Beschwerde auf höhere Betreuervergütung: Stundensatz und Festsetzung der Vergütung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 2) begehrte eine höhere Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin für den Zeitraum 07.01.2015–06.04.2015. Streitgegenstand war, ob ihr wegen Berufsausbildung und Fortbildung ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG zusteht. Das Gericht setzte den Stundensatz auf 33,50 € und die Vergütung auf 351,75 € fest, da die Ausbildung und das Fernstudium betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln. Nicht abgeschlossene IHK‑Prüfungen schließen verwertbare Kenntnisse nicht aus.
Ausgang: Beschwerde der Betreuerin war erfolgreich; angefochtener Beschluss insoweit abgeändert, Vergütung auf 351,75 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG ist zu gewähren, wenn die berufliche Ausbildung dem Betreuer besondere Fachkenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
Bei der Bewertung der Vergütung sind Inhalt, Dauer und Prüfungsrelevanz der Ausbildung sowie eine spätere Vertiefung der Kenntnisse zu berücksichtigen.
Auch nicht formell abgeschlossene Fortbildungen (ohne IHK‑Prüfung) können verwertbare betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln, die für die Vergütungsbemessung zu berücksichtigen sind.
Kaufmännische Ausbildungsinhalte (z. B. Rechnungswesen, Kalkulation, Controlling) sowie Kenntnisse in Wirtschafts- und Sozialkunde sind regelmäßig für Vermögenssorge und Behördenvertretung im Betreuungsbereich relevant und können einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die der Beteiligten zu 2) für ihre Betreuungstätigkeit zustehende Vergütung einschließlich Auslagenersatz für den Zeitraum vom 07.01.2015 bis zum 06.04.2015 auf 351,75 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach §§ 58, 61 FamFG statthaft und zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beteiligten zu 2) steht ein Stundensatz von 33,50 Euro zu. Sie hat zu der von ihr abgeschlossen Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau den Ausbildungsrahmenplan nebst der BerufsausbildungsVO eingereicht. Ferner liegt auch der Studienplan zu Inhalt und Umfang des von ihr absolvierten Fernstudiums (Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen) vor.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Betreuerin im Rahmen der immerhin 3-jährigen Berufsausbildung zur Reiseverkehrskauffrau besondere Fachkenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, weshalb ihr nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG ein erhöhter Stundensatz von 33,50 Euro zuzubilligen ist.
Für Betreuungen im Allgemeinen nutzbar sind vorrangig Rechtskenntnisse und im Hinblick auf die häufig übertragene Aufgabe der Vermögenssorge auch wirtschaftliches Wissen. Im Rahmen einer klassischen kaufmännischen Ausbildung gehört die Vermittlung solcher Kenntnisse regelmäßig zum Kernbereich (vgl. BayObLG, JurBüro 2000, 92 – Bankkaufmann; LG Koblenz, JurBüro 1999, 653 – Industriekauffrau). Auch hier war wesentlicher Inhalt der Ausbildung einerseits die Vermittlung von Kenntnissen im wirtschaftlich-kaufmännischen Bereich (Kalkulation, Rechnungs-wesen, Controlling, etc.). Die andererseits im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde erworbenen Fähigkeiten sind ebenso wie die vermittelten integrativen Fähigkeiten der Information, Kommunikation und Kooperation regelmäßig in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Leistungsträgern relevant.
Die betreuungsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten sind hier aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Ausbildung und ihrer Prüfungsrelevanz auch dem Kernbereich der Ausbildung zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass eine Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten stattgefunden und die Betreuerin in der Folgezeit die Ausbilderprüfung erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BayObLG, a. a. O.).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausbildung der Betreuerin zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitsrecht mangels IHK-Prüfung nicht abgeschlossen worden und daher als Berufsausbildung nicht zu berücksichtigen ist. Die im Rahmen des Fernstudiums im Bereich des Arbeits-, Insolvenz-, Steuer-, Heim-, Betreuungs- und Sozialrechts erworbenen Fähigkeiten sind aber faktisch im Bereich der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Leistungsträgern in erheblichem Maße relevant und nutzbar.
Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG).