§ 326 FamFG nicht anwendbar bei Verlegung innerhalb der Unterbringungseinrichtung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld wies die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in einer Betreuungssache zurück. Streitgegenstand war, ob § 326 FamFG Anwendung findet, wenn ein Betroffener innerhalb der Unterbringungseinrichtung verlegt wird. Das Gericht verneinte dies: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde enden mit der Zuführung und dem Verbleib in der Einrichtung; interne Verlegungen werden von der Einrichtung getragen. Vorschriften des WTG ändern daran nichts, sofern die betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung vorliegt und der Betreuer zustimmt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verneinung der Anwendbarkeit des § 326 FamFG durch das Amtsgericht vom Landgericht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterstützungsaufgaben der zuständigen Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden, sobald die Zuführung des Betreuten zur Unterbringung erfolgt ist und sich dieser in der Unterbringungseinrichtung befindet.
Verlegungen innerhalb einer Unterbringungseinrichtung fallen grundsätzlich nicht unter die Anwendung des § 326 FamFG, weil die Einrichtung die Betreuungsperson bei der Unterbringung unterstützt.
Bestimmungen des WTG begründen nicht ohne Weiteres ein weitergehendes Verlegungsverbot; eine Verlegung, die gegebenenfalls mit Zwangsmitteln erfolgt, ist durch eine bestehende betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung gedeckt, sofern der Betreuer zustimmt.
Die Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist gegen Entscheidungen in Betreuungssachen statthaft, führt aber nicht ohne weiteres zur Umdeutung materieller Schutzpflichten des Unterbringungsrechts.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Anwendbarkeit des § 326 FamFG auf den hier fraglichen Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verneint. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift und auch dem Willen des Gesetzgebers enden die Aufgaben der zuständigen Betreuungsbehörde zur Hilfestellung, wenn die Zuführung des Betreuten zur Unterbringung erfolgt ist und dieser sich in der Unterbringungseinrichtung befindet. Bei der Unterbringung als solcher wird die Betreuungsperson durch die betreffende Anstalt unterstützt (BT-Drucks. 11/6949, S. 84; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 326, Rdnr. 2; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 32, Rdnr. 9).
Auch der Verweis auf die Vorschriften des WTG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese schützen den Betroffenen vor ungerechtfertigter Gewalt und Zwang. Eine gegebenenfalls auch mit Anwendung von Zwangsmitteln durchzuführende Verlegung des Betroffenen in das Wohnheim D. ist aber durch die bestehende betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung gedeckt und legitimiert, sofern der Betreuer – wie hier - der Verlegung zustimmt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 70 Abs. 1, 3 S. 2 FamFG).