderlich, zumal sich die Beschwerdeführer mehrfach über ihre Verfahrensbevollmächtigte umfassend geäußert haben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen war allerdings insoweit abzuändern, als der Betroffene zwischenzeitlich einen – seinem natürlichen Willen entsprechenden – Wunsch auf Betreuerwechsel gestellt hat.
Diesem Wunsch ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB zu entsprechen, weil er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft.
Das Beschwerdegericht hat sich über die Beteiligte zu 3. darüber versichert, dass der Vorschlag hinsichtlich des Beteiligten zu 7. ein von dem natürlichen Willen des Betroffenen getragener Wunsch ist. Keineswegs ist der Beteiligte zu 7. von der Beteiligten zu 4. in einer Weise dem Betroffenen vorgestellt worden, dass ein – echter – eigener Wunsch des Betroffenen nicht anzunehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 7. den Betroffenen deshalb besonders persönlich anspricht, weil er sich ernsthaft um eine Rücksiedelung in sein Haus bemühen möchte. Ob die Beteiligte zu 4. zum Kennenlernen des Betroffenen und des Beteiligten zu 7. beigetragen hat – wie die Beteiligten zu 5. und 6. bemängeln – oder nicht, kann letztlich dahinstehen.
Bereits bei der Anhörung durch die beauftragte Richterin im einstweiligen Verfügungsverfahren, die der Kammerentscheidung vom 15.04.2015 vorangegangen ist, hat der Betroffene vehement deutlich gemacht, alles daran setzen zu wollen, zum einen das Eigentum an seinem Haus wiederzuerlangen und zum anderen in dieses zurück umzuziehen. Dies war sein vornehmliches Ziel, so dass seine Entscheidung für die Person des Beteiligten zu 7. mehr als verständlich ist.
Der von dem Betroffenen gewünschte Betreuerwechsel widerspricht auch aus derzeitiger Sicht nicht dem Wohl des Betroffenen. Zum einen ist der vorgeschlagene Beteiligte zu 7. seit längerem als Betreuer für verschiedene Personen tätig und somit durchaus erfahren. Zum anderen hat er wiederholt die Absicht bekundet, die Betreuung engagiert zum Wohl des Betroffenen übernehmen zu wollen.
Allerdings wird auch der neue Betreuer – wie dies der bisherige Betreuer völlig beanstandungsfrei bisher getan hat – genau zu überprüfen haben, ob und unter welchen Bedingungen (Umbau, Pflegedienst, Rund-um-Betreuung o.ä.) dem Betroffenen ein Umzug in das „eigene Haus“ aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist oder ob allenfalls ein Umzug bzw. ein Verbleib in einer anderen Senioreneinrichtung möglich erscheint.
Der Betreuer wird des Weiteren zu überprüfen haben, ob der Schenkungsvertrag hinsichtlich der Beteiligten zu 5. und 6. rückabzuwickeln ist oder nicht.
Was im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt dem tatsächlichen Wohl des Betroffenen im Hinblick auf dessen Gesundheitszustand (noch) entspricht, hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, weil eine solche bereits durch die Berichterstatterin am 01.04.2015 stattgefunden hat und sich nur hinsichtlich des eigenen Vorschlags wegen eines Betreuerwechsels Änderungen in der Haltung des Betroffenen ergeben haben; insoweit hat das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3. zur Verfahrenspflegerin bestellt und angehört; die übrigen Beteiligten hatten die Möglichkeit der Stellungnahme. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen waren daher keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.